Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___, zuletzt als Bau-Facharbeiter im Tief- und Strassenbau tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 8/3 S. 4 f., Urk. 8/12), meldete sich am 30. März 2005 aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 16. Februar 2004 (Kontusion des rechten Beckenkamms durch einen Stoss mit einem Baggerlöffel [Urk. 8/9 S. 65 f.]) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 12. August 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen einer polymorbiden somatisch-psychiatrisch-somatoformen Störung (vgl. Urk. 8/13 S. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 8/19). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/26) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 14. November 2008 ein (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 17. April 2009 setzte sie die ganze IV-Rente auf eine halbe Rente herab und begründete dies mit einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands und dem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/58). Diese Verfügung wurde auf Beschwerde des Versicherten hin (Urk. 8/63 S. 3 ff.) mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00481 vom 29. Januar 2011 mit der substituierten Begründung geschützt, auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. August 2005 sei wiedererwägungsweise zurückzukommen, da diese auf einer zweifellos unrichtigen Sachverhaltsabklärung basiere (Urk. 8/100). Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
1.2 Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung seiner Rente wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 8/65; vgl. auch Urk. 8/67). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 8/81, Urk. 8/87, Urk. 8/92, Urk. 8/94, Urk. 8/97). Gestützt auf die Stellungnahme vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/106 S. 4) vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD zu den neuen Arztberichten lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/107-108, Urk. 8/111, Urk. 8/115-116) eine Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 16. November 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 17. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und anschliessendem neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2. Während die IV-Stelle das Begehren um Erhöhung der Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung und mit der Begründung abwies, ihre medizinischen Abklärungen hätten keine objektiv feststellbaren neuen Gesichtspunkte ergeben, welche für eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprächen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, durch die Berichte der ihn nach der Y.___-Begutachtung behandelnden Ärzte sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Seit Mitte 2009 sei neu eine chronifizierte mittelgradige - und nicht wie zuvor nur leicht- bis mittelgradige - Depression nachgewiesen. Dementsprechend seien auch die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde eindrücklicher als diejenigen, die im Y.___-Gutachten erwähnt worden seien. Dort sei noch nicht die Rede gewesen von Suizidgedanken, ausgeprägten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen. Auch wenn gemäss Bericht der Z.___ die depressive Symptomatik im Verlauf der dortigen stationären Behandlung teilweise zurückgegangen sei, sei diese Teilremission nicht anhaltend gewesen, wie die Diagnose einer mittelgradigen Depression in den danach erstellten psychiatrischen Verlaufsberichten zeige. Zur Beurteilung der konkreten Auswirkungen des verschlechterten Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass sich der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat (Urk. 1 S. 4). Strittig und zu prüfen ist, ob sich seine psychische Gesundheit seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs wesentlich verschlechtert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist die vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.00481 vom 29. Januar 2011 bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 2009 (Urk. 8/58), da damit - unter Berücksichtigung der Erwägungen im Urteil - eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung erfolgte (vgl. E. 1.4).
3.2 Der rentenherabsetzenden Verfügung vom 17. April 2009 lag in medizinischer Hinsicht das interdisziplinäre Y.___-Gutachten vom 14. November 2008 zugrunde (vgl. Urk. 8/55). Laut dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab die Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 folgende psychopathologischen Befunde: depressive Verstimmungen, Reizbarkeit, (anamnestisch) aggressive Gestimmtheit, Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen und Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer weinte im Gespräch und gab an, kaum mehr Kontakte zu seinen Kollegen zu haben, da er rasch nervös werde, seit er krank sei (vgl. dazu auch Urk. 8/11 S. 1). Diese Befunde interpretierte Dr. A.___ in diagnostischer Hinsicht als leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1) und erläuterte, es handle sich dabei nicht um eine schwere psychische Störung, da der Beschwerdeführer nicht suizidal sei, und nicht unter schweren Konzentrationsstörungen leide; bei einer mittelgradigen depressiven Episode wäre vor allem der emotionale Rückzug stärker ausgeprägt. Wegen der Diskrepanz zwischen dem geklagten Ausmass der Schmerzen und den somatischen Befunden (vgl. dazu Urk. 8/39 S. 21) müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diese Störung sei aber ebenfalls nicht schwer, da Hinweise auf unbewusste Konflikte und einen primären Krankheitsgewinn fehlten. Zudem seien auch die komplexen Ich-Funktionen nicht schwer gestört, und es bestünden keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge. Mit der angespannten finanziellen Situation, dem Verlust von Strukturen und Lebensinhalten, emotionalen Belastungen wegen des Unfallereignisses und der angespannten Beziehung zur Ehefrau bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, welche genügend ausgeprägt seien, um sich in körperlichen Schmerzen ausdrücken zu können. Zwar leide der Beschwerdeführer infolge des traumatisch erlebten Unfallereignisses unter Albträumen und wache deshalb in der Nacht wiederholt auf. Wegen des Fehlens eines traumatischen Ereignisses, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorruft, wie etwa das Erleben schwerer Katastrophen, von Kriegsereignissen, Folter, Verbrechen und Vergewaltigung, und einer emotionalen Abstumpfung könne die von den Ärzten des G.___ im Bericht vom 24. November 2006 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer begründe seine Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich mit seinen Schmerzen und sehe sich erst arbeitsfähig bei vollständiger Gesundheit. Er gehe nicht völlig adäquat mit seinen Beschwerden um und fühle sich durch diese mehr beeinträchtigt, als dies den objektiven Tatsachen entspreche. Die psychosozialen Faktoren seien primär krankheitsfremd. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der Depression und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Trotz der geklagten Beschwerden könne es ihm aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und der bisherigen Therapieresistenz sei die Prognose ungünstig (Urk. 8/39 S. 6 und 10 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss Bericht des den Beschwerdeführer seit 2004 behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2009 litt der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode und berichtete anlässlich der letzten Sitzung am 27. Mai 2009 über zunehmende Suizidwünsche und eine verschlechterte Befindlichkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem seit langem dauernden, zermürbenden Versicherungsstreit und sei des Kampfes müde. Dr. B.___ gelangte zur Einschätzung, dass die aktuelle Entwicklung nicht mehr mit einer ambulanten Behandlung aufgehalten werden könne, und ersuchte deshalb die ärztliche Leitung der Z.___ um Aufbietung des Beschwerdeführers zur stationären Therapie, auch zur Entlastung seiner Familie, welche am Rande der Dekompensation stehe (Urk. 8/64).
Dem Bericht vom 27. Januar 2010 von Dr. med. C.___, Oberärztin, über den stationären Aufenthalt vom 13. Juli bis 18. August 2009 in der Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hospitalisation unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom litt. Laut Dr. C.___ sprachen Befund und Anamnese für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit ausbleibenden Vollremissionen zwischen den einzelnen Episoden. Auslöser für die aktuelle Episode mit zunehmenden Suizidideen ohne Handlungsabsicht seien psychosoziale Belastungsfaktoren gewesen, nämlich ein Streit mit der Versicherung um Anerkennung der Erwerbslosigkeit sowie vom Beschwerdeführer empfundene Ablehnung durch seine Familie. Zudem lägen seit dem Unfall im Jahr 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung, welche sich in bis heute anhaltenden regelmässigen Flashbacks äussere, sowie eine somatoforme Schmerzstörung vor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Probleme mit der Versicherung zu haben und des Kampfes müde zu sein sowie nachts nicht eine Stunde durchschlafen zu können. Er habe sich aber klar von Suizidalität distanziert. Als psychopathologische Befunde seien bei Eintritt leichte Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und mnestische Störungen, aber keine Auffassungsstörungen, erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei im Affekt mittelgradig deprimiert, hoffnungslos, ängstlich und ratlos gewesen. Hinsichtlich des formalen Denkens seien Grübeln und ausgeprägtes Kreisdenken aufgefallen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien reduziert, der Nachtschlaf gestört gewesen. Weiter leide der Beschwerdeführer unter regelmässigen Flashbacks. Eine akute Suizidalität habe nicht bestanden. Während der Hospitalisation sei die Pharmakotherapie angepasst worden, was zu einer Teilremission der Depression geführt habe. Als depressive Symptome bestünden noch Konzentrationsstörungen, Antriebsmangel und Schlafstörungen. Bei Austritt habe die posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund gestanden. Deshalb sei nun eine störungsspezifische Psychotherapie dringend indiziert. Nach Abschluss der traumaspezifischen Therapie und belastungsstabiler Remission der aktuellen Beschwerden sei eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll. Vor dem Hintergrund der Schmerzproblematik sei zu erwähnen, dass er beim Nordic Walking zügig habe mitlaufen können und in der Bewegungsgruppe eine gute Ausdauer bewiesen und aktiv teilgenommen habe (Urk. 8/81 S. 7 ff.).
Am 9. April 2010 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr. B.___ in der Spezialsprechstunde für Belastungsreaktionen und PTBS des F.___ untersucht. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Unfall keinen Sinn mehr im Leben zu sehen und depressiv zu sein. Ausserdem sei er sehr verärgert, dass ihm die 100%-Rente der Invalidenversicherung nach einer weiteren Beurteilung auf 50 % herabgesetzt worden sei. Er wolle so gern wieder gesund sein und arbeiten können, denke aber nicht, dass es eine Hilfe für ihn gebe. Laut dem Bericht vom 9. April 2010 erhoben die Ärzte leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite sowie ein auf das depressive Erleben, die permanente Anspannung und Reizbarkeit eingeengtes Denken. Anamnestisch sei es zu Verzweiflung, Fragen nach dem Sinn, sozialem Rückzug, Zukunftsängsten, ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen sowie Alpträumen gekommen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer innerlich unruhig, nervös, depressiv, gereizt und wütend gewesen. Während des Gesprächs habe er immer wieder geweint. Es habe aber keine akute Suizidalität bestanden. Die Ärzte diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, und gelangten zum Schluss, eine ambulante traumaspezifische Therapie sei wegen der momentan im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik - und mangels ausreichender Kapazitäten - nicht sinnvoll (Urk. 8/87).
Vom 28. Juli bis 6. September 2010 wurde der Beschwerdeführer in der ambulanten Sprechstunde des F.___ für posttraumatische Belastungsstörung betreut. Dem Abschlussbericht vom 15. September 2010 ist zu entnehmen, dass während der Behandlung die depressive Symptomatik im Vordergrund stand. Der Beschwerdeführer gab den Ärzten an, seit dem Unfall im Jahr 2004 über keine geregelte Tagesstruktur mehr zu verfügen, sich oft zu fragen, wie er seinen Tag verbringen solle, unter Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen zu leiden und sehr zurückgezogen zu leben. Die Ärzte hielten zum psychischen Status fest, Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers seien reduziert gewesen, das formale Denken eingeengt auf die aktuelle Problematik mit fehlender Tagesstruktur und sozialer Isolierung. Weiter hätten existenzielle Ängste aufgrund der Kürzung der Invalidenrente eruiert werden können. Bezüglich des Affekts hätten innere Unruhe, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, Schuldgefühle, Selbstvorwürfe und Gefühllosigkeit festgestellt werden können. Ferner hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden. Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität hätten gefehlt. Die Ärzte diagnostizierten deshalb eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Weiter hielten sie fest, dass aktuell keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Symptomen wie Wiedererleben, Vermeiden und Hyper Arousal bestünden. Aus dem Bericht ergibt sich des Weiteren, dass die Medikation im Rahmen der ambulanten Behandlung problemlos umgestellt werden konnte, was aber kaum eine Besserung der Symptomatik erbrachte. Das Erarbeiten einer geregelten Tagesstruktur und der Beginn der Suche nach einer Arbeit seien dadurch erschwert gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die therapeutischen Ziele in die Tat umzusetzen. Wegen des fehlenden Arbeitsbündnisses sei die Therapie beendet worden. Es werde empfohlen, die Depression weiter zu behandeln, eine geregelte Tagesstruktur aufzubauen und den Beschwerdeführer wieder in das Arbeitsleben zu reintegrieren (Urk. 8/94 S. 1 f. und 4).
Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen monatlicher Sitzungen sah, diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2010 eine depressive Episode mittleren Grades, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung, eine Persönlichkeitsänderung nach langer Erkrankung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In steigendem Ausmass und immer deutlicher verhalte er sich passiv gekoppelt mit Entscheidungsschwäche. Zunehmend lasse er sich von der Familie und engen Verwandtschaft bestimmen und meide Kollegen, weil diese nach eigener Einschätzung schlecht über ihn reden könnten, namentlich, dass er ein Versager sei. Deshalb sei er zunehmend isoliert. Weiter trete immer deutlicher zu Tage, dass er zu ständiger hypochondrischer Selbstbeobachtung mit katastrophisierender Interpretation, einer unrealistischen Erwartungshaltung mit ebenfalls unrealistischen Forderungen neige. Dabei sei er zunehmend stimmungslabil und dysphorisch auffahrend. Die Prognose sei düster, bereits allein aus psychiatrischer Sicht müsse von einer Erwerbsunfähigkeit von 60-70 % ausgegangen werden (Urk. 8/97).
3.3.2 Laut Stellungnahme der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2010 sei aufgrund des Berichts der Z.___ vom 27. Januar 2010 ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtert habe, dass aber bereits während der stationären Therapie eine Besserung eingetreten und die Prognose gut sei (Urk. 8/106 S. 3; vgl. auch Urk. 8/106 S. 2). In einer weiteren versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 12. Januar 2011 würdigte Dr. E.___ die zwischenzeitlich erstellten Verlaufsberichte der Universitätsklinik Zürich und von Dr. B.___ und gelangte zur Einschätzung, in diesen Berichten würden keine psychopathologischen Befunde dokumentiert, welche eine anhaltende Verschlechterung der psychischen Gesundheit seit der Begutachtung im Y.___ belegten. Die Aktenlage korrespondiere mit den im Gutachten gestellten Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung; neue, anlässlich der Begutachtung nicht berücksichtigte objektiv feststellbare Gesichtspunkte ergäben sich aus den Akten nicht. Mit Ausnahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der stationären Hospitalisation in der Z.___ vom 13. Juli bis 18. August 2009 sei aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer seit Erlass der letzten Rentenverfügung unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen erübrigten sich (Urk. 8/106 S. 4).
3.4 Aus den Berichten von Dr. B.___ vom 8. Juni 2009 und der Z.___ ergibt sich, auch nach Ansicht des RAD, dass sich die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 17. April 2009, mit welcher die damals laufende ganze auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, kurzzeitig verschlechterte und es zu Suizidwünschen kam. Auslöser waren psychosoziale Belastungsfaktoren im Sinne der Nichtanerkennung einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung und der vom Beschwerdeführer empfundenen Ablehnung durch seine Familie. Im Rahmen der stationären Hospitalisation in der Z.___ konnte die psychische Situation aber wieder stabilisiert werden, so dass bei Austritt aus der Klinik als depressive Symptome nur noch Konzentrationsstörungen, Antriebsmangel und Schlafstörungen fortbestanden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen die anschliessend in den Berichten dokumentierten Befunde nicht für eine wesentliche Verschlechterung seiner depressiven Störung. Insbesondere wurde von den Ärzten keine akute Suizidalität mehr beobachtet und die Psychiater des F.___ erhoben nur leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Auch ein verstärkter sozialer und emotionaler Rückzug lässt sich aus den Berichten nicht eruieren, zumal der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Y.___-Begutachtung angab, kaum mehr Kontakte zu seinen Kollegen und eine angespannte Beziehung zur Ehefrau zu haben. Deshalb kann mit Dr. E.___ vom RAD davon ausgegangen werden, dass die vom psychiatrischen Gutachter des Y.___, Dr. A.___, genannten Voraussetzungen für die Diagnose einer eigentlichen mittelgradigen depressiven Episode nicht erfüllt waren. Die erstmals im Bericht des F.___ vom 15. September 2010 erwähnten Schuldgefühle und Selbstvorwürfe sind angesichts der zunehmenden finanziellen und damit zusammenhängenden familiären Probleme im Nachgang zur Rentenherabsetzung nachvollziehbar. Die Psychiater des F.___ versuchten denn auch, den Beschwerdeführer zur Suche einer Arbeit zu motivieren, da sie sich davon eine Besserung der Befindlichkeit erhofften. Ihrem Abschlussbericht vom 15. September 2010 lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers einer therapeutischen Zusammenarbeit krankheitsbedingt war und ihm die Suche nach einer Arbeitsstelle nicht zumutbar ist.
Aufgrund der Akten ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ festgestellte Verschlechterung der Befindlichkeit nicht nur mit der zunehmenden Verschärfung der psychosozialen Belastungsfaktoren zu erklären ist, sondern mit einer nicht mehr situationsadäquaten, von diesen Faktoren verselbständigten und damit krankheitswertigen Verschlechterung der psychischen Symptomatik. Die mit den psychosozialen Faktoren zusammenhängende Verschlechterung der Befindlichkeit ist invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, und es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnose einer mittelgradigen Depression um eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bereits die Ärzte des G.___ in ihrem Bericht vom 24. November 2006 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatten (Urk. 8/39 S. 26), welche vom Y.___-Gutachter Dr. A.___ mit nachvollziehbarer Begründung widerlegt worden war (Urk. 8/39 S. 13).
Hinsichtlich der von den Ärzten des F.___ und der Z.___ sowie von Dr. B.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung fehlen in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass es nach Erlass der Verfügung vom 17. April 2009 zu einer Verschlimmerung der Symptomatik kam; im Gegenteil ist dem Bericht des F.___ vom 15. September 2010 zu entnehmen, dass keine derartigen Symptome mehr festgestellt werden konnten. Die Stellung dieser Diagnose durch die genannten Ärzte beruht damit offensichtlich auf einer revisionsrechtlich unbeachtlichen anderen Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes, welche hauptsächlich auf einer anderen Wertung des durch den Unfall im Jahr 2004 erlittenen psychischen Traumas beruht (vgl. Urk. 8/39 S. 13, Urk. 8/87 S. 1 und 3). Schliesslich fehlen in den Akten Hinweise dafür, dass sich die im Y.___-Gutachten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wesentlich verschlechtert hätte. Vom Beschwerdeführer wird auch nichts derartiges geltend gemacht.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage den Schluss auf eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht zulässt. Deshalb kann die vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unterbleiben. Die Ablehnung einer Erhöhung der Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung war rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.2 Nach Einsicht in die Kostennote vom 19. Februar 2013 (Urk. 13) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, für seine Bemühungen mit Fr. 1730.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 GSVGer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1730.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).