Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 2. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, wurde von der eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Y.___, mit Verfügungen vom 21. März 2007 mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2006 eine ganze (Urk. 7/102), vom 1. Juni bis 31. August 2006 eine Dreiviertels- (Urk. 7/106) und ab 1. September 2006 (Urk. 7/104) eine Viertelsrente zugesprochen.
1.2 Anlässlich einer amtlichen Rentenrevision per 5. April 2011 (Urk. 7/156) machte der Versicherte am 3. Juni 2011 einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand geltend (Urk. 7/158 Ziff. 1.1) und gab an, nicht erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 7/162) ein und brachte in Erfahrung, dass der Versicherte vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 teilzeitlich gearbeitet hatte (Urk. 7/166) und seit 9. August 2010 im Stundenlohn mit einem Pensum von 50-100 % bei einem neuen Arbeitgeber angestellt war (Urk. 7/167, Urk. 7/169). Am 21. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und dem Erzielen eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege, weshalb die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. April 2009 aufgehoben und festgestellt werde, dass für die Zeit vom 1. April 2009 bis heute eine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 7/171 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. November 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben da sie auf einer falschen Berechnung beruhe und die Einstellung der Invalidenrente eine unverhältnismässige erzieherische Massnahme darstelle (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV unter anderem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
1.4 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per 1. April 2009 eingestellt und somit einen materiellen Entscheid gefällt (Urk. 2 S. 2). Sie begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe die Meldepflicht verletzt, in dem er die seit April 2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt habe. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er erziele kein rentenausschliessendes Einkommen da die von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Berechnung nicht den effektiven Zahlen entspreche und die Aufhebung seiner Rente rückwirkend per April 2009 eine unverhältnismässige erzieherische Massnahme darstelle, da keine betrügerische Absicht geschweige denn eine finanzielle Bereicherung vorliege (Urk. 1).
3.
3.1 Nach Art. 57a Abs. 1 IVG fallen Leistungsstreitigkeiten unter das Vorbescheidverfahren. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 (Urk. 2) die bisher zugesprochene Rente rückwirkend per 1. April 2009 ein, womit diese Anordnung eine Leistungsstreitigkeit darstellt, weshalb darüber gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG ein Vorbescheidverfahren zu erfolgen hat. Die Spezialbestimmung von Art. 74ter lit. f. IVV (vorstehend E. 1.3) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich um eine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse handelt.
3.2 Nach dem unter E. 3.1 Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den vorgesehenen Entzug ihrer bisher gewährten Rentenleistung mittels Vorbescheid gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG mitzuteilen gehabt, was vorliegend nicht geschah.
Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellte eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 2000 E. 1b und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Darüber hinaus verkommt eine Rückweisung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens nicht zu einem formalistischen Leerlauf, da der Beschwerdeführer gerade die Berechnungsgrundlage, auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützte, anzweifelt (Urk. 1), weshalb die Gehörsverletzung nicht geheilt werden kann. Zudem wird mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer wieder der gesamte Rechtsmittelzug zur Verfügung steht, während gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts nur noch die Beschwerde an das in seiner Kognition eingeschränkte Bundesgericht möglich wäre.
3.3
3.3.1 Eine sofortige Renteneinstellung ohne Vorbescheidverfahren käme darüber hinaus gemäss Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329) und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen) nur in Form einer vorsorglichen Massnahme in Frage, denn Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis stellen einerseits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dar (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328). Da eine Zwischenverfügung betreffend vorsorgliche Massnahme keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG ist, bedarf es vor Verfügungserlass nicht zwingend eines Vorbescheidverfahrens. Jedoch hat die versicherte Person Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), das ihr vor Verfügungserlass jedenfalls eingeräumt werden muss. Das Bundesgericht qualifizierte die unterlassene Gehörsgewährung bei einer Renteneinstellung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen als gravierenden Mangel (Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2), welcher nach dem vorstehend Gesagten einer Heilung nicht zugänglich ist (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Auf die Gehörsgewährung kann lediglich bei der superprovisorischen Massnahme vorerst verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1), wobei auch für diese nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2378).
3.3.2 Selbst wenn die Verfügung vom 21. Oktober 2011 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verstehen wäre, würde sie infolge unterlassener Gehörsgewährung und damit mit einem gravierenden, nicht heilbaren Mangel behaftet, ebenfalls aufgehoben werden müssen.
3.4 Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2011 (Urk. 2) ist daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die rückwirkende Einstellung der Rente des Beschwerdeführers zunächst mittels Vorbescheid und später mit Verfügung neu entscheide.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- bemessen. Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).