IV.2011.01235
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ war von 1999 bis 2004 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/51/3). Am 25. August 2005 meldete sich die Versicherte erstmals zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische (Urk. 7/8) sowie erwerbliche (Urk. 7/4, Urk. 7/6) Abklärungen durch und holte das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Juli 2006 (Eingangsstempel) ein (Urk. 7/16). Anschliessend wies sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 ab (Urk. 7/28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 9. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/33) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Mit Eingabe vom 8. November 2010 (Urk. 7/40) reichte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/41) ins Recht. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/42) sowie medizinische (Urk. 7/43, Urk. 7/45) Abklärungen und liess die Versicherte durch A.___ (Dres. med. B.___, Spezialarzt Orthopädie, und C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 27. Mai 2011, Urk. 7/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. August 2011, Urk. 7/55; Einwand vom 24. August 2011, Urk. 7/56; Einwandbegründung vom 29. September 2011, Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 16. November 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 10. April 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des D.___ vom 8. Februar 2012 ins Recht (Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin am 12. April 2012 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, ohne Gesundheitsschaden ginge die Beschwerdeführerin weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu einem Pensum von 50 % und wäre die restlichen 50 % im Aufgabenbereich tätig. Das Valideneinkommen in einem 50%-Pensum betrage Fr. 26‘867.75. Ihr sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin in vollem Pensum zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % errechne sich ein Invalideneinkommen von Fr. 20‘150.80. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 25 % im Erwerbsbereich, was einem Teilinvaliditätsgrad von 12.50 % entspreche. Im Aufgaben- und Haushaltbereich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten. Die übrigen Haushaltarbeiten seien der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit werde auf 25 % festgelegt, was ebenfalls zu einem Teilinvaliditätsgrad von 12.50 % führe. Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Aufzählung der psychosozialen Faktoren im Gutachten habe einen fremdenfeindlichen Anstrich, weshalb die beiden Gutachter des A.___ ihr gegenüber voreingenommen und befangen gewesen seien. Daher könne auf deren Gutachten nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5). In psychiatrischer Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter in angestammter Tätigkeit eine 80%ige und in angepasster Tätigkeit ein 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere. Richtigerweise sei ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 1 S. 6). Sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, weshalb der Einkommensvergleich unter Miteinbezug eines Leidensabzugs von 25 % einen Invaliditätsgrad von 39.99 % ergebe (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 20. Dezember 2006 (Urk. 7/28) verschlechtert hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass der gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt sowie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau und gestützt darauf die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode.
3.
3.1
3.1.1 Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des E.___ hielten im Bericht vom 7. Oktober 2008 (Urk. 7/33/3-5) (1) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (3) eine Adipositas (E66, BMI-31), (4) eine Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.1), (5) ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit diffuser Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 und Retrospondylophyten in diesen Segmenten (Rx-HWS 09.02.04, MRI-HWS 13.02.2004), (6) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit medianer Diskushernie L4/5 mit Wurzelkontakt L5 links, Facettenarthrose L4/5 und L5/S1 rechts, Spondylose Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und LWK 5, (7) eine mässig ausgeprägte Gonarthrose medial links betont, (8) eine posttraumatische Fraktur der 8. und 9. Rippe rechts 4/04 sowie (9) einen Status nach Abort fest (Urk. 7/33/3). Rein medizinisch wäre das Absolvieren eines tagesklinischen Rehabilitationsprogramms indiziert, jedoch seien die sprachlichen Fähigkeiten eher ungenügend. Vor allem sehe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen, und der gesundheitlich selber angeschlagene Ehemann könnte sie auch nicht regelmässig bringen. Der Ehemann werde Ende Oktober 2008 nach dem Kosovo-Aufenthalt melden, ob seine Frau an einer Einzeltherapie und einmal pro Woche an der Gruppentherapie teilnehmen möchte (Urk. 7/33/5).
3.1.2 Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 21. Oktober 2010 von einem verschlechterten Gesundheitszustand und einer schlechten Prognose. Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, und im E.___ in Behandlung. Der allgemeine und psychische Zustand impliziere weiterhin eine mindestens 60 bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/43/6).
3.1.3 Im Bericht vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/45) führte Dr. G.___ (1) ein cervicocephales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS, (2) ein lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS, (3) eine depressive Entwicklung, (4) eine Osteoporose der LWS, Osteopenie am Ward-Dreieck, sowie (5) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativer LWS-Veränderung auf (Urk. 7/45/1-2). Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin zur Zeit und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als zumutbar erachtete er körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne das Heben von schwereren Lasten, also nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfristig. In einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig.
3.1.4 Im Gutachten des A.___ vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/51) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mässige mediane Discushernie C5/6 nach links intraforaminal verlaufend mit mässiger Foraminalstenose und möglicher Kompression der Nervenwurzel C6 links sowie eine mässige, nicht neurokompressive Discushernie C6/7 und eine leichte Spondylarthrose C4/5, (2) eine mässige intra- bis extraforaminale Discushernie L4/5 rechts ohne Neurokompression sowie eine leichte Spondylarthrose L3/4 und eine mässige Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 rechtsbetont, (3) eine Gonarthrose mit vermindertem femorotibialem Alignement rechts und links und fraglicher medialer Meniscusläsion links, (4) eine Adipositas sowie (5) ein neurasthenisches Beschwerdebild, bestehend seit etwa 2008 (ICD-10 F48.0), und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kleine Partialruptur der Subscapularis- und Supraspinatussehne links, (2) Osteoporose sowie (3) eine Somatisierungsstörung, bestehend seit mindestens 2006 (ICD-10 F45.0) vermerkt (Urk. 7/51/25-26). Die Arbeitsfähigkeit als Putzfrau bei voller Stundenpräsenz betrage 60 %, da vorwiegend gehende Tätigkeiten mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und unebenem Boden verbunden seien und bei denen nicht regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seien gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Dezember 2006 vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/51/26).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ abgestellt (Feststellungsblatt vom 14. Oktober 2011, Urk. 7/63). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der Beschwerdegegnerin. Richtig ist zwar, dass die Gutachter eine unsachliche Klammerbemerkung zur Sprachbeherrschung und zur Schweizer Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin festhielten (Urk. 7/51/28). Nicht ersichtlich ist jedoch eine dadurch bewirkte ungerechtfertigte negative Beeinflussung des Begutachtungsresultats. Dieses ist detailliert begründet und absolut schlüssig. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2.2 In somatischer Hinsicht sind die im Gutachten des A.___ gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unbestritten und anhand der von Dr. B.___ detailliert erhobenen Befunde (Urk. 7/51/5-7) nachvollziehbar. Zur von Dr. G.___ im Bericht vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/45) attestierten, von der Begutachtung abweichenden Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass Dr. B.___ seine Beurteilung in Kenntnis des Berichts von Dr. G.___ abgab und anhand der von ihm erhobenen Befunde begründete, weshalb er dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht teilen konnte (Urk. 7/51/10).
3.2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten in psychiatrischer Hinsicht sind nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist die von Dr. C.___ attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte äusserst grosszügig ausgefallen, handelt es sich doch gemäss Dr. C.___ bei einer Neurasthenie definitionsgemäss um eine leichte psychische Störung (Urk. 7/51/20). Entsprechend ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der Neurasthenie auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, zumal deren Profil von Dr. C.___ als Arbeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung beschrieben wird.
3.2.4 Inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem nachgereichten Arztbericht des D.___ (Urk. 10) etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte, legte sie nicht dar. Dazu ist zu vermerken, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind, weshalb der erst nach Verfügungserlass vom 14. Oktober 2011 eingereichte Bericht des D.___ vom 8. Februar 2012 grundsätzlich nicht zu beachten ist, zumal dem Bericht keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die geeignet wären, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen bleibt die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit gänzlich unbegründet und steht mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang. Insbesondere ist die vom Rheumatologen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit „unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit der Patientin und Berücksichtigung der Försterkriterien 1-4 aus schmerztherapeutischer Sicht“ (S. 7) irrelevant, hat doch im Invalidenversicherungsrecht eine objektivierte Sicht Platz zu nehmen und das subjektive Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin ausgeklammert zu bleiben.
3.3 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten von Dres. B.___ und C.___ kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihren körperlichen und psychischen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
4.
4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig, wobei diese Aufteilung bereits der Verfügung vom 20. Dezember 2006 zugrunde lag (Urk. 7/28/2). Dem Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 5. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 4.12 Stunden pro Tag bzw. 20.6 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von Fr. 20.63 arbeitete (Urk. 7/6). Bei der gleichzeitig deklarierten Normalarbeitszeit von maximal 43 Stunden pro Woche entsprechen die von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ geleisteten Stunden in etwa einem 50%-Pensum. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die im Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 12. November 2010 (Urk. 7/42) ausgewiesenen Jahreseinkommen beim Restorado als Küchenmitarbeiterin von 1983 bis 1995 von ca. Fr. 20‘000.-- bis auf ca. Fr. 43‘000.-- angestiegen sind und damit trotz kindergarten- und schulpflichtigen Kindern mit dem Jahrgängen 1974, 1976 und 1979 (Urk. 7/51/15) auf ein stetig wachsendes Pensum von 50 auf 100 % hindeuten. Von 1996 bis 1998 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung, bevor sie von 1999 bis 2004 bei der Y.___ tätig war (Urk. 7/42/3-4). Obwohl die Y.___ ein Pensum von ca. 50 % angab, ist gestützt auf die im IK-Auszug aufgeführten Jahreseinkommen bei der Y.___ sowie die Nebenverdienste in den Jahren 2000 und 2001 von einem zwischen 60 und 85 % schwankenden Pensum auszugehen, welches erst 2004 massiv abnahm. Ab September 2004 ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2006 ausgewiesen. Damit erweist sich die Qualifikation als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von je 50 % in Erwerb und Haushalt als aktenwidrig. Dass die Beschwerdeführerin jedoch bei guter Gesundheit zu 100 % arbeitete, kann ebenfalls nicht hergeleitet werden. Nachweislich war sie ab 1999 nicht mehr zu 100 % tätig, obwohl die gesundheitlichen Probleme erst 2004 aktenkundig sind bzw. sie 1999 unter den bereits seit 1987 bestehenden Beschwerden (Urk. 7/1/5) gelitten hat, welche sie aber nicht vom Versehen eines 100%-Pensums bei Restorado abhielten. Allenfalls konnte sie ja bereits ab 1999 auf die finanzielle Unterstützung durch ihre drei Söhne zählen, welche in diesem Zeitpunkt wohl zumindest teilweise bereits voll erwerbsfähig gewesen sein dürften und welche die Beschwerdeführerin sowie ihren von der Invalidenversicherung unterstützten Ehemann aktuell unterhalten (Urk. 7/51/15). Mithin erscheint als unklar und nicht genügend abgeklärt, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall arbeitete bzw. aus welchen Gründen sie ab 1999 kein 100%-Pensum mehr verrichtete. Wie es sich damit jedoch genau verhält, kann letztlich offen bleiben, da - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - selbst bei der Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit und damit der Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs - kein Rentenanspruch resultiert.
5. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt hat und seit September 2004 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht. Dass die Beschwerdegegnerin damit sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne für An- und Ungelernte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzog, ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Dies erlaubt die Vornahme eines Prozentvergleichs. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, resultiert selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin grosszügig gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin anhand der gemischten Methode errechnete Gesamtinvaliditätsgrad von 25 % im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Mithin erging die rentenablehnende Verfügung vom 14. Oktober 2011 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).