Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01236
IV.2011.01236

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 12. März 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 22. Dezember 2009 unter Hinweis auf eine starke Sehbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/9). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 10/15 und Urk. 10/43) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/17) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/16, 10/20, 10/27, 10/36, 10/38, 10/44, 10/52, 10/53, 10/73 und 10/88). Am 6. April 2010 erteilte sie Kostengutsprache für Blindenlangstöcke (Urk. 10/37) und am 18. September 2010 für ein Lesegerät samt Sehbehindertensoftware und Grundschulung (Urk. 10/60). Vom 4. Oktober bis 12. November 2010 absolvierte die Versicherte eine berufliche Abklärung in den Blindenwerkstätten Y.___ (Bericht vom 15. November 2010, Urk. 10/68), für welche die IV-Stelle die Kosten übernahm (Mitteilung vom 17. September 2010, Urk. 10/59). Am 25. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 10/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/98) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2010 zu (Urk. 10/116 und Urk. 10/125 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente als die bislang zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 17. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte zusätzlich den Eventualantrag auf Vornahme ergänzender Abklärungen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei der Beurteilung der Frage, ob eine invalide Person im Einzelfall die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt zu verwerten, geht es nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG). Namentlich darf bei der Bemessung des von der versicherten Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ist die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder lediglich unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers ausgeübt werden kann, kann nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG gesprochen werden (vgl. hiezu Urteil I 824/02 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2004 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2011 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach Lage der medizinischen Akten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit - wie beispielsweise als Kantinenmitarbeiterin, Empfangsdame oder als Callcentermitarbeiterin - und unter Beachtung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % könnte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘890.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53‘151.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, angesichts ihrer mangelhaften Sprach- und Computerkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass ohne die Durchführung von beruflichen Massnahmen keine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem freien Markt existiere. Aus diesem Grund sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 13).

3.
3.1     Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 1, 2 und 13), dass die Beschwerdeführerin unter einer unklaren hereditären Makuladystrophie mit starker Einschränkung der zentralen Sehschärfe  leidet, wobei mit einer stetigen Verschlechterung der noch minimen Sehleistung zu rechnen ist (Urk. 10/20, 10/27/2-5, 10/36/2-3, 10/44/1-4, 10/73 und 10/88/1-4).
3.2     Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen (10/44/1-4 S. 2, 10/73 und 10/88/1-4 S. 2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft (Urk. 10/17) nicht mehr zumutbar ist. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt (Urk. 10/96 S. 3 und Urk. 2).
         Zu prüfen bleibt damit, inwieweit sich die Augenbeschwerden limitierend auf die Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auswirken.
3.3     Diesbezüglich geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
3.3.1   Der Betriebsleiter der Blindenwerkstätten Y.___ gab in seinem Bericht vom 15. November 2010 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober bis 12. November 2010 an, sie sei in der Lage gewesen, Korbflechtarbeiten zu verrichten. Einfache Montage-, Verpackungs- und Büroarbeiten seien ihr bestens von der Hand gegangen. Kontrastschwache Arbeiten - wie beispielsweise eine Etikette auf einen Brief aufkleben - seien ihr hingegen nicht möglich gewesen. Er betrachtete die Beschwerdeführerin momentan zu 50 % arbeitsfähig und empfahl eine Halbtagsarbeit im Bürobereich oder als Empfangsmitarbeiterin. Ergänzend führte er hierzu aus, solche Tätigkeiten würden aber eine Verbesserung der Deutschkenntnisse bedingen. Abschliessend berichtete er, die Beschwerdeführerin werde es aufgrund ihrer starken Sehbehinderung schwierig haben, einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft zu finden (Urk. 10/68).
3.3.2   In seinen aufgrund der Akten verfassten Stellungnahmen vom 4. März 2010 und von Ende 2010 gelangte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst zum Schluss, in einer visusangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer möglichen Leistungseinschränkung von 25 % (Urk. 10/96 S. 3).
3.3.3   Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, hielt am 25. März 2011 fest, der Beschwerdeführerin sei eine ihrer starken Sehstörung angepasste Arbeit möglich (Urk. 10/88/1-4 S. 2 f.). In einem früheren Bericht vom 9. Juni 2010 hatte die Augenärztin ausgeführt, jegliche Arbeit, bei der man lesen und kleinere Sachen erkennen müsse, sei der Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt und mit starken Vergrösserungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz möglich (Urk. 10/44/1-4 S. 3).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in einer Kantine oder im Callcenter beziehungsweise als Empfangsdame zumutbar sei. Die mangelhaften Sprach- und Computerkenntnisse würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, zumal es der Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens möglich gewesen wäre, Sprach- und Computerkurse zu besuchen.
         Es trifft zwar zu, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch begründet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellen fehlende Sprach- und Computerkenntnisse keine invaliditätsfremden Faktoren dar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind auch die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der versicherten Person (wie Alter, zu erwartende Aktivitätsdauer, Bildungsstand und Berufserfahrung) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 101/05 vom 16. Juni 2006 E. 2.3).
         Eine Tätigkeit als Callcentermitarbeiterin oder Empfangsdame erfordert nebst guten Kenntnissen der deutschen Sprache auch grundlegendes Wissen im Umgang mit dem Computer. Über beides verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht (Urk. 10/89 und Urk. 13 S. 9). Eine Tätigkeit als Empfangsdame fällt auch angesichts der massiv eingeschränkten Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Entsprechendes gilt auch für eine Tätigkeit in einer Kantine. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Stellungnahme der Augenärztin Dr. A.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/107) abgestellt werden. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, eine Verweistätigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde legte, auszuüben.
4.2     Der Beschwerdeführerin wird zwar medizinisch-theoretisch in eingeschränkter Form noch ein gewisses Restleistungsvermögen attestiert. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (geringe Sprach- und Computerkenntnisse, Bildungsstand und bisher gesammelte Berufserfahrung) ist jedoch zu schliessen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit, die nur geringe beziehungsweise keine Anforderungen an das Sehvermögen stellt, über keine realistischerweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt, zumal ihr auch sämtliche Büroarbeiten ohne Umschulungsmassnahmen nicht möglich sind. So war sich denn auch die Beschwerdegegnerin bewusst, dass keine optimal angepasste Hilfstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht und eine ideale Tätigkeit eine Umschulung bedingt (Urk. 10/95 S. 2). Diesbezüglich hielt auch der Betriebsleiter der Blindenwerkstätten Y.___ in seinem Bericht vom 15. November 2010 fest, dass für eine Tätigkeit im Bürobereich die momentanen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht ausreichen (Urk. 10/68 S. 2).
4.3     Angesichts dieser Umstände steht fest, dass für die Beschwerdeführerin keine realistische Einsatzmöglichkeit in der freien Wirtschaft mehr besteht. Da sämtliche Arbeiten mit Anforderungen an das Sehvermögen ausser Betracht fallen und für die in Frage kommenden Bürotätigkeiten die persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist ein Einsatz in der freien Wirtschaft nicht denkbar. Hierfür wäre eine Umschulung nötig. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch davon aus, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und der wohl mehrere Jahre dauernden Umschulung von weiteren beruflichen Massnahmen abzusehen sei (Urk. 10/89 S. 1). Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass für die Beschwerdeführerin - trotz noch vorhandener Restarbeitsfähigkeit - keine Einsatzmöglichkeit mehr besteht.

5.       Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der möglichen Auswirkungen der rheumatologischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 13 S. 7).
         Vor dem Hintergrund, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mehr als 13-jährig ist (Urk. 10/9 S. 3) und sie vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens (annähernd) zu 100 % erwerbstätig war (vgl. Urk. 10/61 S. 4), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Vollerwerbstätige qualifiziert wurde. Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die Beschwerdeführerin hat demnach mit Wirkung ab 1. November 2010 (Urk. 10/9 S. 10, 10/62 und 10/88/1-4 S. 2; Art. 28 und 29 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).