Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.01237 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ arbeitete seit 2. Oktober 1995 als Verkäuferin bei Z.___ (Urk. 8/2), als sie am 18. Dezember 1998 eine Auffahrkollision erlitt (Urk. 8/2, Urk. 8/17/8). Der am Tag nach dem Unfall konsultierte Arzt diagnostizierte eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion mit vorwiegend muskulärem Beschwerdebild und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. Dezember 1998 (Urk. 8/40/128).
1.2 Am 26. Mai 2000 (Urk. 8/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Schwindel und Behinderung der Motorik seit der Auffahrkollision am 18. Dezember 1998 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an. Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Abklärungen (Urk. 8/5-10) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 (Urk. 8/13) eine Umschulung in Form einer zweijährigen Handelsausbildung als berufliche Massnahme zu. Am 26. März 2003 (Urk. 8/31) und am 23. Juli 2003 (Urk. 8/49) leistete die IV-Stelle zudem Kostengutsprache für ein Büropraktikum vom 8. März 2003 bis zum 31. Juli 2004 im A.___ respektive für den LAP-Vorbereitungsunterricht. Während der Umschulung bezog sie Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/14, Urk. 8/33, Urk. 8/52). Mit Fähigkeitsausweis vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/59) schloss die Versicherte ihre Lehre als kaufmännische Angestellte bei A.___ mit Erfolg ab.
Die IV-Stelle zog ferner die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/40), darunter ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2003 (Urk. 8/40/7-29), bei und holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/61-62). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 8/67, vgl. dazu auch Urk. 8/71-72) mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente zu, welche per 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Die dagegen vorsorglich erhobene Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/74) wurde am 17. Februar 2005 (Urk. 8/79) zurückgezogen, weshalb das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/80) als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben wurde.
Der Unfallversicherer sprach der Versicherten mit Verfügung 19. Oktober 2007 (Urk. 3/5) ab 1. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 41 % (als Komplementärente) sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % in der Höhe von Fr. 24‘480. zu (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2005.00209 vom 31. Juli 2006 [Urk. 3/3] sowie Urteil des Bundesgerichts U 383/06 vom 20. Juni 2007 [Urk. 3/4]).
1.3 Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 5. Juli 2006 (Urk. 8/87) die laufende Viertelsrente, nachdem sie die Versicherte befragt (Urk. 8/81), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 13. Juli 2006, Urk. 8/83) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/84) sowie einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 8/85) eingeholt hatte.
1.4 Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein und befragte die Versicherte (Urk. 8/90/2-4), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug vom 30. September 2009, Urk. 8/91), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/93/24) sowie neue medizinische Berichte (Urk. 8/92, Urk. 8/94, Urk. 8/97) ein. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 21. September 2010, Urk. 8/100) durch das C.___.
Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/107) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht, wogegen diese am 21. Januar 2011 respektive 28. Februar 2011 Einwände erhob (Urk. 8/108, Urk. 8/112). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/113). Mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des folgenden Monats auf.
2. Gegen die Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2012 (Art. 88bis lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) eine halbe Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 25. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Am 7. Februar 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 16) wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich indes nicht vernehmen liess (Urk. 18).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert habe, dass ihr eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Leistungspensum zumutbar sei. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 %.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe (S. 4 Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 5.5, Ziff. 11, Ziff. 13). Zudem habe sich das C.___-Gutachten weder mit dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober 2005 noch mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2005.00209 vom 31. Juli 2006 sowie des Bundesgerichts U 383/06 vom 20. Juni 2007 in unfallversicherungsrechtlicher Angelegenheit auseinandergesetzt, weshalb das C.___-Gutachten nicht schlüssig und umfassend sei. Hinzu komme, dass die Unfallversicherung gestützt auf den besagten Entscheid des Bundesgerichts sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2007 der Zürich eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % ausrichte. Da diese Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sei, könne sie nicht durch eine andere Auffassung der Gutachterstelle umgestossen werden (S. 5 ff. Ziff. 5.7, Ziff. 7, Ziff. 14).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der rentenzusprechende Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehend E. 1.4). Da revisionsweise (1. Revision; Urk. 8/87) von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen wurde und keine aktuellen detaillierten Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 8/85), ist auf die medizinische Aktenlage, wie sie zurzeit des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2005 vorgelegen hatte, abzustellen. Namentlich sind die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 4. November 2011 (2. Revision; Urk. 2) zu vergleichen.
3.2 Dem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 ab Abschluss der beruflichen Massnahme lagen die nachfolgend dargelegten medizinischen Berichte zugrunde:
3.2.1 Im Austrittsbericht vom 27. Oktober 1999 (Urk. 8/9/5-10) diagnostizierten die Fachpersonen der Klinik E.___ ein chronisches zervikozephales Syndrom nach indirekter HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 18. Dezember 1998 mit neuropsychologischen Defiziten und attestierten aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Die Sachverständigen gaben an, die Beschwerdeführerin habe Nackenschmerzen, welche teilweise nach nuchal hin, in beide Schultern hin und nach kaudal ausstrahlten, sowie Sehstörungen im Sinne von Ermüdbarkeit des dreidimensionalen Sehens und diffusen wolkenartigen Sensationen. Überdies sei die Beschwerdeführerin lärmempfindlich und schnell ermüdbar. In der klinischen Untersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in allen Richtungen um 1/3 aufgefallen. Ebenfalls bestünden vor allem paravertebrale Druckdolenzen im unteren HWS-Bereich. Neurologische Defizite seien hingegen keine aufgefallen. Die neuropsychologische Abklärung habe im Bereich der Gedächtnisfunktionen (visuell, verbal, Kurz- und Langzeit, Lernfähigkeit) sowie in den räumlichen Funktionen und im problemlösenden Denken unauffällige Befunde ergeben. Die konzentrativen Funktionen betreffend hätten sich in den Aspekten der visuellen Auffassungsgeschwindigkeit, der selektiven Aufmerksamkeit und der Interferenzfestigkeit normgerechte Befunde ergeben; die parallele Informationsverarbeitung sowie die Daueraufmerksamkeit seien in leichtem Aussmass herabgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Konzentrationsschwierigkeiten, insbesondere eine reduzierte Daueraufmerksamkeit sowie Schwierigkeiten beim gleichzeitigen Erledigen zweier Aufgaben und bei Zeitdruck, hätten sich durch die Abklärungsbefunde objektivieren lassen und seien vermutlich auf die von der Beschwerdeführerin beschriebene und sich vom klinischen Eindruck her bestätigende Schmerzsymptomatik zurückzuführen.
3.2.2 Mit Bericht vom 28. Juni 2000 respektive in der beigelegten Berichtskopie vom 30. März 1999 (Urk. 8/5) diagnostizierten Dr. med. F.___, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik G.___, und Dr. med. H.___ eine akute Zervikobrachialgie/Zephalgie rechts ohne radikuläre Symptomatik bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 18. Dezember 1998, namentlich ein zervikozephales Syndrom (ICD-10 M53.0), ein Zervikobrachial-Syndrom (ICD-10 M53.1 sowie eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule (ICD-10 S13.4) und attestierte der Beschwerdeführerin bis zum 10. April 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % respektive ab 11. April 1999 von 25 %. Eine diskoligamentäre Verletzung der HWS schloss er aufgrund der Magnetresonanztomographie vom 30. März 1999 aus.
3.2.3 Der seit April 1999 behandelnde Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, nannte am 23. Juli 2000 (Urk. 8/8) ein chronisches zervikozephales Syndrom nach indirektem Distorsionstrauma der HWS bei Auffahrunfall vom 18. Dezember 1998 mit neuropsychologischen Defiziten und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten im bisherigen Beruf: 100 % vom 19. Dezember 1998 bis 22. März 1999, 50 % vom 23. März bis 10. April 1999, 25 % vom 11. bis 18. April 1999, 50 % vom 19. April 1999 bis auf weiteres. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin sei aktuell nicht möglich und langfristig unsicher.
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor über Schmerzen zervikal mit Ausstrahlungen in den Kopf sowie über den Schultergürtel mit verminderter körperlicher Belastbarkeit und über leichte Konzentrationsstörungen geklagt. Unter Befunde notierte er "Barfussgang hinkfrei, leichter Beckentiefstand links, mässige Fehlhaltung thorakolumbal mit endphasig etwas schmerzhaft eingeschränkter BWS-Beweglichkeit. HWS: Linksrotation 80°, Rechtsrotation 85°, Lateralflexion beidseits leicht vermindert, Kinn/Sternum-Abstand bei maximaler Flexion/Extension 5/14 cm endphasig schmerzhaft. Segmental schmerzhafte Hypomobilität am craniocervicalen Übergang, Irritationszonen C2 und C3 rechts sowie schmerzhafte Tendomyosen suboccipital. Schultergürtel frei, übriger Bewegungsapparat altersentsprechend. Neurologisch: Symmetrische Eigenreflexe ohne Paresen oder Paraesthesien; Hirnnerven kursorisch geprüft intakt“. Die Beschwerdeführerin sei physisch durch verminderte Belastbarkeit des Schultergürtels und der HWS bezüglich Gewichte und Haltungen sowie ausschliesslich Überkopfarbeiten eingeschränkt. Für psychische Einschränkungen sei auf die im Austrittsbericht der Klinik E.___ erwähnten neurologischen Tests zu verweisen. Körperlich wechselnde Tätigkeiten ohne ausschliessliches Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen schwerer Gegenstände seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Psychische Stresssituationen und Leistungsdruck würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schlecht ertragen. Sowohl in ihrer bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine halbtätige (vier bis fünf Stunden pro Tag) Tätigkeit ab sofort zumutbar.
3.2.4 Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte mit Bericht vom 20. Oktober 2000 (Urk. 8/10) ein chronisches Schmerzsyndrom, neurologische Defizite und ein depressives Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 18. Dezember 1998 und traumatisierenden Übergriffserfahrungen in der Kindheit und attestierte ihr in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich als Verkäuferin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe chronische Schmerzen, kognitive Probleme und zudem zeige sich das Bild eines depressiven Syndroms. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aufgrund verminderter Belastbarkeit eingeschränkt.
3.2.5 Am 22. Juli 2002 untersuchte der Psychiater Dr. B.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversicherers. In seinem Gutachten vom 29. März 2003 (Urk. 8/40/7-29) diagnostizierte er (S. 20) eine Konversionsneurose mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung (ICD-10 F44.6).
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung (S. 17 ff.) fest, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Beschwerdeführerin mit deutlich vorbestehenden psychischen Belastungsfaktoren in einer komplexen und schwierigen Lebenssituation handle. Die Krankheitssymptomatik müsse als deren Ausdruck verstanden werden. Die gestellte Diagnose einer Konversionsneurose mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung werde auch als pseudoneurologische Störung bezeichnet. Bei massiver Ausprägung könne diese Störung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin indessen in Tätigkeiten, welche keine schweren körperlichen Arbeiten beinhalteten, zu 100 % arbeitsfähig; im Rahmen von Fluktuationen der Symptomatik dürfte die Arbeitsfähigkeit kurzfristig und vorübergehend eingeschränkt sein (S. 19-20, S. 22 Ziff. 7.1). Es sei anzunehmen, dass der status quo ante sechs Monate nach dem Unfall erreicht worden sei (S. 21 Ziff. 5.2.2). Während der Heilphase habe mit gelegentlichen, wenige Tage dauernden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 80 % gerechnet werden müssen (S. 22 Ziff. 7.2).
3.2.6 In seinem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 9/61 lit. A) nannte der die Beschwerdeführerin seit 2003 behandelnde Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein persistierendes zerviko-vertebrales Schmerzsyndrom mit Konzentrationsbeeinträchtigungen bei Status nach Beschleunigungstrauma vom 18. Dezember 1998 sowie anamnestische Konversionsneurosen mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung (Begutachtung durch Dr. B.___, 2003).
Dr. K.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe über Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit geklagt. Zudem verwies er auf die aufgeführten psychischen Belastungsfaktoren mit Konversionsneurose mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2003. Unter erhobene Befunde hielt er „Zeichen der axialen Hypermotilität. Leichtgradige Reizungen neuromenigealer Strukturen im HWS-Bereich. HWS-Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt mit KSA 4/17 cm, Rotation beidseits gegen 80°. Myofasziale Schmerzpunkte im Nacken- und Schulterbereich. Neurologische Reflexe, Kraft und Sensibilitätsangaben normal“ fest. Für die Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte bis heute und auf längere Sicht zog er den Erfahrungsbericht des KV-Praktikums heran und führte zudem aus, dass seiner Meinung nach die dabei gemachten Beobachtungen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am ehesten wiedergäben, da dies das Resultat einer längeren Beobachtungsdauer (7. März 2003 bis 31. April 2004) sei und von einer diesbezüglich kompetenten Person erhoben worden sei. In diesem Sinne könne er einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zustimmen.
3.3 Der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) lagen folgende Berichte zu Grunde:
3.3.1 Mit undatiertem (Dokumenten-Eingangs-Datum: 8. Oktober 2009) Bericht (Urk. 8/92) nannte Dr. dipl. hol. med. L.___ FNH als Diagnosen ein Schleudertrauma mit Folgen (Kopfweh) seit 1998 und eine chronische Blähsucht seit Jahren und attestierte ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 1.7).
Dr. L.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Es bestünden indes Einschränkungen in Form von Konzentrationsmangel und Schwächen sowie Kopfschmerzen nach geistiger Anstrengung. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag seit 1999/2000 möglich (S. 3 ff. Ziff. 1.7). Schliesslich seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen zu 50% und die Belastbarkeit zu 60 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3).
3.3.2 Mit undatiertem Bericht (Dokumenten-Eingangs-Datum: 26. März 2010, Urk. 8/97) diagnostizierte Dr. med. M.___, Fächarztin für Allgemeine Innere Medizin, Spital N.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mangelnde Belastbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten seit dem Unfall 1998 und zunehmend seit 2003, Müdigkeit, Erschöpfung, fehlende Abgrenzung, differentialdiagnostisch ein Burnout sowie einen Status nach Eisenmangel (aktuell behandelt), ein Zervikovertebralsyndrom mit generalisierten Schmerzen am ganzen Körper seit dem Schleudertrauma im Jahr 1998, Kopfschmerzen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleudertrauma im Jahr 1998 und attestierte der Beschwerdeführerin keine über die IV-Berentung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. M.___ führte in ihrem Bericht aus, in der bisherigen Tätigkeit bestünden körperliche Einschränkungen in Form konstanter Nacken- und häufiger Kopfschmerzen. Deshalb könne die Beschwerdeführerin auch nicht schwer heben und maximal zwei Stunden am Stück am Computer sitzen; danach müsse sie sich wieder bewegen. Tätigkeiten, die eine grosse Konzentration erforderten, seien für die Beschwerdeführerin nicht ideal. Die bisherige Tätigkeit sei ihr tendenziell noch zwei bis drei Tage pro Woche zumutbar, obwohl sie sich ziemlich überfordert fühle. Die Leistungsfähigkeit sei indes durch die mangelnde Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit vermindert. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls im Umfang von zwei bis drei Tagen die Woche à acht Stunden möglich, solange sie sich nicht die ganze Zeit voll konzentrieren und sie nicht allzu monotone Tätigkeiten verrichten müsse (S. 3 Ziff. 1.7). Den Haushalt könne sie relativ gut bewältigen. Staubsaugen könne sie nicht und Einkaufen gehe ihre Mutter (S. 1 lit. a oben).
3.3.3 Am 21. September 2010 (Urk. 8/100) nannten die C.___-Gutachter nach Durchführung mehrtägiger Untersuchungen im internistischen, psychiatrischen sowie neurologischen Fachgebiet folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 5):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2)
- Status nach Autounfall (Heckkollision) mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma am 18. Dezember 1998 (ICD-10 S13.6)
- klinisch muskuläres oberes Zervikalsyndrom rechts (ICD-10 M53.8)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1.)
- Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 20 pack years (ICD-10 F17.1)
Die C.___-Gutachter konstatierten in ihrer Gesamtbeurteilung (S. 17 ff. Ziff. 6), aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des oberen Zervikalsyndrom rechts eingeschränkt. Insbesondere bestünden Einschränkungen für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, solche in Zwangshaltungen und solche ohne Möglichkeit eines Positionswechsels. Für eine wechselnd belastende Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Obwohl eine Migräneattacke kurzfristig und in unvorhersehbarer Weise zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen könne, ergebe sich daraus keine prinzipielle Einschränkung.
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Ausser der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin trotz geklagter Beschwerden zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.
Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die C.___-Gutachter sodann aus (S. 18 Ziff. 6.3), es sei schwierig, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Ihre oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung im August 2010. Erfahrungsgemäss sollten die Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma nach ein bis zwei Jahren abgeklungen sein. Eine nachfolgende, langandauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv gesehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Interessanterweise habe der 2004 behandelnde Rheumatologe Dr. K.___ keine konkrete Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht; gleichwohl sei der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen worden. Offensichtlich hätten dieser Aussagen aus dem Jahr 2000 (von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___) zugrunde gelegen, die schon lange nicht mehr zutreffend gewesen seien. Der später behandelnde Dr. med. O.___ habe im Jahr 2006 einen gleich bleibenden Gesundheitszustand bestätigt. Das entspreche nicht einer validen fachärztlichen Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Schliesslich führten sie bezugnehmend auf frühere ärztliche Einschätzungen aus (S. 18 f. Ziff. 6.5), es bestehe eine Diskrepanz zwischen ihrer Beurteilung und jener des behandelnden Dr. L.___, Komplementärpraxis, welcher in seinem undatierten Bericht der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Ursächlich für diese Diskrepanz sei wahrscheinlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher naturgemäss bemüht sei, seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen. Ausserdem hätten sich die behandelnden Ärzte bei ihrer Einschätzung häufig zu einem grossen Teil auf den von den Patienten gemachten Angaben abgestützt.
4.
4.1 In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis im November 2011 aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in massgeblicher Weise verbessert hat.
4.2 Ein Vergleich des Berichtes von Dr. K.___, gestützt auf welchen die rentenherabsetzende Verfügung vom 10. Januar 2005 ab 1. August 2004 massgeblich erfolgte (E. 3.2.6 hiervor), mit dem C.___-Gutachten (E. 3.3.3 hiervor), auf welches die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung abstellte, ergibt, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Behandlung durch Dr. K.___ als auch während der Begutachtung durch das C.___ über dieselben Beschwerden klagte (vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/100 S. 6 Ziff. 3.2.1). So decken sich die im C.___-Gutachten festgehaltenen Beschwerden wie chronische Kopfschmerzen, Verspannungen im Nackenbereich, chronische Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Verstärkung der Kopf- und Nackenschmerzen aufgrund schneller Bewegungen, Heben von schweren Lasten, Stress und längerem Verweilen an einer bestimmten Arbeit respektive in bestimmten Körperpositionen, rezidivierende Migräneepisoden (zirka drei bis vier Mal pro Monat) sowie rezidivierende, ausstrahlende Schmerzen vom Nacken her in beide Arme, fehlende Belastbarkeit (Urk. 8/100 S. 6 f. Ziff. 3.2.1, vgl. dazu auch S. 8 Ziff. 4.1.1.2, S. 12 Ziff. 4.2.1.2) im Kern mit den von Dr. K.___ notierten – wenn auch etwas weniger ausführlichen - angegebenen Beschwerden (Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen zum Hinterkopf sowie Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit; Urk. 8/61) sowie auch im Wesentlichen mit den weiteren im Recht liegenden Vorakten. Augenfällig ist zudem, dass die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht weder durch Dr. K.___ noch durch die C.___-Gutachter einem organischen Korrelat zugeordnet werden konnten. Entsprechend wurden weder im Bericht von Dr. K.___ noch im C.___-Gutachten Diagnosen genannt, welche einen pathologisch-anatomischen Zustand beschreiben. Während Dr. K.___ ein persistierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Konzentrationsbeeinträchtigungen bei einem Status nach Beschleunigungstrauma vom 18. Dezember 1998 sowie anamnestische Konversionsneurosen mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung (Begutachtung durch Dr. B.___, 2003) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, nannten die C.___-Gutachter ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 F52.2) bei einem Status nach einem Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 18. Dezember 1998 sowie ein klinisch muskuläres oberes Zervikalsyndrom rechts (ICD-10 M53.8). Somit stellten sowohl Dr. K.___ als Rheumatologe als auch die C.___-Gutachter aus neurologischer Sicht im Wesentlichen eine gleichlautende Diagnose, was die C.___-Gutachter sodann auch indirekt bestätigten, indem sie ausführten, die von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erhobene Symptomatik, namentlich eine leicht eingeschränkten HWS-Beweglichkeit, ein paravertebraler zervikaler Hartspann mit Klopf- und Druckdolenzen im Bereich der Dornfortsätze sowie an den Ansatzstellen der Muskulatur am Occiput (vgl. dazu Urk. 8/85), sei in etwa ähnlich gewesen wie der aktuell zu erhebende Befund im Bereich des Nackens (Urk. 8/100 S. 16 Ziff. 4.2.6), ging die IV-Stelle doch dannzumal gestützt auf den von Dr. O.___ im Jahr 2006 verfassten Bericht revisionsweise von einem - im Vergleich zu den während der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Januar 2005 herrschenden Verhältnissen - unveränderten Gesundheitszustand aus. Überdies hielten die C.___-Gutachter fest, dass die Beurteilung der Klinik E.___ schon 1999 eigentlich gleich gewesen sei, wie sie sich heute ergebe, zumal schon damals die Diagnose deskriptiv auf "chronisches zervikozephales Syndrom“ gelautet habe (Urk. 8/100 S. 16 Ziff. 4.2.7).
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so lässt sich ein Vergleich des durch Dr. B.___ zu Händen des Unfallversicherers erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 29. März 2003 (E. 3.2.5 hiervor) mit dem C.___-Gutachten (E. 3.3.3) genannten psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht auf eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich ausgewiesene wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen, wurden doch sowohl durch Dr. B.___ als auch durch die C.___-Gutachter keine langfristigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen attestiert. So diagnostizierte Dr. B.___ eine Konversionsneurose mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung (ICD-10 F44.6) und attestierte der Beschwerdeführerin gestützt darauf einzig eine kurzfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während die C.___-Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F10) und eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 20 pack years (ICD-10 F17.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten (E. 3.3.3 hiervor). Damit ist aber auch eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche und dauernde Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes jedenfalls nicht ausgewiesen.
4.4 Schliesslich schilderte auch Dr. M.___ in ihrem undatierten Bericht (Dokumenten-Eingangs-Datum: 26. März 2010, E. 3.3.2 hiervor) einen im Vergleich zur rentenherabsetzenden Verfügung vom 10. Januar 2005 unveränderten Gesundheitszustand, indem sie bei der Beschwerdeführerin unter anderem ein Zervikovertebralsyndrom mit generalisierten Schmerzen am ganzen Körper seit dem Schleudertrauma 1998, Kopfschmerzen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleudertrauma 1998 diagnostizierte und ihr ebenfalls eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit attestierte. Des Weiteren hielt sie ebenfalls körperliche und psychische Einschränkungen aufgrund von Nacken- und Kopfschmerzen sowie einer schwachen Konzentrationsfähigkeit fest.
In Bezug auf die Einschätzungen des behandelnden Komplementärmediziners Dr. L.___ (E. 3.3.1 hiervor) ist festzuhalten, dass ihm als Komplementär- und damit als Nichtschulmediziner die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine fachmedizinische Diagnose fehlen.
4.5 Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin daher nicht ausgewiesen. Dass die C.___-Gutachter trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde, in Abweichung zu den attestierten Arbeitsfähigkeiten in den Vorakten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich irrelevant ist. Dies bestätigt sich namentlich durch die von den C.___-Gutachtern angebrachte Bemerkung, dass die Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma erfahrungsgemäss nach einem bis zwei Jahren abgeklungen sein sollten und eine von ihrer Einschätzung Abweichung abweichende langandauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Angesichts des Unfalls im Jahr 1998 gehen die C.___-Gutachter von einem seit 2000 stabilen Gesundheitszustand aus, weshalb eine Veränderung seit 2005 (Rentenherabsetzung) nicht ausgewiesen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenherabsetzenden Verfügung vom 10. Januar 2005 nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat.
4.6 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung kann daher auch nicht mittels substituierter Begründung geschützt werden (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht.
Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht in BGE 136 V 279 hinsichtlich von HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entschieden hat, dass die Frage der invalidisierenden Wirkung sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen zu beurteilen und somit zu prüfen ist, ob eine allenfalls bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar ist (BGE 130 V 352 E. 3). Allerdings erscheinen frühere Rentenzusprachen auch im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nicht ohne weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar, weshalb rechtskräftige Verfügungen grundsätzlich nicht an die geänderte Gerichtspraxis anzupassen sind (BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.2.1).
4.7 Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen sodann keine Anhaltspunkte und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Da auch für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen keine Anhaltspunkte vorliegen, rechtfertigt sich eine Überprüfung der verwendeten Einkommensgrössen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 10 Ziff. 15) nicht. Eine Erhöhung der Rente ist demnach ausgeschlossen.
4.8 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise eine Aufhebung der laufenden Viertelsrente per 1. August 2004 nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
4.9 Zu bemerken bleibt, dass die Verwaltung Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zu überprüfen hat (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011; in Kraft seit 1. Januar 2012). Ob unter diesem Titel eine Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin in Frage kommt, ist in Anbetracht des Verfügungserlasses am 4. November 2011 nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdegegnerin steht es jedoch frei, eine Leistungsanpassung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich
EG/MD/MTversandt