Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01238
IV.2011.01238

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst


Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1957 geborenen X.___ rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung.
         Vom 1. März bis 31. Dezember 2004 ging die Versicherte einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 10.6 Stunden pro Woche nach und erzielte dabei ein Erwerbseinkommen von Fr. 18'417.--. Die IV-Stelle stellte nach Durchführung eines Revisionsverfahrens die Ausrichtung der Invalidenrente mit Verfügung vom 20. November 2007 ein. Am 15. Juli 2008 hob sie zudem die Ausrichtung der halben Invalidenrente rückwirkend per 1. März 2004 auf und verfügte die Rückerstattung der vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2007 ausgerichteten Leistungen.
         Die gegen die Verfügungen vom 20. November 2007 und 15. Juli 2008 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2009 ab.
         In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesgericht im Urteil 8C_6/2010 vom 4. Mai 2010 (vgl. dortigen Sachverhalt zum Vorstehenden), der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Juli 2008 würden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Januar 2007 zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
1.2         Nachdem die Versicherte mit Verfügung vom 1. November 2010 zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnissen in Höhe von Fr. 21'898.-- verpflichtet worden war, stellte sie am 15. Dezember 2010 ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches mit Verfügung vom 20. Juli 2011 abgewiesen wurde (Urk. 3/6). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 14. September 2011 (Urk. 3/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 erhob die Versicherte am 17. November 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei dieser unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen im Unfang von Fr. 21'898.-- zu erlassen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         Auf den - von der Beschwerdeführerin beantragten (Urk. 1 S. 3) - vorgängigen Beizug weiterer Akten kann verzichtet werden, da für den Entscheid vollumfänglich auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten (Urk. 1 S. 3 ff.) und mit den Beilagen zur Beschwerde (Urk. 3/1-7) belegten Sachverhalt abgestellt werden kann.

2.
2.1     Der "Einspracheentscheid" vom 17. Oktober 2011 ist entsprechend dem Sinngehalt als Verfügung der sachlichen zuständigen IV-Stelle (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) über die Rückforderung entgegenzunehmen, welcher in Abweichung von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) nicht dem Einspracheverfahren unterliegt, sondern der ein Vorbescheidverfahren vorangeht (Art. 57a IVG). Dem rechtlichen Gehör im Sinne von Art. 57a Abs. 1 IVG wurde - wenn auch von der sachlich unzuständigen Stelle - mit "Verfügung" vom 1. November 2010 Rechnung getragen. Von einer Rückweisung zum in allen Teilen formell korrekten Vorgehen ist vorliegend abzusehen, da es zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
2.2     Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, müssen unter Umständen (bei Vorliegen einer grossen Härte) nicht zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
         Hinsichtlich des guten Glaubens als eine der beiden - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungspflicht unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2011 vom 30. März 2011 unter Hinweis auf BGE 122  V 221 E. 3 S. 223).
2.3     Unter dem letztgenannten Aspekt hielt das Bundesgericht in Erwägung 4.1 des Urteils 9C_4/2011 hinsichtlich der unterlassenen Meldung eines mehr als dreimonatigen Auslandaufenthalts einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen fest, dass der explizite Hinweis auf die Pflicht zur Meldung eines solchen Auslandaufenthalts in der leistungszusprechenden Verfügung den guten Glauben im Sinne der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit insofern ausschliesse, als dieser nur dann bejaht werden könne, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Mit dem beschwerdeweisen Vorbringen, der Auslandaufenthalt sei deswegen nicht gemeldet worden, weil die Beschwerdeführerin weder eine mündliche, noch eine schriftliche Anweisung erhalten habe, seien - so das Bundesgericht in Erwägung 4.2 des Urteils 9C_4/2011 - keine solchen besonderen Umstände dargetan worden, weshalb die Beschwerdeführerin sich den Vorwurf gefallen lassen müsse, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Der Bezug der Ergänzungsleistungen während vier Monaten könne deshalb unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit nicht als gutgläubig gelten.

3.
3.1     In Erwägung 5.2 des die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteils 8C_6/2010 vom 4. Mai 2010 hatte das Bundesgericht festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vom 1. März bis 31. Dezember 2004 in Verletzung ihrer Meldepflicht einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen. Ausweislich der Akten habe die Beschwerdegegnerin bei der Haushaltsabklärung am 29. Januar 2007 (Bericht vom 30. Januar 2007) von dieser Erwerbstätigkeit erfahren. Die Meldepflichtverletzung erweise sich somit als kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug für die Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Januar 2007.
         Die in Nachachtung dieses Urteils erfolgte Berechnung des Rückerstattungsbetrags mit der Verfügung vom 1. November 2010 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) erwuchs unangefochten in Rechtskraft und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 3/5).
3.2     Die das Erlassgesuch vom 15. Dezember 2010 (Urk. 3/5) abweisende Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 3/6) begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es für den Erlass der Rückerstattung am guten Glauben beim Leistungsbezug mangle (E. 3b). In tatsächlicher Hinsicht hielt sie dazu fest, auf die Meldepflicht sei in der leistungszusprechenden Verfügung explizit hingewiesen worden; die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens werde in der beispielhaften Aufzählung meldepflichtiger Tatbestände ausdrücklich erwähnt (E. 3a).
         Dies wird von der Beschwerdeführerin weder in der Einsprache vom 14. September 2011 (Urk. 3/7), noch in der Beschwerde vom 17. November 2011 (Urk. 1) bestritten. Es ist im Übrigen auch gerichtsnotorisch, dass der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Hinweis standardmässig als Vordruck bzw. Textbaustein in deren leistungszusprechenden Verfügungen enthalten ist.
         Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, sie sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass es sich bei ihrer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um eine meldepflichtige Änderung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG gehandelt habe. Vielmehr bringt sie einerseits vor, sei habe aufgrund ihrer prekären Arbeitsfähigkeit Angst gehabt, sowohl die Erwerbsfähigkeit als auch die Versicherungsleistungen zu verlieren (Urk. 1 S. 5), und macht sie andererseits geltend, dass sie wegen des geringen Pensums und der deshalb nicht verfügten vollen Berentung davon ausgegangen sei, sie könne in einem Rest-Pensum erwerbstätig sein, ohne damit den Anspruch auf die Leistungen zu tangieren (Urk. 1 S. 6). Abgesehen davon, dass diese Vorbringen widersprüchlich sind, stellt weder das eine, noch das andere einen nachvollziehbaren Grund für die Unterlassung der Meldepflicht dar. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorbringen hinsichtlich des Leistungsbezugs guter Glaube im Sinne des fehlenden Unrechtsbewusstseins zu attestieren wäre, wären damit keine besonderen Umstände dargetan, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verletzten Meldepflicht gutgläubig erscheinen lassen. Auch sie muss sich jedenfalls den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf.
         Der Bezug der zurückzuerstattenden Rentenleistungen kann daher unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen nicht als gutgläubig gelten, weshalb die Beschwerde als im Sinne von § 19 Abs. 2 GSVGer offensichtlich aussichtslos abzuweisen ist.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss § 16 GSVGer auch kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.



Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).