IV.2011.01239

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 4. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, meldete sich am 21. Dezember 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1), wobei sie als gesundheitliche Beeinträchtigungen seit zirka 30 Jahren bestehende Depressionen / Methadonprogramm angab (Ziff. 6.2-3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/7, Urk. 12/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/6, Urk. 12/8) ein und veranlasste eine Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über die am 31. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 12/15). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2011 stellte sie in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 12/18). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Sep-tember 2011 Einwände (Urk. 12/25 = Urk. 3/5).
         Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 12/27 = Urk. 2/1) und sodann - nunmehr korrekt adressiert - vom 8. November 2011 (Urk. 12/29 = Urk. 2/2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.

2.       Gegen die Verfügungen vom 17. Oktober 2011 (Urk. 2/1) und vom 8. November 2011 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 17. November 2011 Beschwerde und beantragte im Hauptpunkt, diese seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (S. 2 unten Ziff. 1) und es wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage des Wartejahrs Stellung zu nehmen (S. 3 Ziff. 2).
         Ihre Stellungnahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 15) wurde am 1. März 2012 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durch-schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a).
1.3     Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur - aber immerhin - insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit weiteren Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den getätigten Abklärungen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sowohl für die frühere Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Restaurantbetrieb (Urk. 2/2 S. 1 unten). Auch der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nachgereichte medizinische Bericht (vgl. Urk. 7) weise keine neuen Erkenntnisse auf (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht auf die Berichte ihres Hausarztes, der eine Arbeitsunfähigkeit bestätige, abgestellt (S. 3 f. Ziff. 6). Zudem sei sie in psychotherapeutischer Behandlung; im entsprechenden Bericht (vgl. Urk. 7) werde ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4 ff. Ziff. 7 f.).
         Zur Frage des Wartejahres führte sie aus, sie sei seit Jahren nicht mehr arbeitstätig, weshalb kein Bedarf zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsattesten bestanden habe (Urk. 15 S. 1). Aus Sicht ihres Hausarztes sei sie seit Jahren nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (vgl. Urk. 16/1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer-deführerin und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin steht seit 1994 bei med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Methadonprogramm (vgl. Urk. 16/1). Am 18. Juli 2008 ersuchte dieser den leitenden Arzt Gastroenterologie des Spitals Z.___, die Beschwerdeführerin für eine Interferontherapie aufzubieten, wobei er folgende Diagnosen nannte (Urk. 16/4):
- Status nach jahrelangem Heroin- und Kokainkonsum
- aktuell unter Methadonsubstitution
- chronische Hepatitis C
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit
- mittelschwere depressive Episode
         Eine daraufhin im August 2008 am Kantonsspital A.___ durchgeführte Leberbiopsie ergab zirrhotisch umgebautes Lebergewebe mit den Zeichen einer zurzeit mässig aktiven chronischen Hepatitis sowie mit Steatose, geringgradiger Steatohepatitis und Nachweis von Mallorykörperchen (Urk. 16/4 S. 2 oben).
3.2     Am 7. Januar 2011 berichtete med. pract. Y.___ zuhanden der Beschwer-degegnerin (Urk. 12/7/5-6). Dabei nannte er folgende Diagnosen:
- Persönlichkeitsstörung bei Status nach jahrelangem Heroin- und Koka-inkonsum, zurzeit unter Methadonsubstitution
- chronische Hepatitis C
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit
- mittelschwere depressive Episode
         Er führte aus, in den letzten Jahren habe sich die Situation stabilisiert. Die Beschwerdeführerin nehme keine illegalen Drogen mehr, gelegentlich Alkohol, jedoch sehe er die Patientin nie alkoholisiert. Bezüglich der chronischen Hepatitis sei ihr eine Interferontherapie empfohlen worden, die sie jedoch abgelehnt habe. Die Depression werde mit Antidepressiva behandelt. Im ersten Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht vermittelbar, nicht arbeitsfähig; in einem geschützten Rahmen könnte sie zu 50 % arbeiten (S. 1).
3.3     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte der Hausarzt am 31. Januar 2011 (Urk. 12/13/6-7) unter anderem, es bestehe bei der Patientin eine anhaltend depressive Stimmung mit Antriebsstörung, allgemeiner Lustlosigkeit und Freudlosigkeit. Sie lebe völlig zurückgezogen und habe praktisch keinen Kontakt zur Aussenwelt. Ihr fehle eine Zukunftsperspektive. Es bestehe eine gewisse Lebensmüdigkeit. Termine, die bei Spezialisten (Gastroenterologe, Pneumologe, Dermatologe) festgelegt würden, würden von ihr nicht eingehalten. Eine Interferontherapie habe sie abgelehnt, ebenfalls wolle sie zurzeit keine inhalative Therapie durchführen (S. 1 unten). Konsultationen fänden alle zwei Monate (6 x pro Jahr) statt (S. 3 oben).
3.4     Am 30. Mai 2011 untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, die Beschwerdeführerin, worüber er am 31. Mai 2011 berichtete (Urk. 12/15).
         Dr. B.___ schilderte den Tagesablauf gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin: 11.00 Uhr aufstehen, anschliessend mit der Mutter einkaufen, Wäsche bügeln oder Rasen mähen, Mittagessen, nachmittags bei schönem Wetter Gartenarbeiten, 18.00 Abendessen, anschliessend zirka halbstündiger Spaziergang, sodann jassen oder fernsehen, in der Regel um 22.30 Uhr zu Bett (S. 2 Ziff. 3).
         Zur Biographie führte Dr. B.___ unter anderem aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei die Entwicklung bis zum zehnten Lebensjahr nicht schlecht gewesen. Danach habe die Beschwerdeführerin zunehmend mit ihrem Vater Stress bekommen, weil sie einmal zu spät nach Hause gekommen sei. Er habe ihr deshalb einmal einen Zahn ausgeschlagen und eine Gabel nach ihr geworfen; er sei cholerisch, jähzornig und diktatorisch veranlagt gewesen (S. 3 Ziff. 7).
         Berufsanamnestisch hielt er folgendes fest: 1978 Besuch einer Handelsschule; 1979 Datatypistin bei einer Grossbank, Stellenverlust aufgrund von Fehlzeiten; 1983-1989 Temporärbeschäftigungen als Sekretärin; 1989-1993 dank persönlicher Beziehungen Sekretärin in einem Gipsergeschäft; 1994/1995 bis 2007 stundenweise Tätigkeit im Restaurant der Schwester mit einem Pensum von 5-10 % (S. 4 oben).     
         Im Rahmen des psychopathologischen Befundes führte Dr. B.___ unter anderem - mit entsprechender Begründung - aus, die Beschwerdeführerin könne während der Exploration ihre Aufmerksamkeit auf den jeweiligen Gegenstand fokussieren und sei bei Themenwechseln flexibel. Die Merkfähigkeit, die Auffassung, die Konzentration, das Langzeitgedächtnis und das Kurzzeitgedächtnis seien unauffällig (S. 5 Ziff. 10).
         Hauptdiagnosen nannte Dr. B.___ keine; als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und sonstiger psychotropischer Substanzen, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (S. 6 Ziff. 12).
         Im Abschnitt „Diskussion“ legte Dr. B.___ mit entsprechender Begründung dar, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht übernommen werden könne. Ebensowenig reichten die Kriterien für eine mittelgradige depressive Störung aus. Weder sei im Querschnitt eine depressive Störung erkennbar noch im Längsschnitt eine rezidivierende depressive Störung anamnestisch dokumentiert. Bemerkenswert sei auch, dass sich die Versicherte nie in ambulanter, teilstationärer oder stationärer fachärztlich psychiatrischer Behandlung befunden habe und auch gegenwärtig kein Antidepressivum einnehme (S. 7 Ziff. 13).
         In seiner Beurteilung (S. 7 f. Ziff. 14) führte er weiter aus, für die Versicherte sei auch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst bis auf weiteres ausgewiesen. Allfällige Einschränkungen durch suchtüberdauernde Folgeschäden wie Hepatitis C müssten durch den Facharzt für somatische Erkrankungen versicherungsmedizinisch beurteilt werden (S. 8 oben).
3.5     Dr. B.___ und med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führten sodann am 20. September und 4. Oktober 2011 aus, die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich bei ihrem Hausarzt in Behandlung. Aufgrund der von diesem angegebenen objektiven Befunde bezüglich der somatischen Diagnosen ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die als leichte Tätigkeit anzunehmende Tätigkeit im administrativen Bereich. Weder eine beginnende Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C noch eine mittelschwere chronische obstruktive Lungenerkrankung führe zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 12/26/2).
3.6     Zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestätigten die Ärzte des Ambulatoriums Z.___ am 4. November 2011, die aktuelle Behandlung der Beschwerdeführerin im Ambulatorium seit dem 3. August 2011; ebenso bestätigten sie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Beginn der Behandlung (Urk. 3/7).
3.7     Am 11. November 2011 erstatteten med. pract. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und MSc E.___, Psychologin und Psychotherapeutin, einen Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 7). Darin nannten sie folgende Diagnosen (S. 1):
- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und sonstigen psychotropen Substanzen, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F19.22)
- Verdacht auf Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und sonstigen psychotropen Substanzen mit amnestischem Syndrom (ICD-10: F19.6) Bestätigung durch neuropsychologische Untersuchung notwendig
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- phobische Störung (ICD-10: F40), noch nicht genauer definiert
- Probleme bei körperlicher Misshandlung eines Kindes (ICD-10: Z61.6)
         Anamnestisch wurde unter anderem berichtet, die Beschwerdeführerin sei in einer Wirtefamilie aufgewachsen, habe sich in der Wirtsstube aufhalten und schon als Kind mithelfen müssen, Zeit zum Spielen und sich mit Schulkollegen treffen sei keine geblieben. Sie habe eigentlich keine Kindheit gehabt. Der Vater sei ein jähzorniger, cholerischer und patriarchalischer Süditaliener gewesen und habe unter Alkoholeinfluss ihre Mutter und sie selber geschlagen (S. 1 Ziff. 2).
         Es wurde ferner ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. September 2011 „bei mir“ (wohl: MSc E.___) in Psychotherapie und im F.___ (Psychiatriezentrum F.___; das in E. 3.6 erwähnte Ambulatorium ist eine externe Abteilung des F.___) medikamentös betreut (S. 2 oben).
         Zur aktuellen Symptomatik wurde unter anderem ausgeführt, auffallend seien der sehr unsichere, fast schwankende Gang, die desorientiert und unsicher wirkende Bewegung im Raum und die Zittrigkeit und Fahrigkeit im Körper. Die Sprache sei verlangsamt, umständlich, die Beschwerdeführerin suche oft nach Worten, wirke verwirrt. Sie habe Mühe, sich selber zu organisieren, vergesse Termine, verliere Terminkärtchen, bringe verschiedene Termine durcheinander, rufe deswegen oft an, komme zu früh, zu spät oder am falschen Tag (S. 2 Ziff. 3).
         Im momentanen Krankheitszustand sei die Beschwerdeführerin zu 100 % unfähig, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. In geschütztem Rahmen könnte es möglich sein, mit einem kleinen Pensum beginnend, eine gewisse Arbeitsfähigkeit von 30-50 % aufzubauen (S. 2 Ziff. 4).
3.8     Am 9. Januar 2012 nahm Dr. B.___, RAD, zum eben genannten Bericht Stellung (Urk. 12/0). Er wies darauf hin, dass die Versicherte in der RAD-Untersuchung vom 31. (richtig: 30.) Mai 2011 ausführlich psychiatrisch abgeklärt worden sei. Die im Bericht vom 11. November 2011 diagnostizierte rezidivierende Störung mittelgradigen Ausmasses und die noch nicht genauer definierte phobische Störung könne von ihm nicht nachvollzogen und nicht bestätigt werden. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Versicherte erst seit dem 12. September 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sich also erst nach der Untersuchung im RAD in eine solche begeben habe; davor habe nie eine adäquate fachpsychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 1 unten). Der genannte Bericht vom 11. November 2011 weise keine neuen medizinisch relevanten Erkenntnisse aus, welche zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 2 oben).

4.
4.1     Nebst der eher knapp gehaltenen hausärztlichen Berichterstattung liegt einerseits der Bericht über die RAD-Untersuchung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) und andererseits derjenige der die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten behandelnden Psychotherapeutin (vorstehend E. 3.7) vor. Vergleicht man diese Beurteilungen, so zeigen sich deutliche Unterschiede.
4.2     Sowohl Dr. B.___ als auch die behandelnde Psychotherapeutin nahmen Bezug auf die Biographie und die aktuelle Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin, dies allerdings mit unterschiedlicher Akzentuierung (beispielsweise ‚die Entwicklung bis zum zehnten Lebensjahr sei nicht schlecht gewesen‘ am einen Ort,  ‚eigentlich keine Kindheit gehabt‘ am anderen).
         Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Befundaufnahme und -darstellung. Im Bericht von Dr. B.___ findet sich ein eigentlicher, systematisch gegliederter Psychostatus, in welchem jede einzelne der getroffenen Feststellungen gesondert begründet wurde. Im Bericht der Psychotherapeutin hingegen wurden unter dem Titel „Symptomatik“ eigene Impressionen, Schilderungen der Beschwerdeführerin und diagnostische Vermutungen zugleich dargelegt.
         Der markanteste Unterschied zeigt sich in der Diagnostik. Dr. B.___ setzte sich ausführlich mit den vom Hausarzt genannten Diagnosen (Persönlichkeitsstörung, mittelgradige depressive Episode) auseinander. Die Begründung, weshalb er aus fachärztlicher Sicht weder die eine noch die andere Diagnose bestätigen konnte, ist nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen. Demgegenüber wurde im Bericht der Psychotherapeutin - offenbar in Unkenntnis des Berichts von Dr. B.___ - die mittelgradig ausgeprägte depressive Episode erneut genannt, ohne dass dies näher begründet worden wäre. Zusätzlich wurde der Verdacht auf ein amnestisches Syndrom formuliert, was angesichts der diesbezüglich von Dr. B.___ detailliert erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar erscheint. Schliesslich veranlasste der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor Zugreisen auf Tunnelstrecken ein Sedativum (Temesta) nimmt, zur weiteren Diagnose einer phobischen Störung. Unter den vom Hausarzt im Januar 2011 genannten Medikamenten (vgl. Urk. 12/13/6-7 S. 2 oben) war Temesta (das laut www.pharmazie.com bei Patienten mit beeinträchtigter Atemfunktion, beispielsweise chronisch obstruktiver Lungenkrankheit, mit Vorsicht angewendet werden sollte) nicht aufgeführt.
4.3     Insgesamt erweist sich, dass der Bericht von Dr. B.___ alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt. Derjenige der behandelnden Psychotherapeutin vermag demgegenüber vor allem hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der gezogenen Schlussfolgerungen aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
         Somit ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ als erstellter medizinischer Sachverhalt festzuhalten, dass mangels die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychiatrischer Diagnosen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen ist. Gleiches gilt auch aus somatischer Sicht; Anhaltspunkte, die gegen die diesbezügliche Beurteilung (vorstehend E. 3.5) sprächen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
4.4     Nach dem Gesagten kommt der Beurteilung durch Dr. B.___ auch gegenüber der hausärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ein deutlich grösseres Gewicht zu. Damit kann die Frage offen bleiben, worauf sich diese denn beziehen könnte bei einer Versicherten, die seit Jahren gar keiner angestammten Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ATSG nachgeht.
         Mangels einer fachärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit wurde somit auch keine Wartezeit (vorstehend E. 1.2) eröffnet. Dabei ist zu präzisieren, dass - wollte man diesbezüglich doch auf hausärztliche Atteste abstellen - jedenfalls nur echtzeitliche Bestätigungen berücksichtigt werden könnten und keine nachträglich ausgestellten, retrospektiven; eine für die Zeit vor Januar 2011 (dem ersten Bericht des Hausarztes) geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bliebe unbewiesen (vorstehend E. 1.3).
4.5     Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich gemäss überzeugender medi-zinischer Beurteilung aus den Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin begleiten, nicht auf eine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit der ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, als rechtens.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2     Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat folgenden Aufwand geltend gemacht: Am 17. November 2011 (vgl. Urk. 1) 13.10 Stunden und Fr. 128.80 Barauslagen (Urk. 3/13), am 9. Februar 2012 (vgl. Urk. 15) 5.45 Stunden und Fr. 46.90 Barauslagen (Urk. 16/5) sowie am 28. Februar 2013 weitere 20 Minuten (Urk. 18).
         Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
         Der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand von annähernd 19 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in Teilen den Einwänden vom 8. September 2011, so dass ein Aufwand von fast 8 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht erscheint. Überhöht ist auch ein Aufwand von 2 Stunden zur Beschaffung der beschwerdeweise eingereichten zusätzlichen medizinischen Berichte. Nicht im vorliegenden Verfahren entschädigungsfähig ist sodann Aufwand im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin falsch zugestellten ersten Verfügung.
         Angesichts der zu studierenden gut 30 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 8 effektive Textseiten umfassenden Beschwerde und der 2 Textseiten umfassenden weiteren Stellungnahme (Urk. 15), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, dies wiederum unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, wird mit Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).