IV.2011.01240
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 22. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1965, gelernter Landwirt, arbeitete vom 3. September bis zum 31. Dezember 2007 (letzter Arbeitstag: 11. Dezember 2007) bei der Y.___ als Hilfselektriker (Urk. 13/2 Ziff. 1.1-1.3 und 6.2; Urk. 13/24/1-7 Ziff. 1, 2.1 und 2.7) und bezog im Jahre 2007 Arbeitslosenentsch?digung in unterschiedlicher H?he (Urk. 13/22/5-10). Am 30. November 2009 meldete er sich wegen einer koronaren Dreigef?sserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 13/7-8).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/14, Urk. 13/17, Urk. 13/25, Urk. 13/32), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/24) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/12) ein und veranlasste die Erstellung eines interdisziplin?ren Gutachtens beim E.___ (Urk. 13/31).
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/37, Urk. 13/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 20. Oktober 2011 eine befristete halbe Rente f?r die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 zu (Urk. 13/44, Urk. 13/54, Urk. 2). Mit Stellungnahme vom 18. November 2011 wies sie das Gesuch des Versicherten um Wiedererw?gung ab (Urk. 8/1 = Urk. 13/63, Urk. 6/2 = Urk. 8/3 = Urk. 13/64).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2011 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Weiterausrichtung einer Rente ab Dezember 2011 (Urk. 1, Urk. 5). Am 6. Dezember 2011 ?berwies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Wiedererw?gung (Urk. 13/63) dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2012, mit welcher die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 12), wurde dem Versicherten am 30. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Voraussetzungen f?r die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwer-degegnerin in der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Erg?nzungen, verwiesen werden.
1.2???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4???? Der Einkommensvergleich gem?ss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Sch?tzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernm?ssigen Festlegung von Ann?herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen gen?gen. Das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 undI 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging von einer vollen Arbeitsunf?higkeit des Be-schwerdef?hrers in angestammter und in leidensangepasster T?tigkeit vom 2. M?rz bis Ende Dezember 2009 aus. Ab Januar 2010 bestehe gem?ss Beurteilung der medizinischen Gutachter in einer leichten, ?berwiegend sitzenden T?tigkeit mit etwas erh?htem Pausenbedarf eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und ab September 2010 eine in einem Vollpensum umzusetzende Leistungsf?higkeit von 75 %. Unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ermittelte die Beschwerdegegnerin f?r die Zeit von Januar bis September 2010 einen Invalidit?tsgrad von 55 % und f?r die Zeit danach einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 32 %. Aufgrund der versp?teten Anmeldung bestehe der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2010 und sei infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes befristet bis Ende November 2010 auszurichten (Urk. 2, Urk. 12).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer hielt dem entgegen, dass er aufgrund seiner Herz-beschwerden keinen Arbeitgeber finden werde. Die Einsch?tzung seines Gesundheitszustandes durch die Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar. Er werde nach kurzer Anstrengung schnell m?de, und auch seine Konzentration lasse nach; selbst den Haushalt m?sse er in mehreren Etappen erledigen. Daher stehe ihm eine Invalidenrente von 75 % zu (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 13/40).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine unbefristete Invalidenrente.
3.
3.1???? Dr. med. Z.___, Innere Medizin und Kardiologie FMH, welcher den Beschwerdef?hrer seit Januar 2009 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2009 (Urk. 13/17) eine koronare Dreigef?ss-Erkrankung (Ziff. 1.1-1.2) und attestierte eine volle Arbeitsunf?higkeit in angestammter T?tigkeit seit 2. M?rz 2009 (Ziff. 1.6). Er f?hrte aus, dass bei diesem Langzeitarbeitslosen eine schwere psychosomatische Belastungssituation mit erheblichem Nikotin- und C2-Konsum bestehe. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 50 %; zurzeit sei in der Gesamtsituation aber die Arbeitsf?higkeit nicht gegeben (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbst?tigkeit sei nur im Rahmen einer sorgf?ltigen Wiedereingliederung unter gleichzeitiger psychiatrischer und medizinischer Betreuung zu rechnen (Ziff. 1.9). Es sei dringend eine regelm?ssige medizinische und psychiatrische Betreuung notwendig, allenfalls eine erneute station?re Rehabilitation mit dem Ziel einer Verbesserung der Therapiecompliance, Nikotinabstinenz und k?rperlicher Leistungssteigerung (Ziff. 1.11).
3.2???? Am 1. M?rz 2010 berichteten die ?rzte der Klinik A.___ ?ber den Verlauf des station?ren Aufenthalts des Beschwerdef?hrers vom 8. Januar bis zum 4. Februar 2010. Der Beschwerdef?hrer sei bei schwerer koronarer Dreigef?ss-Erkrankung mit einem Status nach inferiorem Myokardinfarkt im M?rz 2009 mit gutem Resultat zweifach koronarangiographiert worden mit Dilatation und Stenting der betroffenen Herzkranzarterien. Am 2. Januar 2010 habe der Beschwerdef?hrer erneut einen akuten Infarkt erlitten und sei hospitalisiert worden, wobei eine Indikation f?r eine neuerliche Intervention nicht gegeben gewesen sei (Urk. 13/25 S. 1 f.). Es liege bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunf?higkeit vor (Urk. 13/25 S. 3).
3.3???? Am 14. September 2010 wurde der Beschwerdef?hrer von den ?rzten des E.___ internistisch, psychiatrisch und kardiologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 16. November 2010 (Urk. 13/31/2-18) diagnostizierten die Gutachter (S. 13 f.) eine koronare 3-Gef?ss-Erkrankung (ICD-10 I25.1) bei
- Status nach inferiorem NSTEMI inferior 1.3.2009
- Status nach Akut-PTCA Xience-Stent proximale ACD 2.3.2009
- Status nach PTCA/Stent proximaler RCX und distaler RIVA 5.3.2009
- Status nach PTCA/Stent Stent-Eingangsstenose RCX 29.7.2009
- Status nach PTCA/Stent hochgradige proximale ACD-Stenose 28.8.2009
- Status nach NSTEMI bei 50%-iger Instent-Restenose RIVA, keine Inter-vention 2.1.2010
- leicht eingeschr?nkte LVEF um 50 % bei inferiorer Hypo-bis Akinesie
- eingeschr?nkte k?rperliche Leistungsf?higkeit
- kardiovaskul?re Risikofaktoren
- fortgesetzter Nikotinkonsum
- positive Familienanamnese
- arterielle Hypertonie, medikament?s behandelt (ICD-10 I10)
- Dyslipid?mie, medikament?s behandelt (ICD-10 E78.2)
???????? Die ?rzte f?hrten in der Gesamtbeurteilung aus, dass verschiedene Interventionen bereits durchgef?hrt worden seien; alle ?ste seien deutlich befallen. Die linksventrikul?re Funktion sei leicht- bis allenfalls m?ssiggradig eingeschr?nkt. Ergometrisch lasse sich eine eingeschr?nkte k?rperliche Leistungsf?higkeit feststellen, welche multifaktoriell bedingt sei. Die orthostatisch angegebenen Beschwerden k?nnten durchaus der Grunderkrankung, auch der medikament?sen Behandlung, zugeordnet werden (S. 14).
???????? Insgesamt resultiere aus kardiologischer Sicht eine bleibende, volle Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich schwere und mittelschwere T?tigkeiten, so in den zuletzt durchgef?hrten Hilfsarbeitert?tigkeiten. F?r k?rperlich nur leichte, ?berwiegend sitzend durchgef?hrte T?tigkeiten liege eine Leistungsf?higkeit von 75 % vor. Es bestehe ein etwas erh?hter Pausenbedarf, da beim Beschwerdef?hrer zwar nur eine leicht- bis mittelgradig eingeschr?nkte linksventrikul?re Funktion bestehe, die vaskul?re kardiale Situation jedoch bedrohlich sei. Aus internistisch und anderweitiger somatischer Sicht best?nden keine zus?tzlichen, sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkenden Diagnosen. Aus psychiatrischer Sicht liege ebenfalls keine sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkende Diagnose vor. Eine derzeit m?ssig ausgepr?gte Alkoholabh?ngigkeit k?nne zur Kenntnis genommen werden, wobei weder Hinweise f?r irreversible geistige Sch?digungen noch f?r eine vorbestehende psychiatrische Erkrankung best?nden, die zu einem erh?hten Alkoholkonsum gef?hrt habe.
???????? Zusammenfassend resultiere aus polydisziplin?rer Sicht eine bleibende, volle Arbeitsunf?higkeit f?r nicht adaptierte, mittelschwere und schwere T?tigkeiten, so auch in der zuletzt und in vielen von ihm fr?her durchgef?hrten Hilfsarbeitert?tigkeiten. F?r k?rperlich nur leichte, ?berwiegend sitzend durchzuf?hrende T?tigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsf?higkeit mit einer Leistungseinbusse von 25 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 75 % (S. 15 Ziff. 6.2).
???????? Was den Verlauf der Arbeitsf?higkeit angehe, so sei aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und fr?her attestierten Arbeitsunf?higkeiten die eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit mit dem Erstereignis des inferioren Infarkts am 1. M?rz 2009 manifest geworden. Ab jenem Zeitpunkt und wegen der rezidivierenden Eingriffe bis Ende 2009 k?nne die Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich mittelschwere und schwere T?tigkeiten best?tigt werden (S. 15 Ziff. 6.3). Die von Dr. Z.___ Ende 2009 attestierte Arbeitsf?higkeit von 50 % f?r leichte, adaptierte T?tigkeiten k?nne retrospektiv best?tigt werden, sodass ab Januar 2010 von einer Arbeits- und Leistungsf?higkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (S. 13 Ziff. 4.2.7, S. 15 Ziff. 6.5). Aufgrund der derzeit und bei der Untersuchung von Dr. Z.___ im Juni 2010 erhobenen Befunde sei die Arbeitsf?higkeit inzwischen h?her, auf 75 % einzustufen. Sp?testens seit September 2010 sei daher von einer Arbeitsf?higkeit von 75 % in einer angepassten T?tigkeit auszugehen (S. 15 f. Ziff. 6.3 und 6.5).
???????? Als medizinische Massnahme stehe, auch angesichts der erheblichen famili?ren Belastungssituation, eindeutig der Stopp des Nikotinkonsums im Vordergrund (S. 16 Ziff. 6.6). Berufliche Massnahmen seien wahrscheinlich nicht umsetzbar, da sich der Beschwerdef?hrer in allen T?tigkeiten f?r arbeitsunf?hig halte (S. 16 Ziff. 6.7).
3.4???? Dr. med. B.___, Facharzt f?r Kardiologie und Innere Medizin, berichtete am 26. Oktober 2011 ?ber die am 20. Oktober 2011 durchgef?hrte ambulante Koronarangiographie mit Gef?ssdilatation und Stentimplantation und nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/2 S. 1 = Urk. 13/62 S. 1):
- koronare Herzkrankheit mit 3-Gef?sserkrankung und Mehrfachinterventionen
- Status nach PCI/Stentimplantationen mit Stentverl?ngerungen/In-Stent-Restenose Behandlungen an RIVA/RCX sowie RCA vom 1.3.2009 bis 3.1.2010 mit
- aktuell: PCI/Ballondilatation (DEB) In-Stent-Restenose/de Novo Stenose in mittlere RCA sowie in mittleren RIVA und Stentimplantation (DES) in schwere Abgangsstenose des PLA/RCX am 20.10.2011
- chronischer Verschluss des Diagonalastes II
- strenger Verdacht auf manifeste PAVK
- Abkl?rungen eingeleitet
- kardiovaskul?re Risikofaktoren: anhaltendes Zigarettenrauchen (!), stark positive Familienbelastung, arterielle Hypertonie, Dyslipid?mie
- erhaltene linksventrikul?re Auswurffraktion (EF biplan = 70 %)
???????? Der Eingriff sei aufgrund erneuter Angina pectoris und relevanten EKG-Ver?nderungen indiziert gewesen (Urk. 8/2 S. 1). Nicht unerwartet sei es zu einer Progression der koronaren Ver?nderungen beziehungsweise der In-Stent-Restenosen gekommen. Die angehbaren L?sionen seien entweder durch den Einsatz von medikament?s beschichteten Ballonen oder durch einen medikament?s beschichteten Stent behoben worden. Die etablierte duale Blutpl?ttchenhemmung werde demzufolge unver?ndert fortgesetzt (Urk. 8/2 S. 2).
3.5???? In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2012 f?hrte die ?rztin des Regio-nal?rztlichen Dienstes, Dr. med. C.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin und Kardiologie, aus, dass sich aus dem Bericht von Dr. B.___ gesamthaft eine Progression der bekannten koronaren Herzkrankheit ergebe. Alle drei Stenosen seien jedoch erfolgreich behandelt worden und h?tten anschliessend sehr gute Ergebnisse gezeigt. Aus medizinischer Sicht sei eine andauernde ?nderung der Arbeitsf?higkeit f?r eine angepasste T?tigkeit bei dokumentiertem sehr gutem Ergebnis nach den Katheterinterventionen nicht anzunehmen (Urk. 13/0 S. 2).
3.6???? Die weiteren, sich bei den Akten befindenden Arztberichte des Stadtspitals D.___ (Urk. 13/7, Urk. 13/14, Urk. 13/17/15-20, Urk. 13/32, Urk. 13/39), der Arztbericht der Klinik A.___ vom 3. September 2009 (Urk. 13/17/10-14) und die Berichte von Dr. Z.___ vom 11. M?rz 2009 und vom 28. August 2009 (Urk. 13/17/21-24) nehmen keine Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit vor.
4.??????
4.1???? Die W?rdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von den ?rzten des E.___ erstellte Gutachten vom 16. November 2010 (Urk. 13/31/2-18, vgl. vorstehend E. 3.3) f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen internistischen (S. 6 f. Ziff. 3.3), psychiatrischen (S. 7 ff. Ziff. 4) und kardiologischen Untersuchungen (S. 10 ff. Ziff. 4.2), ber?cksichtigt die vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden (S. 7 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 10 f. Ziff. 4.2.1) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2, S. 13 Ziff. 4.2.7, S. 15 f. Ziff. 6.5). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge, darunter auch der f?r die Entstehung und Progression der Herzkrankheit beg?nstigenden Faktoren, ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen, insbesondere auch der zeitliche Verlauf der Arbeitsf?higkeit aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes im September 2010, sind ausf?hrlich und nachvollziehbar begr?ndet.
4.2???? Was die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch andere ?rzte angeht, so stimmten die Gutachter mit Dr. Z.___ darin ?berein, dass der Beschwerdef?hrer seit dem Infarkt im M?rz 2009 vollumf?nglich arbeitsunf?hig sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Sie best?tigten auch seine Einsch?tzung Ende 2009, wonach aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsf?higkeit von 50 % vorliege. Seine weitere Ausf?hrung, wonach jedoch ?in der Gesamtsituation? derzeit keine Arbeitsf?higkeit bestehe, ist zu unspezifisch und, soweit sie psychosoziale Umst?nde einschliesst, vorliegend nicht zu ber?cksichtigen.
???????? Die Einsch?tzung der ?rzte der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), wonach eine volle Arbeitsunf?higkeit vorliege, erfolgte ohne n?here Begr?ndung und ohne die Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit zu beurteilen; sie vermag daher keinen Zweifel an der schl?ssigen gutachterlichen Beurteilung zu wecken.
???????? Was den Bericht von Dr. B.___ ?ber die am 20. Oktober 2011 erfolgte Koronarangiographie (vgl. vorstehend E. 3.4) angeht, so ist diesem zwar eine - angesichts des bekannten Gesundheitszustandes - nicht unerwartete Progression zu entnehmen. Jedoch wurden die angehbaren L?sionen erfolgreich behoben, und nach den Eingriffen zeigten sich ein gutes Ergebnis und gute Flussverh?ltnisse (Urk. 8/2 S. 2). Damit ist, der ?berzeugenden Einsch?tzung der ?rztin des RAD folgend (vgl. vorstehend E. 3.5), davon auszugehen, dass die aufgetretenen Beschwerden nach ad?quater Behandlung sich nicht zus?tzlich auf die bestehende Arbeitsunf?higkeit auswirkten, was im ?brigen auch angesichts der in diesem Bereich bereits erfolgten Mehrfachinterventionen plausibel erscheint.
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer im ?brigen einen erh?hten Pausenbedarf geltend macht (Urk. 5), so wurde dieser bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit von den Gutachtern bereits ber?cksichtigt (Urk. 13/31/2-18 S. 15 Ziff. 6.2).
4.3???? Zusammenfassend gen?gt das Gutachten damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumf?nglich, weshalb darauf abzustel-len ist. Gest?tzt darauf ist von einer vollen Arbeitsunf?higkeit f?r nicht adaptierte, mittelschwere und schwere T?tigkeiten seit 1. M?rz 2009 auszugehen. Ab Januar 2010 besteht f?r k?rperlich leichte, ?berwiegend sitzend durchzuf?hrende T?tigkeiten eine Arbeitsf?higkeit von 50 %, und ab September 2010 besteht eine vollschichtige Arbeitsf?higkeit mit einer Leistungseinbusse von 25 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 75 %.
5.??????
5.1???? Was die Ermittlung des Valideneinkommens angeht, so erzielte der Beschwerdef?hrer in den letzten Jahren bei h?ufig wechselnden Arbeitgebern ein stark schwankendes Einkommen. Der gelernte Landwirt machte offenbar noch eine Anlehre bei den E.___ als Rangierer. In der Folge war er jedoch oft tempor?r im Hilfsarbeiterbereich t?tig, hatte bis 2001 l?ngere T?tigkeiten im Bereich Elektromontage inne und war danach bei verschiedenen Sicherheitsdiensten angestellt (vgl. Urk. 13/31/2-18 S. 14 Ziff. 6.1). Zuletzt war er wieder als Hilfselektriker tempor?r angestellt (Urk. 13/24). Unter diesen Umst?nden ist das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn eines Hilfsarbeiters (Urk. 13/34) nicht zu beanstanden. Im ?brigen gereicht ihm die Anwendung des Hilfsarbeiterlohns von monatlich Fr. 4?806.-- im Jahre 2008 nicht zum Nachteil, zumal ein Vergleich mit dem in den letzten Jahren effektiv erzielten L?hnen (Urk. 13/12, Urk. 13/24/8-9) kein h?heres Einkommen ergibt.
???????? Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten T?tigkeit im Umfang von mindestens 50 % ab Januar 2010 beziehungsweise von 75 % ab September 2010 (vgl. vorstehend E. 4.3) steht dem Beschwerdef?hrer noch eine breite Palette von T?tigkeiten offen, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht auch zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten in s?mtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte.
???????? Damit entspricht der Einkommensvergleich im Ergebnis einem Prozentvergleich (vgl. vorstehend E. 1.4):
???????? F?r die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2010 resultiert unter Ber?ck-sichtigung einer Arbeitsf?higkeit von 50 % in leidensangepasster T?tigkeit und einem Leidensabzug von 10 % aus dem Vergleich des Valideneinkommens von 100 % mit dem Invalideneinkommen von 45 % (50 % x 0.9) eine dem Invalidit?tsgrad entsprechende Lohneinbusse von 55 % (100 % - 45 %). F?r die Zeit ab 1. September 2010 ist von einer Arbeitsf?higkeit von 75 % auszugehen, womit sich eine dem Invalidit?tsgrad entsprechende Lohneinbusse von 32.5 % ergibt (100 % - 75 % x 0.9). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalidit?tsgrad (Urk. 2, Urk. 13/34) ist damit nicht zu beanstanden.
5.2???? Der Zeitpunkt des Rentenbeginns wurde vom Beschwerdef?hrer nicht bestritten. Unter Ber?cksichtigung des Ablaufs des Wartejahres am 1. M?rz 2010 (Eintritt Gesundheitsschaden: 2. M?rz 2009) und der versp?teten, am 1. Dezember 2009 eingegangenen Anmeldung (Urk. 13/2), setzte die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG zutreffend auf sechs Monate nach erfolgter Anmeldung fest (vgl. Urk. 13/35 S. 5). Ein Rentenanspruch besteht demnach ab dem 1. Juni 2010.
???????? Ausgehend von der Verbesserung des Gesundheitszustands am 1. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.3 und 4.3) befristete die Beschwerdegegnerin sodann die Ausrichtung der Rente gest?tzt auf Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zu Recht auf den 30. November 2010 (vgl. vorstehend E. 1.2).
6.?????? Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).