Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01240[8C_308/2013]
IV.2011.01240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 22. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, gelernter Landwirt, arbeitete vom 3. September bis zum 31. Dezember 2007 (letzter Arbeitstag: 11. Dezember 2007) bei der Y.___ als Hilfselektriker (Urk. 13/2 Ziff. 1.1-1.3 und 6.2; Urk. 13/24/1-7 Ziff. 1, 2.1 und 2.7) und bezog im Jahre 2007 Arbeitslosenentschädigung in unterschiedlicher Höhe (Urk. 13/22/5-10). Am 30. November 2009 meldete er sich wegen einer koronaren Dreigefässerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 13/7-8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/14, Urk. 13/17, Urk. 13/25, Urk. 13/32), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/24) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/12) ein und veranlasste die Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens beim E.___ (Urk. 13/31).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/37, Urk. 13/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 zu (Urk. 13/44, Urk. 13/54, Urk. 2). Mit Stellungnahme vom 18. November 2011 wies sie das Gesuch des Versicherten um Wiedererwägung ab (Urk. 8/1 = Urk. 13/63, Urk. 6/2 = Urk. 8/3 = Urk. 13/64).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer Rente ab Dezember 2011 (Urk. 1, Urk. 5). Am 6. Dezember 2011 überwies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Wiedererwägung (Urk. 13/63) dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2012, mit welcher die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 12), wurde dem Versicherten am 30. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).






Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwer-degegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 undI 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Be-schwerdeführers in angestammter und in leidensangepasster Tätigkeit vom 2. März bis Ende Dezember 2009 aus. Ab Januar 2010 bestehe gemäss Beurteilung der medizinischen Gutachter in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit etwas erhöhtem Pausenbedarf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab September 2010 eine in einem Vollpensum umzusetzende Leistungsfähigkeit von 75 %. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar bis September 2010 einen Invaliditätsgrad von 55 % und für die Zeit danach einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %. Aufgrund der verspäteten Anmeldung bestehe der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2010 und sei infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes befristet bis Ende November 2010 auszurichten (Urk. 2, Urk. 12).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er aufgrund seiner Herz-beschwerden keinen Arbeitgeber finden werde. Die Einschätzung seines Gesundheitszustandes durch die Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar. Er werde nach kurzer Anstrengung schnell müde, und auch seine Konzentration lasse nach; selbst den Haushalt müsse er in mehreren Etappen erledigen. Daher stehe ihm eine Invalidenrente von 75 % zu (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 13/40).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Invalidenrente.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Innere Medizin und Kardiologie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit Januar 2009 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2009 (Urk. 13/17) eine koronare Dreigefäss-Erkrankung (Ziff. 1.1-1.2) und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit 2. März 2009 (Ziff. 1.6). Er führte aus, dass bei diesem Langzeitarbeitslosen eine schwere psychosomatische Belastungssituation mit erheblichem Nikotin- und C2-Konsum bestehe. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; zurzeit sei in der Gesamtsituation aber die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sei nur im Rahmen einer sorgfältigen Wiedereingliederung unter gleichzeitiger psychiatrischer und medizinischer Betreuung zu rechnen (Ziff. 1.9). Es sei dringend eine regelmässige medizinische und psychiatrische Betreuung notwendig, allenfalls eine erneute stationäre Rehabilitation mit dem Ziel einer Verbesserung der Therapiecompliance, Nikotinabstinenz und körperlicher Leistungssteigerung (Ziff. 1.11).
3.2     Am 1. März 2010 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ über den Verlauf des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 8. Januar bis zum 4. Februar 2010. Der Beschwerdeführer sei bei schwerer koronarer Dreigefäss-Erkrankung mit einem Status nach inferiorem Myokardinfarkt im März 2009 mit gutem Resultat zweifach koronarangiographiert worden mit Dilatation und Stenting der betroffenen Herzkranzarterien. Am 2. Januar 2010 habe der Beschwerdeführer erneut einen akuten Infarkt erlitten und sei hospitalisiert worden, wobei eine Indikation für eine neuerliche Intervention nicht gegeben gewesen sei (Urk. 13/25 S. 1 f.). Es liege bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 13/25 S. 3).
3.3     Am 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des E.___ internistisch, psychiatrisch und kardiologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 16. November 2010 (Urk. 13/31/2-18) diagnostizierten die Gutachter (S. 13 f.) eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.1) bei
- Status nach inferiorem NSTEMI inferior 1.3.2009
- Status nach Akut-PTCA Xience-Stent proximale ACD 2.3.2009
- Status nach PTCA/Stent proximaler RCX und distaler RIVA 5.3.2009
- Status nach PTCA/Stent Stent-Eingangsstenose RCX 29.7.2009
- Status nach PTCA/Stent hochgradige proximale ACD-Stenose 28.8.2009
- Status nach NSTEMI bei 50%-iger Instent-Restenose RIVA, keine Inter-vention 2.1.2010
- leicht eingeschränkte LVEF um 50 % bei inferiorer Hypo-bis Akinesie
- eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- fortgesetzter Nikotinkonsum
- positive Familienanamnese
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
- Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
         Die Ärzte führten in der Gesamtbeurteilung aus, dass verschiedene Interventionen bereits durchgeführt worden seien; alle Äste seien deutlich befallen. Die linksventrikuläre Funktion sei leicht- bis allenfalls mässiggradig eingeschränkt. Ergometrisch lasse sich eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit feststellen, welche multifaktoriell bedingt sei. Die orthostatisch angegebenen Beschwerden könnten durchaus der Grunderkrankung, auch der medikamentösen Behandlung, zugeordnet werden (S. 14).
         Insgesamt resultiere aus kardiologischer Sicht eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, so in den zuletzt durchgeführten Hilfsarbeitertätigkeiten. Für körperlich nur leichte, überwiegend sitzend durchgeführte Tätigkeiten liege eine Leistungsfähigkeit von 75 % vor. Es bestehe ein etwas erhöhter Pausenbedarf, da beim Beschwerdeführer zwar nur eine leicht- bis mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bestehe, die vaskuläre kardiale Situation jedoch bedrohlich sei. Aus internistisch und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen. Aus psychiatrischer Sicht liege ebenfalls keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose vor. Eine derzeit mässig ausgeprägte Alkoholabhängigkeit könne zur Kenntnis genommen werden, wobei weder Hinweise für irreversible geistige Schädigungen noch für eine vorbestehende psychiatrische Erkrankung bestünden, die zu einem erhöhten Alkoholkonsum geführt habe.
         Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte, mittelschwere und schwere Tätigkeiten, so auch in der zuletzt und in vielen von ihm früher durchgeführten Hilfsarbeitertätigkeiten. Für körperlich nur leichte, überwiegend sitzend durchzuführende Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 25 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (S. 15 Ziff. 6.2).
         Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angehe, so sei aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit dem Erstereignis des inferioren Infarkts am 1. März 2009 manifest geworden. Ab jenem Zeitpunkt und wegen der rezidivierenden Eingriffe bis Ende 2009 könne die Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestätigt werden (S. 15 Ziff. 6.3). Die von Dr. Z.___ Ende 2009 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, adaptierte Tätigkeiten könne retrospektiv bestätigt werden, sodass ab Januar 2010 von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (S. 13 Ziff. 4.2.7, S. 15 Ziff. 6.5). Aufgrund der derzeit und bei der Untersuchung von Dr. Z.___ im Juni 2010 erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit inzwischen höher, auf 75 % einzustufen. Spätestens seit September 2010 sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 15 f. Ziff. 6.3 und 6.5).
         Als medizinische Massnahme stehe, auch angesichts der erheblichen familiären Belastungssituation, eindeutig der Stopp des Nikotinkonsums im Vordergrund (S. 16 Ziff. 6.6). Berufliche Massnahmen seien wahrscheinlich nicht umsetzbar, da sich der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten für arbeitsunfähig halte (S. 16 Ziff. 6.7).
3.4     Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, berichtete am 26. Oktober 2011 über die am 20. Oktober 2011 durchgeführte ambulante Koronarangiographie mit Gefässdilatation und Stentimplantation und nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/2 S. 1 = Urk. 13/62 S. 1):
- koronare Herzkrankheit mit 3-Gefässerkrankung und Mehrfachinterventionen
- Status nach PCI/Stentimplantationen mit Stentverlängerungen/In-Stent-Restenose Behandlungen an RIVA/RCX sowie RCA vom 1.3.2009 bis 3.1.2010 mit
- aktuell: PCI/Ballondilatation (DEB) In-Stent-Restenose/de Novo Stenose in mittlere RCA sowie in mittleren RIVA und Stentimplantation (DES) in schwere Abgangsstenose des PLA/RCX am 20.10.2011
- chronischer Verschluss des Diagonalastes II
- strenger Verdacht auf manifeste PAVK
- Abklärungen eingeleitet
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: anhaltendes Zigarettenrauchen (!), stark positive Familienbelastung, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie
- erhaltene linksventrikuläre Auswurffraktion (EF biplan = 70 %)
         Der Eingriff sei aufgrund erneuter Angina pectoris und relevanten EKG-Veränderungen indiziert gewesen (Urk. 8/2 S. 1). Nicht unerwartet sei es zu einer Progression der koronaren Veränderungen beziehungsweise der In-Stent-Restenosen gekommen. Die angehbaren Läsionen seien entweder durch den Einsatz von medikamentös beschichteten Ballonen oder durch einen medikamentös beschichteten Stent behoben worden. Die etablierte duale Blutplättchenhemmung werde demzufolge unverändert fortgesetzt (Urk. 8/2 S. 2).
3.5     In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2012 führte die Ärztin des Regio-nalärztlichen Dienstes, Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, aus, dass sich aus dem Bericht von Dr. B.___ gesamthaft eine Progression der bekannten koronaren Herzkrankheit ergebe. Alle drei Stenosen seien jedoch erfolgreich behandelt worden und hätten anschliessend sehr gute Ergebnisse gezeigt. Aus medizinischer Sicht sei eine andauernde Änderung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bei dokumentiertem sehr gutem Ergebnis nach den Katheterinterventionen nicht anzunehmen (Urk. 13/0 S. 2).
3.6     Die weiteren, sich bei den Akten befindenden Arztberichte des Stadtspitals D.___ (Urk. 13/7, Urk. 13/14, Urk. 13/17/15-20, Urk. 13/32, Urk. 13/39), der Arztbericht der Klinik A.___ vom 3. September 2009 (Urk. 13/17/10-14) und die Berichte von Dr. Z.___ vom 11. März 2009 und vom 28. August 2009 (Urk. 13/17/21-24) nehmen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor.

4.      
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von den Ärzten des E.___ erstellte Gutachten vom 16. November 2010 (Urk. 13/31/2-18, vgl. vorstehend E. 3.3) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen internistischen (S. 6 f. Ziff. 3.3), psychiatrischen (S. 7 ff. Ziff. 4) und kardiologischen Untersuchungen (S. 10 ff. Ziff. 4.2), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 7 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 10 f. Ziff. 4.2.1) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2, S. 13 Ziff. 4.2.7, S. 15 f. Ziff. 6.5). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, darunter auch der für die Entstehung und Progression der Herzkrankheit begünstigenden Faktoren, ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen, insbesondere auch der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes im September 2010, sind ausführlich und nachvollziehbar begründet.
4.2     Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch andere Ärzte angeht, so stimmten die Gutachter mit Dr. Z.___ darin überein, dass der Beschwerdeführer seit dem Infarkt im März 2009 vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Sie bestätigten auch seine Einschätzung Ende 2009, wonach aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Seine weitere Ausführung, wonach jedoch „in der Gesamtsituation“ derzeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe, ist zu unspezifisch und, soweit sie psychosoziale Umstände einschliesst, vorliegend nicht zu berücksichtigen.
         Die Einschätzung der Ärzte der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), wonach eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege, erfolgte ohne nähere Begründung und ohne die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beurteilen; sie vermag daher keinen Zweifel an der schlüssigen gutachterlichen Beurteilung zu wecken.
         Was den Bericht von Dr. B.___ über die am 20. Oktober 2011 erfolgte Koronarangiographie (vgl. vorstehend E. 3.4) angeht, so ist diesem zwar eine - angesichts des bekannten Gesundheitszustandes - nicht unerwartete Progression zu entnehmen. Jedoch wurden die angehbaren Läsionen erfolgreich behoben, und nach den Eingriffen zeigten sich ein gutes Ergebnis und gute Flussverhältnisse (Urk. 8/2 S. 2). Damit ist, der überzeugenden Einschätzung der Ärztin des RAD folgend (vgl. vorstehend E. 3.5), davon auszugehen, dass die aufgetretenen Beschwerden nach adäquater Behandlung sich nicht zusätzlich auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit auswirkten, was im Übrigen auch angesichts der in diesem Bereich bereits erfolgten Mehrfachinterventionen plausibel erscheint.
         Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einen erhöhten Pausenbedarf geltend macht (Urk. 5), so wurde dieser bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern bereits berücksichtigt (Urk. 13/31/2-18 S. 15 Ziff. 6.2).
4.3     Zusammenfassend genügt das Gutachten damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abzustel-len ist. Gestützt darauf ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte, mittelschwere und schwere Tätigkeiten seit 1. März 2009 auszugehen. Ab Januar 2010 besteht für körperlich leichte, überwiegend sitzend durchzuführende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, und ab September 2010 besteht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 25 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %.

5.      
5.1     Was die Ermittlung des Valideneinkommens angeht, so erzielte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bei häufig wechselnden Arbeitgebern ein stark schwankendes Einkommen. Der gelernte Landwirt machte offenbar noch eine Anlehre bei den E.___ als Rangierer. In der Folge war er jedoch oft temporär im Hilfsarbeiterbereich tätig, hatte bis 2001 längere Tätigkeiten im Bereich Elektromontage inne und war danach bei verschiedenen Sicherheitsdiensten angestellt (vgl. Urk. 13/31/2-18 S. 14 Ziff. 6.1). Zuletzt war er wieder als Hilfselektriker temporär angestellt (Urk. 13/24). Unter diesen Umständen ist das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn eines Hilfsarbeiters (Urk. 13/34) nicht zu beanstanden. Im Übrigen gereicht ihm die Anwendung des Hilfsarbeiterlohns von monatlich Fr. 4‘806.-- im Jahre 2008 nicht zum Nachteil, zumal ein Vergleich mit dem in den letzten Jahren effektiv erzielten Löhnen (Urk. 13/12, Urk. 13/24/8-9) kein höheres Einkommen ergibt.
         Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % ab Januar 2010 beziehungsweise von 75 % ab September 2010 (vgl. vorstehend E. 4.3) steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette von Tätigkeiten offen, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht auch zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte.
         Damit entspricht der Einkommensvergleich im Ergebnis einem Prozentvergleich (vgl. vorstehend E. 1.4):
         Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2010 resultiert unter Berück-sichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit und einem Leidensabzug von 10 % aus dem Vergleich des Valideneinkommens von 100 % mit dem Invalideneinkommen von 45 % (50 % x 0.9) eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 55 % (100 % - 45 %). Für die Zeit ab 1. September 2010 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, womit sich eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 32.5 % ergibt (100 % - 75 % x 0.9). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad (Urk. 2, Urk. 13/34) ist damit nicht zu beanstanden.
5.2     Der Zeitpunkt des Rentenbeginns wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unter Berücksichtigung des Ablaufs des Wartejahres am 1. März 2010 (Eintritt Gesundheitsschaden: 2. März 2009) und der verspäteten, am 1. Dezember 2009 eingegangenen Anmeldung (Urk. 13/2), setzte die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG zutreffend auf sechs Monate nach erfolgter Anmeldung fest (vgl. Urk. 13/35 S. 5). Ein Rentenanspruch besteht demnach ab dem 1. Juni 2010.
         Ausgehend von der Verbesserung des Gesundheitszustands am 1. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.3 und 4.3) befristete die Beschwerdegegnerin sodann die Ausrichtung der Rente gestützt auf Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zu Recht auf den 30. November 2010 (vgl. vorstehend E. 1.2).

6.       Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).