IV.2011.01241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Advokatur Kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1977, 1979, 1982, 1984 und 1986; Urk. 8/7 Ziff. 3.1), arbeitete seit dem 2. Juli 2004 als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 70 % bei Y.___ AG (Urk. 8/15 Ziff. 2.1 und 2.9) und zusätzlich seit dem 20. April 2007 bei der Z.___ AG 10 Stunden pro Woche (Urk. 8/12 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Am 11. September 2008 stürzte sie mit einem Wäschekorb die Kellertreppe hinunter und zog sich eine Radiusfraktur des rechten Handgelenkes, eine Hirnerschütterung, sowie Prellungen und Schürfungen zu (Schadenmeldung Urk. 8/3/2-4 Ziff. 4-6, Urk. 8/3/15 Ziff. 1). Am 22. Juni 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/13, Urk. 8/17-18), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/15), Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 8/3, Urk. 8/5, Urk. 8/20, Urk. 8/25, Urk. 8/29, Urk. 8/33, Urk. 8/79-80) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/11) ein. Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/38) stellte sie der Versicherten die Zusprache einer vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen diese am 18. Februar 2011 Einwände (Urk. 8/40) erhob und einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/53) einreichte.
         Nach Abklärungen der beruflichen Situation (Urk. 8/69-70) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/73) in Aussicht, eine Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich, wogegen die Versicherte am 22. Juli 2011 Einwände erhob (Urk. 8/82) und einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/81) einreichte. In der Folge meldete die IV-Stelle die Versicherte bei einem Arbeitstraining an (Urk. 8/85, Urk. 8/90, Urk. 8/105-106) und erteilte am 27. Oktober 2011 hierfür die Kostengutsprache (Urk. 8/107).
         Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 8/94 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar bis 31. Juli 2010 eine befristete ganze Invalidenrente zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und verlangte deren Aufhebung und die erneute Prüfung des Rentenanspruches nach Abschluss des vereinbarten Arbeitstrainings und der Arbeitsvermittlung. Eventuell sei eine andauernde Invalidität von 100 % festzustellen, und die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung einer ganzen Rente auch ab 1. August 2010 an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 13. März 2012 (Urk. 12) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) bewilligt. Am 16. März 2012 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2012 (Urk. 14) ein, wonach eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes festgestellt worden sei. Mit Verfügung vom 15. März 2012 (Urk. 15) wurde die Eingabe vom 16. März 2012 (Urk. 13) und deren Beilage (Urk. 14) der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten ganzen Rente vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2009 eingegangen sei. Da gemäss Art. 29 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entstehe, sei der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2010 festzusetzen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin ab Mai 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invaliditätsgrad noch 11 %, weshalb unter Berücksichtigung der Revisionsbestimmungen der Rentenanspruch bis 31. Juli 2010 bestehe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte vor der Entscheidung über den Rentenanspruch den Abschluss des Arbeitstrainings im Rahmen der veranlassten Wiedereingliederungsmassnahmen abwarten sollen (S. 5 f. lit. B Ziff. 2).
         Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie von einer Verbesserung der Gesundheit und der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand auf einen Schlag per Mai 2010 ausgegangen werden könne. Die Verfügung sei verfrüht ergangen und daher aufzuheben. Da zurzeit klar eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei weiter andauernd von einer vollen Invalidität und einem Rentenanspruch auszugehen (S. 6 lit. B Ziff. 2).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Leitender Arzt des B.___, nannte in seinem Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 8/17/6-7) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine distale, intraartikuläre Radiusfraktur rechts nach Sturz vom 11. September 2008. Am 11. September 2008 sei die Beschwerdeführerin während der Arbeit voll bepackt mit Wäsche die Treppe hinabgestürzt und habe sich dabei eine komplexe distale Vorderarmfraktur zugezogen. Am 12. September 2008 sei die Erstversorgung erfolgt (vgl. Urk. 8/3/24), mit definitiver Osteosynthese am 19. September 2008 (vgl. Urk. 8/3/23). Es habe eine stationäre Behandlung vom 11. bis 23. September 2008 und vom 1. bis 4. Oktober 2009 jeweils im B.__ stattgefunden (Ziff. 1.3) und die letzte Kontrolle sei am 3. Oktober 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin ein CRPS Stadium I entwickelt, welches unter medikamentöser Therapie zur Ausheilung habe gebracht werden können. Auf Grund des langwierigen Verlaufs müsse mit einer bleibenden Funktionseinschränkung und auch wechselhaften Schmerzzuständen gerechnet werden (Ziff. 1.4).
         Seit dem 11. September 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Aufgrund der Einschränkungen im Bereiche des rechten Handgelenkes und Schmerzen bei Belastung sei eine Wiederaufnahme der Arbeit bis dato nicht möglich gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Mittels Ergotherapie bestehe die Möglichkeit der Verbesserung des klinischen Bildes (Ziff. 1.8).
         In seinem Bericht vom 11. Februar 2010 (Urk. 8/18) führte Dr. A.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, wo sie nicht auf eine schmerzfreie und gute Funktion der rechten Hand angewiesen sei, ab sofort wieder arbeitsfähig (S. 1).
3.2     Dr. med. C.___, Assistenzärztin D.___, führte in ihrem Bericht vom 12. März 2010 (Urk. 8/25/12) aus, die Beschwerdeführerin sei bei Struma beidseits am 11. Februar 2010 operiert worden. Es sei eine totale Thyreoidektomie durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich soweit komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand am 15. Februar 2010 nach Hause entlassen worden. Vom 10. bis zum 18. Februar 2010 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgestellt worden (S. 1).
3.3     Dr. med. E.___, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin, F.___, stellte in seinem Bericht vom 9. Juni 2010 (Urk. 8/25/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand bei Status nach CRPS I bei Status nach Radiusfraktur im September 2008
- sekundäre Schmerzausweitung zum Schulter-Arm-Syndrom rechts und Sekundärentwicklung einer reaktiven Depression
         Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen in der rechten Hand und deren nicht Gebrauchsfähigkeit. Daneben sei sie erschöpft und abgeschlagen. Zur Behandlung der neuropathischen Schmerzen werde der Versuch einer Procain-Infusion durchgeführt. Unter dieser Therapie habe sich eine Verbesserung der Schmerzen eingestellt, jedoch müsse weiterhin mit einem chronischen Schmerzsyndrom gerechnet werden. Es seien keine weiteren Behandlungsmassnahen vorgesehen. Eine Gesprächstherapie beziehungsweise ein Coaching zur Integration der schmerzhaften Hand in den Alltag sei wünschenswert (S. 1 Ziff. 2-6).
         Mit einer Arbeitsfähigkeit als Putzfrau könne nicht mehr gerechnet werden. Aufgrund der chronischen Schmerzen könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne Heben von Lasten mit der Möglichkeit zum Durchführen von Pausen gerechnet werden (S. 2 Ziff. 7).
3.4     Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 30. September 2010 (Urk. 8/33/59-60) aus, die Beschwerdeführerin sei ihr vom Frauenhaus zugewiesen worden, wo sie vor ihrem gewalttätigen Ehemann Zuflucht gesucht habe. Bis Januar 2003 habe die Beschwerdeführerin zu 100 % bei einem Partyservice gearbeitet, anfangs April 2003 habe sie versucht, die Arbeit wieder aufzunehmen, habe jedoch die Angst vor dem Ehemann nicht überwinden können, so dass sie arbeitsunfähig geschrieben habe werden müssen. Aufgrund einer akuten Belastungsreaktion sei sie vom 7. bis 11. März und vom 19. Juni bis 17. Juli 2003 hospitalisiert gewesen.
         Die Beschwerdeführerin sei von März 2003 bis Mai 2004 alle zwei bis vier Wochen bei ihr in Behandlung gewesen (S. 2 Ziff. 5-6). Als Diagnose nannte Dr. G.__ eine Anpassungsstörung (ICD 10 F41.2). Die Beschwerdeführerin habe unter Angst, Schlafstörungen, andauernder psychischer und physischer Anspannung gelitten, sowie an depressiver Stimmung, was sich mit der Zeit gemildert habe (S. 2 Ziff. 2). Trotz schwerster chronischer Belastung und Analphabetismus habe sie die Beschwerdeführerin als relativ gelassene Frau kennengelernt, die ihre Schwierigkeiten immer rational angegangen sei (S. 2 Ziff. 7).
3.5     Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Psychiatrie I.__(I.___), stellte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2010 (Urk. 8/33/57-58) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- mittelgradiges depressives Syndrom (F32.1)
- Schmerzen im rechten Arm nach Trümmerfraktur im September 2008
         Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am F.___ am 20. April 2010 konsiliarisch untersucht zu haben. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und seiner Untersuchung, sei er zum Schluss gekommen, es müsse von einem mittelgradigen, depressiven Syndrom ausgegangen werden (S. 1 f. Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes, Antriebsstörungen, Gedankenkreisen und Lustlosigkeit mit morgendlichem Tief (S. 2 Ziff. 2). Bei der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin wach, ansprechbar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. In der Stimmung sei sie etwas gedrückt und eingeschränkt schwingungsfähig. Gesichtsmimik und die Bewegung des Körpers seien deutlich herabgesetzt. In ihrem Gedankengang sei sie an ihre körperlich und schmerzbedingten Beschwerden haftend (S. 2 Ziff. 3). Er sei zum Zeitpunkt seiner Untersuchung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und auch mittelfristig sei keine Änderung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (S. 2 Ziff. 6).
3.6     Am 16. Dezember 2010 erstatteten die Ärzte der Gutachterstelle J.__ (J.___) das vom Unfallversicherer veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 8/33/2-56). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 32 Ziff. 6):
- Status nach distaler Radius-Fraktur rechts am 11. September 2008 und Status nach blutiger Reposition und Osteosynthese
- Restbeschwerden des rechten Handgelenks bei beginnender mässiger Handgelenksarthrose
- Status nach abgelaufener und ausgeheilter Algodystrophie
- Status nach abgelaufenem CRPS Typ 1
- Ausmass und Ausweitung der chronischen Handschmerzen rechts haben zu einem erheblichen Anteil keine gesicherte organische Ätiologie (Anzeichen der Symptomausweitung und Selbstlimitierung am ehesten vor dem Hintergrund des subjektiven Erlebens der Unfallfolgen)
- Status nach Thyreoidektomie, unter Substitutionstherapie adäquat behandelt (vgl. Urk. 8/25/12)
- chronische Spannungskopfschmerzen bei vorbestehender bekannter Migräne
- zurzeit keine psychopathologische Diagnose
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Selbstlimitierung
         Die Ärzte führten zusammenfassend aus, trotz sehr lange dauernder Ergotherapie sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Finger- und Handfunktionen wieder koordiniert aufzunehmen, was aus organischen Gründen nicht ohne weiteres verständlich sei. Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, kleinere Sachen im Haushalt erledigen zu können, und täglich mit Bädern und mit Knetmasse zu üben (S. 27 f.). Das beobachtete Verhalten spreche aber eher gegen ein regelmässiges intensives Beüben, sondern viel mehr für einen vermutlich angstgeprägten, wesentlichen bewusstseinsnahen Ausschluss der rechten Hand (S. 28 oben).
         Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde sei mit einer weitergehenden Verbesserung des Zustandes noch zu rechnen, da das Therapiepotential im Rahmen der Ergotherapie noch nicht ausgeschöpft sei. So seien die objektivierbaren Befunde deutlich günstiger, als die demonstrierte Beeinträchtigung der Funktionen. Es liessen sich keine objektiven Befunde nachweisen, die annehmen liessen, dass sich bei einer konsequenten Befolgung einer Therapie die subjektiven Beschwerden und die Selbstlimitierung nicht bessern sollten. Während mindestens eines weiteren Jahres sei für praktische Tätigkeiten noch mit einer deutliche Zustandsverbesserung zu rechnen (S. 28 Mitte).
         Insgesamt könne aktuell das Vorliegen irgendeines Stadiums des CRPS 1 nicht nachgewiesen werden, da sowohl Hinweise auf Dystrophien als auch auf Atrophien fehlten (S. 28 unten, S. 29 unten). Es sei von einem diffusen Schmerzsyndrom am rechten Arm mit einer konsekutiven vorwiegend schmerzbedingten, sensomotorischen Beeinträchtigung auszugehen. Dieses Schmerzsyndrom könne nicht durch einen organischen Befund erklärt werden. Auch bestehe kein myofasziales Schmerzsyndrom. Am ehesten sei die subjektive Störung im Sinne einer angstbetonten Somatisierungsneigung zu interpretieren. Zu dieser dürften auch die unvorteilhaften sozialen Bedingungen, insbesondere die Perspektivenlosigkeit in beruflicher Hinsicht angesichts der schlechten Schulung, und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ihre Anstellung verloren habe, beigetragen haben (S. 29 oben).
         Aus neurologischer Sicht liessen sich aktuell keine traumatisch bedingten Schäden am zentralen oder peripheren Nervensystem feststellen, weshalb sich von dieser Seite her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 29 Mitte). Auch hätten sich keine Einschränkungen des übrigen muskuloskelettalen Systems gezeigt (S. 31 oben).
         Aus neuropsychiatrischer Sicht sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in den früheren Jahren erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, auf welche sie mit nachvollziehbaren psychischen Störungen reagiert habe. Dennoch sei es der Beschwerdeführerin trotz anhaltender innerfamiliärer Belastungen gelungen, sich zu stabilisieren. Auf den komplexen Bruch des Vorderarmes habe die Beschwerdeführerin mit einer mittelgradigen depressiven Episode reagiert. Die im April 2010 diagnostizierte affektive Störung erscheine nicht detailliert analysiert. Im Besonderen sei nicht diskutiert worden, inwiefern die totale Thyreoidektomie hierfür eine Rolle gespielt habe (S. 31 unten).
         Die Ärzte führten aus, aus chirurgisch traumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine körperlich leicht belastende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar, wobei Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit der rechten Hand zu berücksichtigen seien.
         So seien das rechtshändige Heben und Tragen von Gewichten von etwa 5 kg, nach Gewöhnung bis 10 kg möglich. Grundsätzlich ungünstig seien Schläge und Vibrationen, die Notwendigkeit zu häufigen Hand- und Vorderarmrotationen und intensiven Bewegungen des Handgelenks, insbesondere in Extremstellungen. Dagegen könnten Feingriff-Funktionen der Hand und vor allem der Finger nach erfolgtem Training einwandfrei und ohne Einschränkungen ausgeführt werden (S. 30 f. S. 37 Ziff. 7.1.1).
         Da Reinigungsarbeiten für das Handgelenk eher belastend seien, sei vom Einsatz als Putzfrau in Zukunft eher abzuraten (S. 38 Ziff. 7.2).
         Etwa ab Mai 2010 sei gemäss den Akten der zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchungen erreichte Zustand gegeben und die maximal zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in Stunden in irgendeiner Tätigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum unter Berücksichtigung der Handresiduen nicht eingeschränkt (S. 38 f. Ziff. 7.3-4).

4.
4.1     Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5-6). Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
         In ihrer rentenverneinenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das J.___-Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E. 3.6), in welchem die begutachtenden Ärzte die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leicht belastenden Tätigkeit, unter Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand, ab Mai 2010 zu 100 % arbeitsfähig ansahen. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden, und das Vorliegen einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung wurde verneint.
4.2     Vorwegzuschicken ist, dass das J.___-Gutachten vom Dezember 2010 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet. So betrachtete auch Dr. A.___ die Beschwerdeführerin bereits in seinem Bericht vom Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit ab sofort wieder arbeitsfähig (vorstehend E. 3.1). Für eine erst ab Mai 2010 anzunehmende vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit spricht jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich im Februar 2010 einer Thyreoidektomie hat unterziehen müssen (vorstehend E. 3.2).
         Weshalb lediglich mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gerechnet werden könne, vermochte Dr. E.___ im Juni 2010 nicht plausibel darzutun. Auch das von Dr. H.___ im April 2010 diagnostizierte mittelgradig depressive Syndrom und die daraus geschlossene gänzliche Arbeitsunfähigkeit erscheinen nicht als überzeugend. So verwies er auf die Jahre zurückliegende schwierige Vorgeschichte. Die die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt von März 2003 bis Mai 2004 behandelnde Psychiaterin Dr. G.__ (vorstehend E. 3.4) berichtete, die Beschwerdeführerin habe sich stabilisieren können und sei trotz der Belastungssituation ihre Schwierigkeiten stets rational angegangen. Unklar blieb überdies, ob Dr. H.___ die Beschwerdeführerin lediglich in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig betrachtete, oder ob sich diese Einschätzung auch auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezog.
         Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) vermögen deshalb die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht umzustossen.
4.3     Zusammenfassend kann somit auf das J.___-Gutachten vom Dezember 2010 abgestellt werden, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor Abschluss der Arbeitsvermittlung und des Arbeitstrainings verfügt hatte, da diese keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin haben.

5.
5.1     Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Teilzeitstellen als Reinigungsangestellte stets in einem hohen Pensum arbeitstätig gewesen ist, und ihre fünf Kinder alle erwachsen und selbständig sind, ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachginge. Daher ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 11. September 2008 zuletzt seit dem 2. Juli 2004 bei der Y.___ AG zu einem Pensum von 70 % angestellt (Urk. 8/15 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Laut IK-Auszug (Urk. 8/11/1) erwirtschaftete sie im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 34‘807.--.
         Seit dem 20. April 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin weitere 10 Stunden pro Woche, was einem Beschäftigungsgrad von rund 24 % entspricht, dies ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin  bei der Z.___ AG. Laut Arbeitsvertrag (Urk. 8/3/11-12) betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin etwa 10 Stunden, wobei festgehalten wurde, dass die tägliche Einsatzzeit auf Wunsch des Kunden und nach Absprache mit dem Vorgesetzten um ein bis zwei Stunden erhöht werden könne (S. 1 Ziff. 2 lit. e), und die Beschwerdeführerin gab bei der Unfallmeldung eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 10 bis 13 Stunden an (vgl. Urk. 8/3/4). Es rechtfertigt sich daher in Berücksichtigung der Annahme von 100%iger Erwerbstätigkeit ein Pensum von 30 % entsprechend 13 Stunden pro Woche anzunehmen (vorstehend E. 5.1). Ausgehend von einem Grundlohn von Fr. 17.50 pro Stunde (Urk. 8/12 Ziff. 2.10), unter Anrechnung des 13. Monatslohnes, erzielte die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von Fr. 18.95 (Fr. 17.50 x 13 : 12). Aufgerechnet auf das 30 % Pensum ergibt dies im Jahr 2008 ein Jahreslohn von rund Fr. 12‘810.-- (Fr. 18.95 x 13 x 52).
         Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.0 % im Jahr 2008, 1.9 % im Jahr 2009 und von 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 1-2/2013, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M-0) im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von insgesamt rund Fr. 49‘723.-- ([Fr. 34‘807.-- x 1.020 x 1.019 x 1.010] + [Fr. 12‘810.-- x 1.019 x 1.010]).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘728.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.6).
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % erscheint den Umständen und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin angemessen und ist überdies nicht bestritten worden.
5.5     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 44‘819.-- (Fr. 52‘728.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49‘723.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 4‘904.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 10 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht.
         Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Mit Kostennote vom 20. März 2012 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 9.40 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist er mit Fr. 2'088.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst:
           Zusätzlich zur beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung wird auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird mit Fr. 2‘088.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).