IV.2011.01245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 23. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, arbeitete seit 15. Juni 2006 mit einem Pensum von zirka 24 % als Reinigungsmitarbeiterin. Am 28. April 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 12/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 12/15) ein und zog Unterlagen des Krankenversicherers (Urk. 12/8) bei. Sie verneinte mit Mitteilung vom 19. Oktober 2010 zurzeit den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/19). Die Versicherte meldete sich am 31. Januar 2011 zum  Bezug eines Hilfsmittels (Hörgerät rechts) an (Urk. 12/20). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 12/21) und einen neuen IK-Auszug (Urk. 12/23) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/25-28, Urk. 12/31), anlässlich dessen eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 12/33) durchgeführt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/35 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. November 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien zusätzliche fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie zwei medizinische Berichte ein (Urk. 3/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 23. Januar 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 12/35) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 24 % nachgehen würde und die restlichen 76 % somit auf den Aufgabenbereich entfielen. In medizinischer Hinsicht kam sie zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit voll zumutbar, und auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.). Sie ermittelte in Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (S. 2).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre gesundheitlichen Beschwerden hätten in den letzten Jahren massiv zugenommen, weshalb es ihr unmöglich sei, ihre angestammte Erwerbstätigkeit als Gebäudereinigerin auszuführen (S. 3 Ziff. 3). Ihre geklagten Beschwerden seien klar objektivierbar, und sie leide zudem an starken Kopfschmerzen sowie auch an massiven psychischen Beschwerden (S. 2 Ziff. 4-5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Am 22. September 2010 absolvierte die Beschwerdeführerin am Universitätsspital Z.___ (Z.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Arbeitsassessment, gefolgt von Basistests am 25. und 26. Oktober 2010. Nach durchgeführter Nachbesprechung vom 11. November 2010 nannten die Ärzte mit Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 12/21/5-9) folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2 Ziff. 1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom
- betont am zervikothorakalen und thorakolumbalen Übergang
- bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und myofaszialen Befunden
- MRI LWS 07.10.09: Osteochondrosen L2/L3, leichte Spondylarthrosen L3-S1, auf Niveau L2/3 kleine mediolateral linksseitige Hernierung mit leichtem Berühren der Nervenwurzel L3 links ohne Verlagerung, auf Niveau L3/4 kleine flachbogige Protrusion mediolateral rechts mit diskretem Berühren der Nervenwurzel L4 rechts ohne Verlagerung
- mit sekundärer Schmerzgeneralisierung
Darüber hinaus nannten die Ärzte folgende andere Diagnosen: Ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipositas, eine leichte chronisch obstruktive Ventilationsstörung und CO-Diffusionsstörung, eine chronisch venöse Insuffizienz, eine Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Daumen links, eine chronische cochleovestibuläre Funktionsstörung rechts, einen Vitamin D Mangel, eine Hypercholesterinämie sowie einen Status nach Hysterektomie und Adnexektomie links im Juli 2010 (S. 2 Ziff. 2).
Die Ärzte führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit zirka zwei bis drei Jahren panvertebrale Schmerzen mit Verdacht auf Beteiligung der zervikalen sowie lumbalen Wirbelsäule. Die zervikalen Beschwerden träten mittig über der Halswirbelsäule (HWS) auf mit spondylogener Ausstrahlung in den linken Arm und mit intermittierend begleitenden Kribbelparästhesien. Die lumbalen Beschwerden würden belastungsabhängig mit einer Schmerzausstrahlung ins linke Bein bis zur Grosszehe des linken Fusses angegeben. In einem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) am 7. Oktober 2009 hätten sich im Bereich von L2-4 zwei Diskusprotrusionen mit Kontakt aber ohne Kompression der Nervenwurzeln gezeigt (S. 2 Ziff. 4).
Die Ärzte hielten fest, ein arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben werden können, da die Beschwerdeführerin trotz Selbstlimitierung und schlechter Leistungsbereitschaft die von ihr geschilderten Arbeitsanforderungen weitgehend erfüllt habe (S. 2 Ziff. 3). Folglich gelangten sie zur Beurteilung, die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewältigen, woraus sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit im bestehenden 25%-Pensum ergebe. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 75 % auszugehen (S. 3 Ziff. 5, Ziff. 5.1). In einer adaptierten Tätigkeit sei mindestens eine leichte bis mittelschwere Arbeit (tolerierte Gewichtshantierung bis 20 kg) ganztags zumutbar (S. 3 Ziff. 5.2).
3.2     Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 7. Februar 2011 (Urk. 12/21/1-3) bei bekannter Diagnose über zunehmende Beschwerden der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten mit Entwicklung einer Depression (S. 2 Ziff. 1.4). Er attestierte eine Einschränkung bezüglich Heben von Gewichten von über 20 kg und hielt fest, die Wiederaufnahme der Arbeit sei der Beschwerdeführerin ab sofort wieder zu 50-100 % zumutbar. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nur durch Selbstlimitierung bei der Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 1.7, S. 3 Ziff. 1.9).
3.3     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, berichtete am 11. April 2011 über die durchgeführte Adnexektomie rechts (Operationsbericht, Urk. 3/1).
3.4     Am 13. April 2011 berichtete Dr. med. C.___, FMH Pathologie / FMH Neuropathologie, zuhanden von Dr. B.___ nach erfolgter Operation über die Behandlung der Ovarialzyste rechts der Beschwerdeführerin (Urk. 3/2).
3.5     Die zuständige Abklärungsperson führte am 28. September 2011 bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 24 % erwerbstätig und zu 76 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 33 % (Urk. 12/33).

4.
4.1     Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung des medizinischen Sachverhalts sei ungenügend erfolgt, was daraufhin deute, dass diese voreingenommen sei (vgl. Urk. 1 S. 3), findet in den Akten keine Stütze. Die medizinische Aktenlage ist klar. Gemäss den übereinstimmenden Berichten von Dr. A.___ und den Ärzten des Z.___ leidet die Beschwerdeführerin an einem panvertebralen Schmerzsyndrom sowie an einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung. Diese schränken die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ein, weshalb gemäss den Ärzten des Z.___ eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit im bestehenden Pensum besteht (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Richtigkeit dieser Einschätzung bestätigt auch Dr. A.___, welcher ebenfalls von einer 50-100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 3.2). Beide medizinischen Berichte hielten zudem übereinstimmend fest, dass sich die Beschwerdeführerin durch Selbstlimitierung bei der Belastbarkeit einschränke, sie jedoch trotz der schlechten Leistungsbereitschaft die Arbeitsanforderungen weitgehend erfülle. In einer angepassten - d. h. einer leichten bis mittelschweren -  Tätigkeit hielten die Ärzte eine ganztätige Arbeit für zumutbar.
         Angesichts dieser klaren ärztlichen Befunde und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich keine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2     Auch die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer täglichen Kopfschmerzen mit Übelkeitsanfällen sei sie enorm in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), und sie leide überdies an massiven psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), vermögen daran nichts zu ändern. Die nunmehr geltend gemachten Kopfschmerzen wurden weder ärztlich diagnostiziert noch hat die Beschwerdeführerin diese anlässlich der Haushaltabklärung erwähnt. Im Zentrum standen und stehen die Rückenschmerzen.
         Das Gleiche hat auch für die geltend gemachten psychischen Beschwerden zu gelten. Zwar berichtete der Hausarzt Dr. A.___ von einer depressiven Entwicklung, stellte aber keine psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.2). Anlässlich der Haushaltabklärung erwähnte die Beschwerdeführerin zudem, dass sie zwei Mal in D.___ bei einer Psychiaterin oder einer Psychologin in Behandlung gewesen sei, da sie aber nicht mehr gut laufen könne, sei es zu umständlich gewesen, und sie habe keine weiteren Termine mehr vereinbart (Urk. 12/33 S. 2 oben). Dieses Verhalten spricht ebenfalls nicht für ein relevantes Leiden. Damit sind keine psychischen Beschwerden mit Krankheitswert ausgewiesen, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind daher unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
4.3     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Auch ist ihr die angestammte Tätigkeit als Gebäudereinigerin im bisherigen Arbeitspensum ohne Einschränkung weiterhin zumutbar. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend. Auf weitere Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag beantragt, ist deshalb zu verzichten.

5.
5.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.2     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
5.3     Die Beschwerdeführerin machte vorliegend keine Angaben zu einer allfälligen Erhöhung ihres Arbeitspensums und bestritt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 24 % auch nicht.
         Im Arbeitgeberbericht vom 11. August 2010 (Urk. 12/18) führte die E.___ AG aus, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Juni 2006 und damit vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums von 10 Stunden in der Woche tätig gewesen sei (Urk. 12/18 Ziff. 2.7, Ziff. 2.9). Bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 42 Wochenstunden (Urk. 12/18 Ziff. 2.9) entspricht dies einem Arbeitspensum von zirka 23.8 %.
         Aus dem IK-Auszug (Urk. 12/23) ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit bei der E.___ AG noch anderswo als Reinigungskraft gearbeitet hat, so bei der F.___ GmbH und bei der Reinigungs-Institut G.___ GmbH, wobei diese Erwerbstätigkeiten unregelmässig und in kleinem Rahmen ausgeübt wurden. In der Anmeldung vom 31. Januar 2011 (Urk. 12/20) führte die Beschwerdeführerin nur die Reinigungsarbeiten bei der E.___ AG im Umfang von zirka 10 Stunden pro Woche seit 1. September 2006 auf (S. 5 Ziff. 6.3.1).
         Sodann führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung am 28. September 2011 aus, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen Pensum von 10 Stunden pro Woche arbeiten würde (Urk. 12/33 S. 2 Ziff. 2.5).
5.4     In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 24 % Erwerbstätige und als zu 76 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt hat.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der ärztlichen Diagnose ihre angestammte Tätigkeit als Gebäudereinigerin in ihrem ursprünglichen Arbeitspensum ohne Einschränkungen weiterhin ausführen (vgl. vorstehend E. 4.3), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht für den Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ermittelte (Urk. 12/35 S. 2).
6.2     Der Haushaltabklärungsbericht vom 29. September 2011 (Urk. 12/33) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Die Haushaltabklärung berücksichtigte die genannten Beschwerden und ist angemessen detailliert sowie sorgfältig abgefasst. Die Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltbereichen wurden nachvollziehbar begründet und basieren in erster Linie auf den anlässlich der Abklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Der Haushaltbericht erfüllt damit die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. vorstehend E. 1.5) und vermag zu überzeugen. Zudem wurde er auch von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 33 % (Urk. 12/33 S. 6 Ziff. 6.8).

7.       In Anwendung der gemischten Methode und der vorgenannten Qualifikation (vgl. vorstehend E. 5.4) ermittelte die Beschwerdegegnerin zutreffend einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 12/35 S. 2). Die Invaliditätsbemessung gibt aufgrund der Akten somit zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
         Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 erweist sich deshalb als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).