Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, Staatsangehöriger der Republik Irak, reiste am 28. Dezember 1999 in die Schweiz ein (Urk. 8/3/1 Ziff. 1.6; 17/2 S. 6) und suchte um politisches Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. September 2001 (Urk. 20/1) stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) fest, dass der Versicherte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 (Urk. 20/3) hob das Bundesamt für Flüchtlinge die Verfügung vom 21. September 2001 wiedererwägungsweise teilweise auf und ordnete an, dass die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und dass der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. In Gutheissung der vom Versicherten gegen die Verfügung vom 21. September 2001 erhobenen Beschwerde hob die damalige schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. Dezember 2005 (Urk. 20/4) die angefochtene Verfügung auf und wies das Bundesamt für Migration an, dem Versicherten Asyl zu gewähren. Letzteres gewährte dem Versicherten mit Asylentscheid vom 27. Dezember 2005 (Urk. 20/5) Asyl.
1.2 Am 18. September 2009 (Urk. 8/3/9) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/3/1). Die IV-Stelle holte bei behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 8/7, Urk. 8/12/6), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/6) bei und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 8/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17-18, Urk. 8/24, Urk. 8/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 8/35 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen.
2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. November 2011 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung der versicherten Leistungen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 9) wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 verzichtete der Versicherte auf eine Replik (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 13) beim Bundesamt für Migration eine schriftliche Stellungnahme eingeholt (Urk. 16) sowie die Akten zum Asylverfahren des Versicherten (Urk. 17/1-6, Urk. 20/1-5, Urk. 22) beigezogen wurden. Dazu nahm der Versicherte am 27. April 2012 (Urk. 25) und die IV-Stelle am 7. Juni 2012 Stellung (Urk. 27), wovon den jeweils anderen Parteien Kenntnis gegeben wurde (Urk. 26, Urk. 29-30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind, vorbehältlich der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4).
1.2 Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Art. 1 FlüB, in der seit 1. Jan. 1997 in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 2 FlüB).
Nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) ist im Rahmen des FlüB der formelle Flüchtlingsbegriff massgebend. Denn der Sozialversicherungsgesetzgeber wollte den FlüB nur auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt wissen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, das heisst als Flüchtlinge anerkannt sind; abgewiesene Flüchtlinge sollten nicht besser gestellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massgebend ist im Bereich der Sozialversicherung daher der von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbegriff (BGE 121 V 254 E. 2a).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG. Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung, in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.
1.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, wurde für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr vorausgesetzt.
Einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.
2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Nachachtung des Urteils der damaligen schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. Dezember 2005 (Urk. 20/4) am 27. Dezember 2005 (Urk. 20/5) Asyl gewährt. Er hat daher gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii der Flüchtlingskonvention und Art. 1 FlüB unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ordentliche oder ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung. Diese Rechtsstellung gilt allerdings nicht rückwirkend auf den Tag der Einreise in die Schweiz am 28. Dezember 1999 (Urk. 17/2 S. 6) oder den Tag der Erfüllung des (formellen) Flüchtlingsbegriffs, sondern erst mit der Anerkennung als Flüchtling durch die Behörden (BGE 136 V 33 E. 3.2.1 und 135 V 94 E. 4).
2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, galt die Invalidität frühestens in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden war (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; vgl. BGE 119 V 102 E. 4a).
2.3 Anhand der medizinischen Aktenlage ist im Folgenden daher vorerst die Frage nach dem Bestehen einer für einen Rentenanspruch massgebenden Invalidität beziehungsweise der medizinisch beurteilten Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt eine allenfalls bestehende Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG beim Beschwerdeführer eintrat.
3.
3.1 Med. pract. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 5. Februar 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 22 S. 7 f.) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Präsidentschaft von Saddam Hussein im Norden der Republik Irak Mitglied einer turkmenischen Partei gewesen und aus diesem Grunde am 25. Februar 1999 verhaftet worden sei (Urk. 22 S. 2). Anschliessend sei er ungefähr während 3.5 Monaten in einem Gefängnis festgehalten worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei er regelmässig gefoltert worden (Urk. 22 S. 3). Seit diesen Folterungen leide er mehrmals täglich an Ängsten, Flashbacks sowie am Wiedererleben von Foltersituationen und von Situationen der Gefangenschaft, fühle sich wert-, energie- und hoffnungslos, spüre keine Lebensfreude mehr und sei unfähig, Gefühle zu empfinden (Urk. 22 S. 5).
3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ (nachfolgend: Z.___), diagnostizierten mit Bericht vom 12. Oktober 2009 eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/7/1). Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, verminderter Energie, Antriebsarmut und unter Ängsten (Urk. 8/7/3). In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe vermutungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/7/4).
3.3 Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. November 2009 unter anderem eine Depression, eine hypertensive Herzkrankheit und eine Thalassämie fest. Die aus psychischen Gründen beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit werde durch die Ärzte des Z.___ beurteilt (Urk. 8/12/6).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 eine vorbeschriebene posttraumatische Belastungsstörung und einen Status nach mittelschwerer depressiver Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 S. 7). Der Beginn der gegenwärtigen psychiatrischen Problematik lasse sich bis zum Jahr 1999 zurückverfolgen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise in die Schweiz im Irak vom Geheimdienst gefoltert worden und leide seit der Einreise in die Schweiz unter Schlafstörungen (Urk. 8/15 S. 8). Eine depressive Störung lasse sich aktuell nicht diagnostizieren. Auch fehlten die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung. Bei einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung müsste zudem davon ausgegangen werden, dass diese bereits vor Einreise in die Schweiz 1999 bestanden habe und damit eine IV-Relevanz zu verneinen wäre (Urk. 8/15 S. 9). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 S. 10).
3.5 Mit Bericht vom 27. Januar 2011 nahmen die Ärzte des Z.___ zum Gutachten von Dr. B.___ vom 7. Juni 2010 Stellung und stellten fest, dass das Traumakriterium erfüllt sei. Mit dem Wiedererleben, der Vermeidung und der vegetativen Übererregbarkeit und der teilweisen Amnesie bezüglich früherer Belastungen seien sodann sämtliche Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung offensichtlich und zweifelsfrei erfüllt. Beim Beschwerdeführer bestehe ein gelegentlich bis zur Verzweiflung führender Leidensdruck, weshalb die Diagnose einer mindestens mittelschweren Depression als plausibel erscheine (Urk. 8/29/2). Die Arbeitsfähigkeit werde durch eine emotionale Labilität mit gestörter Impulskontrolle und affektiven Einbrüchen, durch eine stark verminderte Schlafqualität mit erhöhter Tagesmüdigkeit und Verminderung von Konzentration und Gedächtnis, durch das Wiedererleben von traumatischen Situationen, durch eine vegetative Übererregbarkeit und durch eine stark verminderte Stresstoleranz beeinträchtigt (Urk. 8/29/3).
3.6 Mit Bericht vom 5. April 2011 diagnostizierten die Ärzte des Z.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/26/1) und erwähnten, dass eine am 29. März 2011 durchgeführte psychometrische Testung des Beschwerdeführers die vorgängige klinische Beurteilung bestätigt habe. Die Symptomatik einer Panikstörung sei vorhanden. Da diese Symptome indes sehr stark mit traumaspezifischen Inhalten assoziiert seien, würden sie von der Primärdiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung umfasst (Urk. 8/26/1-2).
3.7 Am 8. Juli 2011 nahm Dr. B.___ zum Bericht der Ärzte des Z.___ vom 27. Januar 2011 Stellung und hielt an der in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 angegebenen Beurteilung fest (Urk. 8/32).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten gilt es festzustellen, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die psychische Problematik des Beschwerdeführers durch Foltererlebnisse während eines Gefängnisaufenthaltes im Irak in der Zeit vom 25. Februar bis ungefähr Mitte des Monats Juni 1999 (Urk. 22 S. 2, Urk. 17/2 S. 4 f.) verursacht worden sei.
4.2 Während Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 8/15 S. 7 und S. 10), gingen die Ärzte des Z.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelschwere depressive Episode in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 8/7/4, Urk. 8/29/2-3 und Urk. 8/26/1-2).
4.3 Vorliegend kann die Frage nach dem Bestehen und dem Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten seit seiner Einreise in die Schweiz offen gelassen werden, wenn ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bereits aus einem anderen Grund zu verneinen wäre. Denn selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten in einem für einen Rentenanspruch erheblichen Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre, ist vorliegend mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits bei Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis im Irak in der Mitte des Monats Juni 1999 bestanden hätte. Die Invalidität wäre gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG daher bereits nach einem Jahr bei einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % nach der Entlassung aus dem Gefängnis Mitte des Monats Juni 1999 und somit im Verlauf des Monats Juni 2000 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer indes die gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, für schweizerische und ausländische Versicherte gleichermassen für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung vorausgesetzte Beitragszeit von mindestens einem Jahr nicht erfüllt (vgl. BGE 136 V 33 E. 4.3.3).
4.4 Nach Gesagtem wäre daher selbst bei Annahme einer für einen Rentenanspruch erheblichen Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten und einer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 für die Begründung eines Rentenanspruchs vorausgesetzten Invalidität im Sinne von Art. 28 IVG ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung zu verneinen, da es ihm an der dafür vorausgesetzten Beitragszeit von einem Jahr fehlte. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente ist demnach zu verneinen.
4.5 Des Gleichen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zu verneinen, weil der Beschwerdeführer im Monat Juni 2000 nicht während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang versichert war, wie dies für schweizerische und ausländische Versicherte für einen Anspruch auf ein ausserordentliche Rente vorausgesetzt wird (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG; vgl. BGE 136 V 33 E. 4.4).
4.6 Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus Art. 24 der Flüchtlingskonvention und Art. 1 FlüB nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er unterstand der Flüchtlingskonvention und dem FlüB erst ab seiner Anerkennung als Flüchtling am 21. beziehungswiese 27. Dezember 2005 (Urk. 20/4-5) und kann sich nicht rückwirkend darauf berufen (E. 1.1 hievor). Er ist somit zum Zeitpunkt bei seiner Einreise in die Schweiz am 28. Dezember 1999 nicht wie ein schweizerischer, sondern wie ein ausländischer Versicherter zu behandeln. Als solcher war er zum Zeitpunkt bei seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 3 IVG indes nur anspruchsberechtigt, sofern er bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt.
5. Nach Gesagtem erweist es sich daher als zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. April 2012 (Urk. 25) eine ziffernmässige Festsetzung des Invaliditätsgrades beantragen will, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn nach der Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 1.2).
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).