Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01248
IV.2011.01248

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad
Anwaltskanzlei, Wenner & Uhlmann
Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1971 geborene X.___ reiste 1985 in die Schweiz ein. Sie ist seit 1990 verheiratet und hat drei Kinder, die 1991, 1995 und 1997 geboren wurden. Zwischen 1988 und 1994 war sie erwerbstätig oder bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zwischen Februar 2000 und Ende 2002 war sie als Reinigungsangestellte und Spielgruppenaushilfe tätig.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte das Rentengesuch von X.___ vom 20. Juli 2008 mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 ab (Urk. 8/1, 8/15). Diesen Entscheid hob das Sozialversicherungsgericht indes mit Urteil vom 29. Dezember 2009 auf und es wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/23).
         Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung, die am 22. April und 26. Mai 2010 stattfand (Bericht vom 3. August 2011, Urk. 8/33), und eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der MEDAS des Zentrums Y.___. Das Gutachten erging am 16. Mai 2011 (Urk. 8/32). Im Einklang mit dem Vorbescheid vom 3. August 2011 (Urk. 8/36) verfügte die IV-Stelle am 19. Oktober 2011 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsberater Z.___ namens der Versicherten beim hiesigen Gericht am 21. November 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren ein, jener sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Beurteilung und zum Neuentscheid mit einer gesetzeskonformen Begründung an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei der Beschwerdeführerin eine den gesetzlichen Normen gerecht werdende Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte er sinngemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt, den Beizug der vollständigen IV-Akten, Akteneinsicht mit der Möglichkeit, weitere Akten zur Vervollständigung des Dossiers einzureichen, und die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7) und legte ihre Akten bei (Urk. 8/1-43). Auf die Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 9) hin reichte die Beschwerdeführerin Belege zu ihrer prozessualen Bedürftigkeit ein und ernannte Rechtsanwalt Amstad zu ihrem Rechtsvertreter (Urk. 12-14). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Amstad zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15). Dieser beantragte mit der Replik vom 21. Juni 2012 ebenfalls die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin; diese sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen und die Beschwerdeführerin von unabhängigen Spezialärzten psychologisch zu begutachten und bezüglich der rheumatischen und psychologischen Beschwerden ein neues Zumutbarkeitsprofil zu erstellen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 17. Juli 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 26), und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde davon am folgenden Tag Kenntnis gegeben (Urk. 27). Auf telefonische Anfrage hin erklärte sich dieser am 7. August 2012 bereit, auf die in der Replik erneut beantragte mündliche öffentliche Verhandlung zu verzichten (Urk. 28).
         Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Hinsichtlich der für den Rentenanspruch massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Praxis kann auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils vom 29. Dezember 2009 verwiesen werden (Urk. 8/23 E. 1). Zu ergänzen ist Folgendes:
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).     
         Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG wird zur Vornahme des Einkommensvergleichs das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

2.       Laut den auch für das vorliegende Verfahren aufgrund der Bezugnahme im Dispositiv verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsurteils (BGE 113 V 159 E. 1.c) bildeten die vorhandenen medizinischen Akten namentlich hinsichtlich der psychischen Problematik keine ausreichende Entscheidungsgrundlage und fehlte es an einer Haushaltsabklärung (Urk. 8/23 E. 4).

3.
3.1     Die in Nachachtung dieses Urteils von der IV-Stelle angeordnete interdisziplinäre Abklärung im Y.___ ergab laut Gutachten vom 16. Mai 2011 aus allgemeinmedizinischer, psychiatrischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 33):
1.  Belastungsabhängige lumbovertebrale Beschwerden mit/bei:
- Adipositas Grad III, Haltungsinsuffizienz und konsekutiver Überlastung des lumbosakralen Überganges
- fehlenden signifikanten degenerativen Veränderungen
- fehlenden Hinweisen für eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz- bzw. Ausfallssymptomatik
2.  Belastungsabhängige Gonalgien rechts mit/bei
- diskret beginnender trikompartimentaler Gonarthrose rechts mit Ausziehung am Ober- und Unterpol der patella, ebenso links
3.  Belastungsabhängige laterale OSG-Beschwerden rechts mit/bei
- narbig verdicktem Ligamentum talofibulare anterius, noch ohne sichere Arthrosezeichen
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben die weiteren Diagnosen, nämlich (Urk. 8/32 S. 33):
4.  Migräne ohne Aura (ICH-II: 1.1)
5.  Spannungskopfschmerz (ICH-II: 2.2)
6.  Metabolisches Syndrom mit/bei:
- morbider Adipositas Grad III nach WHO (BMI von 49,3 kg/m2
- arterieller Hyperonie mit Mikroalbuminurie
- Hypercholesterinämie
7.  Asthma bronchiale (anamnestisch)
8.  Status nach Ulcus duodeni bei Helicobacter-Infektion
         Die Beschwerdeführerin habe bewegungs- und belastungsabhängige punktförmige Beschwerden im Kreuz ohne Missempfindung in der Peripherie respektive in den unteren Extremitäten, seltener und deutlich im Hintergrund stehend auch Nacken- und thorakale Beschwerden angegeben und über Beschwerden am rechten Kniegelenk und an der Aussenseite des rechten Sprunggelenks geklagt, die bei längerem Stehen und nach Gehstrecken auftreten würden. Gemäss ihren Schilderungen fühle sie sich vor allem psychisch beeinträchtigt; sie leide seit Jahren an einer Depression, es gehe ihr schlecht, sie fühle sich müde und innerlich unruhig, schlafe teilweise schlecht, sei schnell reizbar und nervös und versuche dann den Kontakt mit Leuten zu vermeiden (Urk. 8/32 S. 17 f., 28).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten die Gutachter die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Aufgrund der 3-Etagen-Beschwerdeproblematik im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, der Kniegelenke und im oberen Sprunggelenk rechts müssten bei der Arbeit gewisse Schonkriterien eingehalten werden. In der angestammten Tätigkeit in der Gemüse- und Salatzubereitung am Fliessband in ausschliesslich stehender Position sei die Versicherte höchstens zu 50 % arbeitsfähig und benötige regelmässig sitzende Pausen. In einer Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, leicht bis höchstens mittelschwer und wechselbelastend, ohne Knien und ohne längere Wegstrecken oder Wegstrecken auf unebenem Gelände, sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Auch retrospektiv könne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit begründet werden. Eine psychische Störung in Sinne einer eigenständigen invalidisierenden Krankheit sei weder aktuell noch in der Vergangenheit ausgewiesen (Urk. 7/32 S. 38).
3.2     Dem mit dem 3. August 2011 datierten Bericht über die am 22. April und 26. Mai 2010 durchgeführte Haushaltsabklärung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, bei guter Gesundheit würde sie im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeiten, und zwar seit August 2004, als ihr jüngstes Kind in die Schule gekommen sei. Die Kinderbetreuung wäre über den Kinderhort oder den Ehemann, der seine Arbeitszeit flexibel gestalten könne, gewährleistet. Die Abklärungsperson qualifizierte die Versicherte indes als im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig (Urk. 8/33 S. 2). Für den Haushalt ermittelte sie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Angehörigen eine Einschränkung von 32,75 % (Urk. 8/33 S. 4 ff.).

4.       Aufgrund dieser Abklärungsergebnisse qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte zu 100 % als Hausfrau und stellte ausschliesslich auf die beim Betätigungsvergleich ermittelte Invalidität von rund 33 % ab. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte seit 2002 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei und sich auch nicht um die Aufnahme einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit bemüht habe, in der sie laut Gutachtensergebnis vollständig arbeitsfähig wäre (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin verlangt die Anwendung der gemischten Methode; denn angesichts der finanziellen Verhältnisse ihrer Familie und des Alters der Kinder wäre sie zumindest teilerwerbstätig (Urk. 1 S. 7, 12; Urk. 22 S. 10 f.). Zu den Auswirkungen ihrer Beschwerden auf Beruf und Haushalt fehlten indes rechtsgenügende Entscheidungsgrundlagen. So sei die im Y.___-Gutachten bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit angesichts der vorhandenen Gelenks- und Rückenbeschwerden nicht nachvollziehbar. Auch werde die psychische Problematik verharmlost, die jahrelange Verschreibung von Psychopharmaka durch die behandelnde Ärztin übergangen und eine Einschränkung in sozialer Hinsicht und im Integrationsniveau unerklärlicherweise verneint (Urk. 1 S. 13, Urk. 22 S. 6 ff.). Gegen das Ergebnis der Haushaltsabklärung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Bericht erwecke den Eindruck einer ergebnisorientierten Beurteilung; die Errechnung der Einschränkung seien unklar und namentlich die Ernährung sei zu stark gewichtet. Die Abklärung habe bereits im Jahr 2010 und damit nicht unmittelbar vor der angefochtenen Verfügung stattgefunden und die Einschränkungen seien in Unkenntnis der Resultate der erst im Jahr 2011 durchgeführten medizinischen Begutachtung festgelegt worden. Dabei sei denn auch gar nicht nach den tatsächlichen körperlichen Einschränkungen, sondern nur nach der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder gefragt worden (Urk. 22 S. 9 f.).

5.
5.1     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin leuchtet die aus rheumatologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit im Y.___-Gutachten bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit angesichts der eher geringfügigen somatischen Befunde durchaus ein. Sie wird denn auch durch die von den behandelnden Ärzten gestellten somatischen Diagnosen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
         So führte Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 22. Oktober 2008 (Urk. 8/5/1) diesbezüglich als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose lediglich ein seit 20 Jahren bestehendes chronisches cervicobrachiales, lumbospondylogenes sowie thoracovertebrales Syndrom bei/mit Fehlbelastung, Haltungsinsuffizienz und radiologischer Sakralisation L5 an. Aufgrund dieser Diagnose, häufiger Migräneattacken, einer depressiven Störung mit Panikattacken und einer Adipositas per Magna bescheinigte sie eine seit Jahren und bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der von Dr. A.___ angeführte Röntgenbefund, eine anlagebedingte Segmentationsstörung, bei welcher der fünfte Lendenwirbelkörper teilweise (asymmetrisch, Hemisakralisation) oder komplett (symmetrisch) knöchern mit dem Kreuzbein verbunden ist (vgl. www.lexikon-orthopaedie.com), scheint auf dem Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, vom 26. Mai 2008 zu beruhen. Darin war jedoch - bei diskreter rechtskonvexer Fehlhaltung im thorakolumbalen Übergang und ansonsten regelrechten Röntgenbefunden der Lendenwirbelsäule - lediglich eine fragliche Teillumbalisation von S1 angeführt worden (Urk. 8/8/18), mithin eine angeborene Isolierung des ersten Sakralwirbels aus dem Kreuzbeinmassiv (vgl. lexikon-orthopaedie.com).
         Bei der rheumatologischen Teilbegutachtung im Y.___ konnte Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, allerdings nicht einmal diese Vermutung bestätigen; denn bei der Röntgenabklärung der Lendenwirbelsäule vom 10. März 2011 zeigten sich gemäss seiner Beurteilung lediglich diskrete Traktionsspornbildungen der Deck- und Bodenplatte des vierten Lendenwirbelkörpers bei ansonsten normaler Konfiguration und fehlender Übergangsanomalie sowie fehlenden Spondylarthrosen (Urk. 8/32 S. 19). Über die allgemeine klinische Untersuchung der Wirbelsäule wurde im Übrigen berichtet, diese sei im Lot gestanden, habe physiologische Krümmungen aufgewiesen; vertebrale oder paravertebrale Druckdolenzen oder Muskelhartspann bestünden nicht. Beim Vornüberbeugen habe die Versicherte mühsam unter Stöhnen einen Finger-Bodenabstand von 7 cm erreicht. Dabei habe sich eine harmonische Entfaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule gezeigt, ohne Aufrichteschmerz oder  Kletterphänomen. Die Halswirbelsäule sei bei der segmentalen Prüfung in allen Richtungen indolent und frei beweglich gewesen. Der Kinn/Manubriumabstand habe 4/17 cm betragen. Die paracervicale Muskulatur habe weder Myogelosen noch Triggerpunkte aufgewiesen (Urk. 8/32 S. 15).
         Hinsichtlich der im Sommer 2006 aufgetretenen Schmerzen im rechten Kniegelenk ergab die Röntgenabklärung im Rahmen der rheumatologischen Teilbegutachtung rechts eine diskrete Ausziehung am Tibiaplateau medialseits im Sinne einer beginnenden medialen Gonarthrose, ebenso am Femurkondylus lateral und am Oberpol der Patella im Sinne einer beginnenden Trikompartimentalarthrose und links eine Ausziehung am Ober- und Unterpol im Sinne einer beginnenden Retropatellararthrose (Urk. 8/32 S. 19). Dr. C.___ konnte bei seiner Untersuchung jedoch nur am rechten Kniegelenk eine diskrete retropatelläre Druckdolenz ohne Ergussbildung, ohne Synovitis und beidseits eine Flexion/Extension von 125-0° und keine Hinweise für eine Instabilität oder Periarthropathie feststellen. Insofern unterscheiden sich die aktuellen Kniebefunde kaum von den von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 8/8/17) angeführten leichten degenerativen Veränderungen der Patellarückfläche rechts mehr als links, ohne nachgewiesene Meniskusrissbildung.
         Das von Dr. D.___ in diesem Bericht des Weiteren angeführte Schmerzsyndrom der rechten Hüfte bei leichteren degenerativen Veränderungen ohne wesentliche Arthrose und regelrechten Verhältnisse im Bereich der Iliosakralgelenke (Urk. 8/8/17) kam bei der Begutachtung nicht mehr zur Sprache. Bei der allgemeinen klinischen Untersuchung im Rahmen des Y.___-Gutachtens wurden denn auch bezüglich beider Hüftgelenke Indolenz und freie Beweglichkeit konstatiert. Laut Dr. C.___ erwies sich das Becken als ossär und artikulär unauffällig (Urk. 8/32 S. 15, 19).
         Bei der gutachterlichen Abklärung des rechten Sprunggelenks war die Beweglichkeit trotz der bei der MRI-Abklärung erhobenen, in der Diagnose angeführten Befunde weder im oberen noch im unteren Bereich eingeschränkt. Dr. C.___ konstatierte einzig eine oberflächlicher Druckdolenz über dem lateralen Malleolus, nicht aber eine Periarthropathie, Krepitation oder Schwellungen (Urk. 8/32 S. 18).
         Diese bei der Begutachtung somit eher geringfügigen rheumatologischen Befunde und Einschränkungen vermögen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen. Im Gegenteil ist es in Anbetracht dessen, dass die Versicherte bei der allgemeinen klinischen Untersuchung laut Gutachten während zwei Stunden mit gelegentlichen kleinen Positionswechseln und vor der Brust verschränkten Armen in schlaffer Fehlhaltung auf dem Sprechzimmerstuhl ohne schmerzbedingte Schonhaltung und ohne Schmerzäusserungen sitzen konnte, das An- und Auskleiden flüssig erfolgte, das Bewegungsmuster insgesamt unauffällig und spontan, der Gang in Halbschuhen und barfuss flüssig und hinkfrei und der Fussspitzen- und Fersengang beidseits problemlos war (Urk. 8/32 S. 15), durchaus nachvollziehbar, dass ihr für die früher ausgeübte Arbeit in der Gemüse- und Salatzubereitung am Fliessband in ausschliesslich stehender Position immer noch eine Teilarbeitsfähigkeit bescheinigt wird, sofern regelmässig Pausen zum Sitzen eingeschaltet werden können, und dass in einer Tätigkeit, die den im Gutachten im Hinblick auf die Problematik der lumbalen Wirbelsäule, der Kniegelenke und des oberen Sprunggelenks rechts genannten Anforderungen genügt, gar eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dies umso mehr, als das aus internistischer Sicht diagnostizierte metabolische Syndrom bisher nicht zu kardiovaskulären Komplikationen führte und aus neurologischer Sicht weder eine nervale oder radikuläre Schädigung noch ein neuropathisches Schmerzsyndrom erhoben werden konnten und die ein- bis dreimal wöchentlichen Spannungskopfschmerzen sowie die vier- bis fünfmal pro Jahr auftretende Migräne die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend beeinträchtigen (Urk. 8/32 S. 25 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 22 S. 7) vermag ihre während des Abklärungsgesprächs eingenommene Fehlhaltung im Übrigen weder die klinischen und röntgenologischen Wirbelsäulenbefunde in Frage zu stellen noch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu belegen; denn dabei handelt es sich um eine korrigier- und behandelbare muskuläre Symptomatik (vgl. etwa: www.koerpertherapie-zentrum.de). Auf die Fehlhaltung brauchte daher bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ebenso wenig Rücksicht genommen zu werden wie auf das massive Übergewicht, das als solches ebenfalls keine leistungsbegründende Invalidität zu begründen vermag (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_289/2011 vom 15. September 2011, E. 3.3.3 mit Hinweis).
5.2     Der im Beschwerdeverfahren ebenfalls kritisierten Beurteilung von Y.___-Gutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ist unter anderem zu entnehmen, dass die Versicherte mit lauter, gut modulierter Stimme, gestik- und mimikreich, allerdings deutlich defizit- und beschwerdeorientiert sprach. Die an sich freundliche und situationsangepasste Grundstimmung sei teilweise von einer latenten Verweigerungshaltung geprägt gewesen. Insgesamt sei die Versicherte eher unmotiviert gewesen, habe die Fragen nicht spontan, sondern erst nach einer längeren Latenz und teilweise nur vage beantwortet. Klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Kurz- oder Langzeitgedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, Zeitgitterstörung, paranoide Denkeinhalte, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Wahnideen gezeigt. Das formale Denken sei systematisch und geordnet, inhaltlich regelrecht und situationsadäquat ohne erkennbare Pathologien gewesen. Auch eine Erschöpfungstendenz oder eine pathologisch erhöhte Müdigkeit hätten nicht vorgelegen. Bei der Kommunikation und den interpersonellen Aktionen hätten sich ebenfalls keine Auffälligkeiten gezeigt. Auch depressionstypische Denkinhalte, Insuffizienz- oder Schuldgefühle oder Gefühle der Wertlosigkeit seien nicht auszumachen gewesen, ebenso wenig ein allumfänglicher, alle Belange des alltäglichen Lebens betreffender Interessensverlust, eine Einschränkung im sozialen Bereich und im Integrationsniveau oder eine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung oder Schlafstörung mit morgendlichem Früherwachen und Morgentief. Freudfähigkeit sei vorhanden; die Affektivität sei ausgeglichen und nicht anhaltend gedrückt gewesen. Die Modulationsfähigkeit habe im normalen Bereich gelegen. Der psychomotorische und allgemeine Antrieb seien unauffällig gewesen. Auch habe es keine klinischen Anhaltspunkte für Zwänge, Phobien oder Ängste gegeben. Suizidalität und Gedanken an Lebensüberdruss seien aktuell verneint worden. Eine konkrete Suizidalität habe auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen. Die Gutachterin ordnete die geschilderten Unpässlichkeiten im Alltag und Einschränkung im allgemeinen Wohlbefinden den Lebensumständen und den körperlichen Beschwerden zu. Die Symptomatik reiche indes nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychische Störung attestieren zu können. Es seien einzig gewisse unmotivierte, aber auch histrionische Tendenzen festzustellen; von eigentlichen histrionischen Persönlichkeitszügen könne jedoch nicht gesprochen werden. Wenn in der Vergangenheit ärztlicherseits von einer gewissen depressiven Entwicklung berichtet worden sei, so sei diese Diagnose nicht ICD-10-konform gewesen. In der Vergangenheit möge zeitweise eine mit den soziokonstellativen Lebensumständen vereinbare gedrückte Stimmung bestanden haben. Aufgrund der regelmässigen Einnahme der von Dr. A.___ verschriebenen antidepressiven Medikamente könne jedenfalls von einer Remission der depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Aktuell seien die meisten der für die Diagnose einer Depression massgebenden Kriterien nicht erfüllt; so etwa läge keine Suizidalität, kein Lebensüberdruss und auch kein Appetitverlust vor; der Interessensverlust sei nicht vollumfänglich; die kognitiven Fähigkeiten seien normgerecht und die Schlafstörungen nicht depressionstypisch. Obwohl die Versicherte den Tagesablauf eher als monoton und gleichförmig beschreibe, sei sie gemäss ihren rudimentären Angaben in der Lage, diesen strukturiert zu planen und durchzuführen und gewissen Interessen nachzugehen (Urk. 8/32 S. 27 ff.).
         Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Beschwerden und Befindlichkeiten in den Rechtsschriften als vereinsamte, sozial isolierte Person geschildert und darüber hinaus, namentlich auch aufgrund der jahrelangen Verschreibung von Psychopharmaka, als depressiv eingestuft wird (Urk. 1 S. 13, Urk. 22 S. 5, 9 f.), so vermag dies Dr. E.___s differenzierte Überlegungen zur Diagnosestellung weder zu widerlegen noch in Zweifel zu ziehen. Denn die Gutachterin setzt sich mit den diagnostischen Kriterien einer Depression eingehend auseinander und begründet, weshalb diese im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Auch ist ihr als Fachperson zuzugestehen, dass sie die vorgebrachten psychische Problematik, das Rückzugsverhalten, das Benehmen bei der Begutachtung, den geschilderten Tagesablauf und den Stellenwert der psychosozialen Aspekte durchaus zu würdigen und einzuordnen vermag.
5.3     Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Gutachten des Y.___ den nach der Rechtsprechung für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch sind die Schlussfolgerungen begründet. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr früher ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin maximal zu 50 % und in einer den rheumatologischen Befunden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.
6.1     Bezüglich des im Beschwerdeverfahren des Weiteren beanstandeten Haushaltsabklärungsberichts ist festzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung  (IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Bundesgerichtsurteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweisen, namentlich auf AHI 2001 S. 158, 2003 S. 215, 2004 S. 137; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81).
6.2     Die Haushaltsabklärung erfolgte bereits im ersten Halbjahr 2010 und somit vor der Begutachtung im Y.___ im Jahr 2011. Der Abklärungsbericht datiert indes erst vom 3. August 2011 und das Ergebnis des Gutachtens vom 16. Mai 2011 wurde darin bei der abschliessenden Überprüfung der der Beschwerdeführerin zugestandenen Einschränkungen in den verschiedenen Aufgabenbereichen ausdrücklich berücksichtigt. Namentlich hielt die Abklärungsperson sinngemäss fest, im Rahmen der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten, die von den Familienmitgliedern übernommen würden, angesichts fehlender psychiatrischer Diagnose selbst ausführen (Urk. 8/33 S. 4). Da in den Aufgabenbereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege den geltend gemachten, auch in der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigten körperlichen Einschränkungen ausdrücklich Rechnung getragen wurde, fällt somit nicht ins Gewicht, dass die Haushaltsabklärung zunächst in Unkenntnis der endgültigen medizinischen Diagnosen und Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgt war; im Gegenteil erweisen sich die der Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zugestandenen Einschränkungen im Hinblick auf die für leidensangepasste Erwerbstätigkeiten bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit eher als grosszügig, zumal die Abklärungsperson die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Behinderungen nicht möglichen, jedoch eher sporadisch anfallenden körperlich belastenden Verrichtungen im Haushalt wie das Beziehen der Betten, die Grosseinkäufe, das Tragen schwerer Einkäufe sowie die wöchentliche Wäsche von vornherein dem schadenminderungspflichtigen Ehemann zugeordnet hatte.
         Der in der Replik erhobene Vorwurf, die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen sei überdehnt worden (Urk. 22 S. 9), erweist sich im Übrigen als ungerechtfertigt. Denn es wurde bei der Bemessung der in den einzelne Bereichen bestehenden Einschränkungen nicht auf die effektiv erbrachte Mithilfe der Familienangehörigen, die bei der Abklärung mit zirka vier bis fünf Stunden pro Tag bemessen wurde (Urk. 8/33 S. 7), abgestellt. Vielmehr wurden dem Ehemann einzig die bereits erwähnten Aufgaben sowie eine Mithilfe bei der Kinderbetreuung zugemutet und wurde von den Kindern erwartet, ihre Zimmer selbst in Ordnung zu halten und ihre Betten täglich herzurichten, beim Tragen von Einkäufen und bei der wöchentlichen Wäsche zu helfen (Urk. 8/33 S. 5 ff.). Wenn der Beschwerdeführerin namentlich bei der sich im Wesentlichen noch auf schulische Belange beschränkenden Kinderbetreuung trotzdem noch eine Einschränkung von 20 % zugestanden wird, so erklärt sich dies höchstens noch mit der von ihr geltend gemachten, gutachterlich allerdings nicht bestätigten psychischen Einschränkung. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Vorgehen der Abklärungsperson somit als grosszügig, wobei die Schätzung naturgemäss Ermessenszüge aufweist und sich nicht ohne Weiteres zahlenmässig exakt begründen lässt, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, wenn sie die einzelnen prozentualen Einschränkungen für zu wenig begründet erachtet (Urk. 22 S. 10).
         Die in der Replik des Weiteren als zu hoch erachtete Gewichtung der Ernährung hält sich mit 40 % im Rahmen der zwischen 10 bis 50 % liegenden Vorgaben und scheint der Grösse des Fünfpersonenhaushalts angemessen. Soweit geltend gemacht wird, die Gewichtung widerspreche der heutigen Realität, da junge Erwachsene gerade aus Familien mit Migrationshintergrund öfters auswärts essen würden (Urk. 22 S. 10), so trifft dies höchstens für die 1991 geborene älteste Tochter zu, die sich im Zeitpunkt der Abklärung bereits in der Berufsausbildung befand, nicht aber für die beiden jüngeren, noch schulpflichtigen Töchter. Dass tatsächlich Fertigprodukte verwendet werden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 22 S. 10), erklärt sich in erster Linie mit den vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen und spricht somit ebenfalls nicht für die sich auf den Gesundheitsfall beziehende Gewichtung.
6.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Abklärungsbericht nicht zu beanstanden ist. Folglich kann auf die darin ermittelte Einschränkung von insgesamt 32,75 % abgestellt werden.

7.
7.1     Bezüglich der strittigen Frage der Qualifikation Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54, vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 27 Satz 1 IVV; BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist demnach mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_345/2012 vom 12. Juni 2012 E. 1.3 mit Hinweisen).
7.2     Wenn die IV-Stelle im Einklang mit der Abklärungsperson aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der für eine angepasste Tätigkeit gutachterlich bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht um eine entsprechende Arbeit bemühte, ableitet, auch im Gesundheitsfall würde diese keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so verkennt sie, dass die Gutachter das Vorhandensein von somatisch bedingten Einschränkungen nicht nur hinsichtlich der früheren Tätigkeit als Gemüserüsterin, sondern auch hinsichtlich der ihr offen stehenden anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten bestätigten. Unabhängig davon, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird, kann die Beschwerdeführerin folglich nicht als gesund betrachtet werden. Die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung lässt somit keine Rückschlüsse auf die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu; dies umso weniger, als die Versicherte sich aufgrund ihres subjektiven Krankheitsempfindens bereits seit längerer Zeit ausserstande fühlt, berufstätig zu sein.
         Gemäss den vorhandenen IK-Auszügen (Urk. 8/4, 8/7, 8/22) war die Beschwerdeführerin nicht nur vor der Heirat zwischen Januar 1989 und April 1990 erwerbstätig gewesen, sondern hatte auch nach der 1991 erfolgten Geburt des ersten Kindes ab Mai 1992 während 15 Monaten ein Erwerbseinkommen als Gemüserüsterin erzielt und danach während 12 Monaten Arbeitslosentaggelder bezogen. Nachdem sie im Januar 1995 und im Juni 1997 zwei weitere Kinder geboren hatte, verdiente sie zwischen Februar 2000 und Ende 2002 weiterhin geringfügige Löhne, zunächst bei Reinigungsfirmen und danach als Spielgruppenaushilfe im Zentrum F.___.
         Zum genauen Umfang der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit und zu den Gründen für deren Aufgabe ist den Akten nichts zu entnehmen. Während die Beschwerdeführerin bei der medizinischen Begutachtung nicht angeben konnte, warum sie namentlich ihre letzte Tätigkeit nicht weiter ausübte (Urk. 8/32 S. 9), machte sie bei der Haushaltsabklärung geltend, diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben (Urk. 8/33 S. 2). Selbst wenn dies zutreffend wäre, ist anhand der anamnestischen Angaben der behandelnden Ärzte und der Beschwerdeführerin allerdings nicht nachvollziehbar, warum sie nicht spätestens im August 2004, als die jüngste Tochter in die Schule eintrat, nicht erneut eine Erwerbstätigkeit aufnahm, um zum Unterhalt der Familie, die angesichts des bescheidenen Einkommens des Ehemannes bereits seit 1997 durch das Sozialamt unterstützt werden musste (Urk. 8/33 S. 3), beizutragen.
         Wohl gab die Beschwerdeführerin im IV-Anmeldeformular vom 20. Juni 2008 an, ihre Depression und die Rückenschmerzen seien seit zirka 1990 vorhanden (Urk. 8/1 S. 6), und Dr. med. A.___, die sie seit 2003 behandelt, bescheinigte im Bericht vom 22. Oktober 2008 (Urk. 8/5) gar eine seit Jahren bestehende 100 % Arbeitsunfähigkeit. Echtzeitliche Atteste der behandelnden Ärzte für eine seit längerer Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit sind indes nicht vorhanden. Weder die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des USZ, wo die Beschwerdeführerin am 17. November 2004 wegen einer Panikattacke notfallmässig hatte behandelt werden müssen, noch diejenigen der Medizinischen Poliklinik des USZ, Departement für Innere Medizin, wo am 5. Dezember 2004 wegen starker Kopfschmerzen ebenfalls eine notfallmässige Behandlung erfolgt war, äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit. In den entsprechenden Berichten ist einzig von einer bereits vor zirka zehn Jahren aufgetreten ähnlichen Panik-Symptomatik sowie von einer seit 10 Jahren rezidivierenden depressiven Störung und einer seit eineinhalb Monaten vermehrten Depressivität die Rede (Urk. 8/5 S. 3, Urk. 8/8/4 f., Urk. 8/8/8). Dies allein lässt jedoch keineswegs auf eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1994 schliessen. Zufolge der im Y.___-Gutachten angeführten anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin will sie denn auch erst im Herbst 2004 erstmalig Nervosität und eine innerliche Unruhe verspürt und deshalb Dr. A.___ aufgesucht haben (Urk. 8/32 S. 5). Auch bei der Haushaltsabklärung gab sie an, ihr psychischer Zustand habe sich in den Jahren 2004/2005 verschlechtert, im Haushalt benötige sei allerdings bereits seit 2002 Hilfe (Urk. 8/33 S. 4).
7.3     Die gesundheitliche Situation, wie sie sich aus den vorhandenen Akten ergibt, vermag somit auch bei einer subjektiven Betrachtungsweise den vollständigen Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine erneute ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nach dem Verlust ihrer letzten Stelle beziehungsweise im von ihr selber für den beruflichen Wiedereinstieg als massgebend erachteten Zeitpunkt der Einschulung ihrer jüngsten Tochter nicht zu erklären, zumal die Familie auf die zusätzlichen Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin durchaus angewiesen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann der Beschwerdeführerin daher höchstens der Status einer im Umfang von 50 % Teilerwerbstätigen zugestanden werden, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode durchzuführen ist.

8.       Hinsichtlich des erwerblichen Bereichs ist zur Ermittlung beider Vergleichseinkommen auf die Tabellenlöhne abzustellen, mithin auf den in der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010) für weibliche Arbeitnehmerinnen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche ausgewiesenen Durchschnittslohn von Fr. 4‘116.-. Denn die Beschwerdeführerin ist schon seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig und es fehlen Angaben zum zeitlichen Umfang ihrer früheren Berufstätigkeit.
         Dies bedeutet, dass beide Vergleichseinkommen gleichermassen der Nominallohnentwicklung und der effektiven betriebsüblichen Arbeitszeit anzupassen sind. Da die Beschwerdeführerin gemäss Gutachtensergebnis in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, vermindert sich das hypothetische Invalideneinkommen im Vergleich zum Valideneinkommen höchstens um den nach der Rechtsprechung der Behinderung Rechnung tragenden Abzug von maximal 25 % (vgl. BGE 126 V 75). Folglich resultiert aus dem Einkommensvergleich höchstens ein dem 50%igen Erwerbsanteil entsprechender Teilinvaliditätsgrad von 12,5 %. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 32,75 %, die ebenfalls hälftig zu gewichten ist, ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von höchstens 28,87 %. Der zur Begründung eines Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG massgebende Schwellenwert von 40 % wird damit auch bei einer grosszügigen Invaliditätsbemessung nicht erreicht.
         Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert würde. Angesichts der in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit müsste in diesem Fall auf den aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von maximal 25 % abgestellt werden.
         Die IV-Stelle hat somit den Rentenanspruch zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

9.         Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 1‘000.- anzusetzen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Amstad, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des in der Kostennote vom 25. Juni 2012 (Urk. 25) ausgewiesenen Arbeitsaufwandes von 15,2 Stunden und der Spesen von Fr. 91.20 sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.- und 8 % Mehrwertsteuer ist die Entschädigung auf Fr. 3‘381.70 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
           Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oscar Amstad, Zürich, wird mit Fr. 3'381.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
           Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oscar Amstad
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).