IV.2011.01251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 4. Februar 2013
in Sachen
1.?? Erben der X.___ gestorben am 27. September 2010



2.?? Y.___
?

3.?? A.___

?

Beschwerdef?hrende

Beschwerdef?hrende 2 und 3 Zustelladresse: Z.___
?

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___ geboren 1961, diplomierte Pflegefachfrau, war seit August 2001 mit einem Pensum von 75 % bei der Spitex der Stadt T.___ t?tig (Urk. 8/3 Ziff. 5.2 und 5.4; Urk. 8/16 Ziff. 2.1 und 2.7). Am 2. November 2006 erlitt sie bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbels?ule (Urk. 8/13/73). Am 4. Februar 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/3).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/12; Urk. 8/14; Urk. 8/19-21) ein. Des Weiteren zog sie Akten der AXA Winterthur als zust?ndige Unfallversicherung bei (Urk. 8/13) und gab bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 17. April 2009 erstattet wurde (Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (8/34). Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwand (Urk. 8/48) und reichte verschiedene medizinische Berichte ins Recht (vgl. Urk. 8/42-47). Eine seitens der IV-Stelle geplante polydisziplin?re Begutachtung der Versicherten konnte aus gesundheitlichen Gr?nden nicht durchgef?hrt werden (Urk. 8/55-56; Urk. 8/60; Urk. 8/65; Urk. 8/67; Urk. 8/70-71). Am 27. September 2010 beging die Versicherte Suizid (vgl. Urk. 8/74). Ein bereits vom Rechtsvertreter der Versicherten bei Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten konnte am 30. April 2011 noch fertiggestellt werden (Urk. 8/77). Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Urk. 8/80). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 (Urk. 8/83) reichte der Rechtsvertreter der verstorbenen Versicherten eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 23. September 2011 ein (Urk. 8/82). Die IV-Stelle verneinte mit Verf?gung vom 19. Oktober 2011 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/85 = Urk. 2)

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 2) erhoben die Erben der Versicherten am 21. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und ihnen sei die Nachzahlung f?r eine Invalidenrente f?r den Zeitraum 1. November 2007 bis 30. September 2010 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2). Des Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihnen die Kosten des Privatgutachtens von Dr. C.___ in der H?he von Fr. 5?200.-- zu ersetzen (S. 2 Ziff. 3). Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde den Beschwerdef?hrenden am 20. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a ge?nderten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
???????? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 19. Oktober 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
???????? Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unver?ndert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1???? Strittig und zu pr?fen ist ein allf?lliger Rentenanspruch der verstorbenen Versicherten.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verf?gung (Urk. 2) gest?tzt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht keine Minderung der Arbeitsf?higkeit bestanden habe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei anhand der medizinischen Abkl?rungen nicht ausgewiesen (S. 1).
2.3???? Die Beschwerdef?hrenden hielten in der Beschwerde (Urk. 1) fest, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden k?nne. Insbesondere sei die Begutachtung nicht durch Dr. B.___, sondern ausschliesslich durch dessen Assistenz?rztin Dr. D.___ durchgef?hrt worden, welche zu diesem Zeitpunkt keine Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie gewesen sei (S. 4 ff. Ziff. 7 ff.). Im ?brigen weiche die Beurteilung im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ diametral von der Beurteilung s?mtlicher anderer ?rzte ab (S. 7 Ziff. 12). Die ganze Leidensgeschichte der Versicherten werde im Gutachten von Dr. B.___ mehrheitlich ausgeblendet und zu wenig gew?rdigt (S. 11 Ziff. 21).

3.
3.1???? Vom 15. Februar bis zum 11. M?rz 1999 war die Versicherte in der Klinik E.___ hospitalisiert (Urk. 8/32/40-43). Als Diagnose wurde eine akute schizophreniforme psychotische St?rung genannt (S. 1 oben).
3.2???? Der Chefarzt der Klinik F.___ berichtete am 29. August 2000 (Urk. 8/32/56-57) ?ber den station?ren Aufenthalt der Versicherten vom 5. Juli bis zum 29. August 2000. Er hielt fest, er und die anderen involvierten ?rzte w?rden aufgrund der anamnestisch bekannten wiederholten, wenn auch kurz dauernden psychotischen Episoden und in Anbetracht der ausgepr?gten depressiven Komponente bei der vorl?ufigen Diagnose einer schizoaffektiven St?rung bleiben (S. 2 oben).
3.3???? Anschliessend erfolgte eine Hospitalisation vom 29. August bis zum 24. Oktober 2000 in der Psychotherapiestation am Kantonsspital G.___ (G.___). Dem Bericht der ?rzte des G.___ vom 7. November 2000 (Urk. 8/30 = Urk. 8/32/45-50) ist die Diagnose einer reaktiv-depressiven Entwicklung im Sinne einer Anpassungsst?rung bei schwieriger Lebenssituation (Trennung vom Ehemann nach einer bisher kinderlosen Ehe; l?ngere, krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit) sowie anamnestisch der Verdacht auf eine schizoaffektive St?rung zu entnehmen (S. 1 Mitte).
3.4???? Nach einem Autounfall im November 2006 wurde die Versicherte vom 30. M?rz bis zum 17. April 2007 in der H.___ Klinik zur Behandlung einer Distorsion der Halswirbels?ule (HWS) hospitalisiert (Urk. 8/13/67-68).
3.5???? Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte am 15. Oktober 2007 (Urk. 8/13/61-62) die Diagnose einer depressiven Entwicklung bei Mobbing am Arbeitsplatz, schwieriger Beziehungssituation sowie posttraumatischer Belastungsreaktion (S. 1 oben).
3.6???? Der Leitende Arzt Manuelle Medizin der J.___ Klinik berichtete am 11. Dezember 2007 (Urk. 8/12/8-9 = Urk. 8/13/53-54) ?ber den Auffahrunfall vom 2. November 2006 und den bisherigen Verlauf. Die Schmerzproblematik habe sich seit dem Unfall um etwa 50-60 % verbessert, die Versicherte habe vor vier Wochen einen erfolgreichen Arbeitsplatzwechsel einleiten k?nnen, dies bei 50%iger Arbeitsf?higkeit (S. 1).
3.7???? Vom 8. Februar bis zum 13. M?rz 2008 erfolgte ein station?rer Aufenthalt der Versicherten im Bezirksspital K.___. Im Bericht des Bezirksspitals K.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2008 (Urk. 8/14/7-9) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit genannt (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
- Status nach Trauma der HWS und LWS (Lendenwirbels?ule) durch Auffahrunfall mit konsekutivem chronischem Schmerzsyndrom
???????? Des Weiteren wurde ausgef?hrt, dass die k?rperlichen Beschwerden am Schluss der Hospitalisation weitgehend in den Hintergrund getreten seien. Anf?nglich habe die Versicherte in ihrer depressiven Stimmung sehr zur?ckgezogen und abweisend, nach Aufhellung der Depression affektiv gut moduliert und schwingungsf?hig gewirkt (S. 2 Ziff. 5.1). In der bisherigen Berufst?tigkeit sollte ein Pensum von 80 % m?glich sein (S. 3 Ziff. 5.2). F?r die Zeit vom 8. Februar bis zum 30. M?rz 2008 (Rehabilitationsaufenthalt im Anschluss an die station?re Behandlung, vgl. S. 3 Ziff. 5.5) wurde der Versicherten eine volle Arbeitsunf?higkeit attestiert (S. 1 Ziff. 2).
3.8???? Dr. I.___ nannte im Bericht vom 19. Mai 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Anpassungsst?rung nach einem Schleudertrauma im November 2006
- rezidivierende depressive Episoden mit suizidalen Impulsen und teilweise wahnhaften Komponenten
???????? Dr. I.___ f?hrte aus, im Rahmen des Schleudertraumas sei es zu einem chronischen Schmerzsyndrom gekommen und zu einer psychischen Dekompensation, welche vor allem im Zusammenhang mit der Arbeitssituation zu sehen sei. Ein erster Arbeitsversuch von Dezember 2006 bis Januar 2007 sei negativ verlaufen, ein zweiter Arbeitsversuch habe im September 2007 abgebrochen werden m?ssen. In der Folge habe die Beschwerdef?hrerin ein Praktikum in einem Kinderhort und sp?ter ein Praktikum auf einer Station f?r Demente gemacht. Im Januar 2008 sei entschieden worden, dass sie wieder zur?ck an den alten Arbeitsplatz gehen solle, worauf es zu einer vollst?ndigen psychischen Dekompensation gekommen sei (S. 1 f. Ziff. 3.3). Klinisch falle im Rahmen der Therapie auf, dass die Versicherte eine schwere depressive Entwicklung aufweise mit latenten Suizidgedanken, die in Belastungssituationen aufflackerten; sie versp?re dabei einen impulsiven Drang vor den Zug zu springen, wenn sie gerade am Bahnhof auf den Zug warte, habe dies aber nie wirklich versucht. Zus?tzlich best?nden eine schwere Schlaflosigkeit sowie massive ?ngste (S. 2 Ziff. 3.5).
3.9???? Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, erstellte am 2. Juni 2008 eine vertrauens?rztliche Beurteilung zuhanden der Pensionskasse der Versicherten (Urk. 8/45). Sie kam zum Schluss, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2008 an ihrem Arbeitsplatz in der Spitexpflege aus Krankheitsgr?nden als berufsunf?hig einzustufen sei. Dieser Zustand werde aller Wahrscheinlichkeit nach ?ber November 2008 hinaus andauern.
3.10?? Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 13. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/21/7) an, es sei ihm erst zu einem sp?teren Zeitpunkt m?glich, ausf?hrlich Auskunft zu geben, da die Versicherte erst seit Mitte April 2008 bei ihm in Behandlung sei. Sie leide an multiplen k?rperlichen und psychischen Beschwerden. Sie sei von ihrer Lebenssituation ?berfordert, k?nne ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausf?hren. Wegen psychischer und k?rperlicher ?berlastung bestehe vom 1. bis 30. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit.
3.11?? Nach einer Hospitalisation der Versicherten im N.___-Spital vom 24. Juni bis zum 3. Juli 2008 wurden im Austrittsbericht vom 9. Juli 2008 (Urk. 8/42) als Diagnosen eine Lumbalgie sowie eine rezidivierende depressive Episode genannt.
3.12?? Vom 23. September 2008 bis zum 14. Januar 2009 erfolgte ein station?rer Aufenthalt in der Klinik O.___.
???????? Im Res?mee vom 26. Oktober 2008 (Urk. 8/32/62-66) gaben die behandelnden ?rzte an, bei der Versicherten bestehe seit etwa einem Jahr eine zunehmend depressive Entwicklung. Sie sei ?ber l?ngere Zeit an ihrem fr?heren Arbeitsplatz gemobbt worden und habe im September 2007 aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes ihre Arbeitsstelle aufgeben m?ssen. Die depressive Symptomatik habe sich akut verschlechtert, als die Versicherte im August 2008 keinen Praktikumsplatz f?r die angestrebte Weiterbildung gefunden habe (S. 1). Die ?rzte der Klinik O.___ diagnostizierten eine schwere depressive Episode. Aufgrund der Schwere des Zustandsbildes und der mehrfachen Destabilisierung in den letzten Jahren werde ein l?ngerfristiger Aufenthalt empfohlen. Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (S. 4).
???????? Dem Austrittsbericht vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/32/59-61) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Mitte):
- Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome
- Status nach Psychose (1999)
- akzentuierte Pers?nlichkeit mit abh?ngigen und emotional instabilen Z?gen vom Borderline Typus
???????? Die ?rzte der Klinik O.___ f?hrten aus, die Schwierigkeiten der Versicherten bei ihrer Arbeitsstelle sowie die mehrfachen Beziehungsabbr?che in den letzten Jahren h?tten vor dem Hintergrund ihrer Lebensgeschichte zu einer depressiven Dekompensation gef?hrt. Sie hielten fest, dass die Versicherte zum Zeitpunkt des Austrittes zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei (S. 3 oben).
3.13?? Dr. med. P.___, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) und delegierte Psychotherapie, f?hrte im Bericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32/37-38) aus, die Versicherte sei bereits im August/September 2008 in ihrer Praxis in Therapie gewesen und stehe nun seit dem 19. Januar 2009 bei ihr in Behandlung. In der ersten Therapiephase habe sie zu Beginn Angst gehabt, psychotisch zu werden (vom Teufel besetzt zu sein; vgl. auch Bericht vom 31. Juli 2009, Urk. 8/39). Als Diagnose wurde eine Depression mit psychotischen Z?gen genannt.
3.14?? Vom 3. bis 23. M?rz 2009 war die Versicherte in der H?henklinik Q.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 31. M?rz 2009 (Urk. 8/47) wurden neben den bekannten - im Bericht der Klinik O.___ angef?hrten - Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Depression genannt (S. 1 Mitte). Insgesamt h?tten w?hrend des Aufenthaltes eine leichte Verbesserung der k?rperlichen Beschwerden sowie eine Zunahme der k?rperlichen Leistungsf?higkeit erreicht werden k?nnen. Bei Austritt best?nden jedoch noch deutliche Schwankungen hinsichtlich der Schmerzsituation als auch eine gewisse psychische Instabilit?t. Die Versicherte h?tte mehrmals Suizidgedanken ge?ussert, sich jedoch immer glaubhaft von Handlungsabsichten distanzieren k?nnen (S. 2 Mitte). Sie sei weiterhin zu 100% arbeitsunf?hig, von ihnen bescheinigt bis zum 23. M?rz 2009 (S. 3).
3.15?? Das Gutachten von Dr. B.___ vom 17. April 2009 (Urk. 8/32/1-22) st?tzte sich auf die von ihm und Dr. med. D.___ (Assistenz?rztin in Weiterbildung zur Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie) durchgef?hrten Untersuchungen, die vorhandenen Akten sowie zus?tzlich angeforderte Berichte (vgl. S. 2 f.). Darin wurde folgende Diagnose gestellt (S. 12 oben):
- rezidivierende depressive St?rung, anamnestisch seit 1998 und teilweise mit psychotischen Symptomen (vgl. unter anderem den Bericht der Klinik E.___ aus dem Jahr 1999), gegenw?rtig remittiert
???????? Dr. B.___ f?hrte aus, die Versicherte leide seit 2002 unter R?ckenschmerzen, nachdem sie sich bei der Arbeit ihren R?cken ?verhoben? habe. Seit einem Auffahrunfall im November 2006 h?tten sich die R?ckenbeschwerden verst?rkt. Seit zwei Monaten leide sie an Muskel- und Gelenkschmerzen. Aufgrund der zur Verf?gung stehenden Akten sei nicht abschliessend beurteilbar, in wieweit die von der Versicherten angegebenen Schmerzen durch ein somatisches Korrelat ausreichend begr?ndbar seien. Die Schmerzsymptomatik sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als ?berwindbar einzustufen (S. 12 unten). Von den Kriterien einer depressiven Episode habe die Versicherte die folgenden genannt: verminderter Antrieb oder gesteigerte Erm?dbarkeit; unbegr?ndete Selbstvorw?rfe oder ausgepr?gte, unangemessene Schuldgef?hle; wiederkehrende Gedanken an den Tod oder an Suizid respektive suizidales Verhalten; Schlafst?rungen jeder Art. W?hrend der aktuellen Untersuchung (vom 26. Februar 2009, vgl. S. 1) h?tten keine depressiven Symptome objektiviert werden k?nnen. Formal seien die Bedingungen f?r die Diagnose einer depressiven Episode nicht erf?llt (S. 13 f.). Bei der Versicherten bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Minderung der Arbeitsf?higkeit in der angestammten sowie in einer angepassten T?tigkeit und f?r T?tigkeiten im Haushalt (S. 16 Ziff. 4).
3.16?? Vom 20. Mai bis zum 1. Juli 2010 befand sich die Versicherte in station?rer Behandlung in der Klinik R.___ der S.___ (S.___). Im Bericht der ?rzte der S.___ vom 4. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/72) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit genannt (S. 2 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive St?rung, aktuell schwere Episode mit beginnenden psychotischen Symptomen und Suizidalit?t, bei Austritt noch mittelgradig
- Status nach mehreren Suizidversuchen, letztmals am 19. Mai 2010
- Differentialdiagnose: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis beziehungsweise schizoaffektive Erkrankung
???????? Die behandelnden ?rzte f?hrten aus, dass die depressive Symptomatik im Verlauf deutlich remittiert sei. Bei Austritt h?tten noch Zukunfts?ngste, ein leicht verminderter Antrieb, teilweise Gr?beln, Konzentrationsst?rungen, Durchschlafst?rungen und Angst vor dem Alleinsein bestanden. Gegen Ende der Hospitalisation und bei Austritt habe keine Suizidalit?t mehr bestanden. Ebenso h?tten keine Psychose-nahen Symptome mehr vorgelegen (S. 3 Mitte). Die Arbeitsf?higkeit liege seit November 2006 im Durchschnitt unter 50 %, einerseits wegen wiederholten psychiatrischen Krankheitsphasen, andererseits wegen den Folgen eines Autounfalles im November 2006. Seit M?rz 2008 bestehe anamnestisch eine Arbeitsf?higkeit von 0 % (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige T?tigkeit aktuell noch nicht zumutbar, doch sei mittelfristig - in etwa vier bis sechs Monaten - nach Abschluss der halbstation?ren Behandlung in der Tagesklinik der S.___ eine mindestens teilweise Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit denkbar (S. 5 oben). Aktuell sei auch keine behinderungsangepasste T?tigkeit m?glich (S. 5 Mitte).
3.17?? Das Gutachten von Dr. C.___ vom 30. April 2011 (Urk. 8/77) st?tzte sich auf die (unvollst?ndig) durchgef?hrte klinische Untersuchung, das Verhalten der Versicherten sowie die vorhandenen Akten (vgl. S. 3 unten). Dr. C.___ f?hrte aus, die bei der Versicherten vorliegende Symptomatik entspreche am ehesten einer schweren Pers?nlichkeitsst?rung im Sinne einer unreifen und emotional instabilen Pers?nlichkeit impulsiver Typus (ICD-10 F60.30). Als psychiatrische Nebendiagnosen f?nden sich schwere rezidivierende Depressionen, die auch mit psychotischen Symptomen auftr?ten. Im Verlauf dieser psychiatrischen Erkrankung sei es zum Symptom einer chronischen Suizidalit?t gekommen. Unfallreaktiv sei eine Somatisierungsst?rung entstanden (S. 16 Ziff. 5.1). In ihrer bisherigen T?tigkeit sei die Versicherte seit ihrem Unfall zun?chst reduziert arbeitsf?hig gewesen, in den letzten Monaten vor ihrem Tod g?nzlich arbeitsunf?hig (S. 21 Mitte).
3.18?? Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2011 (Urk. 8/80) fest, dass die Versicherte ausf?hrlich sowohl durch ihn pers?nlich als auch durch seine Assistenz?rztin (in Weiterbildung zur Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie) untersucht worden sei (S. 3 Ziff. 1). In den vorgelegten Dokumenten w?rden keine neuen (medizinisch-sachlichen) Informationen genannt, welche aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht wesentlich relevant w?ren. Er halte deshalb an seinem Gutachten inhaltlich fest. Insbesondere k?nne er der Einsch?tzung von Dr. C.___ nicht zustimmen; diese stelle seines Erachtens eine andere (meist spekulative) Interpretation der gleichen Befunde dar. Die Entwicklung der Arbeitsf?higkeit der Versicherten zwischen Februar 2009 und September 2010 k?nne aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Auch im Gutachten von Dr. C.___ werde f?r diesen Zeitraum keine differenzierte begr?ndete Beurteilung der Arbeitsf?higkeit formuliert. F?r die genannten station?ren Behandlungen in den Jahren 2009 und 2010 k?nne bereits aus rein formalen Gr?nden von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen werden (S. 4 Ziff. 2).
3.19?? Dr. C.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2011 (Urk. 8/82) die Kritik an ihrem Gutachten zur?ck. Sie machte geltend, dass die Schlussfolgerungen durch Dr. B.___ allein unter Ber?cksichtigung der Aktenlage nicht nachvollziehbar seien. Bereits aus dem langen Krankheitsverlauf und den immer wieder stattfindenden Hospitalisationen sei ersichtlich, dass die Versicherte krank und arbeitsunf?hig gewesen sei und keine Zeichen der Remission vorhanden sein konnten (S. 3 Mitte).

4.
4.1???? Aus den vorliegenden Akten zeigt sich, dass bei der Versicherten bereits in den Jahren 1999 und 2000 psychische Probleme bestanden. Nach einem Auffahrunfall im November 2006 litt sie neben k?rperlichen Beschwerden, welche im Verlauf jedoch zunehmend in den Hintergrund traten, ?berwiegend an psychischen Beschwerden und musste immer wieder hospitalisiert werden. Nachdem ein (zweiter) Arbeitsversuch im September 2007 gescheitert war, kehrte sie nicht mehr an ihre Arbeitsstelle zur?ck und wurde in der Folge als berufsunf?hig eingestuft. Am 27. September 2010 beging sie Suizid.
4.2???? Zur Frage der Arbeitsf?higkeit finden sich die Einsch?tzungen von Dr. B.___, der ?rzte der S.___ sowie von Dr. C.___. Die Kliniken, in welchen die Versicherte hospitalisiert war, bescheinigten ihr jeweils eine Arbeitsunf?higkeit f?r die Dauer der Aufenthalte, eine Beurteilung dar?ber hinaus erfolgte in der Regel nicht.
???????? Dr. B.___ kam im Gutachten vom April 2009 zum Schluss, dass keine Minderung der Arbeitsf?higkeit vorliege. In seiner Stellungnahme vom Juni 2011 f?hrte er an, dass die Entwicklung der Arbeitsf?higkeit zwischen Februar 2009 und September 2010 aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden k?nne. Die ?rzte der S.___ hielten im Juli 2010 fest, dass die Arbeitsf?higkeit der Versicherten seit November 2006 im Durchschnitt unter 50 % liege und seit M?rz 2008 0 % betrage. Aktuell sei die Versicherte weder in der bisherigen noch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit arbeitsf?hig. Dr. C.___ gab im April 2011 an, die Versicherte sei nach dem Unfall zun?chst reduziert, in den letzten Monaten vor ihrem Tod g?nzlich arbeitsunf?hig gewesen.
4.3???? Die Beurteilung im Gutachten von Dr. B.___, wonach die depressive St?rung gegenw?rtig remittiert sei und keine Minderung der Arbeitsf?higkeit bestehe, ist angesichts der ?brigen Aktenlage nicht nachvollziehbar respektive kann lediglich als Momentaufnahme gelten. So konnte Dr. B.___ anl?sslich der Untersuchung vom 26. Februar 2009, mithin nur wenige Wochen nach Austritt aus der Klinik O.___, wo die Versicherte mehr als dreieinhalb Monate lang wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert war, keinerlei depressive Symptome feststellen. Offenbar ?berzeugte das Gutachten von Dr. B.___ auch die Beschwerdegegnerin nicht (restlos), wurde doch aufgrund des Einwandes des Rechtsvertreters der Versicherten im Vorbescheidverfahren seitens des Regionalen ?rztlichen Dienstes eine polydisziplin?re Begutachtung empfohlen (Stellungnahme vom 1. Oktober 2009, Urk. 8/84/3). Die geplante Begutachtung konnte indessen aus gesundheitlichen Gr?nden nicht durchgef?hrt werden (Urk. 8/67; Urk. 8/70). Auf das Gutachten von Dr. B.___ kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Auch das Gutachten von Dr. C.___ tr?gt nicht zur Entscheidfindung bei, wurde die dem Gutachten zugrunde liegende Untersuchung doch von Dr. C.___ selbst als unvollst?ndig bezeichnet. Im ?brigen erfolgte darin nur eine vage Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit.
???????? Massgebend sind indessen die h?ufigen und teilweise l?ngeren Hospitalisationen der Versicherten. So vergingen beispielsweise im Zeitraum Februar 2008 bis M?rz 2009 jeweils keine drei Monate zwischen den einzelnen station?ren Aufenthalten. Dass w?hrend der station?ren Aufenthalte eine volle Arbeitsunf?higkeit bestand, ist unbestritten (vgl. auch Stellungnahme Dr. B.___, E. 3.18). Auch f?r die Phasen zwischen den Hospitalisationen kann nicht von einer verwertbaren Arbeitsf?higkeit der Versicherten ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung der behandelnden ?rzte der S.___ vom Juli 2010, welche nach einem station?ren Aufenthalt der Versicherten von knapp eineinhalb Monaten erfolgte, zu ?berzeugen. Demnach betrug die Arbeitsf?higkeit seit November 2006 im Durchschnitt unter 50 % und seit M?rz 2008 0 %. Die Versicherte konnte nach Abbruch eines (zweiten) Arbeitsversuches an ihrer bisherigen Arbeitsstelle im September 2007 lediglich noch Praktika absolvieren (vgl. E. 3.8) und war schliesslich vom 8. Februar bis zum 13. M?rz 2008 im Bezirksspital K.___ hospitalisiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht erst ab M?rz 2008, sondern bereits ab September 2007 eine volle Arbeitsunf?higkeit auch in einer angepassten T?tigkeit anzunehmen. Die Versicherte litt insbesondere an einer rezidivierenden depressiven St?rung. Eine weitere, genaue diagnostische Einordnung ist vorliegend nicht erforderlich.
4.4???? Zusammenfassend ist aufgrund der wiederholten und teilweise l?ngeren psychiatrischen Hospitalisationen mit dazwischen liegender ambulanter Behandlung - und schliesslich Suizid - f?r die Zeit von September 2007 (Aufgabe der Arbeitsstelle) bis zum Tod der Versicherten im September 2010 von einer vollen Arbeitsunf?higkeit auch in einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen.
???????? Angesichts dessen er?brigt sich ein Einkommensvergleich. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Versicherte mit einem Pensum von 75 % arbeitst?tig. Damit w?rde auch bei einer Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbst?tige (75 % Erwerbst?tigkeit und 25 % Aufgabenbereich) ein Invalidit?tsgrad von mindestens 75 % resultieren. Dies f?hrt zu einem Anspruch der verstorbenen Versicherten auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.2). Zu pr?fen bleibt der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

5.
5.1???? Gem?ss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung fr?hestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Nach Art. 48 Abs. 2 aIVG werden die Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zw?lf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
???????? Abweichend davon bestimmt Art. 29 Abs. 1 IVG in der aktuellen Fassung, dass der Rentenanspruch fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht.
5.2???? Dem Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes f?r Sozialversicherungen (BSV) vom 12. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 2008 altes Recht gilt. Die versicherte Person kann sich noch innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einbusse an Rentenleistungen bei der Invalidenversicherung anmelden. Des Weiteren ist die seit dem 1. Januar 2008 geltende Regelung, wonach der Rentenanspruch fr?hestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht, auf die F?lle nicht anwendbar, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erf?llt wurde. In diesen F?llen gen?gt es gem?ss Rundschreiben, wenn die Anmeldung sp?testens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde.
???????? Das Bundesgericht erkl?rte dieses Rundschreiben mit Urteil 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 insoweit als gesetzwidrig, als es eine Frist bis Ende des Jahres 2008 vorsieht. Die Anmeldefrist k?nne anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden.
5.3???? Vorliegend ist der Beginn der Wartefrist auf November 2006 (Unfallzeitpunkt) festzulegen, womit das Wartejahr im November 2007 abgelaufen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist eine volle Arbeitsunf?higkeit der Versicherten ausgewiesen (vgl. vorstehende Erw?gung 4).
???????? Es handelt sich somit um einen Sachverhalt, bei welchem der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, weshalb altes Recht gilt. Die Versicherte konnte sich demnach im Februar 2008 (Urk. 8/3) ohne Einbusse an Rentenleistungen bei der Invalidenversicherung anmelden. Der Rentenanspruch entstand mit Ablauf des Wartejahres im November 2007 und endete mit dem Tod der Versicherten. Folglich hatte die Versicherte f?r die Zeit vom 1. November 2007 bis zu ihrem Tod am 27. September 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.
6.1???? Die Kosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2???? Die Beschwerdef?hrenden beantragten die ?bernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. C.___ in der H?he von Fr. 5?200.-- durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
???????? Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientsch?digung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu verg?ten, soweit die Parteiexpertise f?r die Entscheidfindung unerl?sslich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist f?r das Verwaltungsverfahren ausdr?cklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456).
???????? Vorliegend war das seitens des Rechtsvertreters der Versicherten veranlasste psychiatrische Gutachten f?r die Beurteilung der fallrelevanten Frage nicht erforderlich, wie sich aus der vorstehenden Erw?gung 4.3 ergibt. Der Antrag, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, ist deshalb abzuweisen.
6.3???? Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Beschwerdef?hrenden eine Prozessentsch?digung zu, die beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2?000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 19. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte f?r die Zeit vom 1. November 2007 bis zu ihrem Tod am 27. September 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdef?hrenden eine Prozess-entsch?digung von Fr. 2?000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).