IV.2011.01253
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Susanne Raess-Eichenberger
Rappold & Partner
Limmatquai 52, Postfach, 8022 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1955 geborene X.___ war im Bereich Wirtschaftspr?fung und Controlling erwerbst?tig gewesen (vgl. Urk. 3/3). Im April 2008 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen. Dabei holte sie unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2008 ein (Urk. 8/19). Gest?tzt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/24) den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.
1.2???? Nach Erhalt einer Neuanmeldung von X.___ von Juli 2010 (Urk. 8/28) zog die IV-Stelle, die zun?chst auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten war, darauf jedoch ihre Verf?gung vom 16. Juli 2010 (Urk. 8/32) wiedererw?gungsweise aufhob (Verf?gung vom 26. August 2010, Urk. 8/39]), ?weitere erwerbliche und medizinische Akten bei und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. M?rz 2011 (Urk. 8/52). Nach Einholung von internen Aktenbeurteilungen des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD, Stellungnahmen vom 4. April 2011 [Feststellungsblatt vom 17. Mai 2011, Urk. 8/60/6-7] und vom 6. September 2011 [Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2011, Urk. 8/79/3-4]) und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle X.___ mit Verf?gung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/82 = 2) beziehungsweise 15. November 2011 (Urk. 8/83) ab 1. Mai 2011 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 40 % basierende Viertelsrente zu.
2.
2.1???? Dagegen liess X.___ am 21. November 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Angelegenheit sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung - zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Eventuell sei die ?Rente neu auf mindestens 66,75 % festzulegen?, alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen (zuz?glich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a ge?nderten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
???????? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 19. Oktober 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
???????? Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unver?ndert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
1.6???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1???? Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), die Sache materiell abgekl?rt und sich vergewissert hat, dass seit der 2009 erfolgten Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/24) eine Ver?nderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (im Sinne von Art. 17 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 71 und AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen), und schliesslich eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t bejaht hat (im Umfang eines den Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelnden Invalidit?tsgrades von 40 % [Urk. 2]), kann sich die materielle gerichtliche ?berpr?fung vorliegend mangels greifbarer Anhaltspunkte, welche gegen die angenommene Ver?nderung sprechen w?rden, auf die strittige Frage beschr?nken, ob Anspruch auf eine h?here als die mit Verf?gung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 2) zugesprochene Viertelsrente besteht.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdef?hrer, der eine Mittelschule und anschliessend eine bankinterne Ausbildung (mit eidgen?ssischem Diplom) bei der A.___ AG in Z?rich absolviert habe, sich gem?ss IK-Auszug vom 31. August 2010 (Urk. 8/42) ab Anfang der Neunzigerjahre einkommensm?ssig eine sehr gute Position erarbeitet habe (im Bereich Revision bei international renommierten Firmen), die er bis ungef?hr 2005 habe halten k?nnen. Den vorgenommenen Einkommensvergleich begr?ndete sie damit, dass seit Mai 2010 von einer wesentlichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne. Dabei sei eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit ausgewiesen. Gem?ss den internen Aktenbeurteilungen von RAD-?rztin Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Stellungnahmen vom 4. April 2011 [Urk. 8/60/6-7] und vom 6. September 2011 [Urk. 8/79/3-4]), sei dem Beschwerdef?hrer eine behinderungsangepasste T?tigkeit im bisherigen T?tigkeitsbereich ?Treuhand und Rechnungswesen? voll zumutbar. Dabei k?nne er - unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % - ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 93'931.-- pro Jahr erzielen. Dies f?hre bei einem Valideneinkommen von Fr. 156'539.-- pro Jahr zu einem Invalidit?tsgrad von 40 %, weshalb der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Tabellenlohnvergleich entsprechend LSE 2008 TA7, Rechnungs- und Personalwesen, Anforderungsniveau 1 beziehungsweise 2 [Urk. 2 Verf?gungsteil 2 S. 4; vgl. auch Urk. 8/78 i.V.m. 8/59]).
???????? In ihrer Vernehmlassung f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, das Abstellen auf den Tabellenlohn sei vorliegend aufgrund der vielen Stellenwechsel des Beschwerdef?hrers in den letzten Jahren gerechtfertigt. F?r das Invalideneinkommen sei auf das Anforderungsniveau 2 abzustellen; denn der Beschwerdef?hrer habe eine Banklehre absolviert, trage den Titel Betriebs?konom HWV, habe einen Master of Business Administration erworben und die h?here Fachpr?fung zum B?cherexperten erfolgreich abgelegt. Selbst wenn auf Ziff. 25 statt 21 der Tabelle TA7 der LSE abgestellt w?rde, erg?be sich ein Invalidit?tsgrad von 46 %, bei welchem ebenfalls Anspruch auf die verf?gte Viertelsrente bestehe (Urk. 7).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, dass er seit seiner letzten Anstellung im Jahr 2003 nie mehr ?ber einen l?ngeren Zeitraum eine Anstellung habe behalten k?nnen. In den Jahren erfolgreicher Berufsaus?bung von 1999 bis 2003 habe er Eink?nfte erziehlt, die indexiert auf das Jahr 2011 einem Einkommen von Fr. 189'467.-- entspr?chen, weshalb es nicht angehe, aufgrund der seit mehreren Jahren wiederholt eingeschr?nkten Leistungsf?higkeit in den bisherigen T?tigkeiten und der volatilen Einkommen statistische Werte heranzuziehen. Alternativ sei bei Heranziehung der Tabellenwerte nicht auf LSE TA7 Ziff. 21 (Personal- und Rechnungswesen), sondern aufgrund seiner letzten T?tigkeit als Revisionsleiter auf LSE TA7, Ziff. 25 (Begutachten, Beraten, Beurkunden) abzustellen. F?r das Invalideneinkommen sei auf das Anforderungsniveau 4 von LSE TA7 Ziff. 25, abzustellen (Urk. 1).
3.
3.1???? In medizinischer Hinsicht st?tzte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass seit Mai 2010 von einer wesentlichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne, dem Beschwerdef?hrer aber eine behinderungsangepasste T?tigkeit im bisherigen T?tigkeitsbereich voll zumutbar sei, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. M?rz 2011 (Urk. 8/52) sowie auf die Stellungnahmen von RAD-?rztin Dr. B.___ vom 4. April 2011 (Urk. 8/60/6-7) und 6. September 2011 (Urk. 8/79/3-4).
???????? In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigener Untersuchung vom 7. M?rz 2011 beruhenden Gutachten (vom 9. M?rz 2011) diagnostizierte Dr. Z.___ eine Zwangsst?rung mit Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Ritualen sowie Messie-Syndrom (ICD-10 F60.5).
???????? In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest (S. 20 ff.), gegen?ber den fr?heren Beurteilungen w?rden heute sicher nicht mehr nur ?akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge? vorliegen (S. 24). Der Beschwerdef?hrer sei ein hochintelligenter, brillanter, schnell denkender und schnell auffassender Intellektueller mit breiter und hochstehender Ausbildung (Wirtschaftsstudium, MBA) und Karriere in den besten Revisionsgesellschaften (vgl. ?Objektive Befunde?, S. 20 ff.). Dennoch scheine es einen ?Knick? in seiner Karriere gegeben zu haben, weil er aufgrund seiner Pers?nlichkeitsst?rung immer wieder gescheitert und mehrfach zur K?ndigung gedr?ngt worden sei. Der Beschwerdef?hrer zeige seit seiner Kindheit gewisse auffallende Pers?nlichkeitsmerkmale, mit denen er bereits in der Primarschule und im Gymnasium in seinem Sozialverhalten negativ aufgefallen sei. Dennoch scheine er sein Leben beruflich und privat erfolgreich bew?ltigt zu haben. Erst im Rahmen der Eheprobleme - mit zunehmenden finanziellen Verantwortlichkeiten f?r Familie und Kinder sowie Folgeproblemen der Kauf- und Verschwendungssucht sowie Bulimie seiner Ehefrau - h?tten sich die erw?hnten Pers?nlichkeitsz?ge immer mehr in Richtung Pers?nlichkeitsst?rung entwickelt; erst in den letzten Jahren seien diese zu einschr?nkenden und limitierenden Symptomen geworden. Zu eigentlichen Problemen bei der Arbeit seien diese jedoch erst am letzten Arbeitsplatz beim E.___ geworden, als zus?tzlich ein Mobbing-?hnliches, schikan?ses Verhalten seitens seines Vorgesetzten dazugekommen sowie zudem privat in der Ehe zunehmender Druck entstanden sei, insbesondere durch das Einreichen eines Eheschutzbegehrens durch die Ehefrau im Herbst 2010. Der Beschwerdef?hrer sei motiviert, eine passende Arbeitsstelle zu suchen und zu finden. Am ehesten k?nne er sich eine angepasste T?tigkeit im Rahmen seiner angestammten T?tigkeit vorstellen, jedoch mit einem informierten und verst?ndnisvollen Vorgesetzten.
???????? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrte Dr. Z.___ aus (S. 24 ff. Ziff. 8 und 9), die beim Beschwerdef?hrer vorliegende Pers?nlichkeitsst?rung habe dazu beigetragen, dass es im Rahmen der letzten Anstellung (wie auch schon bei fr?heren Stellen) zu Konflikten mit anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten gekommen sei, die schliesslich in die fristlose K?ndigung des Beschwerdef?hrers gem?ndet h?tten. Die Problematik habe sich im Rahmen der letzten Stellen stetig zugespitzt und k?nne bei k?nftigen Stellen wieder relativ rasch auftreten. Andererseits k?nne je nach Pers?nlichkeit des Vorgesetzten und der Zusammensetzung im Team eine Anstellung auch wieder ?ber l?ngere Zeit gelingen. Die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit k?nne nicht absolut in Prozenten festgelegt werden; je nach Verlauf und Situation k?nne die Arbeitsunf?higkeit zwischen 0 und 100 % liegen. Bei einer Anstellung in seiner bisherigen T?tigkeit gem?ss seinen F?higkeiten und Ressourcen, jedoch mit einem verst?ndnisvollen Arbeitgeber, w?re eine volle Leistungsf?higkeit denkbar. Zum zeitlichen Ablauf der Arbeitsunf?higkeit erkl?rte Dr. Z.___ (einzig), die aktuelle Arbeitsunf?higkeit sei durch die vorerw?hnte Problematik begr?ndet. Inzwischen habe sich der Beschwerdef?hrer aber soweit beruhigt und erholt, dass ihm ein Wiedereinstieg in die Erwerbst?tigkeit zugemutet werden k?nne. Medizinisch-theoretisch k?nne von einer Arbeitsf?higkeit mit Ganztagespensum beziehungsweise von 100 % ausgegangen werden (S. 26 Ziff. 10).
???????? In seiner W?rdigung der medizinischen Vorakten erkl?rte Dr. Z.___ (S. 27 Ziff. 13), es w?rden keine grunds?tzlichen Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit bestehen. Die Einsch?tzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, welche ebenfalls von einer Pers?nlichkeitsst?rung sowie von einer vollen Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit ausgehe, sei nachvollziehbar. Hingegen sei die Beurteilung von Gutachter Dr. Y.___ (Gutachten vom 20. November 2008) nicht nachvollziehbar, der lediglich akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge diagnostiziert habe, obschon auch dannzumal schon alle heutigen Symptome einer veritablen Zwangsst?rung klinisch manifest gewesen seien.
3.2???? Die RAD-?rztin Dr. B.___ bewertete diese Einsch?tzung in der Folge als zuverl?ssig und hielt fest, die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der bisherigen T?tigkeit sei demnach seit mehreren Jahren aufgrund eines Gesundheitsschadens wiederholt eingeschr?nkt gewesen. Von einer wesentlichen Einschr?nkung k?nne aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Mai 2010 ausgegangen werden und es sei eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in der bisherigen T?tigkeit seit Mai 2010 ausgewiesen. Analog dem Gutachten sei der Beschwerdef?hrer, unter angepassten Arbeitsbedingungen - mit Nachsicht und Verst?ndnis des Arbeitgebers und der Mitarbeiter f?r das Verhalten des Versicherten sowie unter wenig Kritik und in konfliktarmer Umgebung - auch im bisherigen T?tigkeitsbereich als betriebswirtschaftlicher Angestellter zu 100 % leistungs-f?hig (Stellungnahme vom 4. April 2011 [Urk. 8/60/6-7]).
???????? In ihrer weiteren Stellungnahme vom 6. September 2011 (Urk. 8/79/3-4) wies die RAD-?rztin Dr. B.___ darauf hin, dass die seit dem 25. Oktober 2007 behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 16. September 2010 (vgl. Urk. 8/44) dem Beschwerdef?hrer erst seit dem 28. Mai 2010 eine Arbeitsunf?higkeit f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit attestiert habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht k?nne zwar ein Gesundheitsschaden bereits vor dem 1. November 2008 als ausgewiesen gelten, jedoch habe dieser gem?ss Aktenlage erst seit Mai 2010 zu einer anhaltenden, mindestens 20%igen Leistungseinschr?nkung in der bisherigen T?tigkeit gef?hrt.
4.?????? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit wesentlich eingeschr?nkt ist. Umstritten ist der Beginn der Auswirkungen der festgestellten Einschr?nkung. Dabei erf?llen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. M?rz 2011 sowie die Stellungnahmen von RAD-?rztin Dr. B.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverl?ssiger medizinischer Vorakten erstattet.
???????? Die Einsch?tzung der RAD-?rztin, nach welcher seit Mai 2010 eine behinderungsangepasste T?tigkeit auch im bisherigen T?tigkeitsbereich voll zumutbar ist, erweist sich als plausibel. Soweit der Beschwerdef?hrer dagegen geltend macht, dass er seit seiner letzten Anstellung im Jahre 2003 nie mehr ?ber einen l?ngeren Zeitraum eine Anstellung habe halten k?nnen und seine Leistungsf?higkeit seit mehreren Jahren aufgrund seines Gesundheitszustandes einge-schr?nkt gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer die schliessliche Pers?nlichkeitsst?rung laut Dr. Z.___ erst im Rahmen der erw?hnten Eheprobleme entwickelte (vgl. etwa Einreichen eines Eheschutzbegehrens durch die Ehefrau im Herbst 2010). Zudem attestierte die seit 25. Oktober 2007 behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ dem Beschwerdef?hrer ihrerseits eine Arbeitsunf?higkeit f?r die T?tigkeit als Wirtschafspr?fer erst ab 28. Mai 2010 (Bericht vom 16. September 2010 [Urk. 8/44]), w?hrend sie in einem fr?heren Bericht bloss eine vom Hausarzt best?tigte vor?bergehende Arbeitsunf?higkeit von Oktober 2007 bis Januar 2008 erw?hnt hatte (Urk. 8/9/3 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 8/9/12 am Ende). Im Weiteren hatte der fr?here psychiatrische Gutachter, Dr. Y.___, erkl?rt, der Beschwerdef?hrer sei zwar wegen einer Anpassungsst?rung von Juni 2007 bis Februar 2008 arbeitsunf?hig gewesen, doch h?tten Hinweise f?r eine Invalidit?t gefehlt (vgl. Urk. 8/19/7 Ziff. 2). Damit steht der beschwerdegegnerischen Annahme einer relevanten Arbeitsunf?higkeit ab - fr?hestens - Mai 2010 nichts entgegen. Zu pr?fen bleibt die erwerbliche Seite.
5.
5.1???? Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs ?Rechnungs- und Personalwesen? ab (LSE TA7 Ziff. 21 Anforderungsniveau 1 [Verrichtung h?chst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten]). Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor, dass f?r das Valideneinkommen ausgehend von seinem durchschnittlichen Jahreseinkommen in den Jahren 1999 bis 2003 auf ein per 2011 indexiertes Einkommen von Fr. 189'467.-- oder auf den Tabellenwert gem?ss LSE TA7 Ziff. 25 abzustellen sei. Vorliegend rechtfertigt es sich - mangels verl?sslicher Angaben - insbesondere aufgrund der vielen Stellenwechsel des Beschwerdef?hrers in den letzten Jahren - f?r die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenl?hne der LSE abzustellen. Dabei ist - entsprechend dem Eventualvorbringen des Beschwerdef?hrers - aufgrund der letzten T?tigkeit als Revisionsleiter auf die Tabelle TA7 Ziff. 25 [Begutachten, Beraten, Beurkunden] der LSE abzustellen. Der einschl?gige Tabellenlohn betrug per 2011 Fr. 181'479.20 (Fr. 14'445.-- : 40 h x 41.3 h [Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2, Total Noga-Abschnitt K] x 12 Mte. x 1,4 % [a.a.O Tabelle B10.2]).
5.2???? Das Invalideneinkommen ist, da der Beschwerdef?hrer keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln.
???????? Was die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsf?higkeit im Besonderen angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgem?ss nicht ?berm?ssige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverl?ssige Ermittlung des Invalidit?tsgrades gew?hrleistet ist. F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. M?rz 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. M?rz 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten kann nicht gesagt werden (vgl. Urk. 1 S. 9), es falle f?r den Beschwerdef?hrer auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt - der auch sogenannte Nischenarbeitspl?tze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem (sozialen) Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C 95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen) - keine Anstellung mehr in Betracht.
???????? Der Beschwerdef?hrer ist im Anforderungsniveau 2 der LSE TA7 Ziff. 25 einzustufen, da ihm aufgrund des Zumutbarkeitsprofils und seines Erfahrungsschatzes die Verrichtung von selbstst?ndiger und qualifizierter T?tigkeit im bisherigen Bereich zumutbar ist. Der entsprechende Bruttolohn (Zentralwert) betrug im Jahr 2011 Fr. 122'493.70 (Fr. 9'750.-- : 40 h x 41.3 h x 12 Mte. x 1,4 %). Unter Zubilligung eines - grossz?gig bemessenen - behinderungsbedingten Abzugs von 20 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 97'995.--.
???????? Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 181'479.20 und Fr. 97'995.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 83'484.-- respektive ein Invalidit?tsgrad von 46 %. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt.
6.?????? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Dr. Susanne Raess-Eichenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).