Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01253
IV.2011.01253

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger
Rappold & Partner
Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 geborene X.___ war im Bereich Wirtschaftsprüfung und Controlling erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 3/3). Im April 2008 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei holte sie unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2008 ein (Urk. 8/19). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/24) den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.
1.2     Nach Erhalt einer Neuanmeldung von X.___ von Juli 2010 (Urk. 8/28) zog die IV-Stelle, die zunächst auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten war, darauf jedoch ihre Verfügung vom 16. Juli 2010 (Urk. 8/32) wiedererwägungsweise aufhob (Verfügung vom 26. August 2010, Urk. 8/39]),  weitere erwerbliche und medizinische Akten bei und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2011 (Urk. 8/52). Nach Einholung von internen Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Stellungnahmen vom 4. April 2011 [Feststellungsblatt vom 17. Mai 2011, Urk. 8/60/6-7] und vom 6. September 2011 [Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2011, Urk. 8/79/3-4]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/82 = 2) beziehungsweise 15. November 2011 (Urk. 8/83) ab 1. Mai 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente zu.

2.
2.1     Dagegen liess X.___ am 21. November 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Angelegenheit sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei die „Rente neu auf mindestens 66,75 % festzulegen”, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Oktober 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
1.6     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.
2.1     Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), die Sache materiell abgeklärt und sich vergewissert hat, dass seit der 2009 erfolgten Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/24) eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Invaliditätsgrades eingetreten ist (im Sinne von Art. 17 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 71 und AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen), und schliesslich eine anspruchsbegründende Invalidität bejaht hat (im Umfang eines den Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelnden Invaliditätsgrades von 40 % [Urk. 2]), kann sich die materielle gerichtliche Überprüfung vorliegend mangels greifbarer Anhaltspunkte, welche gegen die angenommene Veränderung sprechen würden, auf die strittige Frage beschränken, ob Anspruch auf eine höhere als die mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 2) zugesprochene Viertelsrente besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdeführer, der eine Mittelschule und anschliessend eine bankinterne Ausbildung (mit eidgenössischem Diplom) bei der A.___ AG in Zürich absolviert habe, sich gemäss IK-Auszug vom 31. August 2010 (Urk. 8/42) ab Anfang der Neunzigerjahre einkommensmässig eine sehr gute Position erarbeitet habe (im Bereich Revision bei international renommierten Firmen), die er bis ungefähr 2005 habe halten können. Den vorgenommenen Einkommensvergleich begründete sie damit, dass seit Mai 2010 von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dabei sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Gemäss den internen Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Stellungnahmen vom 4. April 2011 [Urk. 8/60/6-7] und vom 6. September 2011 [Urk. 8/79/3-4]), sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich „Treuhand und Rechnungswesen“ voll zumutbar. Dabei könne er - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % - ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 93'931.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 156'539.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Tabellenlohnvergleich entsprechend LSE 2008 TA7, Rechnungs- und Personalwesen, Anforderungsniveau 1 beziehungsweise 2 [Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4; vgl. auch Urk. 8/78 i.V.m. 8/59]).
         In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus, das Abstellen auf den Tabellenlohn sei vorliegend aufgrund der vielen Stellenwechsel des Beschwerdeführers in den letzten Jahren gerechtfertigt. Für das Invalideneinkommen sei auf das Anforderungsniveau 2 abzustellen; denn der Beschwerdeführer habe eine Banklehre absolviert, trage den Titel Betriebsökonom HWV, habe einen Master of Business Administration erworben und die höhere Fachprüfung zum Bücherexperten erfolgreich abgelegt. Selbst wenn auf Ziff. 25 statt 21 der Tabelle TA7 der LSE abgestellt würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %, bei welchem ebenfalls Anspruch auf die verfügte Viertelsrente bestehe (Urk. 7).
2.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit seiner letzten Anstellung im Jahr 2003 nie mehr über einen längeren Zeitraum eine Anstellung habe behalten können. In den Jahren erfolgreicher Berufsausübung von 1999 bis 2003 habe er Einkünfte erziehlt, die indexiert auf das Jahr 2011 einem Einkommen von Fr. 189'467.-- entsprächen, weshalb es nicht angehe, aufgrund der seit mehreren Jahren wiederholt eingeschränkten Leistungsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten und der volatilen Einkommen statistische Werte heranzuziehen. Alternativ sei bei Heranziehung der Tabellenwerte nicht auf LSE TA7 Ziff. 21 (Personal- und Rechnungswesen), sondern aufgrund seiner letzten Tätigkeit als Revisionsleiter auf LSE TA7, Ziff. 25 (Begutachten, Beraten, Beurkunden) abzustellen. Für das Invalideneinkommen sei auf das Anforderungsniveau 4 von LSE TA7 Ziff. 25, abzustellen (Urk. 1).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass seit Mai 2010 von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, dem Beschwerdeführer aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich voll zumutbar sei, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. März 2011 (Urk. 8/52) sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 4. April 2011 (Urk. 8/60/6-7) und 6. September 2011 (Urk. 8/79/3-4).
         In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigener Untersuchung vom 7. März 2011 beruhenden Gutachten (vom 9. März 2011) diagnostizierte Dr. Z.___ eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Ritualen sowie Messie-Syndrom (ICD-10 F60.5).
         In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest (S. 20 ff.), gegenüber den früheren Beurteilungen würden heute sicher nicht mehr nur „akzentuierte Persönlichkeitszüge“ vorliegen (S. 24). Der Beschwerdeführer sei ein hochintelligenter, brillanter, schnell denkender und schnell auffassender Intellektueller mit breiter und hochstehender Ausbildung (Wirtschaftsstudium, MBA) und Karriere in den besten Revisionsgesellschaften (vgl. „Objektive Befunde“, S. 20 ff.). Dennoch scheine es einen „Knick” in seiner Karriere gegeben zu haben, weil er aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung immer wieder gescheitert und mehrfach zur Kündigung gedrängt worden sei. Der Beschwerdeführer zeige seit seiner Kindheit gewisse auffallende Persönlichkeitsmerkmale, mit denen er bereits in der Primarschule und im Gymnasium in seinem Sozialverhalten negativ aufgefallen sei. Dennoch scheine er sein Leben beruflich und privat erfolgreich bewältigt zu haben. Erst im Rahmen der Eheprobleme - mit zunehmenden finanziellen Verantwortlichkeiten für Familie und Kinder sowie Folgeproblemen der Kauf- und Verschwendungssucht sowie Bulimie seiner Ehefrau - hätten sich die erwähnten Persönlichkeitszüge immer mehr in Richtung Persönlichkeitsstörung entwickelt; erst in den letzten Jahren seien diese zu einschränkenden und limitierenden Symptomen geworden. Zu eigentlichen Problemen bei der Arbeit seien diese jedoch erst am letzten Arbeitsplatz beim E.___ geworden, als zusätzlich ein Mobbing-ähnliches, schikanöses Verhalten seitens seines Vorgesetzten dazugekommen sowie zudem privat in der Ehe zunehmender Druck entstanden sei, insbesondere durch das Einreichen eines Eheschutzbegehrens durch die Ehefrau im Herbst 2010. Der Beschwerdeführer sei motiviert, eine passende Arbeitsstelle zu suchen und zu finden. Am ehesten könne er sich eine angepasste Tätigkeit im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit vorstellen, jedoch mit einem informierten und verständnisvollen Vorgesetzten.
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus (S. 24 ff. Ziff. 8 und 9), die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung habe dazu beigetragen, dass es im Rahmen der letzten Anstellung (wie auch schon bei früheren Stellen) zu Konflikten mit anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten gekommen sei, die schliesslich in die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers gemündet hätten. Die Problematik habe sich im Rahmen der letzten Stellen stetig zugespitzt und könne bei künftigen Stellen wieder relativ rasch auftreten. Andererseits könne je nach Persönlichkeit des Vorgesetzten und der Zusammensetzung im Team eine Anstellung auch wieder über längere Zeit gelingen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht absolut in Prozenten festgelegt werden; je nach Verlauf und Situation könne die Arbeitsunfähigkeit zwischen 0 und 100 % liegen. Bei einer Anstellung in seiner bisherigen Tätigkeit gemäss seinen Fähigkeiten und Ressourcen, jedoch mit einem verständnisvollen Arbeitgeber, wäre eine volle Leistungsfähigkeit denkbar. Zum zeitlichen Ablauf der Arbeitsunfähigkeit erklärte Dr. Z.___ (einzig), die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei durch die vorerwähnte Problematik begründet. Inzwischen habe sich der Beschwerdeführer aber soweit beruhigt und erholt, dass ihm ein Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Medizinisch-theoretisch könne von einer Arbeitsfähigkeit mit Ganztagespensum beziehungsweise von 100 % ausgegangen werden (S. 26 Ziff. 10).
         In seiner Würdigung der medizinischen Vorakten erklärte Dr. Z.___ (S. 27 Ziff. 13), es würden keine grundsätzlichen Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehen. Die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, welche ebenfalls von einer Persönlichkeitsstörung sowie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehe, sei nachvollziehbar. Hingegen sei die Beurteilung von Gutachter Dr. Y.___ (Gutachten vom 20. November 2008) nicht nachvollziehbar, der lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert habe, obschon auch dannzumal schon alle heutigen Symptome einer veritablen Zwangsstörung klinisch manifest gewesen seien.
3.2     Die RAD-Ärztin Dr. B.___ bewertete diese Einschätzung in der Folge als zuverlässig und hielt fest, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit sei demnach seit mehreren Jahren aufgrund eines Gesundheitsschadens wiederholt eingeschränkt gewesen. Von einer wesentlichen Einschränkung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Mai 2010 ausgegangen werden und es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit seit Mai 2010 ausgewiesen. Analog dem Gutachten sei der Beschwerdeführer, unter angepassten Arbeitsbedingungen - mit Nachsicht und Verständnis des Arbeitgebers und der Mitarbeiter für das Verhalten des Versicherten sowie unter wenig Kritik und in konfliktarmer Umgebung - auch im bisherigen Tätigkeitsbereich als betriebswirtschaftlicher Angestellter zu 100 % leistungs-fähig (Stellungnahme vom 4. April 2011 [Urk. 8/60/6-7]).
         In ihrer weiteren Stellungnahme vom 6. September 2011 (Urk. 8/79/3-4) wies die RAD-Ärztin Dr. B.___ darauf hin, dass die seit dem 25. Oktober 2007 behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 16. September 2010 (vgl. Urk. 8/44) dem Beschwerdeführer erst seit dem 28. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestiert habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne zwar ein Gesundheitsschaden bereits vor dem 1. November 2008 als ausgewiesen gelten, jedoch habe dieser gemäss Aktenlage erst seit Mai 2010 zu einer anhaltenden, mindestens 20%igen Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit geführt.

4.       Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wesentlich eingeschränkt ist. Umstritten ist der Beginn der Auswirkungen der festgestellten Einschränkung. Dabei erfüllen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. März 2011 sowie die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. B.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
         Die Einschätzung der RAD-Ärztin, nach welcher seit Mai 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch im bisherigen Tätigkeitsbereich voll zumutbar ist, erweist sich als plausibel. Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, dass er seit seiner letzten Anstellung im Jahre 2003 nie mehr über einen längeren Zeitraum eine Anstellung habe halten können und seine Leistungsfähigkeit seit mehreren Jahren aufgrund seines Gesundheitszustandes einge-schränkt gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die schliessliche Persönlichkeitsstörung laut Dr. Z.___ erst im Rahmen der erwähnten Eheprobleme entwickelte (vgl. etwa Einreichen eines Eheschutzbegehrens durch die Ehefrau im Herbst 2010). Zudem attestierte die seit 25. Oktober 2007 behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ dem Beschwerdeführer ihrerseits eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Wirtschafsprüfer erst ab 28. Mai 2010 (Bericht vom 16. September 2010 [Urk. 8/44]), während sie in einem früheren Bericht bloss eine vom Hausarzt bestätigte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2007 bis Januar 2008 erwähnt hatte (Urk. 8/9/3 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 8/9/12 am Ende). Im Weiteren hatte der frühere psychiatrische Gutachter, Dr. Y.___, erklärt, der Beschwerdeführer sei zwar wegen einer Anpassungsstörung von Juni 2007 bis Februar 2008 arbeitsunfähig gewesen, doch hätten Hinweise für eine Invalidität gefehlt (vgl. Urk. 8/19/7 Ziff. 2). Damit steht der beschwerdegegnerischen Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab - frühestens - Mai 2010 nichts entgegen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs „Rechnungs- und Personalwesen“ ab (LSE TA7 Ziff. 21 Anforderungsniveau 1 [Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten]). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass für das Valideneinkommen ausgehend von seinem durchschnittlichen Jahreseinkommen in den Jahren 1999 bis 2003 auf ein per 2011 indexiertes Einkommen von Fr. 189'467.-- oder auf den Tabellenwert gemäss LSE TA7 Ziff. 25 abzustellen sei. Vorliegend rechtfertigt es sich - mangels verlässlicher Angaben - insbesondere aufgrund der vielen Stellenwechsel des Beschwerdeführers in den letzten Jahren - für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei ist - entsprechend dem Eventualvorbringen des Beschwerdeführers - aufgrund der letzten Tätigkeit als Revisionsleiter auf die Tabelle TA7 Ziff. 25 [Begutachten, Beraten, Beurkunden] der LSE abzustellen. Der einschlägige Tabellenlohn betrug per 2011 Fr. 181'479.20 (Fr. 14'445.-- : 40 h x 41.3 h [Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2, Total Noga-Abschnitt K] x 12 Mte. x 1,4 % [a.a.O Tabelle B10.2]).
5.2     Das Invalideneinkommen ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln.
         Was die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Besonderen angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten kann nicht gesagt werden (vgl. Urk. 1 S. 9), es falle für den Beschwerdeführer auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt - der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem (sozialen) Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C 95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen) - keine Anstellung mehr in Betracht.
         Der Beschwerdeführer ist im Anforderungsniveau 2 der LSE TA7 Ziff. 25 einzustufen, da ihm aufgrund des Zumutbarkeitsprofils und seines Erfahrungsschatzes die Verrichtung von selbstständiger und qualifizierter Tätigkeit im bisherigen Bereich zumutbar ist. Der entsprechende Bruttolohn (Zentralwert) betrug im Jahr 2011 Fr. 122'493.70 (Fr. 9'750.-- : 40 h x 41.3 h x 12 Mte. x 1,4 %). Unter Zubilligung eines - grosszügig bemessenen - behinderungsbedingten Abzugs von 20 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 97'995.--.
         Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 181'479.20 und Fr. 97'995.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 83'484.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 46 %. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).