Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 23. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 16. Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen, zog (wiederholt) die Akten (Urk. 7/9, Urk. 7/18) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und liess den Versicherten im Juni 2009 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 7. September 2009, Urk. 7/51). In der Folge teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 (Urk. 7/57) mit, dass angesichts des Wiedererlangens der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf des Wartejahrs kein Leistungsanspruch bestehe. Nachdem sie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/61) beigezogen, weitere medizinische sowie erwerblichen Abklärungen getroffen und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Y.___ (Urk. 7/80) eingeholt hatte, verfügte die IV-Stelle - auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/60, Urk. 7/65, Urk. 7/73, Urk. 7/76, Urk. 7/84, Urk. 7/86, Urk. 7/88 f., Urk. 7/91, Urk. 7/96) - am 21. Oktober 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
1.2 Die SUVA, die im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 19. März 2007 erlittenen Unfall Taggelder erbracht und für die Heilbehandlungskosten aufgekommen war, hatte ihre Leistungen mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 7/18 S. 3 f.) per 30. April 2008 eingestellt und daran - auf Einsprache des Versicherten hin - am 30. März 2009 festgehalten. Die gegen diesen Einspracheentscheid am 14. Mai 2009 von X.___ im Prozess Nr. UV.2009.00188 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit (in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 12. August 2010 - unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den über den 30. April 2008 hinaus persistierenden, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfall vom 19. März 2007 - ab.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2011 (Urk. 2) liess X.___ am 21. November 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 21. Oktober 2011 aufzuheben.
2. Es sei dem Versicherten ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei dem Versicherten ab Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4. Subenventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.
5. In jedem Fall seien dem Versicherten Integrationsmassnahmen zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss am 21. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. September 2009 (Urk. 7/51) und die ergänzende Stellungnahme dazu vom 7. März 2011 (Urk. 7/80) - damit, dass der Beschwerdeführer weder aus physischen noch aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2, Urk. 6 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf Dr. Y.___s Expertise könne - aus formellen wie auch aus materiellen Gründen - nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass er - wie ursprünglich auch die SUVA und sein Krankentaggeldversicherer anerkannt hätten - seit März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 2 ff.).
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellten in ihrem anfangs 2008 verfassten (nicht datierten) Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 7):
- Zervikobrachiales Schmerzsyndrom links
- Status nach Anfahrunfall am 19. März 2007
- Haltungsinsuffizienz, thorakale Hyperkyphose, leichte Skoliose thorakolumbal
- Schmerzverarbeitungsstörung, vegetative Begleitsymptome
- zervikozephales Syndrom (Vergesslichkeit)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe nachstehende Diagnose (Urk. 7/11 S. 11):
- Arterielle Hypertonie
- Differentialdiagnose: vegetative Dysfunktion, posttraumatisch
Der vom 7. bis 31. August 2007 stationär und vom 21. September bis 14. November 2007 ambulant behandelte (Urk. 7/11 S. 8) Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm aus dermatologischer [richtig wohl: rheumatologischer] Sicht uneingeschränkt zumutbar; ob eine psychisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/11 S. 9).
3.2 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2007 bis 11. März 2008 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Rehaklinik A.___ im Austrittsbericht vom 20. März 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/17 S. 9):
- Unfall vom 19. März 2007: als Fussgänger von hinten links von einem Lastwagen angefahren worden, Sturz auf die linke Körperseite
- Mögliche leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI)
- Kontusion Oberarm links, distaler Unterarm links, Handrücken dorsal links, Lendenwirbelsäule (LWS)
- Dissoziative Störung mit Lähmung und Empfindungslosigkeit des linken Armes (ICD-10 F44.4 und F44.6)
- Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0), während des Aufenthalts nicht aufgetreten
- vereinzelte psychotraumatologische Elemente (sporadische Angstträume)
- multiples Beschwerdesyndrom, einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) entsprechend
- Arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Mai 2007), medikamentös behandelt
Derzeit bestünden folgende Probleme (Urk. 7/17 S. 9):
- Ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten
- Funktionelle Einhändigkeit (der linke adominante Arm wird in zirka 60°-Beugehaltung am Körper gehalten)
- Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei Haltungsinsuffizienz (Kyphose der Brustwirbelsäule [BWS], rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose)
- Erhebliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten im Zusammenhang mit den Schmerzen und den körperlichen Beschwerden
- Intermittierende Epistaxis
- Soziale Probleme (finanzielle Schwierigkeiten)
Dem Beschwerdeführer sei nahegelegt worden, sich in der Tagesklinik B.___ psycho-, physio- und ergotherapeutisch weiterbehandeln zu lassen. Nebst den muskuloskelettalen Beeinträchtigungen bestehe eine durch die psychische Störung mit Krankheitswert bedingte deutliche Leistungsminderung. Während medizinisch-theoretisch von keiner strukturell bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr auszugehen sei, bestehe aus psychischen Gründen sowohl als Kranführer und -monteur als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/17 S. 10).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, stellte am 25. April 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/17 S. 2):
- Schwere psychische Störung
- Panvertebrales Syndrom
- Schwere, nicht beeinflussbare unklare Hypertonie
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner schweren psychischen, psychosomatischen und somatischen Beschwerden bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17 S. 6).
3.4 Der am 31. Oktober 2008 erstmals vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem anfangs 2009 verfassten (vgl. Urk. 7/108 S. 2) Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/38 S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1, bestehend seit März 2007
- Dissoziative Störung mit Lähmung und Empfindungslosigkeit des linken Armes (Rehaklinik A.___), bestehend seit Februar 2007
- mögliche leichte traumatische Hirnverletzung (Rehaklinik A.___), bestehend seit März 2007
- Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 (Rehaklinik A.___)
- Abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7, bestehend seit früher
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 7/38 S. 2):
- Zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom, bestehend seit März 2007
- arterielle Hypertonie
- intermittierende Epistaxis, bestehend seit März 2007
Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 19. März 2007, bei dem er von einem Lastwagen angefahren und weggeschleudert worden sei, wegen starker Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/38 S. 3). Mit Ausnahme der Fähigkeit, Treppen zu steigen, seien sämtliche für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit relevanten physischen und psychischen Funktionen eingeschränkt (Urk. 7/38 S. 5).
3.5 In seinem am 28. Januar 2009 bei der IV-Stelle eingegangenen (vgl. Urk. 7/108 S. 2) Bericht bestätigte Dr. D.___ - mit Ausnahme der intermittierenden Epistaxis - die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 7/41 S. 2). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 19. März 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/41 S. 3 f.).
3.6 Am 6. April 2009 diagnostizierte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und hielt fest, der über Schmerzen klagende Beschwerdeführer wirke niedergeschlagen, energielos und passiv. Als Kranführer sei er seit dem 19. Februar [richtig wohl: März] 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/61 S. 14).
3.7 In seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 4. Mai 2009 stellte Dr. C.___ folgende, seit dem Unfall vom 19. März 2007 bestehende Diagnosen (Urk. 7/61 S. 12):
- Posttraumatisches Belastungssyndrom
- Schwere fixierte Hypertonie
Seit dem 19. März 2007 und bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
3.8 Am 5. August 2009 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (vgl. Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers, Urk. 7/61 S. 9):
- Dissoziative Störung linker Arm, ICD-10 F44.4 und 6
- Mittelgradige depressive Episode bei Status nach Unfall am 19. März 2007, ICD-10 F32.1
3.9 Der Psychiater Dr. Y.___ gelangte in seinem Gutachten vom 7. September 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine psychische Störung aufweise, aufgrund deren sich eine Diagnose nach ICD-10 stellen liesse. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie beeinträchtigt gewesen (Urk. 7/51 S. 23 und S. 24).
3.10 In ihrer auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 30. September 2009 hielt Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___ vom 7. September 2009 (Urk. 7/51) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 19. März 2007 noch vor Ablauf der Wartezeit am 19. März 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit erlangt habe (Urk. 7/55 S. 8).
3.11 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2009 bis 19. Januar 2010 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Sanatoriums B.___ im Austrittsbericht vom 16. März 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/63 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11
- Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der überdies bestehenden arteriellen Hypertonie unklarer Genese.
Die aktuellen entsprächen weitgehend den vom Experten Dr. Y.___ erhobenen Befunden. Allerdings sei der Beschwerdeführer - anders als anlässlich der Begutachtung - durchaus in der Lage gewesen, das Alter seiner Frau und seiner Kinder, das Datum seiner Heirat sowie die Anzahl seiner Geschwister und deren Wohnort zu nennen. Zwar habe er (erneut) über Stimmenhören berichtet, indes weder über die Sprache noch das Gesagte Auskunft geben könne, was sehr untypisch sei für das fragliche Symptom. Sowohl in psychischer Hinsicht als auch betreffend die angegebenen physischen Beschwerden habe sich ein weithin inkonsistentes und sehr wechselhaftes Bild gezeigt (Urk. 7/63 S. 2 f.). Angesichts des sehr klagsamen Verhaltens, der oft sehr inkonsistenten Angaben und des wiederholt dezidiert geäusserten Ziels, eine Rente als Entschädigung für den Unfall zu erhalten, sei es sehr schwierig, eine Gesamtbeurteilung abzugeben. Eine Fehldiagnose könne - bei beiden festgestellten Störungen - daher nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/63 S. 3). Aufgrund der komplexen psychischen und psychosozialen Situation sei die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt; zu welchem Anteil die Einschränkung krankheitsbedingt sei, sei nicht klar geworden (Urk. 7/63 S. 4).
3.12 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit Januar 2010 in Behandlung steht, stellte am 29. Mai 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/69 S. 6):
- Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11
- Chronisches Schmerzsyndrom, siehe somatische Berichte
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die arterielle Hypertonie (Urk. 7/69 S. 6). In der angestammten Tätigkeit bestehe derzeit - insbesondere aufgrund von Aggressionsausbrüchen, einer Impulskontrollproblematik, Ängsten, einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit sowie Merkfähigkeitsstörungen - aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei bis anhin noch nicht erprobt worden, könne indes in Erwägung gezogen werden (Urk. 7/69 S. 8).
3.13 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 7/77) hin hielt Dr. Y.___ am 7. März 2011 fest, die vorhandenen Akten und die Ergebnisse seiner Untersuchungen liessen nicht auf eine - vor der Begutachtung vorhandene - invalidenversicherungsrelevante psychische Störung schliessen. Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Austrittsberichts des Sanatoriums B.___ vom 16. März 2010 (Urk. 7/63) könne an der Beurteilung im Gutachten vom 7. September 2009 (Urk. 7/51) festgehalten werden (Urk. 7/80 S. 2).
3.14 Dr. F.___ gab am 7. April 2011 an, er habe den - nach wie vor bei ihm in ambulanter Behandlung stehenden und aktuell zu 100 % arbeitsunfähigen - Beschwerdeführer für eine stationäre psychiatrische Behandlung angemeldet (Urk. 7/85).
3.15 Dr. C.___ bestätigte am 9. Mai 2011, dass der Beschwerdeführer, der seit dem Unfall an verschiedenen therapieresistenten Störungen leide und weiterhin gänzlich arbeitsunfähig sei, regelmässig zu ihm zur Kontrolle komme (Urk. 7/87).
3.16 Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 12. Januar 2010 stellten die Kardiologen des Herz-Gefäss-Zentrums W.___ am 22. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/92 S. 2 = Urk. 7/97 S. 2):
- Linksthorakales Druckgefühl in Ruhe und bei Belastung
- nicht aussagekräftige Fahrrad-Ergometrie
- normal grosser linker Ventrikel mit normaler Muskelmasse und normaler systolischer Funktion in Ruhe (EF biplan 58 %)
Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Nikotinabusus; Lipidstatus unbekannt
- Arterielle Hypertonie
- echokardiographisch keine Hinweise für hypertensive Herzkrankheit
Hinsichtlich der noch ungenügend kontrollierten arteriellen Hypertonie sei eine höhere Dosierung der Medikation angezeigt. Betreffend die überdies geklagten intermittierenden linksthorakalen Schmerzen in Ruhe und bei Anstrengung hätten das Ruhe-EKG und die Echokardiographie einen unauffälligen Befund ergeben. Eine Fahrrad-Ergometrie sei aufgrund des Residualzustandes nach Unfall mit offenbar Schädel-Hirn-Trauma nicht möglich gewesen. Zum für eine Dobutamin-Stressechokardiographie stattdessen vereinbarten Termin vom 19. Januar 2010 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen (Urk. 7/92 S. 3).
3.17 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 19. Mai bis 7. Juli 2011 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der psychiatrischen Klinik V.___ am 3. August 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 1 f.):
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), progredient seit 2007
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Gedächtnisstörungen unklarer Genese
- Arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Mai 2007; bedeutsam betreffend die Arbeitsfähigkeit als Kranführer)
Es bestünden eine mässige Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, eine Einschränkung des Gedächtnisses und der Merkfähigkeit, eine starke Einschränkung der Beweglichkeit des linken Arms, Schmerzen im Kopf-, Schulter-, Brust-, Rücken- und Kniebereich, Schwindel, ein reduzierter Antrieb sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Die Arbeit als Kranführer sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen, der Konzentrationsminderung, der verminderten Beweglichkeit und des Schwindels nicht mehr zumutbar (Urk. 7/94 S. 4). Während derzeit auch in einer anderen Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe, erscheine die Aufnahme einer leichten Tätigkeit in geschütztem Rahmen mit einem Beschäftigungsgrad von zirka 50 % aus psychiatrischer Sicht als sehr sinnvoll. Möglicherweise könne ein solches Arbeitstraining während mehrerer Monate das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und die Selbstwirksamkeitserwartung steigern. Zudem wirke sich eine verpflichtende Tagesstruktur erfahrungsgemäss auch antidepressiv aus (Urk. 7/94 S. 5). Seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ Mitte 2009 sei es insofern zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen, als sich nun psychische Gesundheitsstörungen diagnostizieren liessen (Urk. 7/94 S. 6).
3.18 Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 22. August 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/98 S. 3).
3.19 Dr. C.___ gab am 22. August 2011 an, der Beschwerdeführer leide unfallbedingt weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen. Zudem bestehe eine - möglicherweise renal bedingte - schwere fixierte Hypertonie. Trotz der engmaschigen Kontrolle sei der Blutdruck nicht gut eingestellt. Die überdies vorhandene Depression mittelschweren bis schweren Grades habe sich trotz Behandlung nicht gebessert. Der Beschwerdeführer klage auch insbesondere über eine zunehmende Schwäche im linken Arm, deren Genese unklar sei. Insgesamt hätten sich der psychische und der allgemeine körperliche Zustand verschlechtert (Urk. 7/98 S. 4).
3.20 Am 29. August 2011 bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/98 S. 2).
3.21 Dr. F.___ stellt am 14. Oktober 2011 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1):
- Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11
- Chronisches Schmerzsyndrom (siehe somatische Berichte)
- Arterielle Hypertonie
Es bestünden depressive Symptome (Stimmungstief, rasche Erschöpfbarkeit, starke Aktivitätsminderung, Lustlosigkeit, emotionale Labilität, Impulskontrollschwäche, Aggressionsdurchbrüche, schwere Ein- und Durchschlafstörungen, chronisch latente Suizidalität, chronische Schmerzen). Der psychopathologische Befund zeige einen wachen und bewusstseinsklaren Patienten, der zu allen vier Qualitäten orientiert sei. Auffassungsstörungen seien nicht vorhanden. Es bestünden eine mittelgradige Aufmerksamkeits- sowie schwere Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht gehemmt. Auffälligkeiten im inhaltlichen Denken, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Zwangsstörungen liessen sich nicht feststellten. In der Affektivität wirke der - an Ein- und Durchschlafstörungen leidende und chronisch latent suizidale - Beschwerdeführer deutlich deprimiert. Die Prognose sei angesichts der Verschlechterung des Zustandsbildes im Verlauf schlecht. Der zermürbende Schmerz, die emotionale Labilität und die rasche Erschöpfbarkeit hätten trotz der fortlaufenden Behandlung im Verlauf eher deutlich zugenommen (Urk. 3/4 S. 1). Derzeit bestehe aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere die Aggressionsausbrüche und die Impulskontrollproblematik, aber auch die Ängste, die Konzentrations- und die Merkfähigkeitsstörung reduzierten die Arbeitsfähigkeit beträchtlich (Urk. 3/4 S. 2).
4.
4.1 Beim Unfall vom 19. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von hinten von einem - etwas schneller als mit Schritttempo - auf dem Trottoir fahrenden Lastwagen angefahren, so dass er auf die rechte Körperseite stürzte. Nach Lage der Akten liegt den seither geklagten körperlichen Beeinträchtigungen kein organisches Korrelat zugrunde (vgl. hiezu Urteil des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. UV.2009.00188 vom 12. August 2010 E. 4.1 und E. 4.5).
4.2
4.2.1 In psychischer Hinsicht ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. September 2009 (Urk. 7/51) und die ergänzende Stellungnahme vom 7. März 2011 (Urk. 7/80) davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Was die - nach Erhalt des Vorbescheids vom 15. Dezember 2009 (Urk. 7/57) erstmals mit Einwand vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/60 S. 3) geltend gemachten - Rügen betreffend den für die Begutachtung beigezogenen Dolmetscher anbelangt (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach der Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können, verstösst gegen Treu und Glauben. Wird die betreffende Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die versicherte Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt letztere den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Für die - unter anderem - bemängelten ungenügenden Sprachkenntnisse des Übersetzers (Urk. 1 S. 5) gibt es im Übrigen in der Expertise keine Anhaltspunkte, und der (schon damals anwaltlich vertretene [vgl. Urk. 7/43]) Beschwerdeführer, der selbst keinen Dolmetscher beantragt hatte (vgl. Urk. 7/51 S. 1), machte auch gar nicht geltend, dass die Fragen falsch übersetzt beziehungsweise seine Aussagen falsch wiedergegeben worden seien.
4.2.2 Dr. Y.___ gelangte - in Kenntnis der Akten und nach telefonischer Rücksprache mit dem ursprünglich behandelnden Psychiater Dr. D.___ (vgl. Urk. 7/51 S. 14) - gestützt auf die Ergebnisse seiner fundierten, insgesamt fünfstündigen (Urk. 7/51 S. 1) Untersuchungen vom 10. und vom 25. Juni 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine psychische Störung von Krankheitswert aufweise (Urk. 7/51 S. 14 ff.). Die weiteren medizinischen Berichte geben keinen Anlass, die überzeugend begründete Beurteilung von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen. So legte der genannte Experte einleuchtend dar, dass die gemäss ICD-10 F33.1 für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. Berichte Dr. D.___ von anfangs Januar 2009 [Urk. 7/38 S. 2], vom 28. Januar 2009 [Urk. 7/41 S. 2] und vom 6. April 2009 [Urk. 7/61 S. 14]) erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine mittelgradige depressive Episode, wie sie am 5. August 2009 - in Abweichung von seinen früheren Berichten - von Dr. D.___ (Urk. 7/61 S. 9), am 16. März 2010 von den Ärzten des Sanatoriums B.___ (Urk. 7/63 S. 1) und am 3. August 2011 von den Ärzten der psychiatrischen Klinik V.___ (Urk. 7/94 S. 1) diagnostiziert wurde, praxisgemäss - auch wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist - als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet wird, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). Betreffend die von Dr. F.___ festgestellte gar mittelgradige bis schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (vgl. Berichte vom 29. Mai 2010 [Urk. 7/69 S. 6] und vom 14. Oktober 2011 [Urk. 3/4 S. 1]) ist festzuhalten, dass diese Diagnose angesichts der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist und gar im Widerspruch zu den als hauptsächliche Symptome genannten Aggressionsdurchbrüchen und der Impulskontrollproblematik steht (vgl. hiezu auch Urk. 7/99 S. 7). Das Vorliegen einer dissoziativen Störung schloss Dr. Y.___ sodann mit der durchaus nachvollziehbaren Begründung aus, angesichts des erlittenen Bagatelltraumas und der weiteren aktenkundigen Gegebenheiten fehle es an einem belastenden Ereignis, Problem oder Bedürfnis, wie es nach ICD-10 für die Diagnostizierung der fraglichen Störung erforderlich sei. Anzumerken bleibt einerseits, dass der Beschwerdeführer aktenkundig in (vermeintlich) unbeobachteten Momenten durchaus in der Lage war, den - nach seinen Angaben gelähmten und empfindungslosen - linken Arm zu bewegen (vgl. etwa Urk. 7/51 S. 13 und Urk. 7/63 S. 2 f.), und andererseits, dass die von den Ärzten der Rehaklinik A.___ (Urk. 7/17 S. 9) und von Dr. D.___ - unter Hinweis auf deren Beurteilung (Urk. 7/38 S. 2) - diagnostizierte dissoziative Störung in der Folge von keinem anderen Arzt bestätigt wurde (Urk. 7/61 S. 12, Urk. 7/63 S. 1, Urk. 7/69 S. 6, Urk. 7/85, Urk. 7/87, Urk. 7/94 S. 1 f.). Eine Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 beziehungsweise eine undifferenzierte Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.1 negierte Dr. Y.___ mangels Vorliegens der Mindestanzahl von sechs typischen Symptomen beziehungsweise weil die körperlichen Beschwerden zu wenig zahlreich seien (Urk. 7/51 S. 19), was angesichts der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne Weiteres einleuchtet. Übereinstimmend mit sämtlichen weiteren Ärzten ging Dr. Y.___ sodann davon aus, dass sich keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren lasse (Urk. 7/51 S. 19). Was schliesslich die - einzig von Dr. D.___ festgestellte (Urk. 7/38 S. 2) - abhängige Persönlichkeitsstörung anbelangt, legte Dr. Y.___ nachvollziehbar dar, dass die für die entsprechende Diagnose erforderlichen Merkmale nicht erfüllt seien (Urk. 7/19). Anzumerken ist, dass die Divergenzen betreffend die in den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen gestellten psychiatrischen Diagnosen wohl nicht zuletzt damit zu erklären sind, dass der Beschwerdeführer, der gegenüber den Ärzten wiederholt das Ziel, eine Rente zu erhalten, geäussert hat (Urk. 7/51 S. 14, Urk. 7/63 S. 3), sich immer wieder ausgesprochen widersprüchlich verhalten und sehr inkonsistente Angaben gemacht hat (vgl. hiezu insbesondere Gutachten Dr. Y.___ vom 7. September 2009 [Urk. 7/51 S. 9 ff., S. 16 f. und S. 19 ff.] und Austrittsbericht Sanatorium B.___ vom 16. März 2010 [Urk. 7/63 S. 2]).
4.2.3 Dass eine relevante psychische Gesundheitsstörung in der Zeit vor der Begutachtung vorgelegen hätte beziehungsweise erst nachher aufgetreten wäre (vgl. Urk. 1 S. 7 und S. 9 ff., Urk. 11 S. 2 und S. 5), erscheint nach Lage der Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich. So bezieht sich die Beurteilung Dr. Y.___s offensichtlich nicht nur auf den Zeitpunkt seiner Untersuchungen im Juni 2009, sondern auch auf die gesamte Zeitspanne seit dem Unfall vom 19. März 2007 (vgl. hiezu auch Urk. 7/80). Eine bis Mitte Juni 2009 wieder abgeklungene wesentliche psychische Störung ist im Übrigen schon deshalb auszuschliessen, weil weder die Ärzte noch der Beschwerdeführer je über eine Verbesserung des Gesundheitszustandes berichteten. Eine nach der Begutachtung neu aufgetretene erhebliche psychische Beeinträchtigung ist weder gestützt auf die Einschätzung der Ärzte der psychiatrischen Klinik V.___ noch aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte Dr. F.___ und Dr. C.___ anzunehmen. Das Vorliegen einer - gemäss den Ärzten der psychiatrischen Klinik V.___ seit 2007 progredienten - Somatisierungsstörung (Urk. 7/94 S. 1) wurde von Dr. Y.___ (unter Hinweis auf die ungenügende Anzahl der dafür typischen Symptome) widerlegt und erscheint auch aufgrund der vom Beschwerdeführer (nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Y.___) gegenüber den Ärzten der psychiatrischen Klinik V.___ neu geschilderten zusätzlichen beziehungsweise anderen Symptome (Urk. 7/94 S. 6) nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die von den genannten Ärzten zudem diagnostizierte mittelgradige depressive Episode stellt (wie bereits dargelegt) jedenfalls keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar (vgl. hiezu auch Urk. 7/99 S. 8). Auf eine Verschlimmerung lassen auch die Berichte von Dr. F.___ (Urk. 7/69, Urk. 7/85, Urk. 7/98, Urk. 3/4) und Dr. C.___ (Urk. 7/87, Urk. 7/98) nicht schliessen, entsprechen die von den beiden Ärzten erhobenen Befunde doch im Wesentlichen den von ihnen schon zuvor beschriebenen.
4.2.4 Was die arterielle Hypertonie unklarer Genese anbelangt, wirkt sich diese - wegen des gemäss den Angaben des Beschwerdeführers damit einhergehenden Schwindels - höchstens auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt (im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einem Personalverleiher [vgl. Urk. 7/12]) - ausgeübten Tätigkeit als Kranführer aus (vgl. etwa Urk. 7/94 S. 2). In einer anderen - leidensangepassten - einfachen und repetitiven Tätigkeit ist der Beschwerdeführer nämlich jedenfalls zu 100 % arbeitsfähig und ohne Weiteres in der Lage, ein rentenausschliessendes (mindestens 60 % des Validenlohns entsprechendes) Einkommen zu erzielen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall ein Einkommen von knapp Fr. 55000.-- (vgl. Urk. 7/7) erzielt hatte und sich somit unter dem für die Bemessung des Invalideneinkommens in Betracht fallenden Tabellenlohnes von Fr. 56784.-- (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, TA 1, Männer, Anforderungsniveau 4) bewegte. Weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2) sind daher auch hinsichtlich der arteriellen Hypertonie nicht angezeigt.
4.2.5 Aus dem Umstand, dass noch über den Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs hinaus Unfall- beziehungsweise Krankentaggelder ausgerichtet wurden, kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 4), kommt den Entscheiden der Unfall- und der Krankentaggeldversicherer gegenüber der IV doch keine bindende Wirkung zu.
4.3 Da nach dem Gesagten kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden besteht, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren, insbesondere das Rentengesuch, zu Recht abgewiesen. Da Integrationsmassnahmen zu prüfen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, ist auf den diesbezüglichen Eventualantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 13) nicht einzutreten.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).