IV.2011.01258
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 5. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, beantragte am 5. September 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Neuüberprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/42), nachdem die vorgängig gestellten Leistungsbegehren abgewiesen worden waren (Verfügung vom 24. November 1997, Urk. 8/14; Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005, Urk. 8/36). Am 27. März 2007 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 8/48). Dieses wurde durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als nicht genügend aussagekräftig beurteilt (Urk. 8/59/3), weshalb bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein weiteres Gutachten eingeholt wurde (Gutachten vom 28. August 2007, Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/69; Verfügungsteil 2 Urk. 8/66).
1.2 Im September 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/71) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/75) sowie Arztberichte (Urk. 8/76, Urk. 8/78-79) ein und liess die Versicherte von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 8/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86, Urk. 8/90) und nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte eingeholt hatte (Urk. 8/92-93), setzte sie mit Verfügung vom 8. November 2011 die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 8/102; Verfügungsteil 2 Urk. 8/100 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. November 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 1 f). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Die Beigeladene reichte keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 10), was den Parteien am 21. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. November 2011 davon aus (Urk. 2 Verfügungsteil 2), die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und ihr eine angepasste Tätigkeit neu wieder zu 60 % zumutbar sei. In der Beschwerdeantwort betonte sie, eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht nur aufgrund der durch den RAD erhobenen Befunde ausgewiesen, sondern auch gestützt auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf belegt. Es frage sich, ob nicht sogar wieder vom Gesundheitszustand auszugehen sei, wie er im Zeitpunkt des leistungsabweisenden Einspracheentscheides vom 28. Juli 2005 vorgelegen habe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2008 verschlechtert. Sie leide an Schmerzen im linken Fuss, linken Arm, der linken Schulter sowie Rückenschmerzen (S. 2 Ziff. 4). Sowohl die Berichte der behandelnden Ärzte als auch die Tatsache, dass sie im Haushalt nur noch leichte Arbeiten machen könne, belegten, dass sie deutlich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 3 Ziff. 6 ff.). Ihre seit September 2009 ausgeübte Tätigkeit habe sie wieder aufgeben müssen. Aktuell stehe ein ambulanter Eingriff in der Klinik B.___ an. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente reduziert habe. Es sei vielmehr angezeigt, ihr eine ganze Rente zuzusprechen oder weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (S. 4 Ziff. 12).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit 1. September 2006 laufenden Dreiviertelsrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (Januar 2008) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( November 2011) zu vergleichen.
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 erfolgte gestützt auf das Gutachten vom 28. August 2007 von Dr. A.___ (Urk. 8/55), welchem die folgenden Diagnosen zu entnehmen sind (S. 12):
- Wurzelclaudicatio L5 links bei linksseitiger Diskushernie L4/5 mit Einengung des linken L5-Recessuseingangs und komprimiertem L5-Nervenwurzeltaschen-Abgang
- lumbospondylogenes Syndrom bei
- Neoarthrose L5/S1 links bei einseitiger Übergangsanomalie
- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule
- muskulärer Dysbalance mit Verdacht auf Piriformis-Syndrom links
- Brachialgie links mit assoziierter Fühlstörung, am ehesten weichteilrheumatisch
Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin klage über tieflumbale Rückenschmerzen, aufgrund welcher sie nachts aufwache. Lachen und niesen schmerze ebenfalls. Nach fünf Minuten Gehen habe sie teils brennende, teils stechende Schmerzen ausstrahlend bis zur Grosszehe links (S. 6). Der Gutachter führte aus, sowohl die belastungsabhängigen Beschwerden an sich als auch die Zunahme der Intensität der Beschwerden seien aufgrund der bildgebenden Korrelate und der neurologischen Befunderhebung glaubhaft. Aufgrund der gestellten Diagnosen und der vorliegenden Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Spetterin nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte angepasste Tätigkeit, die vorwiegend wechselbelastend beziehungsweise weitgehend sitzend, mit Tragen und Heben von Gegenständen bis maximal 5 kg pro Seite ausgeführt werden könne, sei sie seit dem 1. September 2006 für knappe 40 % einsatzfähig (S. 13).
3.2
3.2.1 Zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 und der nun strittigen Verfügung liegen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:
3.2.2 Am 22. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie, untersucht (Urk. 8/82). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 9):
- chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links bei langjährig bekannter Diskushernie L4/5 links mit Foramenstenose
- persistierende Schmerzen linker Fuss bei indurierter Operationsnarbe und persistierende Gefühlsstörung der II.-IV. Zehe links nach Exzision von Morton-Neuromen II/III und III/IV im September 2009
- chronische Brachialgie links mit Kraftabschwächung unklarer Genese
Zu den aktuellen Beschwerden gab die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ an, sie habe dauernd Schmerzen im linken Bein und linken Fuss, häufig schmerze der linke Arm und die Schulter. Die Schmerzen strahlten von der linken Schulter in die Hand aus und sie habe dann oft keine Kraft. Sie wache oft wegen diesen Schmerzen im linken Arm auf. Im September 2010 sei eine Operation am linken Vorfuss durchgeführt worden, wobei sie vom behandelnden Neurologen immer noch Infiltrationen in den Narbenbereich erhalte und auch weitere Infiltrationen und wahrscheinlich auch eine weitere Operation geplant seien. Weiterhin habe sie ständig Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe beim Gehen verstärkte Schmerzen im Rücken und linken Fuss. Sie könne maximal 10 Minuten ohne Bewegung stehen, gehen könne sie maximal 20 Minuten, dann müsse sie stehen bleiben. Sitzen könne sie maximal eine Stunde. Häufig habe sie auch Kopfschmerzen, wobei es sich gemäss ihrem Hausarzt um eine Migräne handle, welche nach Einnahme von Tabletten abklinge (S. 1). Zur derzeitigen Tätigkeit führte sie aus, sie habe im September 2009 wieder in einer Physiotherapiepraxis zu arbeiten begonnen. Während vier Stunden pro Woche mache sie ganz leichte Arbeiten wie die beiden Toiletten und die Lavabos reinigen, die Körbe mit benutzten Handtüchern leeren etc. Ihr Ehemann helfe ihr dabei bei den schweren Arbeiten, das heisst, er bediene den Staubsauger und wische auch den Boden (S. 3 f. Ziff. 5 f.).
Dr. C.___ hielt fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, ausgewiesen. Es sei aber im Vergleich zu den von Dr. A.___ erhobenen Befunden eine leichte Verbesserung erkennbar: so habe die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und vor allem die Entfaltung der Dornfortsatzreihe bei der Inklination deutlich zugenommen. Ebenso habe sich die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) wesentlich gebessert, wenngleich weiterhin ein linksseitiger paravertebraler Druckschmerz bestehe. Somit sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen sei ihr eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne ausschliessliches Sitzen, ohne längeres Stehen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Treppen steigen, ohne Arbeiten in Nässe und Kälte aktuell zu 60 % zumutbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei ihr eine 60%ige angepasste Tätigkeit schon seit Beginn der leichten Reinigungstätigkeit ab 1. September 2009 zumutbar (S. 8 f. Ziff. 10).
3.2.3 Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/92) führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, aus, im Bericht des RAD seien die bestehende Fussproblematik sowie die Kopfschmerzen zu wenig berücksichtigt worden. Sodann sei das Zervikalsyndrom zu Unrecht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden (S. 1). Des Weiteren sei richtig, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und einer chronischen Reizung der Wurzel L5 leide. Es sei aus neurologischer Sicht so, dass bei solchen chronischen Schmerzzuständen, welche initial durch Nervenreizungen ausgelöst worden seien und über Jahre persistiert hätten, erfahrungsgemäss kaum eine Besserung eintrete. So habe er auch bei der heutigen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin keine Veränderung, insbesondere keine Verbesserung feststellen können. Seines Erachtens sei sie in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin zu 75 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.2.4 Mit Bericht vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/93) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, im Wesentlichen ein lumbospondylogenes/-radikuläres Schmerzsyndrom links und anamnestisch ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom (S. 2 Ziff. 1.1). Als Spetterin sei die Beschwerdeführerin für leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig, schwerere Reinigungsarbeiten seien „ungeeignet“ (S. 3 f. Ziff. 1.6 f.).
4.
4.1 Die seit der Rentenzusprache ergangenen medizinischen Berichte lassen im Wesentlichen auf unveränderte Befunde und Diagnosen schliessen: Die Beschwerdeführerin litt sowohl im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (vgl. E. 3.1) als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.2) an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, einer Diskushernie L4/5 mit Wurzelreizung L5, Sensibilitätsstörungen am linken Bein und Schmerzen im linken Arm mit bislang nicht eindeutig geklärter Genese. Neu hinzugekommen sind Beschwerden am linken Fuss, weswegen im September 2010 eine Operation erfolgte (vgl. Urk. 8/79/1), und eine weitere Operation infolge Narbenbeschwerden für den 23. November 2011 geplant war (vgl. Urk. 3/6). Leicht verbessert hat sich nach RAD-Arzt Dr. C.___ einzig die Rü-ckenbeweglichkeit. Ansonsten hielt auch er unveränderte Befunde fest (vgl. Urk. 8/82/8 unten). Da aber die attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache hauptsächlich durch das Schmerzsyndrom mit Diskushernie und Wurzelreizung begründet war und diese Befunde aktuell immer noch vorhanden sind, handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. C.___ (Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit) um eine blosse Neubeurteilung desselben Sachverhaltes, die im Rahmen des Revisionsverfahrens unbeachtlich bleibt.
4.2 Soweit die Beschwerdegegnerin ausführte, eine Veränderung des leis-tungsrelevanten Sachverhalts sei auch aufgrund des in der RAD-Untersuchung geschilderten Tagesablaufs ausgewiesen (vgl. Urk. 7 S. 2 Ziff. 2), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Der geschilderte Tagesablauf umfasst im Wesentlichen leichte Haushaltsarbeiten am Morgen, Mittagessen zubereiten, mehrmaliges über den Tag verteiltes Spazieren mit dem Hund während 10 bis 20 Minuten (vgl. 8/93/3 oben), nachmittags und abends sticken, häkeln, Kleidung flicken, liegen und wenig fernsehen (Urk. 8/82/3 unten). Diese von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tagesaktivitäten entsprechen in etwa ihrer bislang attestierten Leistungsfähigkeit. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit ist dadurch nicht ausgewiesen. Genauso wenig lässt sich eine solche im Übrigen in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau in einer Physiotherapiepraxis erblicken. Sie verrichtet lediglich leichte Tätigkeiten, die schweren Arbeiten wie Böden reinigen werden durch ihren Ehemann erledigt (vgl. E. 3.2.2).
4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich sogar verschlechtert und es sei eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6 ff.), ist ihr allerdings auch nicht zu folgen. Sowohl Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 8/76/1-3), als auch Dr. D.___ (vgl. E. 3.2.3) hielten unveränderte Befunde fest. Folglich handelt es sich auch hier bei der höher attestierten Arbeitsunfähigkeit um eine blosse Neubeurteilung desselben Sachverhalts. Daran ändert auch die neu hinzugetretene Fussproblematik nichts; so ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass diese die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % zusätzlich erhöhen würden, zumal die Beschwerdeführerin auch nach eigenen Angaben nicht stärker eingeschränkt ist als zuvor (vgl. E. 4.2).
4.4 Zusammenfassend ist weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, sondern ihr Gesundheitszustand war im Zeitpunkt der strittigen Verfügung im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2008 weitgehend unverändert.
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwer-deführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Soweit sie verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).