Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war zuletzt seit 1995 als Kundenberaterin bei der Y.___ (Y.___) tätig (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/8 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) und meldete sich am 14. Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/12, Urk. 6/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8) ein.
Am 4. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18) verneinte sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/19 = Urk. 2) sodann den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2011 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Am 16. Januar 2012 wurde der Beschwerdegegnerin ein nachträglich eingegangener Arztbericht vom 27. Dezember 2011 (Urk. 7) zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 8). Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2012 (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 9. Februar 2012 wurden der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres mit anschliessender rentenbegründender Invalidität vorgelegen habe (Urk. 2 S. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss geltend, aufgrund von Schlafstörungen, Stressintoleranz (Druck), Konzentrationsschwäche und Müdigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit rentenrelevant eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 23. Februar 2011 nannte Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin, A.___ (A.___), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/12 Ziff. 1.1):
- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0)
- Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Unstimmigkeit mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. August bis 28. November 2010 durch die B.___ ambulant behandelt worden und habe sich vom 29. November 2010 bis 25. Februar 2011 einer teilstationären Behandlung im A.___ unterzogen. In dieser Zeit sei sie nicht arbeitsfähig gewesen (Ziff. 1.2, Ziff. 1.6). Auch aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). Sie leide unter Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, reduzierter Belastbarkeit und Ängsten. Die Symptomatik habe sich im Rahmen der ambulanten und teilstationären psychotherapeutischen Behandlung stetig gebessert. Die Belastbarkeit sei aber noch reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Ab dem 1. April 2011 sei ein Wiedereinstieg bei der Y.___ im Umfang von 40 % geplant, wobei das Pensum voraussichtlich gesteigert werden könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ab dem 1. März 2011 im Umfang von vier Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche zumutbar. Die Beschwerdeführerin werde ein Arbeitstraining in einer Konditorei absolvieren (Ziff. 1.7).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 4. August 2011 (Urk. 6/15) nannten Oberarzt Dr. med. C.___ und Psychologin D.___, A.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) sowie andere physische oder psychische Belastung im Zusammenhang mit der Arbeit (Ziff. 1.1). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe am 1. April 2011 die Arbeit bei der Bank im Umfang von 40 % wieder aufgenommen. Seit 16. Mai 2011 arbeite sie zu 60 %. Mittel- bis langfristig sei eventuell eine Steigerung auf 80 % möglich (Ziff. 1.4). Bei der Beschwerdeführerin träten schnell Ängste auf, welche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie auch Schlafstörungen zur Folge hätten. Dadurch gelange sie schnell an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Die Symptomatik habe sich zwar im Rahmen der ambulanten und teilstationären psychotherapeutischen Behandlung stetig gebessert, die Belastbarkeit sei aber weiterhin reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Der Wiedereinstieg bei der Y.___ in einem Pensum von 40 % und die Erhöhung des Pensums auf 60 % seien bisher gut verlaufen. Aufgrund reduzierter Belastbarkeit sei die Leistungsfähigkeit aber weiterhin vermindert. Aktuell sei ein Arbeitspensum von 60 % bis maximal 80 % möglich (Ziff. 1.7). Auf die Frage, in welchem Umfang, seit wann und mit welchem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, antworteten Dr. C.___ und D.___, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Ängsten leide, welche die Konzentration und die allgemeine Belastbarkeit verminderten, weshalb sie zur Stabilisierung genügend Erholungszeit benötige. Bewährt habe sich ein Einsatz von drei ganzen Tagen pro Woche (60 %-Pensum). Ob eine Erhöhung auf 80 % möglich sei und längerfristig aufrechterhalten werden könne, müsse sich noch zeigen (Ziff. 1.7 am Ende).
3.3 Am 24. August 2011 hielt eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, eine über Mai 2011 hinaus anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr sei mit Blick auf die unveränderten diagnostischen Angaben (ICD-10 F32.0) und die sukzessive weitere Verbesserung unter laufender Therapie wenig plausibel. Medizinisch theoretisch sei seit Mai 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 40 % über Mai 2011 hinaus lasse sich nicht begründen. Es sei zu vermuten, dass die länger anhaltende Pensumsreduktion einem Schonungswunsch der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärzte zuzuschreiben sei. Dafür spreche nicht zuletzt auch, dass im Bericht vom 4. August 2011 bereits ein maximales Pensum von 80 % für möglich gehalten werde, welches die Beschwerdeführerin aber bislang nicht umsetze. Entsprechend den genannten Diagnosen liege ein vorübergehender Gesundheitsschaden vor, weshalb ab Mai 2011, spätestens aber ab August 2011, wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei allenfalls noch geringen Einschränkungen auszugehen sei (Urk. 6/16/4).
3.4 Am 27. Dezember 2011 berichteten Dr. C.___ und D.___, der Verlauf der letzten fünf Monate habe gezeigt, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 60 % entgegen ihrer ursprünglichen prognostischen Einschätzung nicht mehr möglich sei. Die psychischen Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, reduzierte Belastbarkeit, Ängste) hätten nicht weiter reduziert werden können. Im Gegenteil, mit zunehmendem Druck seitens des Arbeitgebers zur Leistungssteigerung im Bereich Verkauf seien die Symptome wieder verstärkt aufgetreten. Die Ängste und Schlafstörungen, welche zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führten, hätten trotz Psychopharmakatherapie wieder zugenommen. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bleibe somit weiterhin stark reduziert. Eine Tätigkeit, die hauptsächlich Routinearbeiten und genügend Erholungszeit ermögliche, könnte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter ausführen. Dabei wäre ein Arbeitspensum von maximal 60 % realistisch (Urk. 7).
4.
4.1 Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen Diagnose, die sich auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2 Gestützt auf die Berichte der Ärzte des A.___ (vorstehend 3.1-2) ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer leichten depressive Episode (ICD-10 F32.0) besteht.
Bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F.32.0) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3 mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff.). Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2007 vom 22. Juni 2007 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Einer leichten depressiven Episode, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, fehlt es mithin am Krankheitscharakter. Dies gilt umso mehr, als die Episode leichten Grades ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen).
Für das Vorliegen eines anhaltenden depressiven Zustands liefern die Akten denn auch keine Anhaltspunkte. Aus den Berichten der Ärzte des A.___ vom Februar und August 2011 (vorstehend E. 3.1-2) geht vielmehr hervor, dass die ab August 2010 aufgetretene Symptomatik im Rahmen der ambulanten und teilstationären psychotherapeutischen Behandlung stetig gebessert werden konnte. Abgesehen davon wurde sowohl im Bericht vom Februar 2011 als auch im Bericht vom August 2011 ein lediglich sehr diskreter objektiver Befund genannt. Die Beschwerdeführerin war wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und es konnten keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, keine inhaltlichen Denkstörungen oder Sinnestäuschungen, keine Zwänge und keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt werden. Auch der Antrieb wurde als unauffällig bezeichnet. Erhoben werden konnten einzig leichtgradige Konzentrationsstörungen, ein leicht verlangsamtes formales Denken mit Gedankenkreisen und Grübeln, Zukunftsängste und eine mittellagige Stimmung mit Insuffizienzgefühlen (Urk. 6/12 und Urk. 6/15, jeweils Ziff. 1.4). Diese Befunde sprechen aber gegen das Vorliegen einer psychischen Störung, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft in relevantem Ausmass einschränkt. Zudem wurde im Bericht vom Februar 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch Unstimmigkeit mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen genannt, weshalb davon auszugehen ist, dass beim Leiden der Beschwerdeführerin auch psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, für welche die Invalidenversicherung jedoch nicht aufzukommen hat.
4.3 An diesem Ergebnis vermag auch der nach Verfügungserlass erstattete Bericht von Dr. C.___ und D.___ vom Dezember 2011 (vorstehend E. 3.4) nichts zu ändern, kann doch vor dem Hintergrund der bis anhin gestellten und im genannten Bericht auch nicht geänderten Diagnose einer leichten depressiven Episode aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin offenbar nicht gelungen ist, ihr Pensum an ihrem alten Arbeitsplatz auf über 60 % auszudehnen, nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung geschlossen werden. Dies umso mehr, als angesichts der in den Vorberichten im Rahmen der Diagnosestellung erwähnten Probleme am Arbeitsplatz nicht auszuschliessen ist, dass psychosoziale Faktoren mitursächlich sind, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum nicht weiter steigern konnte.
4.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).