IV.2011.01261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 2. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war vom 13. Juli 1992 bis 31. März 2008 als Maschinen- und Anlageführer bei der Y.___ AG, D.___, tätig (Urk. 7/7 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 15. Dezember 2008 meldete er sich wegen Schmerzen, einem Schlafapnoe-Syndrom und einer Nervenerkrankung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5; Urk. 7/37), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) sowie Arztberichte (Urk. 7/8; Urk. 7/14; Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/20; Urk. 7/23) ein und zog Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/17/1-192). Sodann veranlasste sie eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, der seinen Bericht am 21. Oktober 2009 erstattete (Urk. 7/25; Urk. 7/28).  Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/35-36; Urk. 7/42-43; Urk. 7/49; Urk. 7/52-53; Urk. 7/55-56; Urk. 7/66) gingen weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/48; Urk. 7/58-59). Zudem veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, deren Gutachten am 21. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7/73).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/87 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Am 24. Oktober 2011 reichte der Versicherte eine Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten ein (Urk. 7/89).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. November 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Verfügung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. März 2012 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14). Der Beschwerdeführer reichte sodann einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15-16). Beides wurde den Parteien am 17. April 2012 mitgeteilt (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die den Invaliditätsanspruch und den Einkommensvergleich betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. In formeller Hinsicht rügt dieser jedoch insbesondere die Verletzung seines Anspruchs auf  rechtliches Gehör, weshalb dies zuerst zu prüfen ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dem Beschwerdeführer seien am 31. August 2011 sämtliche Akten zugestellt worden, so auch das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2011. Mit Schreiben vom 20. September 2011 sei ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme gewährt worden. Am 5. Oktober 2011 habe sich seine Rechtsvertreterin telefonisch nach der Frist zur Stellungnahme erkundigt und mitgeteilt, dass sie das Gutachten erhalten habe. Daraufhin sei ihr das Schreiben vom 20. September 2011 nochmals zugestellt und die Frist zur Stellungnahme bis 21. Oktober 2011 verlängert worden. Bis zu diesem Tag sei keine Stellungnahme eingetroffen, weshalb gleichentags die angefochtene Verfügung erlassen worden sei. Somit habe die Rechtsvertreterin seit Zustellung der Akten fast zwei Monate Zeit gehabt, um sich zum MEDAS-Gutachten zu äussern. Sie habe jedoch bis zum Ablauf der Frist gewartet und nicht informiert, dass ihre Stellungnahme unterwegs sei. Zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung sei deshalb am 21. Oktober 2011 die Verfügung erlassen worden, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein könne. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen sei, könne von einer Heilung ausgegangen werden, da die Überprüfung der Sache durch ein Gericht mit voller Kognition möglich sei. Eine Rückweisung würde zu einem verfahrensrechtlichen Leerlauf führen, zumal keine andere Beurteilung der Rechts- und Sachlage zu erwarten sei (Urk. 6 S. 2 f.).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegegnerin sei am 21. Oktober 2011 noch nicht im Besitz seiner gleichentags datierten Stellungnahme gewesen und habe die angefochtene Verfügung deshalb unter eklatanter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlassen. Eine Heilung könne nicht in Frage kommen, da es sich um ein Recht formeller Natur handle (Urk. 1 S. 3 ff). Seine Stellungnahme sei rechtzeitig am letzten Tag der Frist eingeschrieben versandt worden und er habe somit die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist eingehalten. Er beharre darauf, dass die angefochtene Verfügung infolge schwerer Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben sei; es sei kein formalistischer Leerlauf ersichtlich (Urk. 11 S. 4 ff; Urk. 15).

3.
3.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.3     Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

4.      
4.1     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. August 2011 um Akteneinsicht (Urk. 7/74). Die Akten wurden ihr mitsamt dem MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2011 am 31. August 2011 zugestellt (Urk. 7/75; vgl. auch Urk. 7/76). Am 20. September 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen zum MEDAS-Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 7/78). Diese Frist wurde bis zum 21. Oktober 2011 verlängert (Urk. 7/79; Urk. 7/82). Am 21. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung; die Eingabe wurde gleichentags als Einschreiben der Post übergeben (Urk. 3/8; Urk. 12/9). Ebenfalls am 21. Oktober 2011 erging die angefochtene Verfügung.
4.2     Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
4.3     Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum MEDAS-Gutachten wurde unbestrittenermassen am letzten Tag der angesetzten Frist und damit rechtzeitig der Post übergeben. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist nicht entscheidend, wie lange die Rechtsvertreterin für die Einreichung der Stellungnahme Zeit gehabt hat; die Eingabe wurde innert Frist verfasst und eingereicht. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Rechtsvertreterin über den Versand der Stellungnahme hätte informieren müssen, durfte sie doch die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist bis zu deren Ablauf um Mitternacht des 21. Oktober 2011 nutzen. Der Erlass der Rentenverfügung vor Ablauf dieser Frist stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, die nach dem vorstehend Gesagten ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
4.4     Eine Heilung im Beschwerdeverfahren kommt vorliegend nach dem Gesagten nicht in Betracht, zumal auch der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rückweisung der Sache beantragt und damit sein Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache weniger hoch gewichtet als seinen Gehörsanspruch. Damit kann offen gelassen werden, wie es sich in materieller Hinsicht mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält.
Was die vorzunehmende neue Abklärung und Verfügung angeht, ist nach dem vorstehend Gesagten im Übrigen nicht massgeblich, dass die Beschwerdegegnerin, wie bereits angedeutet (vgl. Urk. 6 S. 3), materiell keine andere Entscheidung treffen will. Ob tatsächlich keine neue Sachlage vorliegt, wird allerdings noch zu prüfen sein: Der Beschwerdeführer hat neue medizinische Unterlagen (Urk. 16) eingereicht, die ebenso wie seine Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/89) vor dem Erlass einer neuen Verfügung zu berücksichtigen sein werden.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erging und damit aufzuheben ist. Die Sache wird zur Neubeurteilung und -verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen  und vom Gericht festgesetzt  (§ 34 Abs. 3 GSVGer).  Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
6.3     Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 12. April 2012 einen Aufwand von insgesamt 20.42 Stunden und ein Honorar von Fr. 4'555.55 geltend (Urk. 17). Dies erscheint nicht als angemessen: Die hier zu beurteilende Rechtsfrage betraf in erster Linie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, weshalb medizinische Abklärungen der Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 17; Dr. med. B.___ und C.___) nicht zu entschädigen sind. Dies insbesondere, weil es Sache des Gerichts ist, die notwendigen Beweise zu erheben (§ 23 Abs. 1 GSVGer). Nicht zu entschädigen sind sodann die Bemühungen für eine nicht näher bezeichnete Klientin sowie für die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 17).
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint ein Aufwand von höchstens rund 8 Stunden als angemessen, weshalb die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1'800.-- (inklusive MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2011 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).