Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel
SwissLegal Lardi & Partner AG
Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2011; Urk. 8/95) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Rechtsvertreterin von X.___ am 25. Oktober 2011 den Verfügungsteil 2 zu mit dem Dispositiv, die bisherige halbe Invalidenrente werde auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Weiter war eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt und der Hinweis, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
Am 23. November 2011 liess X.___ Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2011 beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2. Am 14. Dezember 2011 hatte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Versicherten eine weitere Verfügung zugestellt, mit welcher der Betrag der Viertelsrente ab 1. Feburar 2012 festgesetzt wurde, und die den identischen Verfügungsteil 2 einschliesslich Rechtsmittelbelehrung enthielt, der bereits am 25. Oktober 2011 eröffnet worden war (Urk. 2 im Verfahren IV.2011.01351). Auch gegen diese Verfügung liess X.___ am 19. Dezember 2011 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1 im Verfahren IV.2011.01351).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; BGE 133 V 52 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Verfügungen sind schriftlich zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 35 VwVG).
1.2 Gemäss Rz 3040 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) übermittelt die IV-Stelle ihren Verfügungsteil (Beschluss betreffend Invalidität etc.) mit den erforderlichen Begründungen und Akten der zuständigen Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse setzt unter anderem die Rente fest (Rz 3045 KSVI) und erlässt den Verfügungsteil 1, der unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen muss (Rz 3046 KSVI): Die Verfügung muss als solche gekennzeichnet sein, die Verfügung muss datiert sein, sie muss Angaben zur Leistung (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) und den Betrag der Rente enthalten. Der Verfügungsteil 2 der IV-Stelle, der mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss (Rz 3047 KSVI), ist dem Verfügungsteil 1 der Ausgleichskasse anzuhängen (Rz 3048 KSVI), worauf in der Regel die Ausgleichskasse die Verfügung zustellt (Rz 3049 KSVI).
2. Diese Voraussetzungen erfüllt die Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 2 im Verfahren IV.2011.01351), nicht aber der dem Versicherten ebenfalls eröffnete Verfügungsteil 2 vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2). Da ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass auch bei einer revisionsweisen Rentenherabsetzung nicht zulässig ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.3 im Zusammenhang mit der rückwirkenden Zusprechung und Änderung einer Invalidenrente) und die korrekte Verfügung erst am 14. Dezember 2011 erlassen wurde, kann der Verfügungsteil 2 vom 25. Oktober 2011 keine rechtskonforme anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen mit der Folge, dass bei einer Abweisung der Beschwerde die Rente bereits per Ende November 2011 herabgesetzt würde.
Der als Verfügung erlassene angefochtene Verfügungsteil 2 vom 25. Oktober 2011 ist daher in Gutheissung der Beschwerde vom 23. November 2011 aufzuheben. Die Akten sind in das Verfahren IV.2011.01351 zu integrieren.
3.
3.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Caviezel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).