IV.2011.01267
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 19. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 6. September 2010 für die Zeit von März bis Juni 2007 (Urk. 14/53), von November 2007 bis Juli 2008 (Urk. 14/54) und von Februar bis August 2009 (Urk. 14/55) jeweils eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 14/53/5-9).
1.2 Am 18. September 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/56-57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte sie am 26. September 2011 auf, ihr Gesuch beispielsweise durch Arztberichte zu substantiieren (Urk. 14/58), worauf die Versicherte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 17. Oktober 2011 nachreichte (Urk. 14/60).
Mit Verfügung vom 14. November 2011 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 14/62 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit April 2011 massiv verschlechtert (Urk. 1). Am 29. November und am 6. Dezember 2011 ergänzte sie ihre Beschwerde und reichte Unterlagen nach (Urk. 4-10) und am 10. Dezember 2011 ersuchte sie das Gericht um Erläuterungen zum Verfahren (Urk. 12).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), wovon der Versicherten am 11. Januar 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsgesuch oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels eines Vorbescheides mit.
Gegenstand eines Vorbescheides sind laut Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) aber nur jene Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG fallen. Gemeint ist damit die frühere, bis zur 5. IV-Revision geltende Fassung des Art. 57 Abs. 1 IVG. Bei diesem Verweis hat der Ordnungsgeber übersehen, dass Art. 57 Abs. 1 IVG mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision abgeändert wurde, so dass die Aufgaben gemäss lit. a-d in der bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung heute Art. 57 Abs. 1 lit. c-f entsprechen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2067).
1.2 Somit ist nach Art. 57 Abs. 1 IVG ein Vorbescheid zu erlassen, wenn die vorgesehene Verfügung die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. e) oder die Bemessung des Invaliditätsgrades (lit. f) beschlägt.
1.3 Das Vorbescheidverfahren dient unter anderem der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich die Betroffenen nicht nur zur Sache bzw. den erhobenen Beweisen, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid äussern können (BGE 134 V 107 E. 2.8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich nach der Gewährung der befristeten Renten am 18. September 2011 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 14/56-57). Wäre die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten, hätte sie eine Invaliditätsbemessung vornehmen müssen. Dabei handelt es sich nach Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG um eine Leistungsstreitigkeit, die vor Erlass der entsprechenden Verfügung ohne Zweifel das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens erfordert hätte.
Nicht zuletzt auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehende Erw. 1.3) rechtfertigt sich - wie der Entscheid in der Sache über die (Neu-)Bemessung des Invaliditätsgrades - auch die im Neuanmeldungsverfahren vorgeschaltete Eintretensfrage als Leistungsstreitigkeit zu qualifizieren, welche nach Art. 57 Abs. 1 lit. f. IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stelle fällt. Die Eintretensfrage bildet damit Gegenstand des Vorbescheidverfahrens (vgl. dazu auch Müller, a.a.O., Rz 2082).
2.2 In diesem Vorbescheid hätte nicht nur das Nichteintreten auf das Neuanmeldungsgesuch angekündigt, sondern auch der Grund für den vorgesehenen Nichteintretensentscheid genannt werden müssen. Die Beschwerdeführerin wäre also darüber zu informieren gewesen, dass sie selbst mittels Indizien eine revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft machen müsse und dass die von ihr bis dahin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht genügten, um eine solche Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen.
2.3 Eine Heilung der durch das unterlassene Vorbescheidverfahren begangene Gehörverletzung in diesem Verfahren fällt ausser Betracht, da die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (und damit einer Beurteilung der Eintretensfrage unter allfälliger Berücksichtigung der während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen) nur einen bescheidenen Zeitaufwand erfordert. Zudem wird so gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin wieder der gesamte Rechtsmittelzug zur Verfügung steht, während gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts über die Eintretensfrage nur noch die Beschwerde an das in seiner Kognition stark eingeschränkte Bundesgericht möglich wäre. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden muss, weshalb erst im Gerichtsverfahren beigebrachte Beweisunterlagen zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung von der Beschwerdegegnerin zu Recht eine ergänzende Begründung ihres Entscheids verlangt hat (Urk. 14/65). Denn dieser setzt sich überhaupt nicht mit den konkreten Gegebenheiten auseinander, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht und worauf sie ihren Standpunkt stützt. Mit dieser mangelhaften Begründung geht eine weitere Gehörsverletzung einher.
Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung (Urk. 13 S. 2) geht es auch nicht an, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten, weil sie auf die Anfrage durch Dr. Y.___ hin (Urk. 14/65) - nach Beschwerdeerhebung - die Stellungnahme vom 30. November 2011 verfasste (Urk. 14/66). Denn genau diese unkomplizierte Diskussion unter den Parteien gehört ins Vorbescheid- und nicht ins Gerichtsverfahren (vgl. Müller, a.a.O., Rz 2059), dies nicht zuletzt auch zur Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren.
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2011 aufgehoben wird und die Sache zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und zur anschliessenden neuen Entscheidung über die Frage des Eintretens auf das Neuanmeldungsgesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Von Weiterungen zur Anfrage der Beschwerdeführerin ans Gericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 12) kann unter diesen Umständen abgesehen werden.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1’000.- bemessen. Sie sind hier auf Fr. 500.-- festzusetzen. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Leistungsgesuch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).