IV.2011.01269
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
Erben des L.___
wohnhaft gewesen: G.___, nämlich:
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
4. A.___
5. B.___
6. C.___
7. D.___
8. E.___
9. F.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1951, arbeitete seit 2002 als Mitarbeiter der Abfallsammelstelle der Gemeinde G.___ und meldete sich am 9. Februar 2011 wegen eines Krebsleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 5.4, Ziff. 6.2 und Ziff. 12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/18) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/24) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/20) und ein von der Pensionskasse veranlasstes Gutachten (Urk. 7/25) bei. Am 3. März 2011 hatte sie mitgeteilt, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/23).
Nach Erlass des Vorbescheids am 3. August 2011 (Urk. 7/29) und Prüfung des dagegen am 30. August 2011 (Urk. 7/32) erhobenen Einwands und weiterer Arztberichte (Urk. 7/31, Urk. 7/36) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).
Am 15. Februar 2012 teilte die Vertreterin mit, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2012 verstorben sei und die Beschwerde in Absprache mit seiner Familie nicht weitergeführt werde (Urk. 15). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts wurde der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert (Urk. 16). Am 4. September 2012 teilte das Bezirksgericht Bülach auf Anfrage des Gerichts mit, dass im Nachlass des Verstorbenen kein Erbschein bestellt und kein Testament eingereicht worden sei (Urk. 22). Nach Einholung des Familienscheins zur Feststellung der gesetzlichen Erben (Urk. 25) verfügte das Gericht am 2. Oktober 2012 die Aufhebung der Sistierung und forderte Z.___ zur Mitteilung sämtlicher Adressen der gesetzlichen Erben und die gesetzlichen Erben zur Angabe eines gemeinsamen Zustellungsempfängers und zur Erklärung auf, ob sie die Fortsetzung des Verfahrens verlangen (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Innert Frist gingen - trotz ausführlicher telefonischer Erläuterung an die gesetzlichen Erben A.___ und Z.___ durch die Gerichtsschreiberin (Urk. 27, Urk. 29) - weder Adressangaben noch eine Erklärung betreffend Fortsetzung des Verfahrens ein. Demgemäss (Urk. 28) ist das Verfahren daher fortzusetzen. Die Mitteilung an jene Erben, deren Adresse unbekannt ist, erfolgt mittels Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich.
2. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen werden.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, wobei sich nach Durchführung eines Einkommensvergleichs keine Erwerbseinbusse und ein Invaliditätsgrad von 0 % ergebe (Urk. 2). Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Gutachten vom 16. März 2011 als Diagnosen ein COPD Gold IV, einen Verdacht auf ein Bronchus-Karzinom im Oberlappen rechts, ein metabolisches Syndrom bei Adipositas per magna, ein Prostata-Karzinom (Erstdiagnose 2010), eine hypertensive Herzkrankheit sowie ein intermittierend auftretendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 rechts (Urk. 7/25 S. 7f.). Sie führte aus, aufgrund der Lungenerkrankung sei der Beschwerdeführer auf Dauersauerstoff angewiesen, und es bestehe eine deutlich verminderte körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, weshalb ihm die angestammte Tätigkeit bei der Abfallsammelstelle G.___ nicht mehr zuzumuten sei und sich eine Berufsunfähigkeit von 100 % ergebe. Nach Angaben des Pneumologen sei der Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten als arbeitsfähig einzustufen, wobei das Leistungs-/Präsenzverhältnis 1:1 betrage, wobei das genaue prozentuale Ausmass von der jeweiligen Tätigkeit abhänge (Urk. 7/25 S. 9).
4.2 Die pneumologische Kontrolle bei Dr. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Pneumologie FMH, Spital J.___, vom 21. Juni 2011 ergab, dass sich erneut eine dekompensierte respiratorische Situation finde, nachdem der Beschwerdeführer aus unklaren Gründen seine gesamte Medikation bis auf das Ventolin sistiert habe. Klinisch finde sich ein Cor pulmonale bei COPD Gold-Stadium IV bei persistierendem Nikotinabusus und vorbekannter pulmonaler Druckerhöhung. Zusätzlich müsse weiterhin von einem Bronchuskarzinom im rechten Oberlappen mit ausgeprägter Lymphadenopathie ausgegangen werden. Angesichts der anhaltenden Malcompliance sei das Erzwingen einer weiteren Diagnose mittels transthorakaler Punktion des Lungenrundherdes nicht gerechtfertigt (Urk. 7/31/6).
4.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. H.___ erstellte Gutachten vom 16. März 2011 (Urk. 7/25) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Gestützt darauf ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Dies stimmt auch mit dem von der Hausärztin, Dr. med. K.___, Allgemeinmedizin FMH, erstellten Zumutbarkeitsprofil im Bericht vom 27. Februar 2011 überein, wonach eine rein sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/22/4). Ihre Einschätzung, wonach seit dem 11. Oktober 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/22/1-6 Ziff. 1.6), bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit.
5. Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/18) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 7/27) - letztmals im Jahre 1994 ein Einkommen aus einem vermutlich 100%-igen Arbeitsverhältnis erzielte. Auszugehen ist daher vom letzten Lohn aus dem Jahre 2010 von Fr. 26‘413.--, welchen der Beschwerdeführer bei einem reduzierten Arbeitspensum von 23.7 Stunden pro Woche erzielte (Urk. 7/18, Urk. 7/24 Ziff. 2.9). Medizinische Gründe für die seit 1994 reduzierte Berufstätigkeit sind nicht aktenkundig.
Aus dem Vergleich des für das Jahr 2011 an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von gerundet Fr. 26‘599.-- (Fr. 26‘413.-- x 1.007) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 46‘574.-- unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie des maximal möglichen Leidensabzugs von 25 % (12 x Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 1.02 x 1.007 x 1.007 x 0.75) resultiert für das Jahr 2011 keine Lohneinbusse und demnach ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 7/27, Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 7/18) und der Rechtslage entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1). Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen.
6. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den beschwerdeführenden gesetzlichen Erben aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung indessen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den beschwerdeführenden gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen auferlegt, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich an:
- Y.___
- A.___
- B.___
- C.___
- D.___
- E.___
- F.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).