IV.2011.01270
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Cristina Schiavi
Ileri Sp?rri Schiavi, Rechtsanw?lte
Zollikerstrasse 20, 8008 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1977, schloss im August 1997 die Ausbildung zur Drogistin ab. Am 4. Oktober 1997 erlitt sie bei einem Sturz von einem Felsen ein schweres Sch?delhirntrauma (Urk. 9/7/4). Am 21. November 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Versicherten berufliche Massnahmen zu (Arbeitstraining November 1998 - Mai 1999, Urk. 9/20; Vollzeitstudium Berufsmaturit?tsschule August 1999 - Juli 2000,Urk. 9/23, Arbeitsversuch August - November 2000, Urk. 9/26). Infolge gescheitertem Arbeitsversuch (Urk. 9/28) wurde ihr ab 28. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/29).
1.2???? Im Oktober 2001 trat die Versicherte eine Praktikumsstelle im Bereich Landwirtschaft an, welche als Vorbereitung f?r eine Umschulung zur diplomierten Ingenieurin FH in Hortikultur diente (Urk. 9/32, Urk. 9/35, Urk. 9/42), worauf die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verf?gung vom 25. September 2002 per Ende Oktober 2002 einstellte (Urk. 9/44/1-2). Am 14. Oktober 2003 verf?gte die IV-Stelle eine Kostengutsprache f?r die Umschulung (Diplomlehrgang Hortikultur) von Oktober 2003 bis Oktober 2006 (Urk. 9/50). Es wurden weitere berufliche Massnahmen gew?hrt (Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/63, Urk. 9/74). Nach erfolgreich abgeschlossener Umschulung (vgl. Urk. 9/80) holte die IV-Stelle im Rahmen der Rentenpr?fung Arztberichte ein (Urk. 9/77, Urk. 9/83 = Urk. 9/97, Urk. 9/85, Urk. 9/87). Mit Verf?gung vom 10. Juli 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 12 % (Urk. 9/93). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? Mit Schreiben vom 7. September 2009 beantragte die Versicherte eine ?berpr?fung ihres Rentenanspruchs (Urk. 9/99). Die IV-Stelle veranlasste medizinische Gutachten, welche am 10. Januar 2011 (neuropsychologisches Gutachten, Urk. 9/133), am 31. Mai 2011 (neurologisches Gutachten, Urk. 9/146) und am 9. Juni 2011 (psychiatrisches Gutachten, Urk. 9/149) erstattet wurden. Die neurologisch-psychiatrische Konsensbeurteilung erfolgte am 22. Juni 2011 (Urk. 9/150-151). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/157, Urk. 9/165) wies die IV-Stelle das Neuanmeldungsgesuch mit Verf?gung vom 25. Oktober 2011 ab und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 9/171 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. November 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ihr ab 8. September 2009 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 25. November 2011 beantragte die Beschwerdef?hrerin eine ?ffentliche Verhandlung (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
???????? Am 21. M?rz 2012 erfolgte eine Instruktionsverhandlung (Prot. S. 2 ff), wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete (Urk. 15). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (Urk. 16) reichte die Beschwerdef?hrerin einen Arztbericht (Urk. 17) ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Einen weiteren Arztbericht legte sie am 17. Januar 2013 ins Recht (Urk. 19-20).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. des 1 Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung davon aus (Urk. 2), in der angestammten T?tigkeit als Drogistin k?nne die Beschwerdef?hrerin ein Valideneinkommen von Fr. 55?563.-- erzielen (S. 1). Eine behinderungsangepasste T?tigkeit als Umweltingenieurin sei ihr zu 60 % zumutbar, wobei sie gem?ss den Tabellenl?hnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Invalideneinkommen von Fr. 43?316.-- erzielen w?rde (S. 2 oben). Unter Ber?cksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein Invalidit?tsgrad von 26 % (S. 3 oben). Optimal behinderungsangepasste T?tigkeiten seien ihr zu 80 % zumutbar. Gest?tzt auf die LSE ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42?706.--, was unter Ber?cksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % einem Invalidit?tsgrad von 35 % entspreche (S. 3 Mitte). Dementsprechend bestehe kein Rentenanspruch.
2.2???? Demgegen?ber stellte sich die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die angestammte T?tigkeit als Drogistin sei ihr zu 60 % zumutbar, in der T?tigkeit als Umweltingenieurin sei sie weniger als 50 % arbeitsf?hig und in einer angepassten T?tigkeit sei ihr eine Arbeitsf?higkeit von 80 % zumutbar. Alle drei T?tigkeitsbereiche seien jedoch durch im Einzelnen n?her dargelegte Schwierigkeiten weiter eingeschr?nkt (S. 9 Ziff. 24 ff.), faktisch sei sie insbesondere in einer angepassten leichten, stressfreien T?tigkeit ohne Kundenkontakt nur zu 70 % arbeitsf?hig (S. 14 Ziff. 47). Aufgrund der Aktenlage und diverser Arbeitsversuche ergebe sich klar, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Da eine medizinisch-theoretisch zumutbare stressfreie, angepasste T?tigkeit zu 70 % und eine Stelle als Umweltingenieurin in einer untergeordneten T?tigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 14 f. Ziff. 48). Sodann beanstandete die Beschwerdef?hrerin, f?r das Valideneinkommen sei entgegen der Beschwerdegegnerin nicht der LSE-Lohn von Niveau 3, sondern unter Ber?cksichtigung einer m?glichen Karriere und einer 13-j?hrigen Berufserfahrung der statistische Lohn des Niveaus 2 heranzuziehen. Damit resultiere ein Valideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 67?286.-- (S. 15 f. Ziff. 3.2). Sodann sei, wie im Einzelnen n?her dargelegt, das Invalideneinkommen zu hoch berechnet worden (S. 16 ff. Ziff. 3.3).
2.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Ver?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % zur Folge h?tte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verh?ltnisse im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verf?gung vom 10. Juli 2008 mit den Verh?ltnissen im Zeitpunkt der strittigen Verf?gung (Urk. 2).
3.
3.1???? Der rentenverneinendern Verf?gung vom 10. Juli 2008 lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde:
3.2???? Dem Bericht vom 19. Oktober 2007 bez?glich neuropsychologischer Untersuchung vom August 2007, welche am Zentrum Y.___ durchgef?hrt wurde, ist Folgendes zu entnehmen: Bei der Beschwerdef?hrerin seien in den Bereichen Konzentration und Aufmerksamkeit leichte bis mittelschwere Leistungsdefizite zu beobachten. Sodann seien im Bereich Neuged?chtnis leichte Leistungsdefizite f?r komplexere sprachliche und figural-r?umliche Informationen festzustellen. Leichte Defizite habe sie ebenfalls bei der kognitiven Steuerung in der Handlungsplanung und der Probleml?sung sowie in der Kommunikation: Beim Themenwechsel oder vor dem Beschreiben komplexerer, auch allt?glicher Sachverhalte brauche die Beschwerdef?hrerin Zeit, die inhaltlichen Gedanken zu ordnen und zu planen. Die vorliegenden Befunde spr?chen f?r eine weiterhin leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsst?rung. F?r die neu erlernte T?tigkeit als Umweltingenieurin betrage die Arbeitsf?higkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht mehr als 50-60 % (Urk. 9/77/2).
3.3???? Im Bericht vom 14. M?rz 2008 (Urk. 9/87/1-5; vgl. auch Bericht vom 4. Januar 2008, Urk. 9/87/6-8) hielten die ?rzte des Zentrums Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit im Wesentlichen einen Status nach schwerem Sch?delhirntrauma vom 4. Oktober 1997 fest (S. 1 Ziff. 2.1). In der umgeschulten T?tigkeit als Umweltingenieurin sei die Beschwerdef?hrerin in der freien Marktwirtschaft zu 50-60 % arbeitsf?hig. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit liege die Arbeitsf?higkeit bei maximal 70 % (S. 1 Ziff. 1.2).
3.4???? Gest?tzt auf die Berichte des Zentrums Y.___ gelangte der RAD-Arzt PD Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Neurologie, mit Stellungnahme vom 4. April 2008 zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrerin die T?tigkeit als Umweltingenieurin zu 60 % zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste T?tigkeit, die keine Maximalanforderungen an Konzentration- und Aufmerksamkeit stelle, sei ihr zu 70 % zumutbar (Urk. 9/88/3-4).
4.
4.1???? In der Zeit zwischen der rentenverneinenden Verf?gung vom 10. Juli 2008 und der nun strittigen Verf?gung sind die folgenden Arztberichte erstattet worden:
4.2???? Gem?ss Bericht vom 27. August 2009 von Dr. med. A.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, und dipl. Psych. FH B.___ habe die neuropsychologische Standortbestimmung im Vergleich zur letzten Untersuchung vom August 2007 in quantitativer und qualitativer Hinsicht vergleichbare neurokognitive Befunde ergeben (Urk. 9/98/3).
4.3???? Am 10. Januar 2011 erstatteten Prof. Dr. rer. nat. C.___, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, und lic. phil. D.___, Psychologin, ein neuropsychologisches Gutachten (Urk. 9/133). Sie hielten folgende Diagnosen fest (S. 21 Ziff. 1):
- organisches Psychosyndrom nach Sch?delhirntrauma mit mittelschweren Beeintr?chtigungen im attentionalen und exekutiven Bereich sowie reduzierter kognitiver und psychischer Belastbarkeit (ICD-10: F07.2)
- figurale Lernst?rung und Symptome einer Alexithymie, vereinbar mit rechtshemisph?rischen Funktionsst?rungen (ICD-10: F07.8)
Gutachter und Gutachterin f?hrten aus, in der neuropsychologischen Untersuchung seien die Merkf?higkeit, das Abstraktionsverm?gen, die Lernf?higkeit und die Ideenproduktion f?r die figurale Modalit?t im Vergleich zur verbalen reduziert gewesen. Die hemisph?rische Lateralit?t der Funktionsbeeintr?chtigungen und insbesondere die Asymmetrie hinsichtlich der Ged?chtnisfunktionen (figural < verbal) und der visumotorischen Leistung (linke Hand < rechte Hand) weisen auf Dysfunktionen rechtshemisph?rischer Hirnstrukturen hin. Die erhobenen Befunde seien somit kongruent mit den bildgebend gesicherten residuellen rechtshemisph?rischen posttraumatischen Ver?nderungen und spr?chen gegen die Annahme einer unspezifischen Minderung der kognitiven Leistungsf?higkeit aufgrund intrapsychischer Prozesse. Daneben sei eine Minderleistung im attentionalen und exekutiven Bereich mit sowohl quantitativen - im Sinne einer mittelgradig bis deutlich verlangsamten Verarbeitungs- und Reaktionsgeschwindigkeit - als auch qualitativen Einschr?nkungen feststellbar. Dies habe zu irritierenden Fehlleistungen und der Notwendigkeit von Zwischenkontrollen gef?hrt. In s?mtlichen Aufmerksamkeitstests sei die Leistung qualitativ unzureichend ausgefallen. Die Daueraufmerksamkeit habe sich auch in der Beobachtung als reduziert erwiesen. ?berdies beeinflussten die attentionalen und exekutiven Minderleistungen das Kommunikationsverhalten, f?hrten zu Einschr?nkungen bei der Auffassung komplexer Fragen sowie bei der Planung und Formulierung von Antworten. Insgesamt stimmten die erhobenen Befunde weitgehend mit den Angaben der Beschwerdef?hrerin, ihrer Arbeitgeberin sowie den Befunden fr?herer neuropsychologischer Untersuchungen ?berein (S. 18 f.).
Aufgrund der erhobenen Minderleistungen, im Speziellen der Verlangsamung und reduzierten Daueraufmerksamkeit, der Defizite in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit und der eingeschr?nkten kognitiven Umstellf?higkeit bei komplexen Anforderungen, sei die Beschwerdef?hrerin sowohl in quantitativer aber auch in qualitativer Hinsicht in ihrer Leistungsf?higkeit eingeschr?nkt. In der bisherigen T?tigkeit als Drogistin liege die Restarbeitsf?higkeit bei 60 %, wobei sie von besonders hektischen Aufgaben zu befreien sei (S. 21 Ziff. 2). Eine angepasste T?tigkeit sei ihr zu 80 % zumutbar; vorausgesetzt sei die Ber?cksichtigung der kognitiven Einschr?nkungen (erh?hter Pausenbedarf, T?tigkeit ohne Zeitdruck und mit fixen Arbeitsabl?ufen sowie in einer st?rfreien Umgebung). Da die Beschwerdef?hrerin Umstellungsschwierigkeiten zeige, basiere die berufliche T?tigkeit idealerweise auf bereits erworbenen und gefestigten Kenntnissen. Eine Anpassung der jetzigen beruflichen T?tigkeit (Anmerkung: als Drogistin) sei deshalb einem beruflichen Wechsel vorzuziehen (S. 21 Ziff. 3). Der Beschwerdef?hrerin sei eine T?tigkeit zumutbar, bei welcher komplexe offene Problemstellungen vermieden beziehungsweise nur unter enger Supervision bearbeitet werden. Die Aufgaben seien vom Vorgesetzten gut zu strukturieren und die Priorit?ten m?ssten klar vermittelt werden. Idealerweise arbeite sie mit Checklisten. T?tigkeiten unter Zeit- und Leistungsdruck sowie T?tigkeiten, welche eine parallele Verarbeitung von mehreren Aufgaben erfordern, seien zu vermeiden (S. 25 f. Ziff. 13).
Da als Umweltingenieurin h?here kognitive Anforderungen bestehen, liege die Arbeitsf?higkeit in dieser T?tigkeit unterhalb von 50 % (S. 25 Ziff. 11).
4.4????
4.4.1?? Dem neurologischen Gutachten vom 31. Mai 2011 (Urk. 9/146) von Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit zu entnehmen: Hirnorganische Leistungsminderung mit klinisch leichtgradigen kognitiven St?rungen bei Status nach Sch?delhirntrauma am 4. Oktober 1997 (S. 17 Ziff. 5.1). Der berufliche und ausbildungsbezogene Werdegang der Beschwerdef?hrerin spreche insgesamt f?r eine leichtgradige Auspr?gung der kognitiven St?rung. Neben den neuropsychologischen Defiziten ergebe sich kein Anhalt f?r dar?ber hinausgehende neurologische, die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigende St?rungen. Insbesondere bestehe kein Anhaltspunkt f?r eine fortdauernde behindernde Epilepsie. Aufgrund des klinischen Defektsyndroms rechtfertige sich die dauerhafte Zuerkennung einer auf 80 % reduzierten Arbeitsf?higkeit, zum Beispiel als Drogistin oder in einer B?rot?tigkeit im Innendienst einer Verwaltung oder Beh?rde (S. 18 f. Ziff. 6).
4.4.2?? Am 9. Juni 2011 erstattete schliesslich Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls ein Gutachten (Urk. 9/149). Er schloss sich hinsichtlich den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 16 oben) sowie der Arbeitsf?higkeit als Drogistin von 60 % (S. 17 Ziff. 6.2) dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. Januar 2011 an. Dieses sei in vollem Umfang nachvollziehbar und eine davon unabh?ngige, rein psychiatrische St?rung bestehe nicht (S. 18 Ziff. 10.1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe f?r s?mtliche T?tigkeiten eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (S. 19 Ziff. 10.3).
4.4.3?? Mit Konsensbeurteilung vom 22. Juni 2011 hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ nochmals ihre Arbeitsf?higkeitsbeurteilung fest: Aus neurologischer Sicht rechtfertigte sich eine dauerhafte Zuerkennung einer auf 80 % reduzierten Arbeitsf?higkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine verminderte Arbeitsf?higkeit. Beide Gutachter betonen, das neuropsychologische Gutachten vom Januar 2011 sei ausf?hrlich, plausibel und nachvollziehbar (Urk. 9/151).
5.??????
5.1???? Die seit der Verf?gung vom 10. Juli 2008 erstatteten Arztberichte und Gutachten lassen im Wesentlichen auf einen station?ren Gesundheitszustand schliessen. Insbesondere die neurokognitiven Befunde wurden einhellig als mit den Vorakten vergleichbar beurteilt: Sowohl Dr. A.___ und dipl. Psych. FH B.___ als auch Prof. C.___ und lic. phil D.___ bewerteten die neuropsychologischen Minderleistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht als station?r (vgl. E. 4.2-3). Eine eigentliche Ver?nderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur rentenverneinenden Verf?gung vom Juli 2008 wird denn auch weder von der Beschwerdef?hrerin noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Soweit die Gutachter Prof. C.___, lic. phil. D.___, Dr. F.___, Prof. E.___ und Dr. G.___ die Arbeitsf?higkeit anders (teils h?her, teils tiefer) beurteilten, handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Neubeurteilung desselben Sachverhaltes. Es ist daher nach wie vor von einer zumutbaren Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit von 70 % auszugehen.
5.2???? Nach dem Gesagten ist der Beschwerdef?hrerin nach wie vor eine leidensangepasste T?tigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. F?r die bisherige T?tigkeit als Drogistin ist von einer Arbeitsf?higkeit von 60 % auszugehen. Als Umweltingenieurin ist die Beschwerdef?hrerin zu 50 bis 60 % arbeitsf?hig.
6.
6.1???? Da die Beschwerdegegnerin in der rentenverneinenden Verf?gung vom 10. Juli 2008 die erwerblichen Auswirkungen einer optimal leidensangepassten T?tigkeit, in welcher die Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsf?higkeit von 70 % zumutbar ist, nicht pr?fte, und in der aktuell strittigen Verf?gung von einem zu hohen Arbeitsf?higkeitsgrad von 80 % ausging, ist die ?berpr?fung der erwerblichen Auswirkungen in dieser Hinsicht nun nachzuholen. Dabei ist entgegen der Vorgehensweise beider Parteien nicht von den Lohnwerten des Jahres 2011 auszugehen. F?r den Einkommensvergleich sind die Verh?ltnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, vorliegend September 2009.
6.2
6.2.1?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2.2?? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.2.3?? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2.4?? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3????
6.3.1?? Als angestammte T?tigkeit wird die Arbeit als Drogistin erachtet, was unbestritten ist. Gem?ss Tabelle TA1 erzielten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Detailhandel ein monatliches Einkommen von Fr. 4?256.-- (LSE 2008, Tabelle TA 1, Ziff. 52, Frauen Niveau 3). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen branchen?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2013 S. 90 Tab. B9.2 lit. G) resultiert f?r das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53?498.-- (Fr. 4?256.-- x 12 Monate ? 40 Stunden x 41.9 Stunden). Unter Einbezug der Nominallohnentwicklung von 2.2 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6/2012 S. 95 Tab. B10.2 lit. G, H) erh?ht sich das Valideneinkommen f?r das Jahr 2009 auf Fr. 54?675.-- (Fr. 53?498.-- x 1.022).
6.3.2?? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, unter Ber?cksichtigung einer m?glichen Karriere und einer 13-j?hrigen Berufserfahrung sei das Valideneinkommen gest?tzt auf den statistischen Lohn Niveau 2 statt Niveau 3 zu berechnen (vgl. E. 2.2).
???????? Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu ber?cksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen h?tte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend h?heres Einkommen tats?chlich realisiert worden w?ren. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Pr?fungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsm?glichkeiten sind nur dann zu ber?cksichtigen, wenn sie mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten w?ren (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
???????? Indizien f?r eine berufliche Weiterentwicklung m?ssen grunds?tzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Ein-tritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 und 8C_677/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Bei der Beschwerdef?hrerin finden sich bis zum Unfall vom 4. Oktober 1997 keine konkreten Schritte im Hinblick auf eine Weiterbildung. Sie hatte damals gerade erst ihre Lehre abgeschlossen (vgl. Urk. 9/6/4 Ziff. 6.2). Die Tatsache, dass sie unmittelbar nach ihrem Lehrabschluss einen Sprachaufenthalt im Ausland unternahm, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt f?r eine berufliche Weiterbildung dar. Im Weiteren absolvierte sie als Invalide zwar erfolgreich eine Umschulung zur Umweltingenieurin, was einen beachtenswerten Einsatz erforderte. Allerdings schlug sich dieser Einsatz beim Invalideneinkommen nicht lohnwirksam nieder, weshalb dies nicht als Indiz f?r eine ?quivalente Entwicklung als Gesunde zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3). Es liegt zwar im Bereich des M?glichen, dass die Beschwer-def?hrerin im Gesundheitsfall eine Weiterbildung absolviert h?tte, eine solche l?sst sich aber bei Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mit konkret vorliegenden Anhaltspunkten belegen und kann daher nicht ?berwiegend wahrscheinlich als erstellt gelten. Daran ?ndert auch eine zwischenzeitlich hypothetisch ?ber 10-j?hrige Berufserfahrung nichts, ist diese schliesslich nicht gleichzusetzen mit einem beruflichen Aufstieg.
6.4
6.4.1?? Unter Ber?cksichtigung des Zentralwerts der L?hne f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) f?r Frauen im Dienstleistungssektor (Ziff. 50-93) der Tabelle A1 der LSE 2008, einer durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.7 Stunden und einer Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in zumutbaren behinderungsangepassten T?tigkeiten von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35?807.-- (Fr. 4?089.-- x 12 Monate ? 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.70).
???????? Da die Beschwerdef?hrerin aus gesundheitlichen Gr?nden auf eine den neuropsychologischen Defiziten angepasste T?tigkeit angewiesen ist, muss sie aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % vor. Dieser ist klar zu tief und unangemessen. Die Beschwerdef?hrerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschr?nkungen auch f?r angepasste Arbeiten nicht mehr voll einsatzf?hig. Hinzu kommt, dass ihr lediglich T?tigkeiten zumutbar sind, die keine Maximalanforderungen an Konzentration- und Aufmerksamkeit (vgl. E. 3.4) stellen, die ohne Zeitdruck, mit fixen Arbeitsabl?ufen sowie in einer st?rfreien Umgebung (vgl. E. 4.3) erfolgen k?nnen und einen erh?hten Pausenbedarf zu erm?glichen haben. Dementsprechend erscheint es angezeigt, einen maximalen Abzug von 25 % zu gew?hren.
???????? Somit ergibt sich unter Ber?cksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % f?r das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 26?855.-- (Fr. 35?807.-- x 0.75). F?r das Jahr 2009 ergibt sich unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.2 % (Die Volkswirtschaft 6/2012 S. 95 Tab. B10.2 lit. G, H) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27?446.-- (Fr. 26?855.-- x 1.022).
6.4.2?? Die Beschwerdef?hrerin monierte, die medizinisch-theoretisch zumutbare angepasste T?tigkeit sei in der Realit?t nicht umsetzbar, sie sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und k?nne nur in gesch?tztem Rahmen t?tig sein (vgl. E. 2.2).
???????? Im Rahmen der Invalidit?tsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realit?tsfremden Einsatzm?glichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare T?tigkeit in nur so eingeschr?nkter Form m?glich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche k?rperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende T?tigkeit mehr auszu?ben vermag. Eine solche Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn f?r die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enth?lt. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskr?ften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen F?cher verschiedenster T?tigkeiten aufweist, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu ber?cksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in st?ndig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, w?hrend den ?berwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b).
???????? Die der Beschwerdef?hrerin zumutbare angepasste T?tigkeit hat nach ?rztlicher Beurteilung folgenden Anforderungen zu bestehen: Keine Maximalanforderungen an Konzentration- und Aufmerksamkeit, Ber?cksichtigung des erh?hten Pausenbedarfs, T?tigkeit ohne Zeitdruck, mit fixen Arbeitsabl?ufen sowie in einer st?rfreien Umgebung (vgl. E. 6.4.1). Auch unter Ber?cksichtigung dieser Anforderungen an eine leidensangepasste T?tigkeit handelt es sich nicht um eine realit?tsfremde Einsatzm?glichkeit. Denkbar w?ren beispielsweise Hilfst?tigkeiten im Lager einer Drogerie, in einer Versanddrogerie oder sonstige Hilfst?tigkeiten im Dienstleistungssektor ohne Kundenkontakt. Dass sie vorzugsweise in einer klar strukturierten T?tigkeit mit fixem Arbeitsablauf arbeiten w?rde, spricht nicht gegen eine T?tigkeit in der freien Wirtschaft. Ferner wurde dies durch das Heranziehen des Tabellenlohnes Niveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) ber?cksichtigt. Ohnehin sind an die Konkretisierung von Arbeits-gelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgem?ss nicht ?berm?ssige Anfor-derungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverl?ssige Ermittlung des Invalidit?tsgrades gew?hrleistet ist. F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. M?rz 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. M?rz 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
Nach dem Gesagten kann dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin, ihre Restarbeitsf?higkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, nicht gefolgt werden, zumal ihren Einschr?nkungen mit dem Abstellen auf den Tabellenlohn f?r Hilfsarbeiten (Niveau 4), einer reduzierten Arbeitsf?higkeit von 70 % sowie der Gew?hrung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % gen?gend Rechnung getragen wurde.
6.5???? Aus der Gegen?berstellung von Valideneinkommen (Fr. 54?675.--) und Inva-lideneinkommen (Fr. 27?446.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 27'229.-- und damit ein Invalidit?tsgrad von 49.80 % und aufgerundet 50 %.
???????? Eine Invalidit?tsbemessung gest?tzt auf die T?tigkeit als Umweltingenieurin ist nicht durchzuf?hren, da es sich dabei um keine optimal leidensangepasste T?tigkeit handelt. Im ?brigen w?rde auch kein h?herer Invalidit?tsgrad resultieren, wenn f?r das Valideneinkommen der Tabellenlohn Niveau 2 herangezogen w?rde (Fr. 5?075 x 12 Monate ? 40 Stunden x 41.9 Stunden x 1.022 = Fr. 65?196.--; Invalidit?tsgrad von 57.90 %).
???????? Dementsprechend hat die Beschwerdef?hrerin ab 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
7.
7.1???? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientsch?digung vorliegend auf Fr. 2?100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessent-sch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).