Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01270[9C_344/2013]
IV.2011.01270

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Ileri Spörri Schiavi, Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 20, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1977, schloss im August 1997 die Ausbildung zur Drogistin ab. Am 4. Oktober 1997 erlitt sie bei einem Sturz von einem Felsen ein schweres Schädelhirntrauma (Urk. 9/7/4). Am 21. November 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten berufliche Massnahmen zu (Arbeitstraining November 1998 - Mai 1999, Urk. 9/20; Vollzeitstudium Berufsmaturitätsschule August 1999 - Juli 2000,Urk. 9/23, Arbeitsversuch August - November 2000, Urk. 9/26). Infolge gescheitertem Arbeitsversuch (Urk. 9/28) wurde ihr ab 28. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/29).
1.2     Im Oktober 2001 trat die Versicherte eine Praktikumsstelle im Bereich Landwirtschaft an, welche als Vorbereitung für eine Umschulung zur diplomierten Ingenieurin FH in Hortikultur diente (Urk. 9/32, Urk. 9/35, Urk. 9/42), worauf die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 25. September 2002 per Ende Oktober 2002 einstellte (Urk. 9/44/1-2). Am 14. Oktober 2003 verfügte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Umschulung (Diplomlehrgang Hortikultur) von Oktober 2003 bis Oktober 2006 (Urk. 9/50). Es wurden weitere berufliche Massnahmen gewährt (Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/63, Urk. 9/74). Nach erfolgreich abgeschlossener Umschulung (vgl. Urk. 9/80) holte die IV-Stelle im Rahmen der Rentenprüfung Arztberichte ein (Urk. 9/77, Urk. 9/83 = Urk. 9/97, Urk. 9/85, Urk. 9/87). Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 9/93). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Mit Schreiben vom 7. September 2009 beantragte die Versicherte eine Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 9/99). Die IV-Stelle veranlasste medizinische Gutachten, welche am 10. Januar 2011 (neuropsychologisches Gutachten, Urk. 9/133), am 31. Mai 2011 (neurologisches Gutachten, Urk. 9/146) und am 9. Juni 2011 (psychiatrisches Gutachten, Urk. 9/149) erstattet wurden. Die neurologisch-psychiatrische Konsensbeurteilung erfolgte am 22. Juni 2011 (Urk. 9/150-151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/157, Urk. 9/165) wies die IV-Stelle das Neuanmeldungsgesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 ab und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 9/171 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. November 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ihr ab 8. September 2009 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 25. November 2011 beantragte die Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 21. März 2012 erfolgte eine Instruktionsverhandlung (Prot. S. 2 ff), wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete (Urk. 15). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 17) ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Einen weiteren Arztbericht legte sie am 17. Januar 2013 ins Recht (Urk. 19-20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. des 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2), in der angestammten Tätigkeit als Drogistin könne die Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 55‘563.-- erzielen (S. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit als Umweltingenieurin sei ihr zu 60 % zumutbar, wobei sie gemäss den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘316.-- erzielen würde (S. 2 oben). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 % (S. 3 oben). Optimal behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ihr zu 80 % zumutbar. Gestützt auf die LSE ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘706.--, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % einem Invaliditätsgrad von 35 % entspreche (S. 3 Mitte). Dementsprechend bestehe kein Rentenanspruch.
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die angestammte Tätigkeit als Drogistin sei ihr zu 60 % zumutbar, in der Tätigkeit als Umweltingenieurin sei sie weniger als 50 % arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Alle drei Tätigkeitsbereiche seien jedoch durch im Einzelnen näher dargelegte Schwierigkeiten weiter eingeschränkt (S. 9 Ziff. 24 ff.), faktisch sei sie insbesondere in einer angepassten leichten, stressfreien Tätigkeit ohne Kundenkontakt nur zu 70 % arbeitsfähig (S. 14 Ziff. 47). Aufgrund der Aktenlage und diverser Arbeitsversuche ergebe sich klar, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Da eine medizinisch-theoretisch zumutbare stressfreie, angepasste Tätigkeit zu 70 % und eine Stelle als Umweltingenieurin in einer untergeordneten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 14 f. Ziff. 48). Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, für das Valideneinkommen sei entgegen der Beschwerdegegnerin nicht der LSE-Lohn von Niveau 3, sondern unter Berücksichtigung einer möglichen Karriere und einer 13-jährigen Berufserfahrung der statistische Lohn des Niveaus 2 heranzuziehen. Damit resultiere ein Valideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 67‘286.-- (S. 15 f. Ziff. 3.2). Sodann sei, wie im Einzelnen näher dargelegt, das Invalideneinkommen zu hoch berechnet worden (S. 16 ff. Ziff. 3.3).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Juli 2008 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung (Urk. 2).

3.
3.1     Der rentenverneinendern Verfügung vom 10. Juli 2008 lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde:
3.2     Dem Bericht vom 19. Oktober 2007 bezüglich neuropsychologischer Untersuchung vom August 2007, welche am Zentrum Y.___ durchgeführt wurde, ist Folgendes zu entnehmen: Bei der Beschwerdeführerin seien in den Bereichen Konzentration und Aufmerksamkeit leichte bis mittelschwere Leistungsdefizite zu beobachten. Sodann seien im Bereich Neugedächtnis leichte Leistungsdefizite für komplexere sprachliche und figural-räumliche Informationen festzustellen. Leichte Defizite habe sie ebenfalls bei der kognitiven Steuerung in der Handlungsplanung und der Problemlösung sowie in der Kommunikation: Beim Themenwechsel oder vor dem Beschreiben komplexerer, auch alltäglicher Sachverhalte brauche die Beschwerdeführerin Zeit, die inhaltlichen Gedanken zu ordnen und zu planen. Die vorliegenden Befunde sprächen für eine weiterhin leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung. Für die neu erlernte Tätigkeit als Umweltingenieurin betrage die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht mehr als 50-60 % (Urk. 9/77/2).
3.3     Im Bericht vom 14. März 2008 (Urk. 9/87/1-5; vgl. auch Bericht vom 4. Januar 2008, Urk. 9/87/6-8) hielten die Ärzte des Zentrums Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen einen Status nach schwerem Schädelhirntrauma vom 4. Oktober 1997 fest (S. 1 Ziff. 2.1). In der umgeschulten Tätigkeit als Umweltingenieurin sei die Beschwerdeführerin in der freien Marktwirtschaft zu 50-60 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei maximal 70 % (S. 1 Ziff. 1.2).
3.4     Gestützt auf die Berichte des Zentrums Y.___ gelangte der RAD-Arzt PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, mit Stellungnahme vom 4. April 2008 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Umweltingenieurin zu 60 % zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die keine Maximalanforderungen an Konzentration- und Aufmerksamkeit stelle, sei ihr zu 70 % zumutbar (Urk. 9/88/3-4).

4.
4.1     In der Zeit zwischen der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Juli 2008 und der nun strittigen Verfügung sind die folgenden Arztberichte erstattet worden:
4.2     Gemäss Bericht vom 27. August 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und dipl. Psych. FH B.___ habe die neuropsychologische Standortbestimmung im Vergleich zur letzten Untersuchung vom August 2007 in quantitativer und qualitativer Hinsicht vergleichbare neurokognitive Befunde ergeben (Urk. 9/98/3).
4.3     Am 10. Januar 2011 erstatteten Prof. Dr. rer. nat. C.___, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, und lic. phil. D.___, Psychologin, ein neuropsychologisches Gutachten (Urk. 9/133). Sie hielten folgende Diagnosen fest (S. 21 Ziff. 1):
- organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit mittelschweren Beeinträchtigungen im attentionalen und exekutiven Bereich sowie reduzierter kognitiver und psychischer Belastbarkeit (ICD-10: F07.2)
- figurale Lernstörung und Symptome einer Alexithymie, vereinbar mit rechtshemisphärischen Funktionsstörungen (ICD-10: F07.8)
Gutachter und Gutachterin führten aus, in der neuropsychologischen Untersuchung seien die Merkfähigkeit, das Abstraktionsvermögen, die Lernfähigkeit und die Ideenproduktion für die figurale Modalität im Vergleich zur verbalen reduziert gewesen. Die hemisphärische Lateralität der Funktionsbeeinträchtigungen und insbesondere die Asymmetrie hinsichtlich der Gedächtnisfunktionen (figural < verbal) und der visumotorischen Leistung (linke Hand < rechte Hand) weisen auf Dysfunktionen rechtshemisphärischer Hirnstrukturen hin. Die erhobenen Befunde seien somit kongruent mit den bildgebend gesicherten residuellen rechtshemisphärischen posttraumatischen Veränderungen und sprächen gegen die Annahme einer unspezifischen Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgrund intrapsychischer Prozesse. Daneben sei eine Minderleistung im attentionalen und exekutiven Bereich mit sowohl quantitativen - im Sinne einer mittelgradig bis deutlich verlangsamten Verarbeitungs- und Reaktionsgeschwindigkeit - als auch qualitativen Einschränkungen feststellbar. Dies habe zu irritierenden Fehlleistungen und der Notwendigkeit von Zwischenkontrollen geführt. In sämtlichen Aufmerksamkeitstests sei die Leistung qualitativ unzureichend ausgefallen. Die Daueraufmerksamkeit habe sich auch in der Beobachtung als reduziert erwiesen. Überdies beeinflussten die attentionalen und exekutiven Minderleistungen das Kommunikationsverhalten, führten zu Einschränkungen bei der Auffassung komplexer Fragen sowie bei der Planung und Formulierung von Antworten. Insgesamt stimmten die erhobenen Befunde weitgehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Arbeitgeberin sowie den Befunden früherer neuropsychologischer Untersuchungen überein (S. 18 f.).
Aufgrund der erhobenen Minderleistungen, im Speziellen der Verlangsamung und reduzierten Daueraufmerksamkeit, der Defizite in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit und der eingeschränkten kognitiven Umstellfähigkeit bei komplexen Anforderungen, sei die Beschwerdeführerin sowohl in quantitativer aber auch in qualitativer Hinsicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin liege die Restarbeitsfähigkeit bei 60 %, wobei sie von besonders hektischen Aufgaben zu befreien sei (S. 21 Ziff. 2). Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 80 % zumutbar; vorausgesetzt sei die Berücksichtigung der kognitiven Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf, Tätigkeit ohne Zeitdruck und mit fixen Arbeitsabläufen sowie in einer störfreien Umgebung). Da die Beschwerdeführerin Umstellungsschwierigkeiten zeige, basiere die berufliche Tätigkeit idealerweise auf bereits erworbenen und gefestigten Kenntnissen. Eine Anpassung der jetzigen beruflichen Tätigkeit (Anmerkung: als Drogistin) sei deshalb einem beruflichen Wechsel vorzuziehen (S. 21 Ziff. 3). Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit zumutbar, bei welcher komplexe offene Problemstellungen vermieden beziehungsweise nur unter enger Supervision bearbeitet werden. Die Aufgaben seien vom Vorgesetzten gut zu strukturieren und die Prioritäten müssten klar vermittelt werden. Idealerweise arbeite sie mit Checklisten. Tätigkeiten unter Zeit- und Leistungsdruck sowie Tätigkeiten, welche eine parallele Verarbeitung von mehreren Aufgaben erfordern, seien zu vermeiden (S. 25 f. Ziff. 13).
Da als Umweltingenieurin höhere kognitive Anforderungen bestehen, liege die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit unterhalb von 50 % (S. 25 Ziff. 11).
4.4    
4.4.1   Dem neurologischen Gutachten vom 31. Mai 2011 (Urk. 9/146) von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Hirnorganische Leistungsminderung mit klinisch leichtgradigen kognitiven Störungen bei Status nach Schädelhirntrauma am 4. Oktober 1997 (S. 17 Ziff. 5.1). Der berufliche und ausbildungsbezogene Werdegang der Beschwerdeführerin spreche insgesamt für eine leichtgradige Ausprägung der kognitiven Störung. Neben den neuropsychologischen Defiziten ergebe sich kein Anhalt für darüber hinausgehende neurologische, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Störungen. Insbesondere bestehe kein Anhaltspunkt für eine fortdauernde behindernde Epilepsie. Aufgrund des klinischen Defektsyndroms rechtfertige sich die dauerhafte Zuerkennung einer auf 80 % reduzierten Arbeitsfähigkeit, zum Beispiel als Drogistin oder in einer Bürotätigkeit im Innendienst einer Verwaltung oder Behörde (S. 18 f. Ziff. 6).
4.4.2   Am 9. Juni 2011 erstattete schliesslich Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls ein Gutachten (Urk. 9/149). Er schloss sich hinsichtlich den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 oben) sowie der Arbeitsfähigkeit als Drogistin von 60 % (S. 17 Ziff. 6.2) dem neuropsychologischen Gutachten vom 10. Januar 2011 an. Dieses sei in vollem Umfang nachvollziehbar und eine davon unabhängige, rein psychiatrische Störung bestehe nicht (S. 18 Ziff. 10.1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 10.3).
4.4.3   Mit Konsensbeurteilung vom 22. Juni 2011 hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ nochmals ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest: Aus neurologischer Sicht rechtfertigte sich eine dauerhafte Zuerkennung einer auf 80 % reduzierten Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine verminderte Arbeitsfähigkeit. Beide Gutachter betonen, das neuropsychologische Gutachten vom Januar 2011 sei ausführlich, plausibel und nachvollziehbar (Urk. 9/151).

5.      
5.1     Die seit der Verfügung vom 10. Juli 2008 erstatteten Arztberichte und Gutachten lassen im Wesentlichen auf einen stationären Gesundheitszustand schliessen. Insbesondere die neurokognitiven Befunde wurden einhellig als mit den Vorakten vergleichbar beurteilt: Sowohl Dr. A.___ und dipl. Psych. FH B.___ als auch Prof. C.___ und lic. phil D.___ bewerteten die neuropsychologischen Minderleistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht als stationär (vgl. E. 4.2-3). Eine eigentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur rentenverneinenden Verfügung vom Juli 2008 wird denn auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Soweit die Gutachter Prof. C.___, lic. phil. D.___, Dr. F.___, Prof. E.___ und Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit anders (teils höher, teils tiefer) beurteilten, handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Neubeurteilung desselben Sachverhaltes. Es ist daher nach wie vor von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % auszugehen.
5.2     Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin nach wie vor eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Für die bisherige Tätigkeit als Drogistin ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Als Umweltingenieurin ist die Beschwerdeführerin zu 50 bis 60 % arbeitsfähig.

6.
6.1     Da die Beschwerdegegnerin in der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Juli 2008 die erwerblichen Auswirkungen einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist, nicht prüfte, und in der aktuell strittigen Verfügung von einem zu hohen Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 % ausging, ist die Überprüfung der erwerblichen Auswirkungen in dieser Hinsicht nun nachzuholen. Dabei ist entgegen der Vorgehensweise beider Parteien nicht von den Lohnwerten des Jahres 2011 auszugehen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, vorliegend September 2009.
6.2
6.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2.2   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.2.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2.4   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3    
6.3.1   Als angestammte Tätigkeit wird die Arbeit als Drogistin erachtet, was unbestritten ist. Gemäss Tabelle TA1 erzielten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Detailhandel ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘256.-- (LSE 2008, Tabelle TA 1, Ziff. 52, Frauen Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2013 S. 90 Tab. B9.2 lit. G) resultiert für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53‘498.-- (Fr. 4‘256.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.9 Stunden). Unter Einbezug der Nominallohnentwicklung von 2.2 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6/2012 S. 95 Tab. B10.2 lit. G, H) erhöht sich das Valideneinkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 54‘675.-- (Fr. 53‘498.-- x 1.022).
6.3.2   Die Beschwerdeführerin machte geltend, unter Berücksichtigung einer möglichen Karriere und einer 13-jährigen Berufserfahrung sei das Valideneinkommen gestützt auf den statistischen Lohn Niveau 2 statt Niveau 3 zu berechnen (vgl. E. 2.2).
         Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
         Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Ein-tritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 und 8C_677/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Bei der Beschwerdeführerin finden sich bis zum Unfall vom 4. Oktober 1997 keine konkreten Schritte im Hinblick auf eine Weiterbildung. Sie hatte damals gerade erst ihre Lehre abgeschlossen (vgl. Urk. 9/6/4 Ziff. 6.2). Die Tatsache, dass sie unmittelbar nach ihrem Lehrabschluss einen Sprachaufenthalt im Ausland unternahm, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für eine berufliche Weiterbildung dar. Im Weiteren absolvierte sie als Invalide zwar erfolgreich eine Umschulung zur Umweltingenieurin, was einen beachtenswerten Einsatz erforderte. Allerdings schlug sich dieser Einsatz beim Invalideneinkommen nicht lohnwirksam nieder, weshalb dies nicht als Indiz für eine äquivalente Entwicklung als Gesunde zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3). Es liegt zwar im Bereich des Möglichen, dass die Beschwer-deführerin im Gesundheitsfall eine Weiterbildung absolviert hätte, eine solche lässt sich aber bei Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mit konkret vorliegenden Anhaltspunkten belegen und kann daher nicht überwiegend wahrscheinlich als erstellt gelten. Daran ändert auch eine zwischenzeitlich hypothetisch über 10-jährige Berufserfahrung nichts, ist diese schliesslich nicht gleichzusetzen mit einem beruflichen Aufstieg.
6.4
6.4.1   Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen im Dienstleistungssektor (Ziff. 50-93) der Tabelle A1 der LSE 2008, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.7 Stunden und einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35’807.-- (Fr. 4’089.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.70).
         Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine den neuropsychologischen Defiziten angepasste Tätigkeit angewiesen ist, muss sie aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % vor. Dieser ist klar zu tief und unangemessen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auch für angepasste Arbeiten nicht mehr voll einsatzfähig. Hinzu kommt, dass ihr lediglich Tätigkeiten zumutbar sind, die keine Maximalanforderungen an Konzentration- und Aufmerksamkeit (vgl. E. 3.4) stellen, die ohne Zeitdruck, mit fixen Arbeitsabläufen sowie in einer störfreien Umgebung (vgl. E. 4.3) erfolgen können und einen erhöhten Pausenbedarf zu ermöglichen haben. Dementsprechend erscheint es angezeigt, einen maximalen Abzug von 25 % zu gewähren.
         Somit ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘855.-- (Fr. 35’807.-- x 0.75). Für das Jahr 2009 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.2 % (Die Volkswirtschaft 6/2012 S. 95 Tab. B10.2 lit. G, H) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘446.-- (Fr. 26‘855.-- x 1.022).
6.4.2   Die Beschwerdeführerin monierte, die medizinisch-theoretisch zumutbare angepasste Tätigkeit sei in der Realität nicht umsetzbar, sie sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und könne nur in geschütztem Rahmen tätig sein (vgl. E. 2.2).
         Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b).
         Die der Beschwerdeführerin zumutbare angepasste Tätigkeit hat nach ärztlicher Beurteilung folgenden Anforderungen zu bestehen: Keine Maximalanforderungen an Konzentration- und Aufmerksamkeit, Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs, Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit fixen Arbeitsabläufen sowie in einer störfreien Umgebung (vgl. E. 6.4.1). Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit handelt es sich nicht um eine realitätsfremde Einsatzmöglichkeit. Denkbar wären beispielsweise Hilfstätigkeiten im Lager einer Drogerie, in einer Versanddrogerie oder sonstige Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor ohne Kundenkontakt. Dass sie vorzugsweise in einer klar strukturierten Tätigkeit mit fixem Arbeitsablauf arbeiten würde, spricht nicht gegen eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Ferner wurde dies durch das Heranziehen des Tabellenlohnes Niveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) berücksichtigt. Ohnehin sind an die Konkretisierung von Arbeits-gelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anfor-derungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
Nach dem Gesagten kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, nicht gefolgt werden, zumal ihren Einschränkungen mit dem Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Niveau 4), einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % sowie der Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % genügend Rechnung getragen wurde.
6.5     Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 54‘675.--) und Inva-lideneinkommen (Fr. 27‘446.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 27'229.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 49.80 % und aufgerundet 50 %.
         Eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die Tätigkeit als Umweltingenieurin ist nicht durchzuführen, da es sich dabei um keine optimal leidensangepasste Tätigkeit handelt. Im Übrigen würde auch kein höherer Invaliditätsgrad resultieren, wenn für das Valideneinkommen der Tabellenlohn Niveau 2 herangezogen würde (Fr. 5‘075 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.9 Stunden x 1.022 = Fr. 65‘196.--; Invaliditätsgrad von 57.90 %).
         Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ab 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

7.
7.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).