IV.2011.01271

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Oertli


Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1969, meldete sich am 6. April 2009 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie zur Fr?herfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, an (Urk. 7/2). Er war zuletzt als Offsetdrucker t?tig gewesen und ist in diesem Beruf seit 1. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunf?hig. Bis Ende August 2008 bezog er Krankentaggelder (Urk. 7/18/1-17). Nach einem Gespr?ch im Rahmen der Fr?herfassung (Urk. 7/3) meldete er sich am 11. Mai 2009 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Massnahmen f?r die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/6).
???????? Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/13 und Urk. 7/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11) ein und zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18). Ferner lud sie den Versicherten am 7. September 2009 zu einem Gespr?ch zur Abkl?rung der beruflichen Situation ein (Urk. 7/20 und Urk. 7/24/1). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren? (Urk. 7/22, Urk. 7/23 und Urk. 7/28) verf?gte die IV-Stelle am 9. November 2009, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, und stellte in Bezug auf die Rente eine separate Verf?gung in Aussicht (Urk. 7/29).
???????? Am 5. Januar 2010 erhielt der Versicherte einen rentenabweisenden Vorbescheid (Urk. 7/33). Nach seinem Einwand (Urk. 7/37) holte die IV-Stelle erneut Arztberichte ein (Urk. 7/39 und Urk. 7/41) und veranlasste eine polydisziplin?re Begutachtung durch das A. (Gutachten vom 17. September 2010, Urk. 7/47). Mit Verf?gung vom 24. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verf?gung sei dahingehend abzu?ndern, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm ab November 2009, eventuell ab August 2010 eine ganze Invalidenrente zu gew?hren. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zus?tzliche medizinische Abkl?rungen vorzunehmen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdef?hrer die Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung von Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2).
???????? Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdef?hrer erstattete am 8. M?rz 2012 Replik und legte eine Best?tigung der Sozialberatung Uster ?ber die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ins Recht (Urk. 10 und Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. M?rz 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdef?hrer am 26. M?rz 2012 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidit?tsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erg?nzungen, verwiesen werden.
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab August 2010 mit dem Ergebnis der fach?rztlichen Abkl?rung durch die MEDAS-Begutachtungsstelle A.. Die Abkl?rung habe ergeben, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund seines Gesundheitsschadens seit Mai 2007 (Beginn des Wartejahres) in seiner bisherigen T?tigkeit als Offsetdrucker zu 100 % arbeitsunf?hig sei. Eine angepasste T?tigkeit sei ihm aber damals noch zu 100% zumutbar und ein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % nicht ausgewiesen gewesen. Die fach?rztliche Abkl?rung durch die MEDAS-Stelle habe ferner ergeben, dass sp?testens per Untersuchungstag am 17. August 2010 nur noch eine 50%ige Arbeits- und Leistungsf?higkeit in angepasster, leichter T?tigkeit bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin errechnete f?r die Zeit ab August 2010 einen Invalidit?tsgrad von 69 % und ging dementsprechend ab August 2010 von einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus (Urk. 2, Verf?gungsteil 2, S. 1 f.).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer machte geltend, dass namentlich zwei Fakten in Widerspruch zur gest?tzt auf das MEDAS-Gutachten angenommenen 50%igen Arbeitsf?higkeit st?nden: Zum einen sei die Beschwerdegegnerin selber zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdef?hrer berufliche Massnahmen nicht durchf?hrbar seien. Zum anderen leide er am linken Auge unter einer starken Visus-Beeintr?chtigung, die nicht korrigiert werden k?nne und die von der IV-Stelle nicht weiter abgekl?rt worden sei (Urk. 1, S. 7 f.; Urk. 10 S. 2 f.).
???????? Der Beschwerdef?hrer stellte sich ferner auf den Standpunkt, dass seine Restarbeitsf?higkeit bereits im November 2009, also im Zeitpunkt der ablehnenden Verf?gung zur beruflichen Eingliederung, nicht mehr verwertbar gewesen sei. Er verwies auf die einschl?gige h?chstrichterliche Rechtsprechung sowie die durch die motorischen Behinderungen bedingten, wenigen theoretischen Einsatzm?glichkeiten und die medizinisch ausgewiesene Progredienz seiner Erkrankung (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3???? Strittig und zu pr?fen sind H?he und Beginn des Rentenanspruchs.

3.
3.1???? Dr. med. B., FMH Allgemeinmedizin, seit 4. Januar 2005 Hausarzt des Beschwerdef?hrers, stellte in seinem Arztbericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/10/7-10) unter Beilage eines molekulargenetischen Untersuchungsberichts vom 30. Mai 2007 der C. AG sowie von Berichten von Neurologen (Urk. 7/10/11-18) die Diagnose einer heredit?ren Neuropathie, bestehend sei dem Jahr 2007 (Ziff. 1.1). Seit dem 1. Mai 2007 sei der Beschwerdef?hrer in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Offsetdrucker zu 100 % arbeitsunf?hig (Ziff. 2), da H?nde und Beine nicht mehr funktionierten (Ziff. 1.7). Ob eine behinderungsangepasste T?tigkeit m?glich sei, h?nge vom Verlauf der Erkrankung ab (S. 7). Der Beschwerdef?hrer sei in seiner Konzentrationsf?higkeit, Auffassungsgabe, Anpassungsf?higkeit sowie Belastbarkeit nicht eingeschr?nkt (Ziff. 7.1).
3.2???? PD Dr. med. D., Stellvertretender Leiter, sowie Dr. med. E., Assistenz?rztin, Neurologische Klinik des F. Spitals, ?diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/13/1-3) eine molekulargenetisch best?tigte heredit?re Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen. Als weitere Diagnose f?hrten sie einen Aktions- und Haltetremor ?Hand links betont? auf (Ziff. 1.1). Ferner hielten Dres. D. und E. fest, die letzte Untersuchung am 3. April 2009 habe ergeben, dass der Beschwerdef?hrer seit der Kontrolluntersuchung vom 16. August 2007 zunehmend eingeschr?nkt sei durch die Grunderkrankung. Dies betreffe zum einen die Koordination und den Gebrauch der linken Hand, zum anderen best?nden seit Januar 2009 auch Einschr?nkungen im Bereich der rechten Hand und des rechten Beins. Der Beschwerdef?hrer habe zuerst Probleme mit Par?sthesien gehabt, dann auch weniger Kraft und zunehmend M?he mit Schreiben. Aktuell ben?tige er f?r einen Kilometer bis zu 20 Minuten. Treppen hinaufzusteigen bereite ihm Schwierigkeiten, hinabzusteigen sei noch schwieriger. Er st?rze relativ oft, weil er stolpere und h?ngenbleibe. Ausserdem habe der Tremor der H?nde zugenommen, er sei linksbetont. Es sei von einer langsamen Progredienz der Symptome auszugehen, insbesondere da sich im l?ngerfristigen Verlauf von zwei Jahren eine deutliche Verschlechterung gezeigt habe (Ziff. 1.4). Dres. D. und E. attestierten eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Offsetdrucker und hielten fest, dass l?ngere Druckexpositionen, vor allem an besonders gef?hrdeten Stellen (Oberarm, Ellbeuge und Fibulak?pfchen), vermieden werden sollten (Ziff. 1.6 und 1.7). Eine Umschulung sei f?r eine weitere berufliche T?tigkeit notwendig (Ziff. 1.9). Sie erachteten eine rein sitzende T?tigkeit als ganztags, eine rein stehende T?tigkeit zu 50 % und eine wechselbelastende T?tigkeit zu 100 % zumutbar mit Einschr?nkungen betreffend Knien, auf Leitern/Ger?ste Steigen sowie die Belastbarkeit, namentlich in Bezug auf Druckexpositionen (S. 3).
3.3???? Dr. G, Assistenz?rztin der Klinik H, wo der Beschwerdef?hrer vom 22. Juni 2009 bis 11. Juli 2009 zur Kur weilte, nannte in ihrem Arztbericht vom 7. August 2009 (Urk. 7/19) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine heredit?re Neuropathie mit Neigung zu Druckl?hmungen (Ziff. 1.1). Seit 2009 sei auch die rechte Seite (Fuss und Hand) betroffen. Beim Beschwerdef?hrer bestehe eine distal- und linksbetonte Tetraparese. Aufgrund der Fussheberschw?che st?rze er zunehmend. Als Offsetdrucker sei er nicht mehr arbeitsf?hig und aufgrund des Kraft- und Koordinationsverlustes der H?nde sei es dem Beschwerdef?hrer nicht m?glich, feinmotorische T?tigkeiten exakt auszu?ben (Ziff. 1.4, 1.6 und 1.7). Angepasste T?tigkeiten seien dem Beschwerdef?hrer zumutbar (S. 5).
3.4???? Am 11. Februar 2010 hielt Dr. B. zuhanden der IV-Stelle fest, er habe keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdef?hrer und verweise auf seinen Bericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/39). Im angestammten Beruf als Bogenoffset-Drucker sei der Beschwerdef?hrer aktuell und bis auf weiteres nicht arbeitsf?hig. Er k?nne auch nicht mehr an Maschinen arbeiten. Eine Teilarbeitsf?higkeit eventuell im B?ro am Computer sei vorstellbar. Schlecht voraussagbar sei aber, wie sich das Leiden entwickle, wie die Progression voranschreite. Eine konkrete Beeintr?chtigung durch eine Sehst?rung sei ihm nicht bekannt. Seiner Meinung nach w?re es hilfreich durch den Regionalen ?rztlichen Dienst beurteilen zu lassen, inwieweit der Beschwerdef?hrer noch arbeitsf?hig sei (S. 9 Ziff. 3 i.V.m. S. 6).
3.5???? Das polydisziplin?re MEDAS-Gutachten des A. datiert vom 17. September 2010 (Urk. 7/47). Aus psychiatrischer Sicht besteht gem?ss Dr. J., Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdef?hrer keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Eine vorhandene Aktivit?ts- und Aufmerksamkeitsst?rung leichter Auspr?gung wirke sich nicht einschr?nkend auf die Arbeitsf?higkeit aus (Ziff. 4.1.3 und 4.1.5). Aus allgemeininternistischer Sicht stellte Dr. med. K., internistische/allgemeinmedizinische Fallf?hrung, ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 6.2). Die Gutachter best?tigten die Diagnose einer heredit?ren Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen (Ziff. 4.2.3). Dr. med. L., Spezialarzt FMH Neurologie, stellte fest, dass im Vergleich zur letzten neurologischen Kontrolle an der neurologischen Klinik des F. Spitals am 3. April 2009 (vgl. E. 3.2) eine deutliche Verschlechterung der Situation erkennbar sei. Ab Begutachtungszeitpunkt beziehungsweise sp?testens seit August 2010 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer lediglich noch f?r k?rperlich leicht belastende T?tigkeiten beschr?nkt einsetzbar sei. Unter Ber?cksichtigung der eingeschr?nkten schulischen Voraussetzungen (keine Computerkenntnisse) k?nne der Beschwerdef?hrer aktuell lediglich noch einfachste ?berwachungsaufgaben ausf?hren. Arbeiten, bei denen er l?ngere Zeit stehen oder gehen m?sse, seien nicht zumutbar. Es best?nden deutlich eingeschr?nkte Handfunktionen. Insgesamt gehe er davon aus, dass auch in angepassten leichten T?tigkeiten lediglich eine Arbeitsf?higkeit von 50 % bestehe (Ziff. 4.2.5, 4.2.6, 6.1 und 6.3).

4.
4.1???? Die aktenkundigen Einsch?tzungen der behandelnden und begutachtenden ?rzte zum Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit stimmen im Wesentlichen ?berein. Der Beschwerdef?hrer leidet unter einer heredit?ren Neuropathie mit Neigung zu Druckl?hmungen. Er ist aufgrund der mit dieser Erkrankung einhergehenden Einschr?nkungen, wie namentlich Kraft- und Koordinationsverlust der H?nde, L?hmungserscheinungen sowie Kraft- und Koordinationsverlust in den Beinen, seit Mai 2007 nicht mehr in der Lage, in seinem angestammten Beruf als Offsetdrucker zu arbeiten. Einig sind sich die ?rzte auch dar?ber, dass die Beschwerden zugenommen haben, dass von einem progressiven Krankheitsverlauf auszugehen ist. W?hrend die behandelnden ?rzte dem Beschwerdef?hrer zu Beginn der Erkrankung noch eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit attestierten, kamen die MEDAS-Gutachter aufgrund ihrer Untersuchung im August 2010 zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers habe sich weiter verschlechtert und es sei ihm nur noch eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit zumutbar.
???????? Auf diese Einsch?tzung im MEDAS-Gutachten, das in s?mtlichen Punkten den praxisgem?ssen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E. 1.3) und auch mit den fr?heren Berichten der behandelnden ?rzte ?bereinstimmt, kann abgestellt werden.
4.2???? Die in der Beschwerde thematisierte starke Beeintr?chtigung der Sehsch?rfe beim linken Auge besteht gem?ss Angaben des Beschwerdef?hrers seit Geburt, er sei seit der Geburt auf dem linken Auge fast blind (Urk. 7/47 S. 7). Er hat mit dieser Einschr?nkung ?ber viele Jahre als Offsetdrucker gearbeitet. Auch dem Hausarzt des Beschwerdef?hrers ist eine konkrete Beeintr?chtigung durch eine Sehst?rung nicht bekannt (E. 3.4). Der Beschwerdef?hrer liess auch jede Konkretisierung seines diesbez?glichen Vorbringens vermissen und legte nicht dar, inwiefern er sich wegen dem Sehleiden in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt f?hlt (Urk. 10 S. 3f.). Konkrete Hinweise auf eine invalidisierende Sehst?rung sind nicht aktenkundig. Zur Frage nach einem leidensbedingten Abzug wegen der Sehbeeintr?chtigung wird noch Stellung zu nehmen sein (vgl. E. 5.7).
4.3???? F?r die vom Beschwerdef?hrer thematisierte Einschr?nkung auch in angepasster T?tigkeit vor August 2010 finden sich in den Akten keine medizinischen Grundlagen: Die ?rzte des Spitals F. verwiesen im Juli 2009 ebenso auf eine entsprechende vollumf?ngliche Arbeitsf?higkeit (sitzend oder wechselbelastend, E. 3.2) wie Dr. G von der Klinik H im August 2009 (nach dreiw?chiger Kur, E. 3.3). Den Angaben von Dr. B. zufolge hatte dieser in der Folge keinen Kontakt mehr zum Beschwerdef?hrer (E. 3.4). Weitere medizinische Akten aus der fraglichen Zeit zwischen November 2009 und Juli 2010 liegen nicht vor. Damit gelingt es dem Beschwerdef?hrer nicht darzulegen, dass er vor der Begutachtung im A. in einer leidensangepassten T?tigkeit nicht vollumf?nglich arbeitsf?hig gewesen ist.
???????? Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im November 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, unter dieser Pr?misse sei dem Beschwerdef?hrer die Verwertung seiner Restarbeitsf?higkeit nicht mehr zumutbar. Jener Verf?gung lagen andere ?berlegungen zu Grunde. Bei Absehbarkeit einer erheblichen Invalidit?t (trotz beruflicher Massnahmen) konnte die Beschwerdegegnerin auf solche verzichten, ohne von einer ?ber die Einsch?tzung der ?rzte hinausgehenden Arbeitsunf?higkeit ausgehen zu m?ssen.
4.4???? Zusammenfassend ist somit ab 1. Mai 2007 von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit als Offsetdrucker auszugehen. Bis 31. Juli 2010 war der Beschwerdef?hrer in angepasster T?tigkeit noch zu 100 % arbeitsf?hig, seit 1. August 2010 nur mehr zu 50 %. Zumutbar sind k?rperlich leicht belastende T?tigkeiten, bei denen er nicht l?ngere Zeit zu stehen oder gehen hat. Ferner muss die angepasste T?tigkeit deutlich eingeschr?nkte Handfunktionen tolerieren.

5. ?????
5.1???? Zu pr?fen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung. Der Beschwerdef?hrer brachte hierzu vor, die durch die motorischen Behinderungen bedingten wenigen theoretischen Einsatzm?glichkeiten sowie die medizinisch ausgewiesene Progredienz der Erkrankung mit damit einhergehenden zus?tzlichen Einschr?nkungen liessen eine Erwerbst?tigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt als unrealistisch erscheinen. Kein Arbeitgeber sei bereit, jemanden mit einer progredierenden, die Arbeitsf?higkeit einschr?nkenden Krankheit anzustellen (Urk. 1 S. 8).
5.2???? Die Definition der Erwerbsunf?higkeit in Art. 7 ATSG setzt einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus (vgl. E. 1.2). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die M?glichkeit hat, ihre restliche Erwerbsf?higkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgem?ss nicht ?berm?ssige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverl?ssige Ermittlung des Invalidit?tsgrades gew?hrleistet ist. F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. M?rz 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. M?rz 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
5.3???? Die beim Beschwerdef?hrer bestehenden Einschr?nkungen in Bezug auf zumutbare T?tigkeiten sind nicht derart massiv, dass von realit?tsfremden und in diesem Sinne unm?glichen oder unzumutbaren Einsatzm?glichkeiten auszugehen w?re (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/02 vom 16. Juni 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind k?rperlich leicht belastende T?tigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer nicht l?ngere Zeit stehen oder gehen muss und auch deutlich eingeschr?nkte Handfunktionen toleriert werden k?nnen, verf?gbar. Zu denken ist etwa an einfache Kontroll- und ?berwachungst?tigkeiten. Die Tatsache, dass die ?rzte von einer langsamen Progredienz der Symptome ausgehen (E. 3.2 und 3.5), verunm?glicht dem Beschwerdef?hrer ebenfalls nicht grunds?tzlich eine (allenfalls auch befristete) Arbeitsstelle zu finden. Eine tats?chlich erfolgte Verschlechterung ist am Rahmen einer Rentenrevision geltend zu machen.
?5.4??? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.5???? Der Beschwerdef?hrer hat aufgrund seiner Anmeldung vom 11. Mai 2009 fr?hestens ab 1. November 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Im Jahr 2006 verdiente er als Offsetdrucker gem?ss IK-Auszug Fr. 69?900.-- (Urk. 7/11/1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle 10.2, Lohnentwicklung) errechnet sich f?r das Jahr 2009 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 73?960.-- (Fr. 69?900.-- x 1,016 x 1,02 x 1,021).
5.6???? Der Beschwerdef?hrer verlor seine Arbeitsstelle als Offsetdrucker aufgrund seiner Erkrankung (Urk. 7/4). Bedingt durch seine gesundheitlichen Beschwerden kann er nur noch k?rperlich leichte T?tigkeiten aus?ben, bei denen er nicht l?ngere Zeit stehen oder gehen muss. Er ist ferner in seinen Handfunktionen stark eingeschr?nkt. F?r die Bemessung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf den standardisierten Durchschnittslohn f?r Hilfsarbeiten abgestellt und wegen der erheblichen invalidit?tsbedingten Einschr?nkungen den praxisgem?ss maximal m?glichen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen (vgl. zum leidensbedingten Abzug BGE 126 V 75). Das ist nicht zu beanstanden. Die Frage, inwieweit die eingeschr?nkte Sehf?higkeit einen Abzug gebietet, kann angesichts des bereits h?chstm?glichen Abzuges offen gelassen werden.
???????? Im Jahr 2008 betrug das von M?nnern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven T?tigkeiten in s?mtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE) erzielbare Einkommen Fr. 4?806.-- pro Monat auf der Basis eine 40-Stundenwoche (LSE 2008, Tabelle TA1), mithin Fr. 57?672.-- pro Jahr (Fr. 4?806.-- x 12). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2009 und der Nominallohnentwicklung von 2,1% (Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94, Tabelle B. 9.2 und 6-2012, S. 95, Tabelle 10,2, Lohnentwicklung) errechnet sich f?r das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 61?238.-- (Fr. 57?672.-- / 40 x 41,6 x 1,021), beziehungsweise nach Abzug von 25 % von Fr. 45?929.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73?960.-- besteht eine Einkommenseinbusse von Fr. 28?031.--, was einem Invalidit?tsgrad von 37,9 % entspricht. Der Invalidit?tsgrad lag zu Beginn eines m?glichen Rentenanspruchs somit unter der rentenbegr?ndenden Grenze von 40 %. Die angefochtene Verf?gung erweist sich insoweit als rechtens.
5.7???? Seit August 2010 ist der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsunf?hig. Zum Einkommensvergleich sind - bei gleichbleibender durchschnittlicher Arbeitszeit (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94, Tabelle B. 9.2) - somit nur 50 % des Invalideneinkommens, mithin Fr. 22?965.-- heranzuziehen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73?960.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 50?995.--, was einem Invalidit?tsgrad von 68,9 % und einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht. Die Lohnentwicklung kann - da bei beiden Vergleichseinkommen identisch - ausser Acht gelassen werden. Die angefochtene Verf?gung erweist sich dementsprechend auch in Bezug auf den Rentenanspruch ab August 2010 als korrekt.
5.8???? Zusammenfassend ergibt sich, dass die rentenabweisende Verf?gung rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.
6.1???? Der Beschwerdef?hrer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach gestellt (Urk. 1). Der Beschwerdef?hrer wird von der Sozialbeh?rde Uster finanziell unterst?tzt (Urk. 11/1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gem?ss ? 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erf?llt.
6.2???? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3???? Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. Nach Einsicht in ihre Honorarnote vom 1. Februar 2013 (Urk. 16) ist die Entsch?digung auf Fr. 2?562.50 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) anzusetzen.
6.4???? Der Beschwerdef?hrer ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2011 wird dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt, und es wird ihm Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach, Z?rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin f?r das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach, Z?rich, wird mit Fr. 2?562.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).