Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01271
IV.2011.01271

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Oertli


Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, meldete sich am 6. April 2009 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/2). Er war zuletzt als Offsetdrucker tätig gewesen und ist in diesem Beruf seit 1. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Bis Ende August 2008 bezog er Krankentaggelder (Urk. 7/18/1-17). Nach einem Gespräch im Rahmen der Früherfassung (Urk. 7/3) meldete er sich am 11. Mai 2009 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/6).
         Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/13 und Urk. 7/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11) ein und zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18). Ferner lud sie den Versicherten am 7. September 2009 zu einem Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 7/20 und Urk. 7/24/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren  (Urk. 7/22, Urk. 7/23 und Urk. 7/28) verfügte die IV-Stelle am 9. November 2009, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, und stellte in Bezug auf die Rente eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 7/29).
         Am 5. Januar 2010 erhielt der Versicherte einen rentenabweisenden Vorbescheid (Urk. 7/33). Nach seinem Einwand (Urk. 7/37) holte die IV-Stelle erneut Arztberichte ein (Urk. 7/39 und Urk. 7/41) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das A. (Gutachten vom 17. September 2010, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm ab November 2009, eventuell ab August 2010 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer erstattete am 8. März 2012 Replik und legte eine Bestätigung der Sozialberatung Uster über die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ins Recht (Urk. 10 und Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. März 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 26. März 2012 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab August 2010 mit dem Ergebnis der fachärztlichen Abklärung durch die MEDAS-Begutachtungsstelle A.. Die Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens seit Mai 2007 (Beginn des Wartejahres) in seiner bisherigen Tätigkeit als Offsetdrucker zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber damals noch zu 100% zumutbar und ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht ausgewiesen gewesen. Die fachärztliche Abklärung durch die MEDAS-Stelle habe ferner ergeben, dass spätestens per Untersuchungstag am 17. August 2010 nur noch eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin errechnete für die Zeit ab August 2010 einen Invaliditätsgrad von 69 % und ging dementsprechend ab August 2010 von einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, dass namentlich zwei Fakten in Widerspruch zur gestützt auf das MEDAS-Gutachten angenommenen 50%igen Arbeitsfähigkeit stünden: Zum einen sei die Beschwerdegegnerin selber zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer berufliche Massnahmen nicht durchführbar seien. Zum anderen leide er am linken Auge unter einer starken Visus-Beeinträchtigung, die nicht korrigiert werden könne und die von der IV-Stelle nicht weiter abgeklärt worden sei (Urk. 1, S. 7 f.; Urk. 10 S. 2 f.).
         Der Beschwerdeführer stellte sich ferner auf den Standpunkt, dass seine Restarbeitsfähigkeit bereits im November 2009, also im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung zur beruflichen Eingliederung, nicht mehr verwertbar gewesen sei. Er verwies auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die durch die motorischen Behinderungen bedingten, wenigen theoretischen Einsatzmöglichkeiten und die medizinisch ausgewiesene Progredienz seiner Erkrankung (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen sind Höhe und Beginn des Rentenanspruchs.

3.
3.1     Dr. med. B., FMH Allgemeinmedizin, seit 4. Januar 2005 Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Arztbericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/10/7-10) unter Beilage eines molekulargenetischen Untersuchungsberichts vom 30. Mai 2007 der C. AG sowie von Berichten von Neurologen (Urk. 7/10/11-18) die Diagnose einer hereditären Neuropathie, bestehend sei dem Jahr 2007 (Ziff. 1.1). Seit dem 1. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Offsetdrucker zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2), da Hände und Beine nicht mehr funktionierten (Ziff. 1.7). Ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, hänge vom Verlauf der Erkrankung ab (S. 7). Der Beschwerdeführer sei in seiner Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit nicht eingeschränkt (Ziff. 7.1).
3.2     PD Dr. med. D., Stellvertretender Leiter, sowie Dr. med. E., Assistenzärztin, Neurologische Klinik des F. Spitals,  diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/13/1-3) eine molekulargenetisch bestätigte hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen. Als weitere Diagnose führten sie einen Aktions- und Haltetremor „Hand links betont“ auf (Ziff. 1.1). Ferner hielten Dres. D. und E. fest, die letzte Untersuchung am 3. April 2009 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit der Kontrolluntersuchung vom 16. August 2007 zunehmend eingeschränkt sei durch die Grunderkrankung. Dies betreffe zum einen die Koordination und den Gebrauch der linken Hand, zum anderen bestünden seit Januar 2009 auch Einschränkungen im Bereich der rechten Hand und des rechten Beins. Der Beschwerdeführer habe zuerst Probleme mit Parästhesien gehabt, dann auch weniger Kraft und zunehmend Mühe mit Schreiben. Aktuell benötige er für einen Kilometer bis zu 20 Minuten. Treppen hinaufzusteigen bereite ihm Schwierigkeiten, hinabzusteigen sei noch schwieriger. Er stürze relativ oft, weil er stolpere und hängenbleibe. Ausserdem habe der Tremor der Hände zugenommen, er sei linksbetont. Es sei von einer langsamen Progredienz der Symptome auszugehen, insbesondere da sich im längerfristigen Verlauf von zwei Jahren eine deutliche Verschlechterung gezeigt habe (Ziff. 1.4). Dres. D. und E. attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Offsetdrucker und hielten fest, dass längere Druckexpositionen, vor allem an besonders gefährdeten Stellen (Oberarm, Ellbeuge und Fibulaköpfchen), vermieden werden sollten (Ziff. 1.6 und 1.7). Eine Umschulung sei für eine weitere berufliche Tätigkeit notwendig (Ziff. 1.9). Sie erachteten eine rein sitzende Tätigkeit als ganztags, eine rein stehende Tätigkeit zu 50 % und eine wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar mit Einschränkungen betreffend Knien, auf Leitern/Gerüste Steigen sowie die Belastbarkeit, namentlich in Bezug auf Druckexpositionen (S. 3).
3.3     Dr. G, Assistenzärztin der Klinik H, wo der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2009 bis 11. Juli 2009 zur Kur weilte, nannte in ihrem Arztbericht vom 7. August 2009 (Urk. 7/19) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Drucklähmungen (Ziff. 1.1). Seit 2009 sei auch die rechte Seite (Fuss und Hand) betroffen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine distal- und linksbetonte Tetraparese. Aufgrund der Fussheberschwäche stürze er zunehmend. Als Offsetdrucker sei er nicht mehr arbeitsfähig und aufgrund des Kraft- und Koordinationsverlustes der Hände sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, feinmotorische Tätigkeiten exakt auszuüben (Ziff. 1.4, 1.6 und 1.7). Angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 5).
3.4     Am 11. Februar 2010 hielt Dr. B. zuhanden der IV-Stelle fest, er habe keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer und verweise auf seinen Bericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/39). Im angestammten Beruf als Bogenoffset-Drucker sei der Beschwerdeführer aktuell und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Er könne auch nicht mehr an Maschinen arbeiten. Eine Teilarbeitsfähigkeit eventuell im Büro am Computer sei vorstellbar. Schlecht voraussagbar sei aber, wie sich das Leiden entwickle, wie die Progression voranschreite. Eine konkrete Beeinträchtigung durch eine Sehstörung sei ihm nicht bekannt. Seiner Meinung nach wäre es hilfreich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst beurteilen zu lassen, inwieweit der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig sei (S. 9 Ziff. 3 i.V.m. S. 6).
3.5     Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten des A. datiert vom 17. September 2010 (Urk. 7/47). Aus psychiatrischer Sicht besteht gemäss Dr. J., Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine vorhandene Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leichter Ausprägung wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 4.1.3 und 4.1.5). Aus allgemeininternistischer Sicht stellte Dr. med. K., internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2). Die Gutachter bestätigten die Diagnose einer hereditären Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen (Ziff. 4.2.3). Dr. med. L., Spezialarzt FMH Neurologie, stellte fest, dass im Vergleich zur letzten neurologischen Kontrolle an der neurologischen Klinik des F. Spitals am 3. April 2009 (vgl. E. 3.2) eine deutliche Verschlechterung der Situation erkennbar sei. Ab Begutachtungszeitpunkt beziehungsweise spätestens seit August 2010 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich noch für körperlich leicht belastende Tätigkeiten beschränkt einsetzbar sei. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten schulischen Voraussetzungen (keine Computerkenntnisse) könne der Beschwerdeführer aktuell lediglich noch einfachste Überwachungsaufgaben ausführen. Arbeiten, bei denen er längere Zeit stehen oder gehen müsse, seien nicht zumutbar. Es bestünden deutlich eingeschränkte Handfunktionen. Insgesamt gehe er davon aus, dass auch in angepassten leichten Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Ziff. 4.2.5, 4.2.6, 6.1 und 6.3).

4.
4.1     Die aktenkundigen Einschätzungen der behandelnden und begutachtenden Ärzte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stimmen im Wesentlichen überein. Der Beschwerdeführer leidet unter einer hereditären Neuropathie mit Neigung zu Drucklähmungen. Er ist aufgrund der mit dieser Erkrankung einhergehenden Einschränkungen, wie namentlich Kraft- und Koordinationsverlust der Hände, Lähmungserscheinungen sowie Kraft- und Koordinationsverlust in den Beinen, seit Mai 2007 nicht mehr in der Lage, in seinem angestammten Beruf als Offsetdrucker zu arbeiten. Einig sind sich die Ärzte auch darüber, dass die Beschwerden zugenommen haben, dass von einem progressiven Krankheitsverlauf auszugehen ist. Während die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer zu Beginn der Erkrankung noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierten, kamen die MEDAS-Gutachter aufgrund ihrer Untersuchung im August 2010 zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert und es sei ihm nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar.
         Auf diese Einschätzung im MEDAS-Gutachten, das in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E. 1.3) und auch mit den früheren Berichten der behandelnden Ärzte übereinstimmt, kann abgestellt werden.
4.2     Die in der Beschwerde thematisierte starke Beeinträchtigung der Sehschärfe beim linken Auge besteht gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit Geburt, er sei seit der Geburt auf dem linken Auge fast blind (Urk. 7/47 S. 7). Er hat mit dieser Einschränkung über viele Jahre als Offsetdrucker gearbeitet. Auch dem Hausarzt des Beschwerdeführers ist eine konkrete Beeinträchtigung durch eine Sehstörung nicht bekannt (E. 3.4). Der Beschwerdeführer liess auch jede Konkretisierung seines diesbezüglichen Vorbringens vermissen und legte nicht dar, inwiefern er sich wegen dem Sehleiden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt fühlt (Urk. 10 S. 3f.). Konkrete Hinweise auf eine invalidisierende Sehstörung sind nicht aktenkundig. Zur Frage nach einem leidensbedingten Abzug wegen der Sehbeeinträchtigung wird noch Stellung zu nehmen sein (vgl. E. 5.7).
4.3     Für die vom Beschwerdeführer thematisierte Einschränkung auch in angepasster Tätigkeit vor August 2010 finden sich in den Akten keine medizinischen Grundlagen: Die Ärzte des Spitals F. verwiesen im Juli 2009 ebenso auf eine entsprechende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (sitzend oder wechselbelastend, E. 3.2) wie Dr. G von der Klinik H im August 2009 (nach dreiwöchiger Kur, E. 3.3). Den Angaben von Dr. B. zufolge hatte dieser in der Folge keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer (E. 3.4). Weitere medizinische Akten aus der fraglichen Zeit zwischen November 2009 und Juli 2010 liegen nicht vor. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er vor der Begutachtung im A. in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht vollumfänglich arbeitsfähig gewesen ist.
         Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im November 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, unter dieser Prämisse sei dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Jener Verfügung lagen andere Überlegungen zu Grunde. Bei Absehbarkeit einer erheblichen Invalidität (trotz beruflicher Massnahmen) konnte die Beschwerdegegnerin auf solche verzichten, ohne von einer über die Einschätzung der Ärzte hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit ausgehen zu müssen.
4.4     Zusammenfassend ist somit ab 1. Mai 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Offsetdrucker auszugehen. Bis 31. Juli 2010 war der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig, seit 1. August 2010 nur mehr zu 50 %. Zumutbar sind körperlich leicht belastende Tätigkeiten, bei denen er nicht längere Zeit zu stehen oder gehen hat. Ferner muss die angepasste Tätigkeit deutlich eingeschränkte Handfunktionen tolerieren.

5.      
5.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, die durch die motorischen Behinderungen bedingten wenigen theoretischen Einsatzmöglichkeiten sowie die medizinisch ausgewiesene Progredienz der Erkrankung mit damit einhergehenden zusätzlichen Einschränkungen liessen eine Erwerbstätigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt als unrealistisch erscheinen. Kein Arbeitgeber sei bereit, jemanden mit einer progredierenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Krankheit anzustellen (Urk. 1 S. 8).
5.2     Die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 ATSG setzt einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus (vgl. E. 1.2). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
5.3     Die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen in Bezug auf zumutbare Tätigkeiten sind nicht derart massiv, dass von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/02 vom 16. Juni 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind körperlich leicht belastende Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer nicht längere Zeit stehen oder gehen muss und auch deutlich eingeschränkte Handfunktionen toleriert werden können, verfügbar. Zu denken ist etwa an einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Die Tatsache, dass die Ärzte von einer langsamen Progredienz der Symptome ausgehen (E. 3.2 und 3.5), verunmöglicht dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht grundsätzlich eine (allenfalls auch befristete) Arbeitsstelle zu finden. Eine tatsächlich erfolgte Verschlechterung ist am Rahmen einer Rentenrevision geltend zu machen.
 5.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.5     Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Anmeldung vom 11. Mai 2009 frühestens ab 1. November 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Im Jahr 2006 verdiente er als Offsetdrucker gemäss IK-Auszug Fr. 69‘900.-- (Urk. 7/11/1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle 10.2, Lohnentwicklung) errechnet sich für das Jahr 2009 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 73‘960.-- (Fr. 69‘900.-- x 1,016 x 1,02 x 1,021).
5.6     Der Beschwerdeführer verlor seine Arbeitsstelle als Offsetdrucker aufgrund seiner Erkrankung (Urk. 7/4). Bedingt durch seine gesundheitlichen Beschwerden kann er nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben, bei denen er nicht längere Zeit stehen oder gehen muss. Er ist ferner in seinen Handfunktionen stark eingeschränkt. Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf den standardisierten Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten abgestellt und wegen der erheblichen invaliditätsbedingten Einschränkungen den praxisgemäss maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen (vgl. zum leidensbedingten Abzug BGE 126 V 75). Das ist nicht zu beanstanden. Die Frage, inwieweit die eingeschränkte Sehfähigkeit einen Abzug gebietet, kann angesichts des bereits höchstmöglichen Abzuges offen gelassen werden.
         Im Jahr 2008 betrug das von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE) erzielbare Einkommen Fr. 4‘806.-- pro Monat auf der Basis eine 40-Stundenwoche (LSE 2008, Tabelle TA1), mithin Fr. 57‘672.-- pro Jahr (Fr. 4‘806.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2009 und der Nominallohnentwicklung von 2,1% (Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94, Tabelle B. 9.2 und 6-2012, S. 95, Tabelle 10,2, Lohnentwicklung) errechnet sich für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘238.-- (Fr. 57‘672.-- / 40 x 41,6 x 1,021), beziehungsweise nach Abzug von 25 % von Fr. 45‘929.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73‘960.-- besteht eine Einkommenseinbusse von Fr. 28‘031.--, was einem Invaliditätsgrad von 37,9 % entspricht. Der Invaliditätsgrad lag zu Beginn eines möglichen Rentenanspruchs somit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtens.
5.7     Seit August 2010 ist der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Zum Einkommensvergleich sind - bei gleichbleibender durchschnittlicher Arbeitszeit (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94, Tabelle B. 9.2) - somit nur 50 % des Invalideneinkommens, mithin Fr. 22‘965.-- heranzuziehen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73‘960.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 50‘995.--, was einem Invaliditätsgrad von 68,9 % und einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht. Die Lohnentwicklung kann - da bei beiden Vergleichseinkommen identisch - ausser Acht gelassen werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich dementsprechend auch in Bezug auf den Rentenanspruch ab August 2010 als korrekt.
5.8     Zusammenfassend ergibt sich, dass die rentenabweisende Verfügung rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.
6.1     Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach gestellt (Urk. 1). Der Beschwerdeführer wird von der Sozialbehörde Uster finanziell unterstützt (Urk. 11/1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
6.2     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in ihre Honorarnote vom 1. Februar 2013 (Urk. 16) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘562.50 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) anzusetzen.
6.4     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2‘562.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).