Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01272
IV.2011.01272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Schärer


Urteil vom 21. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene X.___ absolvierte in Deutschland eine Ausbildung als Maschinenschlosser sowie eine Ausbildung als Elektroniker (Urk. 7/3/1, Urk. 7/3/5). Er liess sich im Jahr 2004 in der Schweiz nieder. Nach mehreren Wechseln der Arbeitsstelle arbeitete er zuletzt vom 23. März 2009 bis am 28. Juli 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) in einem vollzeitlichen Pensum als Maschineneinrichter bei der Y.___ (Urk. 7/3/5-6, Urk. 7/7/1, Urk. 7/7/3, Urk. 8/1). Am 22. November 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine aktivierte Arthrose an beiden Knien bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie vom Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Bericht einholte (Urk. 7/11), die Akten der Suva Zürich (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) beizog und den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/7) ausfüllen liess. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/27 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle sei zu seinen Gunsten abzuändern, insbesondere sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Er legte der Beschwerde ein Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. Z.___ vom 21. November 2011 (Urk. 3/3) sowie einen kurzen Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November 2011 (Urk. 3/4) bei.
         In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und legte dem Gesuch eine Bestätigung des Sozialdienstes des Bezirks B.___ über die finanzielle Unterstützung im Rahmen des sozialen Existenzminimums bei (Urk. 10 und 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).        
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit. b).
         Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete ihre den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinende Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dort mit seiner Ausbildung ein leicht höheres Einkommen als bei der bisherigen Arbeitsstelle erzielen könne. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Da zudem keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vorhanden sei, falle die Unterstützung bei der Arbeitssuche ausschliesslich in den Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die stete und nachweisbare Verschlechterung seiner körperlichen Beschwerden sei nicht berücksichtigt worden. Er sei aus ärztlicher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Leitender Arzt des Stadtspitals E.___, machte am 19. August 2010 ein MRI des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und diagnostizierte gestützt darauf eine leichte posttraumatische Bursitis praepatellaris sowie eine beginnende Femoropatellar- und Femorotibialgelenksarthrose. Im Übrigen gebe es keinen Nachweis einer Kniegelenksbinnenläsion oder eines Gelenksergusses (Urk. 7/10/27).
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva Zürich, nahm am 20. Oktober 2010 eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor, über welche er tags darauf berichtete (Urk. 7/10/10-15). Er beschrieb, bei der Untersuchung hätten sich am rechten Kniegelenk, zurückgehend auf einen Skiunfall am 26. Dezember 2008, postoperative Veränderungen und leichte degenerative Veränderungen bei Femorotibialarthrose und femoropatellärer Arthrose gezeigt. Am linken Knie bestünden degenerative Veränderungen und aufgrund eines Sturzes vom Velo am 2. Juli 2010 eine traumatische Bursitis praepatellaris. Über die weitere Beobachtungszeit seien diese Beschwerden jedoch regrediert. Aktuell könne kein pathologischer Befund mehr erhoben werden. Eine leichte Druckdolenz der Patella beziehungsweise der Bursa praepatellär (ohne wesentliche Entzündungszeichen) habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer linksseitig das Knie nicht am Boden ablege. Ansonsten habe diese Druckdolenz keine Auswirkungen. Der Beschwerdeführer sei per 25. Oktober 2010 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder voll arbeitsfähig. Nur kniebelastende Tätigkeiten seien ungünstig, sodass dem Beschwerdeführer keine ausschliesslich kniend sowie kauernd auszuübenden Arbeiten zumutbar seien (Urk. 7/10/12-13, Urk. 7/10/15).
3.3     Der Hausarzt Dr. Z.___ berichtete am 12. Januar 2011, der Beschwerdeführer leide an femoropatellären und femorotibialen Gelenksarthrosen beidseits. Diese würden ihn bei längerem Gehen beziehungsweise bei Arbeiten mit viel Gewicht stören. Als gelernter Kunststofftechnologe mit einer Spezialausbildung arbeite er anscheinend körperlich sehr streng. Es sei glaubhaft, dass die Kniebeschwerden sich bei dieser Arbeit jeweils verschlechterten. Er würde eine berufliche Eingliederungsmassnahme unterstützen, da der Beschwerdeführer ganz klar erwerbstätig sein könne, jedoch für die Kniegelenke belastende Arbeiten nicht mehr eingesetzt werden könne (Urk. 7/11/6).
3.4     Am 8. November 2011, mithin ein paar Wochen nachdem die IV-Stelle ihre Verfügung vom 20. Oktober 2011 erlassen hatte, beschrieb der behandelnde Psychiater Dr. A.___ den Beschwerdeführer als aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dies vor dem Hintergrund einer multifaktoriellen psychischen Überforderungssituation (Anpassungsstörung) mit regelmässigen Krisen subakuter Suizidalität bei vorbestehender Strukturvulnerabilität und limitierten persönlichen Ressourcen (Urk. 3/4).
3.5     Am 21. November 2011 schrieb der Hausarzt Dr. Z.___ den Beschwerdeführer ohne Begründung ab dem 28. Oktober 2011 für circa vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3).

4.      
4.1     Bezüglich der körperlichen Beschwerden ist Folgendes festzuhalten: Die aktuellste ärztliche Diagnose stammt vom Hausarzt Dr. Z.___. Er diagnostizierte femoropatelläre und femorotibiale Gelenksarthrosen an beiden Knien (Urk. 7/11/6). Diese Diagnose steht im Einklang mit den übrigen bei den Akten befindlichen Arztberichten, insbesondere mit der Beurteilung durch Dr. D.___. Dieser legte schlüssig dar, dass trotz gewisser degenerativer Veränderungen an beiden Kniegelenken und der durch den Sturz vom Fahrrad im Sommer 2010 bedingten Bursitis am linken Knie keine wesentliche erwerbliche Beeinträchtigung besteht. Nur bezüglich ausschliesslich kniebelastender Tätigkeiten äusserte Dr. D.___ Vorbehalte. Alle anderen Tätigkeiten erachtete er uneingeschränkt als zumutbar. Auch Dr. Z.___ kam zu keiner anderen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, denn er führte aus, die degenerativen Veränderungen an beiden Knien führten nur bei Arbeiten mit viel Gewicht zu Einschränkungen. Ansonsten stufte auch er den Versicherten klar als erwerbsfähig ein.
         Eine im Anschluss an diese Beurteilung eingetretene dauerhafte Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes ist nicht ausgewiesen.
         Der Hausarzt Dr. Z.___ schrieb den Beschwerdeführer mit Attest vom 21. November 2011 zwar aus nicht genannten Gründen ab dem 28. Oktober 2011 für circa vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3), jedoch handelt es sich dabei um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Zudem bildet der angefochtene Entscheid nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zeitlich die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 354 E. 1, 129 V 167 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit nicht weiter abzuklären.
         Vor dem Hintergrund der leichtgradig ausgeprägten femoropatellären und femorotibialen Gelenksarthrosen an beiden Knien ist es sehr gut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur in einer speziell kniebelastenden Tätigkeit beeinträchtigt, ansonsten aber nach wie vor beruflich voll einsatzfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid zu Recht auf das Ergebnis der medizinischen Abklärung.
4.2     In psychischer Hinsicht diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ im Wesentlichen eine Anpassungsstörung (Urk. 3/4). Da es sich bei einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) definitionsgemäss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2 mit Hinweisen), ist die diagnostizierte Anpassungsstörung für sich allein nicht dazu geeignet, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen. Ob die gestellte Diagnose als gesichert betrachtet werden kann und wie es sich mit der ebenfalls erwähnten subakuten Suizidalität verhält, lässt sich dem Kurzbericht von Dr. A.___ nicht entnehmen. Offen ist auch, seit wann der Beschwerdeführer von Dr. A.___ behandelt wird. Den im Abklärungsverfahren eingeholten ärztlichen Berichten lassen sich noch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert entnehmen. Auch der Hausarzt erwähnte nichts über Auffälligkeiten psychischer Art. Somit ergibt sich in Bezug auf die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer erstmals geltend gemachten Beschwerden psychischer Art, dass diese auch erst dann in einer Weise manifest geworden sind, dass sie der Beschwerdeführer als beeinträchtigend wahrgenommen und eine Behandlung eingeleitet hat. Es besteht mithin kein Anlass, von der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin abzuweichen, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden hat, mit Ausnahme von solchen mit ausschliesslicher respektive vorwiegender Kniebelastung.

5.       Den Angaben der Y.___ gemäss erfolgte die arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund eines dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit dem Nachweis betreffend den Fahrradunfall vom Juli 2010 und der hernach geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7/7). Der Beschwerdeführer hätte sich ungeachtet der gesundheitlich effektiv in Betracht fallenden Aspekte eine neue Stelle suchen müssen. Es ist davon auszugehen, dass er sich wieder eine Stelle im bisherigen, den erlernten Fähigkeiten entsprechenden Berufsbereich gesucht hätte. Solche Stellen stehen ihm auch aus gesundheitlicher Sicht, abgesehen von ausschliesslich kniebelastenden Tätigkeiten, weiterhin offen. Ausgehend von den vom Beschwerdeführer angegebenen breit abgestützten Berufs- und Fachkenntnissen (Polymechaniker und Informationselektroniker mit Fachrichtung Digitaltechnik; Urk. 7/10/11) ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Abklärungen über die Informationselektronikern offen stehenden Tätigkeitsfelder - was vom Beschwerdeführer unbeanstandet geblieben ist - und gestützt auf die rechtsprechungsgemäss anwendbaren Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1) ein mögliches Einkommen, das sogar höher ist als das bei der Y.___ seinerzeit erzielte (Urk. 7/20). Die dem Beschwerdeführer offen stehenden Verdienstmöglichkeiten gestatten somit weiterhin die Erzielung eines mindestens gleich hohen Einkommens. Für die Zusprechung einer Invalidenrente ist eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorausgesetzt, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

6.       Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle mit der Begründung, dass bei der Stellensuche keine gesundheitsbedingte Einschränkung bestehe, sondern dem Beschwerdeführer ein breites Tätigkeitsgebiet offen stehe, weshalb die Arbeitslosenversicherung und nicht die IV-Stelle für die Arbeitsvermittlung zuständig sei (Urk. 2 S. 2).
         Da der Beschwerdeführer in seinem gelernten Beruf als Informationselektroniker zu nach wie vor 100 % arbeitsfähig und nicht invalid ist, sind die beruflichen Massnahmen Umschulung (Art. 17 IVG) und Berufsberatung (Art. 15 IVG) von Vornherein nicht in Betracht zu ziehen. Die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in denjenigen der Arbeitslosenversicherung, wenn die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen sind (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 204 f. mit Hinweis). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsstelle findet. Daher ist die Invalidenversicherung unzuständig. Für eine Arbeitsvermittlung ist zudem die subjektive Bereitschaft des Versicherten, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden, erforderlich (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 204). Da der Beschwerdeführer sich für vollumfänglich arbeitsunfähig hält und in seiner Beschwerde die Ausrichtung einer IV-Rente beantragt, ohne gleichzeitig den Wunsch nach beruflichen Massnahmen zu äussern, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese subjektive Bereitschaft zurzeit fehlt und eine Arbeitsvermittlung wenig Sinn machen würde.
         Somit ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
       
7.      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Indessen stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 10). Nach Einsicht in die Bestätigung des Sozialdienstes des Bezirks B.___ vom 22. August 2012, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des sozialen Existenzminimums finanziell unterstützt wird (Urk. 11) und da das Verfahren nicht aussichtslos ist, sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, weswegen die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.


Das Gericht beschliesst:


         In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juli 2012 (Urk. 10) wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).