IV.2011.01275
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Anmeldung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/1) ersuchte Z.___, die Mutter des am 16. Dezember 1999 geborenen X.___ für ihren Sohn um medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; kongenitales psychoorganisches Syndrom [POS]). Ebenso äusserte sich Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/4/1). Die IV-Stelle holte Arztberichte weiterer mit dem Versicherten befasster Ärzte ein (Urk. 8/7). Sie erliess am 21. Januar 2009 den Vorbescheid, in dem sie die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 9. März 2009 verneinte sie den Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 8/11). Die Mutter des versicherten Kindes gelangte daraufhin am 16. März 2009 an die IV-Stelle und reichte ihr ein Fax-Schreiben vom 21. Februar 2009 ein, worin sie ihren Einspruch gegen den Vorbescheid geäussert und weitere Unterlagen in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/12). Die IV-Stelle legte diese Schreiben ohne Weiterungen zu den Akten (Urk. 8/14 oben).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ersuchte die Mutter des Versicherten erneut um Kostengutsprache im Sinne ihres Antrages vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/15). Die IV-Stelle holte daraufhin erneut Arztberichte ein (Urk. 8/18) und tätigte Abklärungen bezüglich des Zeitpunkts des Behandlungsbeginns (Urk. 8/19 bis Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28 und Urk. 8/29) wies sie das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 31. August 2011 erneut ab (Urk. 8/31).
2. Gegen diese Verfügung erhob Dr. A.___ mit Schreiben vom 29. September 2011 bei der IV-Stelle „Rekurs“ (Urk. 8/32), welcher entsprechend dem Willen der Eltern des Versicherten als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde (Urk. 8/34/1, Urk. 8/36/1, Urk. 8/37/1 und Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Februar 2012 (Urk. 11) hielten die Eltern des Versicherten an den gestellten Anträgen fest und am 29. Februar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst gilt es, den Anfechtungsgegenstand zu bestimmen.
Mit Verfügung vom 9. März 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen für die Behandlung eines anerkannten Geburtsgebrechens im Sinne von Art. 13 IVG, weil bei diesem zwar die Diagnose des Geburtsgebrechens des kongenitalen POS im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV rechtzeitig vor dem vollendeten 9. Altersjahr gestellt worden, es jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer Behandlung gekommen sei (Urk. 8/11). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selber darlegte, hatten sich die Eltern des Versicherten mit einer Eingabe vom 16. März 2009, die sie an die IV-Stelle gerichtet hatten, gegen diesen Entscheid gewehrt und weitere Unterlagen in Aussicht gestellt (Urk. 11/13). Diese rechtzeitige Eingabe hätte, wie die Beschwerdegegnerin selber in der Beschwerdeantwort einräumt, als Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung angesehen und von der - unzuständigerweise adressierten Verwaltungsbehörde - an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet werden müssen (Art. 30 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies ist unterblieben, stattdessen wurde die Eingabe zu den Akten gelegt. Um dieses Versehen wieder gutzumachen, nahm die IV-Stelle die Eingabe der Eltern des Versicherten vom 10. Februar 2011 als Neuanmeldung entgegen und verfügte schliesslich am 31. August 2011 in gleichem Sinne nochmals (Urk. 2). Dies ist zwar unzulässig, es gereicht dem Versicherten jedoch nicht zum Nachteil. Denn die erste Verfügung vom 9. März 2009 ist mit dem rechtzeitigen Einwand der gesetzlichen Vertreter des Versicherten nicht in Rechtskraft erwachsen, vielmehr ist darüber im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Gleichzeitig ist die Verfügung vom 31. August 2011 als nichtig zu erklären, denn es darf nicht in der gleichen Sache während der Rechtshängigkeit am Gericht infolge Unklarheit über die Rechtskraft der Verfügung nochmals verfügt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 51/05 vom 18. April 2006, E. 4). Anfechtungsgegenstand ist mithin die Verfügung vom 9. März 2009 (Urk. 8/11).
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt.
2.2 Ziffer 404 des Anhangs zur GgV umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind. Unter diesen in Ziffer 404 des Anhanges zur GgV beschriebenen Voraussetzungen gilt das POS somit als Geburtsgebrechen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der minderjährige Versicherte gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hat. Dieser hat am 16. Dezember 2008 das neunte Altersjahr vollendet.
3.2 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor Vollendung des neunten Altersjahres des Versicherten keine gezielte Therapie eingeleitet worden sei (Urk. 8/11). Eine Behandlung sei erst ab März 2009 durchgeführt worden (Urk. 7 S. 2 f.). Des Weiteren habe am neunten Geburtstag des Versicherten lediglich eine Verdachtsdiagnose vorgelegen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreiche (Urk. 7 S. 3).
3.3 Die Eltern des minderjährigen Versicherten liessen demgegenüber einwenden, es sei im November 2008 zu einem kurzfristigen Behandlungsversuch gekommen. Der Beginn der eigentlichen medikamentösen Behandlung habe sich aus organisatorischen Gründen verzögert. Ohne diese von aussen bedingte Verzögerung wäre eine medikamentöse Behandlung sicher schon früher zu Stande gekommen, denn der aktuelle Verlauf zeige, dass das Methylphenidat (Concerta) eindeutig wirksam sei (Urk. 1).
3.4 Die IV-Stelle entgegnete diesbezüglich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Verzögerung aus organisatorischen Gründen nichts an der Tatsache der Verspätung ändere (Urk. 7 S. 3).
3.5 Der Versicherte liess des Weiteren schildern, dass die medizinischen Abklärungen sowie das Finden eines geeigneten Medikaments lange gedauert hätten, weshalb erst nach seinem neunten Geburtstag mit der medikamentösen Behandlung habe begonnen werden können (Urk. 11).
4.
4.1 Am 21. Juni 2007 konstatierte Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Hinweise auf eine auditive Merkfähigkeitsschwäche bei altersentsprechender kognitiver Entwicklung und Grundintelligenz sowie sekundäre Verhaltensreaktionen bei emotionaler Unreife und konstitutionell vermehrt impulsivem Verhalten (Urk. 8/7/11). Zur entwicklungspädiatrischen Abklärung war es gekommen, da der Versicherte, der mittlere von drei Buben, der die erste Regelklasse besuchte, eine zunehmende psychosomatische Symptomatik (nächtliches Bettnässen, Gewichtsabnahme, Angst, Schulverweigerung) zeigte. Dr. B.___ führte aus, er denke, dass der Versicherte aufgrund von kleinen chronischen Stresssituationen in seinem Verhalten und in seiner Befindlichkeit gestört werde und reagiere. Er glaube eher nicht, dass tiefer liegende psychische Gründe zu suchen seien (Urk. 8/7/12). Bezüglich des weiteren Vorgehens schlug Dr. B.___ beispielsweise Rundtischgespräche mit der Schule und Lehrpersonen, zusätzliche therapeutische Massnahmen (nebst Rhythmik und Judo) oder einen Klassen- oder Schulwechsel vor (Urk. 8/7/12).
4.2 Dr. phil. I C.___, Praxis für Kind, Organisation und Entwicklung, untersuchte den Beschwerdeführer im Oktober 2008 und berichtete am 28. November 2008, der minderjährige Versicherte leide höchstwahrscheinlich an einem POS (Urk. 8/7/15) beziehungsweise es bestehe ein ernsthafter Verdacht auf das Vorliegen eines POS, was dringend kinderärztlich oder kinderpsychiatrisch abzuklären sei (Urk. 8/7/18). Es könne davon ausgegangen werden, dass er unter folgenden Schwierigkeiten leide: Aufmerksamkeitsstörung, Hyperaktivität, Impulshemmungsstörung, Störung der Emotionalität, Störung der Wahrnehmung sowie Störung der Merkfähigkeit (Urk. 8/7/17-18). Dr. C.___ empfahl insbesondere eine langfristig geplante psychotherapeutische Unterstützung. Die Medikation sei nicht ganz einfach, weil bei einer Medikation mit Methylphenidaten mit einer Zunahme der Hyperaktivierung zu rechnen sei (Urk. 8/7/18).
4.3 Bezüglich des Behandlungsbeginns erläuterte Dr. A.___ im Bericht vom 9. Januar 2009, der Versicherte sei an den D.___ zwecks Einleitung einer Therapie (Urk. 8/7/4) überwiesen worden. Am 1. Juli 2009 berichtete die Ärztin, es sei eine Therapie mit Stimulantien in tiefer Dosierung begonnen worden. Es komme zu organisatorischen Verzögerungen, es könne über die Effektivität noch nichts ausgesagt werden (Urk. 8/14). Im Bericht vom 7. März 2011 hielt Dr. A.___ fest, im März 2009 sei eine Therapie mit Dexamphetamin-Sirup begonnen worden mit fraglichem Erfolg. Nach einer Therapiepause bis Mitte 2010 werde der Versicherte seit Juli 2010 mit Ritalin beziehungsweise seit September 2010 mit Concerta behandelt, wodurch er nun ausreichend konzentriert sei (Urk. 8/18/6). Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, es sei bei der Abklärung zu zeitlichen Verzögerungen gekommen, ansonsten sicher schon vor dem neunten Geburtstag des Versicherten eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Therapie begonnen worden wäre (Urk. 8/4/1, Urk. 8/7/5 Ziffer 4.4, Urk. 8/32/1-2).
4.4 Die Mutter des Versicherten gab an, sie habe ihm im Herbst 2008, also schon vor Vollendung des neunten Altersjahres, auf eigene Verantwortung versuchsweise Ritalin abgegeben, aber wegen einer Verschlechterung wieder damit aufgehört (Urk. 8/12/1, Urk. 8/20/1). Seit Juli 2010 nehme er regelmässig Ritalin beziehungsweise nun Concerta, was zu einer frappanten Verbesserung geführt habe (Urk. 8/15/1, Urk. 8/20/2).
4.5 Dr. C.___ führte auf Nachfrage der IV-Stelle hin aus, er habe im Jahr 2008 mit dem Versichertem keine medikamentöse Behandlung durchgeführt, sondern zu jenem Zeitpunkt (13. Oktober 2008) mit der Familie psychotherapeutisch gearbeitet (Urk. 8/26/1).
5.
5.1 Die in Ziffer 404 des Anhanges zur GgV genannten Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhen auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des neunten Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 113 E. 1b und E. 3a/dd mit Hinweisen). Rechtzeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind Anspruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des neunten Altersjahres schaffen die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handelt (BGE 122 V 113 E. 3c/bb, Urteil des Bundesgerichts I 451/06 vom 23. Januar 2007, E. 3.1).
Wird die Behandlung aufgrund von langen Wartezeiten bei den mit dem Versicherten befassten Ärzten erst nach dem neunten Geburtstag begonnen, ändert dies nichts daran, dass die Behandlung für die Annahme eines angeborenen POS zu spät begonnen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 508/06 vom 6. Februar 2007, E. 4). Ebenso wenig reicht eine blosse Behandlungsbedürftigkeit vor dem neunten Geburtstag aus, um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung gemäss der erwähnten GgV-Ziffer auszulösen (Urteil des Bundesgerichts I 52/04 vom 16. Juli 2004, E 2.1 mit Hinweisen). An den klaren Kriterien der rechtzeitigen Diagnosestellung und des rechtzeitigen Behandlungsbeginns ist aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts I 362/02 Urteil vom 13. Januar 2003, E. 2.2 mit Hinweis).
Der Einwand, dass die Behandlung des Versicherten lediglich aus organisatorischen Gründen nicht rechtzeitig begonnen worden sei, geht somit fehl.
Die durch die Mutter des Versicherten geltend gemachte Ritalinabgabe im Herbst 2008 erfolgte nach eigenen Angaben nur testweise und wurde anscheinend ohne Rücksprache mit den Ärzten auf Verantwortung der Mutter vorgenommen. Dieser Versuch der Mutter zeigt zwar, dass sie eine Behandlungsbedürftigkeit sah, jedoch fehlen die Konstanz sowie die ärztliche Anordnung oder wenigstens Empfehlung, weshalb die versuchsweise Ritalinabgabe an den Minderjährigen nicht als Behandlung gelten kann. Im Übrigen finden sich in den Akten nebst der glaubhaften Behauptung der Mutter des Versicherten keine Hinweise darauf, dass und allenfalls über welchen Zeitraum tatsächlich Ritalin abgegeben wurde. Zudem ist fraglich, ob die Ritalinabgabe wie erforderlich unter gestellter Diagnose vorgenommen wurde. Würde eine solche unbestimmte, nicht dokumentierte und nicht ärztlich empfohlene versuchsweise Medikamentenabgabe bereits als Behandlung im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang angesehen, würde der Rechtsbegriff der Behandlung die erforderliche Bestimmtheit verlieren, und demzufolge könnte Ziffer 404 GgV Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch nicht mehr erfüllen.
Dr. C.___ gab am 21. Mai 2011 an, er habe im Jahr 2008 mit dem versicherten Kind keine medikamentöse Behandlung durchgeführt, sondern zu jenem Zeitpunkt (13. Oktober 2008) mit der Familie psychotherapeutisch gearbeitet (Urk. 8/26/1). In seinem Bericht vom 28. November 2008 sprach er hingegen lediglich von einer Konsultation und nicht von einer Therapie beziehungsweise empfahl er zur Sicherheit die rasche Einleitung einer Therapie (Urk. 8/7/15). Aus dem Bericht ist nur ersichtlich, dass am 20. Oktober 2008 eine Besprechung zwischen Dr. C.___ und der Mutter des Versicherten stattgefunden hat und dass der Versicherte durch Dr. C.___ untersucht wurde (Urk. 8/7/15). Von einer Behandlung, wie Ziffer 404 des Anhanges zur GgV sie voraussetzt, kann damit nicht die Rede sein. Auch die stark mit dem Gesundheitszustand des Versicherten befasste Ärztin Dr. A.___ ging denn davon aus, dass bis zum neunten Geburtstag keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Behandlung begonnen wurde (Urk. 8/4/1).
Demzufolge ist die Voraussetzung des Behandlungsbeginns vor Vollendung des neunten Altersjahres nicht erfüllt, weshalb die IV-Stelle einen auf Art. 13 IVG gestützten Anspruch auf Kostengutsprache zu Recht verneinte. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2009 ist abzuweisen.
5.2 Ob das POS rechtzeitig diagnostiziert wurde, oder ob es sich bei der von Dr. C.___ im Bericht vom 28. November 2008 gestellten Diagnose lediglich um eine nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (beispielsweise Urteil des Bundesgerichts I 833/04 vom 10. Juni 2005, E. 2.2 mit Hinweisen) nicht ausreichende Verdachtsdiagnose handelte, kann offen bleiben, da die rechtzeitige Diagnosestellung und der rechtzeitige Behandlungsbeginn für eine Leistungsberechtigung kumulativ vorausgesetzt werden (BGE 122 V 113 E. 2d mit Hinweis).
6. Im Hinblick auf die dahingehenden Äusserungen der Eltern des Versicherten, dass es doch nicht sein könne, dass einem Kind ungeeignete Medikamente verabreicht werden müssen, um die Behandlung rechtzeitig beginnen zu können (Urk. 11 S. 2), ist Folgendes anzumerken: Die Ablehnung eines Antrags durch die Invalidenversicherung ist ein versicherungsrechtlicher Entscheid, bei welchem es um die Zuordnung des Leistungsträgers geht (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], aktuelle Version, Anhang 7 Ziffer 1.1). Die Abweisung der Beschwerde bedeutet im vorliegenden Fall lediglich, dass die Invalidenversicherung die Kosten nicht gestützt auf Art. 13 IVG übernehmen kann. Bei kongenitalen Hirnstörungen, die erst nach Vollendung des neunten Altersjahres tatsächlich behandelt werden, besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass die Invalidenversicherung die Kosten gestützt auf Art. 12 IVG übernimmt (KSME, Rz 404.3) oder dass die Krankenversicherung sich an den Kosten beteiligt. Nicht jedes zu spät diagnostizierte oder behandelte POS führt generell zum Ausschluss von Leistungen der Invalidenversicherung. Massgebend ist, ob im konkreten Einzelfall mit der Fortsetzung der Behandlung verhindert werden kann, dass die Berufsbildung des Versicherten aufgrund der bestehenden psychischen und sozialen Konflikte beeinträchtigt wird und es gelingt, eine stabile Defektentwicklung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts I 577/04 vom 14. April 2005, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, ob der Versicherte gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf konkrete medizinische Massnahmen hat, sind weitere Abklärungen erforderlich. Die IV-Stelle erklärte sich denn auch bereit, im Falle einer Neuanmeldung zu prüfen, ob der Versicherte gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf konkrete medizinische Massnahmen hat (Urk. 7 S. 3).
Demnach muss es vorliegend damit sein Bewenden haben, dass die Invalidenversicherung keine Leistungen nach Ziffer 404 GgV Anhang zu erbringen hat und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2009 wird abgewiesen; es wird die Nichtigkeit der Verfügung vom 31. August 2011 festgestellt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Versicherten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- SWICA Gesundheitsorganisation, Frau E.___, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).