Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01277[8C_857/2012]
IV.2011.01277

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 13. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, war seit November 1990 als Deckenmonteur bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/9/1 Ziff. 2.1), als er sich am 17. Mai 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/10) sowie Arztberichte (Urk. 7/11, Urk. 7/12, Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/29, Urk. 7/41) ein und zog Unterlagen des Krankentaggeld-versicherers des Versicherten (Urk. 7/13, Urk. 7/14) bei.
Zudem veranlasste die IV-Stelle zwei Gutachten, die am 19. Mai 2011 (Urk. 7/35) und am 27. Mai 2011 (Urk. 7/38) erstattet wurden.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45, Urk. 7/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1), es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente auszurichten (S. 2 oben Ziff. 2) und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 oben Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Gutachten vom 19. und 27. Mai 2011, davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensangepasste leichte Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). Gestützt darauf ermittelte sie - unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Restarbeitsfähigkeit und bemängelte in diesem Zusammenhang die von ihr eingeholten Gutachten (S. 4 ff.). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit werde erst nach der noch vorzunehmenden Operation zur Diskussion stehen. Zudem seien die beiden Gutachter aufgrund der regelmässigen Gutachtertätigkeit für die IV-Stelle befangen und die Gutachten daher nicht verwertbar (S. 4 oben).  
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und ob zur Beantwortung dieser Frage auf die Gutachten vom 19. und 27. Mai 2011 abgestellt werden kann.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, Spezialarzt FMCH, Hausarzt des Beschwerdeführers, nannte im Bericht vom 2. Juni 2011 (Urk. 7/11-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- persistierendes lumboradikuläres/lumbospondylogenes Syndrom bei
- sequestrierter Diskushernie L4/L5 rechts
- massiven degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS)
- Erstmanifestation 29. Juni 2009
- Exazerbation mit akuter Symptomatik am 27. Januar 2010
         Er führte weiter aus, beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund des Rückenleidens eine Behinderung bei seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Ausserhalb des Rückenleidens sei der Beschwerdeführer jedoch normal leistungsfähig. Momentan könne jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch sitzend nicht ausgeübt werden (Ziff. 1.7).
3.2     Am 22. April 2010 berichtete Dr. med. A.___, leitender Oberarzt Neurologie, B.___ Klinik (Urk. 7/12/7-8), und nannte folgende Diagnose:
- lumbovertebrales bis -spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- intermittierender Ischialgie links
- MRI LWS vom 11. Februar 2010 mit sequestriertem Bandscheibenanteil L4/5 rechts
Am 9. Juni 2010 führte er aus, eine ausführliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei anlässlich der Konsultationen nie erfolgt, weshalb er sich dazu nicht äussern könne (Urk. 7/12/6).
3.3     Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin, nannte in seinem Bericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/16) folgende Diagnosen:
- persistierendes subakutes lumboradikuläres Syndrom L4/5 rechts bei massiven degenerativen Veränderungen und sequestrierter Diskushernie L4/5
         Er führte weiter aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vom Hausarzt festgelegt worden, den weiteren Verlauf kenne er nicht (Ziff. 1.6). Bei der bisherigen Tätigkeit bestünden durchaus Einschränkungen bezüglich der Haltung wie auch der Belastung, welche sich jedoch durch medizinische Massnahmen vermindern liessen (Ziff. 1.7, Ziff. 1.8).
3.4     Im seinem Bericht vom 8. September 2010 (Urk. 7/22) führte Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden vor allem körperliche Einschränkungen aufgrund der Rückenschmerzen, weshalb dieser als Deckenbauer zu 100% arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.7). Dem Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch eine 20-40 %ige behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (Ziff. 3).
3.5     Dr. med. D.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Universitätsklinik E.___, führte in seinem Bericht vom 9. September 2010 (Urk. 7/23/6) aus, die  Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nur schwer beurteilbar. Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft.  
3.6     Vom 7. September 2010 bis 29. September 2010 hielt sich der Beschwerdeführer sodann stationär in der Rheumatologie der Universitätsklinik E.___ auf. Im Bericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 7/26) führten Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, aus, es sei noch vor der Hospitalisation eine CT-gesteuerte Nervenwurzelblockade S1 durchgeführt worden, welche eine 50%ige Beschwerdeverbesserung gebracht habe. Zudem habe unter intensiver Physiotherapie eine Steigerung der Belastbarkeit erreicht werden können. Beim Austritt aus der Klinik bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für maximal 5-10 Tage. Prinzipiell bestehe nach entsprechender Wiedereingliederung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine „beginnend schwere körperliche Arbeit" mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe.
3.7     Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 7/29) aus, der Beschwerdeführer sei für jede körperliche Tätigkeit massiv behindert. Dementsprechend bestünden auch leicht psychisch depressive Verstimmungszustände. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei auch an eine sitzende Tätigkeit nicht zu denken. Der Beschwerdeführer sei kaum mehr in eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu integrieren (Ziff. 1.7).
3.8     Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 19. Mai 2011 (Urk. 7/35/1-36) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 18. April 2011 sowie unter Berücksichtigung verschiedener Berichte und Labordaten. Dr. H.___ gelangte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 7.1):
- lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes Syndrom links bei
- kongenitalem lumbosakralem Übergangswirbel mit sakralisiertem L5 und Assimilationsgelenk beidseits mit
- Spondylarthrose im unteren LWS-Bereich ohne Instabilität
- funktionelles Röntgen April 2011 und
- Diskusprotrusion L4/5 mit kleiner paramedianer Diskushernie rechts mit
- knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Nervenwurzelkompression (MRI April 2011)
- ohne radikuläre Zeichen

         Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Alkohol-Abusus, eine leichte Anämie sowie einen Vitamin D-Mangel (S. 31 Ziff. 7.2). Sie führte weiter aus, die wesentlichen Befunde der klinischen Untersuchung seien eine leichte BWS-Hyperkyphose und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der LWS in der Lateralflexion links. Eine klinisch relevante lumbale Nervenwurzelkompression könne ausgeschlossen werden. Sichere radikuläre Zeichen seien ebenfalls nicht vorhanden. Die funktionelle Röntgenuntersuchung der LWS vom April 2011 zeige keine Instabilität, jedoch degenerative Veränderungen. In der MRI-Untersuchung der LWS vom April 2011 finde sich eine kleine paramediane Diskushernie L4/5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Nervenwurzelkompression. Der klinische Befund mit spondylogenen Schmerzen links sei diskrepant zum bildgebenden Befund mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht erklären (S. 32 Ziff. 8).
Der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert, könne jedoch eine adaptierte Tätigkeit ohne Einschränkungen zu 100 % ausüben. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Es sei denkbar, dass Teilbereiche bei der angestammten Tätigkeit als Deckenmonteur nicht adaptiert seien und er diese nicht mehr ausüben könne (S. 33 Ziff. 9.1). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe er seit dem 27. Januar 2010 nicht mehr ausüben können (S. 33 Ziff. 9.2).
3.9     Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Klinik J.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 27. Mai 2011 (Urk. 7/38) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2011 sowie unter Berücksichtigung des rheumatologischen Gutachtens von Dr. H.___. Dr. I.___ stellte beim Beschwerdeführer keine psychischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 5 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten, und es seien auch keine therapeutischen Massnahmen notwendig (S. 6 Ziff. 7).  
3.10   Dr. med. K.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, stellte in seinem Bericht vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/41) die Diagnose einer lumbosakralen Übergangsstörung mit Nearthrose L5/S1 sowie Diskushernie L5/S1 (Ziff. 1.1). Weiter führte er aus, eine schwere körperliche und mittelschwere Tätigkeit werde nicht mehr möglich sein (Ziff. 1.7).

4.
4.1     Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Fraglich ist, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf die Gutachten von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 19. und 27. Mai 2011 ab und ging von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber kam Dr. Z.___ mit Blick auf die Befunde zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20-40 % zumutbar sei.
4.2     Der Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Gutachter seien aufgrund der regelmässigen Gutachtertätigkeit für die IV-Stelle sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit befangen, geht fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Zudem unterliegen sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte abstellt (BGE 104 V 209).
Die Gutachten vom 19. und 27. Mai 2011 sind nach dem Gesagten verwertbar und können zur Beantwortung der Frage des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers herangezogen werden.
4.3     Weiter sind die Gutachten von Dr. H.___ und Dr. I.___ für die streitigen Belange umfassend, basieren auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachten wurden sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllten daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorne Erwägung 1.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.4     Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz des ausgewiesenen lumbovertebralen bis intermittierend lumbospondylogenen Syndroms einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich und ohne jegliche Einschränkung nachgehen könne (vorstehend E. 3.8-9). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckt sich zudem mit den Berichten von Dr. D.___ sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6).
         Die Einschätzungen von Dr. Z.___, der dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Befunde in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine 20-40%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, vermögen die Beurteilung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. H.___ versuche seinen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand mit qualitativ ungenügenden Fotos zu belegen und es sei ohnehin zu bezweifeln, ob derartige Momentaufnahmen Aufschluss über seine Rückenbeschwerden geben könnten (Urk. 1 S. 5 oben), kann nicht gefolgt werden. Die Gutachterin gibt zu keinem Zeitpunkt an, ihre Diagnose gestützt auf die Fotos gestellt zu haben. Diese Fotos dokumentieren lediglich die schriftlichen Ausführungen zu den während der Untersuchung gemachten Feststellungen. Zudem ist auch zahlreichen anderen Ärzten aufgefallen, dass der klinische Befund mit spondylogenen Schmerzen links zum bildgebenden Befund mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts diskrepant ist.
Der Beschwerdeführer kann sämtliche gegen die Gutachten geltend gemachten Einwände lediglich mit den Berichten seines Hausarztes Dr. Z.___ untermauern. Dieser machte in seinen Berichten nie Angaben zu möglichen adaptierten Tätigkeiten und attestierte dem Beschwerdeführer als einziger der vorliegend involvierten Ärzte eine verminderte Restarbeitsfähigkeit. Bei diesen Ausführungen von Dr. Z.___ muss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass allgemeinpraktizierende Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Somit vermag die Einschätzung von Dr. Z.___ die ausführlichen und eingehend begründeten Ergebnisse der Gutachten, welche im Übrigen mit den Beurteilungen durch Dr. D.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ übereinstimmen, nicht zu entkräften. 
4.5     Zusammenfassend ist gestützt auf die Gutachten vom 19. und 27. Mai 2011 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleichs vorzunehmen.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).5.3    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).
5.4     Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben gemäss IK-Auszug ab (Urk. 7/10) und ging für das letzte Jahr vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin das Jahr 2009, von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 82'745.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.7 % für das Jahr 2010 sowie 0.7 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012, Tab B10.2, Total) resultiert damit für das Jahr 2011 zutreffenderweise ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 83'907.-- (Fr. 82'745.-- x 1.007 x 1.007).
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6     Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der in den Gutachten genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
5.7     Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 57'672.-- im Jahr (Fr. 4'806.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 59’979.-- (Fr. 57'672.-- : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2009 in Höhe von 2.1 %, im Jahr 2010 in der Höhe von 0.7 % und im Jahr 2011 in der Höhe von 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6/2012 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik „Nominal Total“) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62'099.-- (Fr. 59’978.-- x 1.021 x 1.007 x 1.007).  
5.8     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.9     Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2), was angesichts der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten bis mittelschweren behinderungsangepassten Tätigkeiten als angemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 55'889.-- (Fr. 62'099.-- x 0.9).
5.10   Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83'907.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'889.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'018.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).