IV.2011.01279

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, absolvierte nach der Grundschule keine Ausbildung, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 als Hausfrau tätig und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Am 29. März 2010 meldete sie sich wegen Rücken- und Beinbeschwerden sowie wegen Diabetes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/16 S. 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte den medizinischen Sachverhalt ab und holte unter anderem das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai 2011 ein (Urk. 7/16). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Mai 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/19). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/21), ergänzt mit Schreiben vom 23. August 2011 (Urk. 7/24), Einwände, zu welchen die IV-Stelle die Stellungnahme des Z.___ vom 13. September 2011 (Urk. 7/26 S. 1 f.) einholte. Im Schreiben vom 17. Oktober 2011 hielt die Versicherte an ihren Einwänden fest (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Im Folgenden werden daher entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis), die hier massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision; AS 2007 5129 ff.) zitiert.

2.
2.1     Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Danach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
2.2     Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist. Diese erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat zudem Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität (BGE 130 V 97 E. 3.3.3).
         Dagegen kann zur Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden, um die diesbezügliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich zu beurteilen. Der Beginn des Rentenanspruches ist vielmehr auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.3.3).
2.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2) gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/16) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich (Haushaltsführung) zu 90 % leistungsfähig sei. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Folglich sei die Voraussetzung der durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1).
3.2     Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2011 abgestellt, denn dieses entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Insbesondere überzeuge das psychiatrische Z.___-Teilgutachten nicht. Das Gutachten sei widersprüchlich, basiere auf ungenügenden Abklärungen und widerspreche diametral der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ohne diese Abweichung hinlänglich zu begründen. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Z.___ Unregelmässigkeiten aufgetreten seien. Dessen Gutachten seien daher besonders sorgfältig zu prüfen (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.3     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Soweit sie darüber hinaus Leistungen der Invalidenversicherung geltend macht (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung, deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt einzig das Rentenbegehren (Urk. 2).
         Unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Aufgabenbereich (Haushalt) tätige Person. Zu Recht nicht beanstandet wurde ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der gesundheitsbedingten Leistungseinbusse im Zusammenhang mit dem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG zunächst unabhängig von einer Abklärung vor Ort von einer medizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt ausging (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). Zu klären bleibt damit einzig, ob die medizinische Aktenlage und insbesondere das Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/16) hierzu eine genügende Entscheidgrundlage darstellen.

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Z.___-Begutachtung vom 21. Februar 2011 gegenüber den Gutachtern vor, sie leide seit 8 Jahren unter Rücken-, Bein-, Kopf- und Schulterschmerzen, wobei sie bereits schon im jungen Erwachsenenalter bei Belastung jeweils Rückenschmerzen verspürt habe, welche sie in jungen Jahren jedoch besser habe kompensieren können. Die Schmerzen hätten im Verlauf der Jahre zugenommen. Besonders akzentuiert habe sich die Problematik etwa vor drei Jahren, woraufhin vertiefte Abklärungen gemacht worden seien. Sehr kurze Gehstrecken oder längeres Sitzen würden die Schmerzen verstärken. Sie habe wegen der Schmerzen Schwierigkeiten einzuschlafen, danach sei der Nachtschlaf kaum gestört. Ausserdem leide sie an Diabetes mellitus, an einer Hypertonie und an Venenproblemen. Sie sei ungeduldig, ertrage ihre Kinder schlecht und fühle sich von vielem gestört. Seit einigen Monaten sei sie in psychologischer Behandlung, alle zwei Wochen finde ein Gespräch statt. Sie nehme täglich Anafranil ein, abends, wenn sie nicht schlafen könne, zusätzlich einige Tropfen Seropram. Auch nehme sie regelmässig Analgetika ein. Physiotherapeutische Behandlungen würden zurzeit nicht durchgeführt (Urk. 7/16 S. 4 f. und S. 9).
         Die Beschwerdeführerin wurde von den Z.___-Gutachtern in internistischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht fachärztlich untersucht und beurteilt. Sie stellten gemäss ihrem Gutachten vom 3. Mai 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei/mit geringgradigen Diskusalterationen L4/5 und L5/S1, klinisch und gemäss der Magnetresonanztomographie (MRT) ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (ICD-10 M51.2), sowie klinisch eines leichtgradig subakromialen und subkorakoidalen Impingement der rechten Schulter (ICD-10 M75.4) ohne Hinweise auf eine funktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter die folgenden fest: Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas, BMI 34 kg/m3 (ICD-10 E66.0), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) und Hypercholesterinämie (ICD-10 EO3.9) sowie eine latente Hypothyreose (ICD-10 EO3.9) bei erhöhtem TSH-Wert bei normalen peripheren Schilddrüsenparameter (Urk. 7/16 S. 14). Bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kamen sie in der interdisziplinären Beurteilung zum Schluss, es gäbe retrospektiv keine Hinweise auf eine länger andauernde relevante Arbeitsunfähigkeit. Mit Sicherheit könne ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2011 eine maximal 10%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau festgestellt werden, dies bedingt durch die Einschränkungen am Bewegungsapparat bei körperlich schweren Tätigkeiten. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm, gelegentlichen Positionswechseln und ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme sowie ohne langandauernde Zwangshaltungen des unteren Rumpfes könnten ihr vollumfänglich zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne ihr zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 7/16 S. 14 f.).
4.2    
4.2.1   Die Begründung der Z.___-Gutachter zu dieser Einschätzung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und basiert auf ausreichenden Abklärungen. Und zwar führte der Z.___-Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Teilgutachten vom 21. Februar 2011 (Urk. 7/16 S. 8 ff.) aufgrund der Vorakten, einer eigenen umfassenden klinischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Untersuchung überzeugend aus, dass die von den Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden sich nur höchst unzureichend erklären liessen. Es sei durch objektivierbare Befunde nicht zu begründen, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, die üblichen Tätigkeiten in einem Durchschnittshaushalt ohne explizit schwere Arbeiten selbst zu erledigen. Das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems könne klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Das MRT der LWS (vgl. Urk. 7/7 S. 8) zeige lediglich diskrete degenerative Veränderungen der beiden untersten Bandscheiben, ohne dass Kompromittierungen der neuralen Strukturen erkennbar wären. Es könne dadurch eine allenfalls etwas verminderte Belastbarkeit des unteren Rumpfteils postuliert werden. Die Globalfunktion des rechten Armes sei uneingeschränkt und insbesondere würden spontan auch symmetrische endgradige Überkopfbewegungen sowie eine gute Kraftentlastung gelingen, so dass eine funktionell relevante Rotatorenmanschettenläsion weitgehend ausgeschlossen werden könne. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Aktivitäten im Haushalt weitgehend eingestellt habe, nachdem sich ihr ältester Sohn verheiratet habe. Angesprochen auf diese Tatsache, habe die Beschwerdeführerin auch eingeräumt, dass es in ihrem Kulturkreis durchaus üblich sei, dass die Schwiegertöchter die Führung des Haushaltes übernähmen, so dass sich die Schwiegermutter zurückziehen könne. Dies werde dahingehend relativiert, dass sie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt selbst zu führen, was sich zumindest aus orthopädischer Sicht nicht ausreichend begründen lasse. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen, den Schmerzäusserungen anlässlich der heutigen Untersuchung und den objektivierbaren Befunden (Urk. 7/16 S. 12 f.). Gegen diese Ausführungen hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen zu Recht nichts eingewendet.
4.2.2   Der Z.___-Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam sodann folgerichtig zum Schluss, dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse, und diagnostizierte eine Schmerzverarbeitungsstörung. Das Vorliegen einer depressiven Störung wurde von ihm nachvollziehbar begründet und in hinlänglicher Auseinandersetzung mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verneint. Die von diesem gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11; vgl. Bericht von Dr. D.___ vom 9. September 2010, Urk. 7/16 S. 18), könne nicht bestätigt werden. Denn die Beschwerdeführerin leide nicht unter Antriebs- und Konzentrationsstörungen, einem ausgeprägten sozialen Rückzug, depressiven Verstimmungen oder Suizidgedanken. Die Beschwerdeführerin lebe bereits seit ihrer Einreise in die Schweiz zurückgezogen und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Die mangelnde soziale Integration hänge damit zusammen, dass sie relativ spät emigriert und sich nicht bemüht habe, die hiesige Sprache zu erwerben. Dies sei nicht Ausdruck einer depressiven Störung. Die geklagten Schlafstörungen würden mit der Verschiebung des Tages-Nacht-Rhythmus zusammenhängen (Urk. 7/16 S. 7 f.). Auch in der Stellungnahme vom 13. September 2011 bestätigten die Z.___-Gutachter mit ähnlicher Begründung, dass keine Hinweise auf eine depressive Störung vorlägen (Urk. 7/26 S. 1 f.).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) ist das psychiatrische Teilgutachten nicht widersprüchlich. So ist nicht bereits von einer pathologischen Antriebslosigkeit und einem sozialen Rückzug auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Tage zusammen mit dem Ehemann hauptsächlich passiv und im häuslichen Bereich in einer 3,5-Zimmerwohnung verbringt. Sie hat ein gutes Verhältnis zu ihrem Ehemann, besucht jedes Jahr ihre Verwandten in Mazedonien, erhält regelmässig Besuch von Familienangehörigen, liest etwas und verrichtet leichte Haushaltsarbeiten (Urk. 7/16 S. 4 und S. 6 f.). Das Verhalten und der Tagesablauf der Beschwerdeführerin wurden von den Gutachtern zu Recht auch vor dem kulturellen Hintergrund und bei mangelnder Objektivierbarkeit der Beschwerden im Rahmen der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung gewürdigt, nachdem diese selbst angegeben hatte, dass es in ihrer Kultur üblich sei, dass die Schwiegertochter die Haushaltsführung übernehme, damit die Schwiegermutter sich zurückziehen könne. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass die Haushaltsführung hauptsächlich wegen der geklagten Beschwerden respektive einer depressiven Erkrankung von ihren Schwiegertöchtern übernommen wurde, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (Urk. 1 S. 7).
4.2.3   Ausserdem wird auch von Dr. D.___ gemäss dem Bericht vom 9. September 2010 als erste Diagnose jene der Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.3) gestellt und er empfiehlt ihr, Deutschkenntnisse zu erwerben. Eine Gesprächstherapie sei aufgrund der Sprachschwierigkeiten nicht möglich gewesen. Die Symptomerhebung sei hauptsächlich fremdanamestisch durch die Angaben des begleitenden Sohnes erfolgt (Urk. 7/16 S. 18). Integrationsprobleme stellen somit einen nicht unerheblichen Teil der Problematik dar. Dass sich vor dem Hintergrund dieser invalidenrechtlich nicht beachtlichen soziokulturellen Belastungsfaktoren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) eine eigenständige depressive Symptomatik mit Krankheitswert entwickelt hat, welche nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geschweige denn die Leistungsfähigkeit in der Haushaltstätigkeit wesentlich beeinträchtigt(e), ist nicht ausgewiesen. Dem Bericht von Dr. D.___ ist keine Angabe zur Leistungs(un)fähigkeit im Haushalt (oder in einer Erwerbstätigkeit) zu entnehmen (Urk. 7/16 S. 18).
         Zudem muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert desto ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Die im Bericht von Dr. D.___ vom 9. September 2010 aufgeführte Symptomatik (bedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit, Energiemangel, Interesselosigkeit, Freudlosigkeit, Traurigkeit, Weinen, Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug, Geräuscheempfindlichkeit, Gereiztheit, Schlafstörung, Schmerzen, Gewichtsverlust seit Diät wegen Diabetes) lässt hingegen nicht ohne Weiteres auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode im Sinne von ICD-10 F33.11 schliessen. Denn zur Erfüllung der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode müssen gemäss den diagnostischen Kriterien für Forschung und Praxis nach ICD-10 F32 nebst einer depressiven Stimmung, Interessen- oder Freudeverlust und/oder eines verminderten Antriebs oder gesteigerter Ermüdbarkeit mindestens zwei der folgenden Symptome vorliegen: 1. Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühles, 2. unbegründete Selbstvorwürfe, 3. wiederkehrende Gedanken an den Tod oder an Suizid oder suizidales Verhalten, 4. Klagen über oder Nachweis eines verminderten Denk- oder Konzentrationsvermögens, Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit, 5. psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung (subjektiv oder objektiv), 6. Schlafstörungen jeder Art, 7. Appetitverlust oder gesteigerter Appetit mit entsprechender Gewichtsveränderung (Dilling/Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 5. Aufl., 2011, S. 111 f.). Genannt wurde im Bericht von Dr. D.___ davon indes einzig eine Schlafstörung. Die Gewichtsreduktion wurde auf eine Diät zurückgeführt. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin erst seit dem 2. September 2010 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/16 S. 18). Die wenige Tage danach gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche durch das Auftreten mindestens einer weiteren depressiven Episode von mindestens zwei Wochen Dauer mit einem Intervall von mindestens zwei Monaten charakterisiert wird (Dilling/Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort, a.a.O., S. 113 f.), stützt sich somit allein auf die retrospektive Darstellung der Beschwerdeführerin und allenfalls auf die nicht fachärztlich psychiatrische Überweisungsbeurteilung von Dr. A.___ (Urk. 7/16 S. 18). Die Diagnosestellung überzeugt daher und vor dem Hintergrund des Untersuchungsergebnisses des Z.___-Gutachters Dr. C.___ nicht.
         Schliesslich ergab auch die Blutuntersuchung, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Psychopharmaka nicht wie vorgegeben eingenommen hatte (Urk. 7/16 S. 8). Auch wenn die Blutuntersuchung, wie die Beschwerdeführerin einwendet (Urk. 1 S. 7), nicht für eine längere Zeit repräsentativ sein mag, zeigt sie doch im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen, dass der behandelte depressive Leidenszustand nicht im Vordergrund stand. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ nicht persönlich Kontakt mit dem behandelnden Psychiater aufnahm. Seine Auseinandersetzung mit dessen schriftlichen Bericht war ausreichend.
4.2.4   Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ auf die Überwindbarkeit der geklagten Schmerzen schloss (Urk. 7/16 S. 8). Diese Einschätzung ist schliesslich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Denn eine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszuständen nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. BGE 130 V 352, BGE 136 V 279).
4.3     Schliesslich vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ vom 6. April (Urk. 7/7) und vom 24. August 2010 (Urk. 7/8) den Beweiswert des Z.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. A.___ beurteilte die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung aufgrund der Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms und einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea rechts sowie einer reaktiven Depression seit dem 24. Juni 2009 als vollumfänglich eingeschränkt. Es ist indes nicht einzusehen und geht aus dem Bericht auch nicht hervor, weshalb die Beschwerdeführerin selbst das Geringste im Haushalt nicht mehr erledigen können sollte. Denn in somatischer Hinsicht sind keine Befunde erhoben worden, die eine solche Einschränkung zu objektiveren vermöchten. In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung eines Rheumatologen und Internisten zudem die rechtsprechungsgemäss zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens zunächst erforderliche fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) nicht zu ersetzen.
4.4     Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auf das Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2011 abzustellen, zumal es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210, E. 1.3.4 und E. 1.4, erneut bestätigt, dass sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).
         Von weiteren Abklärungen sind keine neuen/anderen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis).  
4.5     Gestützt auf Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/16, Urk. 7/26) ist von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung auszugehen, die nicht dazu geeignet ist, das sogenannte Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu erfüllen. Ein Rentenanspruch fällt damit ausser Betracht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).