Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2011.01281 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war seit November 1998 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 27. März 2007 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 7/12/177 Ziff. 1, 3, 4-6 und 9, Urk. 7/10/7 Ziff. 2.1 und 4.3).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 (Urk. 7/42) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 31. März 2009 ein.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 19. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10, Urk. 7/29, Urk. 7/46), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 7/6, Urk. 7/45) ein und zog Akten der SUVA bei (Urk. 7/12, Urk. 7/41). Am 26. November 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da es nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren beziehungsweise eine angepasste Stelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden (Urk. 7/39).
Die IV-Stelle stellte dem Versicherten sodann am 10. September 2009 (Urk. 7/50) den Vorbescheid betreffend den Rentenanspruch (Urk. 7/51) zu, wogegen dieser am 14. Oktober 2009 Einwände vorbrachte (Urk. 7/55). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/71) und ein MEDAS-Gutachten (Urk. 7/78) und verneinte mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/93 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2011 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei abzuweisen und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2008 eine ganze Rente (samt Kinderrente) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zum Neuentscheid nach Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 wurde den Parteien die Begutachtung des Beschwerdeführers bei der MEDAS Z.___ in Aussicht gestellt und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gutachten der MEDAS-Z.___ wurde am 12. Februar 2013 erstattet (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 6. Mai 2013 (Urk. 19), der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 (Urk. 22) Stellung. Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 18. Juni 2013 zugestellt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva-lidenrente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Auffahrunfall vom 27. März 2007 ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 7/10/7 Ziff. 2.1 und 4.3, Urk. 7/12/177 Ziff. 4-6 und 9).
Seit März 2009 ist er in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/62 S. 1); seit dem 22. Mai 2010 bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/68 Ziff. 1.2).
Dr. A.___ nannte in einem Bericht vom 18. August 2010 (Urk. 7/68) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, seit Ende 2007 zunehmend, eine rezidivierende depressive Störung, mittel bis schwer, und eine generalisierte Angststörung (Ziff. 1.1). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ (Schichtarbeiter Sortierzentrum) seit November 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
3.2 Die Beschwerdegegnerin gab weiter ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag, das am 5. November 2010 (Urk. 7/71) erstattet wurde.
Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht lägen keine Hinweise für eine etwaige gestörte Persönlichkeitsentwicklung oder für Verhaltens- oder Affektstörungen in der Vorgeschichte vor (S. 15 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe Ende März 2010 einen Suizidversuch unternommen mit anschliessender psychiatrischer Hospitalisation aufgrund einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (S. 16 f.).
Die Gutachterin nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine schwere agitierte depressive Episode mit psychotischen Symptomen, eine generalisierte Angststörung mit zum Teil paranoiden Inhalten und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 18 unten).
Der Beschwerdeführer sei durch die aktuell schwergradige depressive Symp-tomatik, die ängstlichen, zum Teil wahnhaften und halluzinatorischen Symptomen und das Schmerzerleben in seiner gedanklichen Flexibilität schwer eingeschränkt. Die Konzentration sei mittelgradig gestört, der Antrieb und die Ausdauer hochgradig vermindert. In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ sei er seit März 2009 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (S. 19 Ziff. 2). Da das Leiden wichtige Funktionen, wie die Konzentrationsfähigkeit, das Anpassungsvermögen, die gedankliche Flexibilität, die Belastbarkeit und soziale Kompetenzen diffus und schwer beeinträchtige, könne auch keine etwaige angepasste Tätigkeit, in der eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, benannt werden (S. 19 Ziff. 3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/78) ist von Dr. med. D.___, FMH Neurologie, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. F.___ unterzeichnet (S. 23).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 20 Ziff. 5.1):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- mit Begleitsymptomatik von kognitiven Störungen und Schlafstörungen
- Verdacht auf analgetikainduzierte Kopfschmerzkomponente
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Angst und depressive Störung gemischt, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion vom 27. März 2007, fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (S. 20 Ziff. 5.2).
Dr. E.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diese sei auf dem Hintergrund von Schwierigkeiten und Enttäuschungen bezüglich der Ehe des Beschwerdeführers zu sehen (S. 14 Ziff. 4.1.4 Mitte). Er leide unter leichten Ein- und Durchschlafstörungen. Abends höre er Stimmen, zum Beispiel auch die Stimme seines Vaters, die sein Verhalten missbilligend bewerten würden. Bei dem Stimmenhören handle es sich um hypnagoge Zustände. Es seien keine eigentlichen Halluzinationen. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer schizophrenen Störung. Er zeige keine entsprechenden Grundsymptome. Es könne auch keine schwere depressive Störung diagnostiziert werden. Er sei in der Lage, Auto zu fahren. Autofahren sei bis 40 Minuten ohne Schwierigkeiten möglich und er habe regelmässig Kontakt mit zwei Kollegen. Wenn er zu Hause sei lese er Zeitungen und surfe im Internet (S. 14 f. Ziff. 4.1.4).
Aus somatisch-neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leicht bis mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeit vollzeitig einsetzbar. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzsymptomatik bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, so dass die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei (S. 19 Ziff. 4.2.5).
Die Gutachter stellten zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer leide nach einem Verkehrsunfall im März 2007 unter persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen. Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Eine psychiatrische Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht diagnostiziert werden. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung der Leistung von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (S. 22 Ziff. 6.8).
3.4 Mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2012 wurde im vorliegenden Verfahren bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1).
Das Gutachten der MEDAS Z.___ datiert vom 12. Februar 2013 (Urk. 15) und ist von Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, und Dr. med.
H.___, Innere Medizin FMH, unterzeichnet (S. 37).
Die Gutachter der MEDAS Z.___ nannten als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1):
- andauernde Persönlichkeitsänderung auf dem Boden einer posttraumatischen Verbitterungsstörung und lang andauernder Schmerzen
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Die Gutachter nannten sodann als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 35 Ziff. 4.2):
- chronisches Kopfschmerzsyndrom (zervikozephal beziehungsweise Kopfschmerzen), Differentialdiagnose: Triggerung der Kopfschmerzen durch Schmerzmittelüberkonsum
- Zustand nach Autounfall (Heckkollision) ohne Bewusstseinsstörung und ohne neurologische Defizite am 27. März 2007
- leichter Tremor der Hände (am ehesten essentiell)
Die Gutachter führten weiter aus, der Beschwerdeführer müsse notgedrungen bei einem Kollegen leben, mit engem Kontakt in einer Einzimmerwohnung. Er rede nicht mit dem Kollegen. In seinem Alltag gehe er draussen laufen (S. 26 Mitte). Der Beschwerdeführer leide hauptsächlich an chronischen Nacken-Hinterkopfschmerzen. Ein Zentrum bestehe in der unteren Halswirbelsäule, von hier strahlten die Schmerzen beidseitig in den Kopf hinauf „überall“, vielleicht etwas linksbetont. Bei Kopf-Drehbewegungen habe er mehr Schmerzen. Die Kopfschmerzen seien eigentlich jeden Tag vorhanden. Er finde in den Schmerzmitteln eine kleine Hilfe (S. 27 Ziff. 1.2.5 oben).
Der beigezogene, Psychiater, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, halte fest, der Beschwerdeführer bestreite, dass er gegenüber seiner Ehefrau je gewalttätig geworden sei (S. 33 oben). Es fänden sich keine Anhaltspunkte für einen Beeinflussungswahn, für Sinnestäuschungen oder Wahrnehmungsstörungen. Die Auffassung sei nicht gestört. Psychopathologische Hauptbefunde zu beiden Untersuchungszeitpunkten seien eine hoch veränderte Affektivität und eine verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers bei emotional belastenden Themen. Sowohl anlässlich der Erst- wie auch bei der Zweituntersuchung mache er einen finsteren depressiven Eindruck. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei stark beeinträchtigt. Nervosität und Anspannung seien spürbar (S. 33 Mitte).
Bei rezidivierenden depressiven Störungen, wie von der Gutachterin Dr. B.___ postuliert, wäre zu erwarten, dass es immer wieder zu Stimmungsaufhellungen komme, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall zu sein scheine. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung mit teilweise paranoiden Inhalten könne sodann so heute nicht mehr gestellt werden. Einige Kriterien nach ICD-10 seien nicht mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer mache sich zur Zukunft keine Sorgen mehr. Er habe auch keine Zukunftsperspektiven mehr. Weiter fehlten ausgeprägte psychovegetative Symptome (S. 34 oben).
Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2007 unter einem andauernden Disstress gestanden habe. Differentialdiagnostisch sei zu überprüfen, ob dieser Disstress bei ihm nicht zu einer Persönlichkeitsänderung geführt habe. Es scheine eine sogenannte „posttraumatische Verbitterungsstörung“ vorzuliegen, ein Modell von Prof. Dr. med. J.___. Der beigezogene Psychiater habe die entsprechende Symptomatik - die nicht im ICD-10 figuriere - entsprechend dargelegt und überprüft. Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Verbitterungsstörung. Abgestützt auf den Krankheitsverlauf müsse mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die posttraumatische Verbitterungsstörung in einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F62.9 chronifiziert habe. Der Psychiater lege dar, dass aus Erfahrung bekannt sei, dass die Folgen einer andauernden Persönlichkeitsänderung, die chronifiziert sei, im Rahmen einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung schwer beeinflussbar seien, unter anderem auch deshalb weil eine vertrauensvolle Beziehung zu einem Therapeuten kaum mehr herstellbar sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine psychopharmakologische Behandlung mit einer antidepressiven Medikation oder eventuell mit dem Neuroleptikum Seroquel beim Beschwerdeführer indiziert, um im besten Fall die Stimmung zu stabilisieren. Der Psychiater gehe davon aus, dass eine optimale psychopharmakologische Behandlung nur wenige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei in der vorliegenden psychophysischen Verfassung nicht arbeitsfähig (S. 35 Mitte). Er sei in der bisherigen oder in einer vergleichbaren Tätigkeit und auch in allen anderen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig (S. 36 Ziff. 5.1-5.2).
Auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gaben die Gutachter an: Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt in seiner sozialen Beziehungs- und Bezugsfähigkeit, in seiner psychischen Belastbarkeit sowie auch in seinen kognitiven und affektiven Funktionen unter Disstress schwerstens beeinträchtigt. Er sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig
(S. 37 Ziff. 3-4).
4.
4.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07
E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits-syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
4.2 Nach dem Gutachten der MEDAS Z.___ ist der Beschwerdeführer aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsänderung auf dem Boden einer posttraumatischen Verbitterungsstörung und lang andauernder Schmerzen sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in der bisherigen und auch in einer anderen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig
(E. 3.4 hiervor).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung ICD-10: F62.8 nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3). Ebenso wird auch im Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) die Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugerechnet (KSSB Rz 1002).
4.3 Ist für die im Gutachten der MEDAS Z.___ genannten Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung und einer chronischen Schmerzstörung die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden geltende Rechtsprechung anzuwenden, so ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person allenfalls zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen.
Die Gutachter der MEDAS Z.___ konnten eine von Dr. B.___ im Gutachten vom 5. November 2010 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung wie auch eine generalisierte Angststörung (vgl. E. 3.2) nicht bestätigen. Es fehlt daher an einer eigenständigen psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität. Was die weiteren der unter E. 4.1 genannten Kriterien betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Auffahrunfall vom 27. März 2007 zwar über chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen klagt. Hingegen fehlt es etwa an einem eigentlichen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ an, dass er regelmässig Kontakt mit zwei Kollegen habe und er auch Autofahren könne (vgl. E. 3.3). Auch kann nicht vom Scheitern der bisherigen therapeutischen Behandlung gesprochen werden. Die Gutachter der MEDAS Z.___ schlagen denn auch eine psychopharmakologische Behandlung (antidepressive Medikation, Neuroleptika) zur Stabilisierung und Verbesserung der Stimmung des Beschwerdeführers vor (E. 3.4).
Die Kriterien sind demnach weder in ihrer Mehrzahl noch besonders ausgeprägt erfüllt, weshalb zu vermuten ist, dass die Folgen der im Gutachten der MEDAS Z.___ diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsstörung wie auch einer chronischen Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden sind. Da dem Beschwerdeführer die Überwindung der beschriebenen Beschwerden zuzumuten ist, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden in Abweichung der im Gutachten der MEDAS Z.___ genannten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu verneinen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat. Die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2011 erweist sich daher im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011, E. 6.1).
5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 5. November 2010 ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ veranlasst, wobei es sich um eine unzulässige second opinion handelte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des dadurch veranlassten Gerichtsgutachtens der MEDAS Z.___ vom 12. Februar 2013 in Höhe von Fr. 9‘429.75 (Urk. 16) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin sind – da sie durch die unzulässige second opinion das vorliegende Beschwerdeverfahren provoziert hat - im Rahmen von Art. 69 Abs. 1bis IVG auch die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700. -- und die Kosten von Fr. 9‘429.75 für das von der MEDAS Z.___ erstellte Gerichtsgutachten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger
FK/MA/BSversandt