IV.2011.01282
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 7. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Lanz Wehrli Advokatur
Kirchplatz 14, 4800 Zofingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, ist Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 1997, Urk. 7/6, Urk. 7/13 Ziff. 3.1). Seit November 1999 war sie mit einem Teilzeitpensum im Stundenlohn als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/22/2 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 7/22/3 Ziff. 2.9-2.10), welche das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 31. März 2009 kündigte (Urk. 7/22/8, Urk. 7/22/2 Ziff. 2.1).
Die Versicherte meldete sich am 30. September 2008 wegen eines chronischen lumbospondylogenen und zervikozephalen Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/20-21), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/22) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/19) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25) bei. Die IV-Stelle veranlasste sodann eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/28) und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/30).
Am 14. Januar 2011 (Urk. 7/33) stellte die IV-Stelle der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 7/34) zu. Die Versicherte teilte der IV-Stelle im Vorbescheidverfahren mit (vgl. Urk. 7/49), dass sie wegen eines Unfalles vom 16. Oktober 1998 seit dem 1. September 1999 eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bezieht (vgl. Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, vom 17. Oktober 2001, Urk. 7/50) Die IV-Stelle holte in der Folge die Akten der SUVA (Urk. 7/53) und eine Stellungnahme der Gutachter (Urk. 7/55) ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/61 = Urk. 2) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. November 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, welches insbesondere die Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kläre (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, das der Versicherten am 2. März 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Vorab stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge.
Die Beschwerdegegnerin führte am 5. Januar 2010 eine Haushaltabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2010, Urk. 7/30). Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 7/30 S. 3 Ziff. 2.5).
3.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Abklärung vor Ort an, sie hätte ihr Arbeitspensum im Jahr 2010 ohne Behinderung auf ein Pensum von 50 beziehungsweise 60 % erhöht. Ihre beiden Töchter seien jetzt in einem Alter, da sie keine intensive Betreuung mehr benötigten. Zudem seien sie sehr selbständig. Sie habe jedoch bisher noch nichts in diese Richtung unternommen und sich nirgends nach einer Stelle umgesehen (Urk. 7/30 S. 3 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin brachte gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung (als je zu 50 % im Erwerbs- und im Aufgabenbereich Tätige) in der Beschwerde vor, sie habe die Frage der Abklärungsperson bei der Abklärung so verstanden, dass sie ihr Pensum unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme auf 50 - 60 % erhöht hätte. Ohne gesundheitliche Probleme würde sie heute einem Erwerbspensum von 100 % nachgehen (Urk. 1 S. 5). Weiter wies sie darauf hin, dass ihre Töchter 16 und 14 Jahre alt seien. Die ältere Tochter sei im 1. Lehrjahr, die jüngere Tochter besuche die Oberstufe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Die Abklärungsperson verfasste ihren Bericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der gesundheitsbedingten Einschränkungen. Danach ist nicht anzunehmen, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Schnitt nur 4.25 Stunden pro Woche gearbeitet hat (Urk. 7/22/3 Ziff. 2.9) spricht dagegen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 1 a, 115 V 143 E. 8 c mit Hinweisen). Den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort ist daher grösseres Gewicht beizumessen als ihren späteren Angaben in der Beschwerde. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin seit der Haushaltabklärung etwas älter geworden sind, ändert an der Qualifizierung nichts. Auch ist nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht hätte unterzeichnen müssen (Urk. 1 S. 5).
Demnach ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Qualifizierung erweist sich demzufolge als rechtens.
Die im Abklärungsbericht wiedergegebene Einschränkung im Haushalt von total 16 % (Urk. 7/30 Ziff. 6.8 und 7) wird nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Auf die genannte Einschränkung kann daher abgestellt werden.
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:
Die Beschwerdeführerin war seit Mai 1995 bei Dr. med. Z.___ in Behandlung (Urk. 7/20 Ziff. 1.2). Dr. Z.___ führte in einem Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/20) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit zirka 1990 eine Lumbalgie mit zunehmenden Beschwerden im Laufe der Jahre (Ziff. 1.4) In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe ab dem 14. Mai bis 21. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 22. bis 30. Juni 2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 1 bis 11. Juli 2008 eine solche von 75 % bestanden. Nach Arbeitsversuchen habe vom 29. August 2008 bis 31. März 2009 habe wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Arbeit im Verkauf sei der Beschwerdeführerin prinzipiell möglich, sofern kein Heben von schweren Lasten über 5 kg notwendig sei (Ziff. 1.7).
4.2 Die Beschwerdeführerin war vom 12. Januar bis 7. Februar 2009 in der A.___ hospitalisiert (Urk. 7/21 S. 1 oben).
Dr. med. B.___, Assistenzärztin, Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, A.___, führten in einem Bericht vom 4. März 2009 (Urk. 7/21) aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 16. Lebensjahr an Rückenschmerzen, welche sich insbesondere in den letzten acht Jahren intensiviert hätten. Aktuell bestünden Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich linksbetont, teilweise mit Ausstrahlung in den frontalen Kopfbereich sowie in den linken Arm nicht dermatombezogen.
Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei insbesondere thorakolumbal und zervikothorakal in der Rotation und der Rechtsseitneigung eingeschränkt, lumbosakral in der Flexion und Seitneigung nach links. Es zeige sich eine deutliche Verkürzung und Verspannung der Rückenstrecker beidseits (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).
4.3 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim E.___ (E.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 2. November 2009 (Urk. 7/28) und ist von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädie FMH, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 22. September 2009 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 8.1):
- mediale und links-mediolaterale Diskushernien bei C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression
- breitbasige mediale Diskushernie bei L5/S1 in Extension zunehmend mit Kompression der Nervenwurzeln bei S1 links mehr als rechts
- Status nach Schnittverletzung des Nervus medianus am Handgelenk links 1998 mit Hyposensibilität der Finger I bis III
- Präadipositas
- leichte bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion seit Januar 2008
Dr. G.___ führte zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aus, seit zehn Jahren bestünden Nackenschmerzen, die den Schlaf störten und sich beim Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten verstärkten. Zudem leide sie seit der Jugend an lumbalen Schmerzen, die auch nachts auftreten würden und sich beim Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten verstärkten. Ein Aufenthalt in der A.___ vom 12. Januar bis 7. Februar 2009 habe zu einer leichten Schmerzreduktion geführt (S. 3 Ziff. 3.3). Sitzen sei schmerzbedingt auf zwei Stunden und Laufen auf eine Stunde beschränkt. Schmerzmittel nehme sie bei Bedarf ein (S. 4 Ziff. 3.4). Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten im Wesentlichen mit den Diskushernien bei C4/5 und C5/6 erklärt werden. Die lumbalen Schmerzen und die pathologisch objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule seien durch die im MRI dargestellte Diskushernie bei L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzeln bei S1 links mehr als rechts bedingt. Die Ausstrahlung der Schmerzen in die linke Kleinzehe entspreche dem Dermatom der von der komprimittierenden Nervenwurzel bei S1 links versorgten Region. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen nach traumatischer Verletzung des Nervus medianus am Handgelenk links 1998 bestehe für feinmotorische Arbeiten eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.3).
Dr. F.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, trotz der vorliegenden leichten bis mittelgradigen depressiven Episode liessen sich durchaus Restaktivitäten erheben. Es bestehe ein relativ strukturierter Tagesablauf mit verschiedenen Aktivitäten, wie Versorgung der Kinder, Versorgung des Haushaltes sowie verschiedene Interessen, wie Absolvierung eines PC-Kurses (S. 16 Ziff. 3.5.3). Aus psychiatrischer Sicht liessen sich für 1998 vorübergehende Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion erheben, die innerhalb eines Jahres weitgehend abgeklungen seien. In den folgenden Jahren habe sich die Beschwerdeführerin in stabiler psychischer Verfassung befunden. Ab Januar 2008 lasse sich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion erheben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei seit Januar 2008 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % anzunehmen (S. 19 Ziff. 3-4).
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, es bestünden bei der Beschwerdeführerin seit Jahren therapieresistente Nacken- und lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Finger IV und V links respektive in die Kleinzehe links (S. 20 Mitte). Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin seit etwa Januar 2008 im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion eine leichte bis mittelgradige depressive Episode entwickelt. Obwohl sie sich seit Oktober 2008 in psychologischer Behandlung befinde, sei bisher keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht worden. Aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode erscheine die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung verfüge die versicherte Person nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar (S. 20 unten).
Für die bisherige Tätigkeit bestehe in der orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %). Dies gelte seit Januar 2008. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, könnten der Beschwerdeführerin gesamthaft zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %) bei voller Stundenpräsenz zugemutet werden. Zu vermeiden seien sodann häufige feinmotorische Arbeiten der linken Hand. Weiter habe es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu handeln (S. 21 Ziff. 9.1-9.2).
4.4 Die Beschwerdegegnerin holte im Vorbescheidverfahren Akten der SUVA (Urk. 7/53) ein. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 1998 einen Unfall erlitt, wobei sie sich an der linken Hand verletzte (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/53/40 Ziff. 4, 6 und 9). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu (Urk. 7/50 S. 1).
Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, führte in einem Bericht vom 20. Februar 2001 (Urk. 7/53/15) dazu aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 16. Oktober 1998 den Nervus medianus im Bereich des distalen Vorderarms links vollständig durchtrennt. Er habe den Nerv genäht. Bis zum Zeitpunkt des Berichtes sei es nur zu einer partiellen Regeneration gekommen. Die medianusabhängige Muskulatur funktioniere gut, jedoch bestehe eine erhebliche Sensibilitätsstörung der medianusinnervierten Finger. Von einer Leistungsfähigkeit von 100 % könne deshalb nicht gesprochen werden. Die Beeinträchtigung wirke sich sowohl bei der Tätigkeit als Verkäuferin aus, wo während des Tages Gegenstände mit der Hand erkannt und manipuliert werden müssen. Die Feinmotorik sei auch an der Kasse gefragt. Dasselbe gelte auch für eine mögliche Tätigkeit als Büroangestellte. Eine Leistungseinbusse von 25 % sei auch in Zukunft eine absolut realistische Einschätzung. In Zukunft sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
4.5 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in einer Stellungnahme vom 1. Mai 2001 (Urk. 7/53/8-9) aus, trotz der praktisch fehlenden Sensibilität in den Medianus innervierten Finger sei es an den modernen Scanning-Kassen durchaus möglich, während einiger Stunden eine volle Leistung zu erbringen. Wegen der verminderten Feinmotorik links bei fehlender Sensibilität, schnellerer Ermüdbarkeit und erhöhter Verletzungsgefahr sei aber eine solche Tätigkeit kaum während 42 Stunden pro Woche vollumfänglich zumutbar.
Die Beschwerdeführerin könnte angepasst durchaus ein normales zeitliches Wochen-Pensum erfüllen, hingegen wäre dabei ihre Leistung eingeschränkt. Die Schätzung einer durchschnittlichen Minderleistung von 25 % durch Dr. H.___ sei plausibel. Die Einschränkung sei wahrscheinlich dauerhaft (S. 1).
4.6 Der E.___-Gutachter Dr. G.___ antwortete in einem Schreiben vom 29. April 2011 (Urk. 7/48 S. 1) auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/47), die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung nur Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule angegeben. Über Beschwerden an der linken Hand habe sie explizit nicht geklagt. Aufgrund der bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Hyposensibilität der Finger I-III sei diese Einschränkung in die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen und mitberücksichtigt worden.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2011 (Urk. 7/55) führte Dr. G.___ zu den Akten der SUVA aus, Dr. H.___ und die SUVA attestierten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % von Seiten des Zustandes nach Läsion des Nervus medianus links. Aus orthopädischer Sicht werde im Gutachten aufgrund der Befunde an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Zustands nach Läsion des Nervus medianus links bei gleichzeitiger Präadipositas für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) attestiert. Dementsprechend sei darin die Einschränkung von 25 % von Seiten des Nervus medianus inbegriffen. Einschränkungen aufgrund pathologischer Befunde seien gesamthaft zu beurteilen. Es würden nicht einzelne Einschränkungen mathematisch addiert, da man mit dieser Methode locker auf eine Einschränkung von über 100 % komme. Gesamthaft werde auch aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei voller Stundenpräsenz (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) attestiert.
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Die Gutachter des E.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/28 S. 23 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Gutachten vor, die Gutachter hätten die Problematik an ihrer Hand nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Hierzu ist zu sagen, dass die Gutachter der Verletzung am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin und den Sensibilitätsstörungen an den Fingern I bis III der linken Hand im Gutachten durchaus Rechnung trugen. Dr. G.___ bestätigte explizit eine auf die Sensibilitätsstörungen zurückzuführende leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für feinmotorische Arbeiten und berücksichtigte die Einschränkung bei der Beschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/28 S. 6 Ziff. 5.3, S. 21 Ziff. 9.2).
Den Gutachtern lagen einzig die von der SUVA veranlassten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/53) nicht vor. Dr. G.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 17. Juni 2011 nach Einsicht in die Akten des Unfallversicherers für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich der Gutachter nicht (Urk. 7/55). Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, Dr. G.___ habe wegen der Verletzung an der linken Hand auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierten wollen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Gegen eine solche Schlussfolgerung spricht, dass die erwähnten Sensibilitätsstörungen an den Fingern der linken Hand den Gutachtern bekannt waren und diese die Einschränkung in ihrer Beurteilung berücksichtigten, wie Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 17. Juni 2011 bestätigte (Urk. 7/55). Dr. H.___ und Dr. I.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles vom 16. Oktober 1998 eine Leistungseinbusse von 25 % (Urk. 7/53/15, Urk. 7/53/8). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist daher von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % und damit für eine solche Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.
5.3 Das Gutachten des E.___ vom 2. November 2009 entspricht im Übrigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 5.1). Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im einzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Das Gutachten wurde schliesslich in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
Da auf das Gutachten des E.___ und die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 17. Juni 2011 abgestellt werden kann, erübrigen sich weitere Abklärungen. Namentlich ist es nicht erforderlich, ein Gerichtsgutachten einzuholen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Daran vermag auch der Bericht der A.___ vom 4. März 2009 nichts zu ändern, attestierten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % doch bloss bis zum 21. Februar 2009 (Urk. 7/21 S. 3).
6.
6.1 Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist es der Beschwerdeführerin bei einem im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbspensum von 50 % zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Für den Erwerbsbereich ist daher von einer Einschränkung von 0 % auszugehen.
6.2 Zusammenfassend resultiert für den Aufgabenbereich bei einer Einschränkung von 16 % ein Teilinvaliditätsgrad von 8 % (50 x 16 : 100), womit sich bei einer Einschränkung von 0 % im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von total 8 % (8 % + 0 %) ergibt. Da der Invaliditätsgrad deutlich unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).