Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2011.01285 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 6. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 15. Mai 2007 meldete sich die 1964 geborene X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Y.___ mit einer Begutachtung (Gutachten vom 24. April 2008; Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 8/47) einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8/51) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2010 im Prozess-Nr. IV.2008.01105 ab (Urk. 8/59).
1.2 Am 24. Dezember 2010 (Urk. 8/60, Urk. 8/62) meldete sich X.___ unter Auflage von Arztberichten (Urk. 8/61) erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 31. März 2011 respektive 17. August 2011, Urk. 8/67, Urk. 8/72) ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Abklärungsstelle Z.___ Gutachten vom 19. Juli 2011, Urk. 8/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) weiterhin einen Rentenanspruch der Versicherten.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. November 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (psychiatrisches und rheumatologisches Obergutachten) und zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung ([IVV] bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2010 (Urk. 8/60, Urk. 8/62) ist die Verwaltung demnach eingetreten (vgl. Urk. 1 S. 5), womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht abgesehen von einer Limitierung (Belastungsprofil: Vermeiden von Überkopfarbeiten und/oder repetitive Belastungen des rechten Schultergürtels) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Zudem hätten ihre erneuten medizinischen Abklärungen ergeben, dass keine neuen objektiven Befunde geltend gemacht worden seien.
2.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin unter Auflage von verschiedenen medizinischen Berichten (Urk. 3/4/1-4) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Verfügungsdatum vom 30. September 2008 (Urk. 8/47) erheblich und dauernd verschlechtert (Urk. 1 S. 3). Zudem äusserte sie in Bezug auf die medizinische Abklärung durch das Z.___ verschiedene Kritikpunkte. Insbesondere machte sie geltend, das Z.___-Gutachten sei tendenziös, widersprüchlich und unvollständig (S. 6 f. Ziff. 3.2) sowie die darin gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar und unhaltbar (S. 19 unten) und verwies auf die nachvollziehbaren, medizinisch begründeten und plausiblen medizinischen Berichte von Dr. med. A.___, Dr. med. B.___, Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, auf welche abzustellen sei (S. 20).
3.
3.1 Im Rahmen der Erstanmeldung stellten die Fachpersonen der MEDAS Y.___ am 24. April 2008 (Urk. 8/31) keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie (S. 23 f. Ziff. 4.1) als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 23 f. Ziff. 4.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, eine Panikstörung mit Herzklopfen, ein Schmerzsyndrom der rechten Hand beziehungsweise der rechten Handgelenksregion, sich ausdehnend auf die rechte obere Extremität mit "Neglect-Symptomatik" und mit funktioneller Krallenhand, einen Status nach Sehnenfachspaltung unter der Diagnose einer Tendovaginitis de Quervain im September 2006, einen Status nach Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) mit unsicheren, fluktuierenden Stadien-Einteilungen, ein Hypermobilitätssyndrom (wahrscheinlich in diesem Zusammenhang intermittierende Knieschmerzen), anamnestisch eine chronische Gastritis bei einem Status nach Helicobacter-Eradikationen 2003 und 2007, anamnestisch eine Bienengiftallergie, eine Allergie auf Assan, Lyrica und Neurontin, eine rezidivierende Eisenmangel-Anämie und einen Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits fest.
Die Gutachter der MEDAS Y.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tag der Schlussbesprechung am 4. April 2008 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenangestellte als auch in allen anderen, üblicherweise durch eine Frau ausgeübten Tätigkeiten, voll arbeitsfähig sei. Die erfolgte Krankschreibung ab dem 25. Mai 2006 konnten sie aus ihrer Optik hingegen nicht nachvollziehen (Urk. 8/31 S. 24 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.01105 vom 30. März 2010 E. 3.5, Urk. 8/59).
3.2 Am 28. Mai 2010 (Urk. 8/61/19-20) berichtete Dr. D.___, Oberarzt, Rheumatologie, Spital E.___, zu Händen der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnosen:
- Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I)
- im dystrophen bis athrophen Stadium
- Schmerzzentralisierung und Wind-Up-Phänomen
- sekundäre muskuläre Dysbalancen und Myotendinosen im Nacken-/Schultergürtelbereich beidseits
- Status nach Sehnenfachspaltung bei Tendovaginitis de Quervain rechts (9/2006)
- Depressive Entwicklung gemäss Diagnosestellung und Berichte der psychiatrischen Fachärzte Dr. A.___ und Dr. C.___
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich im Verlauf eine chronische Algodystrophie bis hin zum atrophen Stadium entwickelt und eine umfassende multimodale Therapie inklusive Ausschöpfung aller medikamentösen Therapiemöglichkeiten die Problematik nur unwesentlich positiv beeinflusst habe. Die rechte Hand werde in Schonstellung, rumpfnah getragen und praktisch für alle Tätigkeiten geschont beziehungsweise neglectartig aus dem Körperschema ausgeblendet. Mittlerweile hätten sich zudem Fingerkontraktionen gebildet. In dieser Situation sei die Beschwerdeführerin funktionell eine Einhänderin, wobei zu bemerken sei, dass auch die "gesunde“ linke obere Extremität und linke Hand nur vermindert belastbar seien. Das etablierte Endstadium der Atrophie sei als irreversibel und als Dauerzustand zu betrachten. Eine Verbesserung der Funktionalität jener Extremität sei kaum noch möglich. Als Nah- und Fernziel gelte es, weitere schmerz- und muskelverspannungsbedingte multiregionäre Sekundärprobleme zu verhindern, so dass die Beschwerdeführerin möglichst für die Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig bleiben könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin als funktionelle Einhänderin weder arbeitsfähig noch vermittelbar (S. 19-20).
3.3 Die die Beschwerdeführerin seit Juni 2008 in Gruppentherapie behandelnde Psychiaterin Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie berichtete am 1. Juli 2010 (Urk. 8/61/13-16) an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin und nannte - nebst den von Dr. D.___ mit Bericht vom 28. Mai 2010 gestellten rheumatologischen Diagnosen – als psychiatrische Diagnosen eine depressive Störung ohne zwischenzeitliche Remission, phasenweise schwergradiges Ausmass mit Todeswünschen (ICD-10 F32.2), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Hyperventilation (ICD-10 45.33), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.42) und akzentuierte ängstliche, selbstunsichere und dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
Dr. A.___ führte in ihrem Bericht aus, es habe sich ein schwergradig depressives Zustandsbild mit erheblicher Verzweiflung, Weinen, Antriebsverlust, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühl von Nutzlosigkeit, Schuld- und Schamgefühlen, Todeswünschen, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörung, Appetitverminderung, Libidoverlust und sozialem Rückzug gezeigt. Zudem hielt sie Schmerzklagen in verschiedenen Körperregionen (rechter und linker Arm, Schulter-Nacken-Kopf, Rücken) mit Einschränkungen der Funktionsfähigkeit und Beweglichkeit sowie eine Angststörung mit Ängsten (insbesondere Angst vor Ausweitung der Krankheit mit schwerer Behinderung und Abhängigkeit) fest. Die Regulation von Panikattacken und Hyperventilationskrisen habe die Beschwerdeführerin im Lauf der Therapie etwas verbessern können, sodass keine notfallmedizinischen Konsultationen mehr erfolgt seien. Sodann führte sie danach gefragt aus, dass ab Sommer 2009 eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit depressiver Einengung, katastrophisierenden Ängsten, Rückzug, verarmtem Antrieb, geringem Handlungs- und Bewegungsspielraum und Todeswünschen eingetreten sei, so dass die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Behandlung eingewiesen worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin (mindestens ab Sommer 2009) zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4 Mit Austrittsbericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/61/5-10) berichteten Dr. B.___, Oberärztin, und dipl. psych. F.___, Psychologin, G.___, über die stationäre Behandlung vom 2. bis 12. Juli 2010 in der Depressions- und Angststation. In ihrem Bericht nannten sie als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einem Status nach Carpaltunnel-Operation (9/2007) sowie sonstige oder nicht näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (abgelehnte IVRente bei subjektiver Arbeitsunfähigkeit; ICD-10 Z56.7).
In ihrer Beurteilung führten die Fachpersonen der G.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Symptomatik mit Suizidalität und Ängsten als Folge langjähriger Schmerzstörung nach Operation wegen eines Carpaltunnel-Syndroms (2006). Das dauernde Schmerzerleben und in der Folge das Erleben von Abhängigkeit, Ohnmacht, Hilf- und Perspektivlosigkeit seien die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen für die depressive Symptomatik gewesen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über wenige Bewältigungsmöglichkeiten. Die Tatsache, dass ihr bisheriges Lebens- und Selbstkonzept vor der Erkrankung (stark und unabhängig sein, viel arbeiten, für die anderen sorgen, Werte schaffen) nicht mehr erreichbar sei, und es ihr bisher kaum möglich gewesen sei, ein neues Konzept zu entwickeln, trage zur Chronifizierung der Symptomatik bei. Des Weiteren führten sie aus, dass bei Austritt der Hospitalisation die Symptomatik in deutlich geringerer Ausprägung und keine akute Suizidalität mehr bestanden habe, jedoch das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin unverändert geblieben sei. Schliesslich attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 25. Juli 2010.
3.5 Gleichen Datums (Urk. 8/61/11-12) berichtete der ärztliche Co-Direktor für Physio- und Bewegungstherapie H.___, Physiotherapeut FH, über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der G.___ zu Händen der behandelnden Hausärztin Dr. med. I.___ und nannte die physiotherapeutische Diagnose einer mittelgradig depressiven Beschwerdeführerin mit ängstlicher Persönlichkeit und chronischer somatoformer Schmerzstörung mit Bewegungseinschränkung der rechten Hand (Diagnose CRPS I) bei langanhaltender Situation eines aspezifisch erhöhten Arousals mit inadäquater Schmerzverarbeitung.
3.6 Der seit April 2007 behandelnde Psychiater Dr. C.___, Oberarzt der G.___, J.___, berichtete am 23. Juli 2010 (Urk. 8/61/17-18) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und bestätigte seine am 14. Oktober 2008 genannten Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einer gemischten Angststörung mit generalisierten, phobischen, panikartigen, agoraphobischen, hypochondrischen und posttraumatischen Ängsten (ICD-10 F41.39). Zudem stellte er die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen (gemäss Bericht des Rheumatologen) und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, dass er die im Bericht vom 14. Oktober 2008 von ihm prospektiv positive Einschätzung einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit mittlerweile nicht mehr bestätigen könne. Im Verlauf habe sich ein durchgängig depressives Zustandsbild mit anhaltenden Suizidgedanken, teilweise auch konkrete Handlungsabsichten, ausgeprägte Scham- und Schuldgefühle, Schlafstörungen mit Albträumen, Verlust von Lebensfreude und Gedankenkreisen mit selbstabwertenden Inhalten bis hin zum Selbsthass gezeigt. Überdies habe die Beschwerdeführerin phasenweise ihr Haus nicht mehr alleine verlassen, mithin habe sich der soziale Rückzug weiterhin verstärkt. Dabei handle es sich, so Dr. C.___ weiter, um eine chronische psychiatrische Erkrankung mit komorbider chronischer Schmerzstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung schliesse er indes aus, da sich das typische Drängen auf wiederholte medizinische Untersuchungen und eine Konflikthypothese für die Verursachung und Aufrechterhaltung der Schmerzstörung nicht feststellen lasse. Bei verfestigtem Krankheitsverlauf, erfolglos durchgeführter psychosomatischer Rehabilitation, ausgeprägtem sozialem Rückzug, depressiver Erkrankung mit mittelschwerer, teilweise schwerer Ausprägung, Angststörung und chronischer Schmerzstörung beurteile er die Prognose als ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ob im weiteren Verlauf nach stationärer psychiatrischer Behandlung und weiterer intensiverer langfristiger Psychotherapie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hergestellt werden könne, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzbar.
3.7 Am 19. Juli 2011 (Urk. 8/70/1-49) erstatteten die Fachpersonen des Z.___ nach Untersuchungen internistische, rheumatologische und psychiatrische Fachdisziplin ein polydisziplinäres Gutachten zu Händen der Beschwerdegegnerin und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 f. Ziff. 6.2):
- Tachykarder Sinusrhythmus (anamnestisch bekannt)
- Funktionelles Schulter-Hand-Syndrom rechts bei/mit
- Status nach Sehnenfachspaltung I bei Tendovaginits de Quervain rechts (9/2006)
- aktenmässigem Status nach Diagnose eines CRPS Stadium I bis II
- myofaszialem Schmerzsyndrom rechter Schultergürtel
- reaktiver Brachialgie mit Kettentendomyosen, referred pain-Symptomatik und irritiertem Nervensystem rechts
- klinisch rechte Hand nicht adäquat untersuchbar
- deutlich demonstrativer Komponente mit Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung
- röntgenologisch beidseits unauffällige ossäre Strukturen der Hände (13. und 20. Mai 2011)
- radiologisch normale Schultergelenke beidseits und unauffällige Halswirbelsäule (HWS)/Brustwirbelsäule ([BWS] 20. Mai 2011)
- Lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links bei/mit
- wenig segmentalen Bewegungsstörungen mittelthorakal und untere Lendenwirbelsäule
- reaktiven Tendomyosen gluteal links mit referred pain-Symptomatik
- klinisch ohne Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- radiologisch Lumbalisation von S1, sonst unauffällig (13. Mai 2011)
- magnetresonanztomographisch medianer Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (Dezember 2010)
Die Z.___-Gutachter führten aus, die internistische Untersuchung der Beschwerdeführerin habe das Bild einer 47-jährigen, leicht übergewichtigen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung ergeben. Im Abdominal- und Neurostatus hätten sich ebenfalls keine neurologischen Befunde erheben lassen. Korrelierend dazu hätten sich in den Laboruntersuchungen mit Ausnahme eines grenzwertig erhöhten Cholesterinwertes durchwegs Normalwerte (inklusive unauffälligem TSH-Wert) finden lassen. Das Elektrokardiogramm habe ebenfalls einen unauffälligen Erregungsablauf bei einem tachykarden Sinusrhytmus, welcher eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertige und sich auch nicht auf eine allfällige Schilddrüsenüberfunktion bei normalem TSH-Wert zurückführen lasse, gezeigt. Aus internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit begründen (S. 45 f. Ziff. 7.3).
Des Weitern führten sie aus, dass sich bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine massiv den Alltag erheblich einschränkende lokale Schmerzsymptomatik, keine Zeichen einer Muskelatrophie bei symmetrischen Umfangmassen und aktiv möglicher Innervation der Thenar-Muskulatur sowie keinerlei zu erwartende Mazerationen im Bereiche der Hohlhand bei fixierter „Krallenhandstellung“ gezeigt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand für bestimmte Tätigkeiten mindestens teilweise als Hilfshand einsetzen könne. Vom demonstrativen Krankheitsbild her sei die Beschwerdeführerin einarmig (linksseitig, adominante Hand), nicht aber aufgrund der objektiven Kriterien. Unter diesem Gesichtspunkt sowie aufgrund der erhobenen Befunde sei die linke obere Extremität voll einsetzbar; für den rechten Arm seien wegen des myofaszialen Schultergürtelsyndroms rechts rein rheumaorthopädisch qualitative Einschränkungen für Überkopfarbeiten und/oder repetitive Belastungen des rechten Schultergürtels zu objektivieren. Diese Beurteilung erfolge rein aufgrund der erwähnten nachweisbaren somatischen Kriterien und bildgebenden Abklärungen und nicht unter Mitberücksichtigung der angegebenen und klinisch nicht objektivierbaren Funktionslosigkeit der rechten Hand. In Bezug auf das lumbospondylogene Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links seien höchstens etwas qualitative Einschränkungen für körperliche Schwerstarbeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte aufgrund des spärlichen klinischen Befundes und der erwähnten bildgebenden Abklärungen zu objektivieren (S. 46 Ziff. 7.3).
Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sei ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus erhoben und versicherungsmedizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe zum Explorationszeitpunkt nicht über eigenständige psychiatrische Beschwerden, sondern mehrheitlich über bestehende Beeinträchtigungen aufgrund von körperlichen Schmerzen und psychosozialen Belastungsfaktoren berichtet. Sie habe sich auch in einer defizit- und beschwerdeorientierten Schilderungsweise über gewisse Unpässlichkeiten und Unbehagen im Alltag geäussert. Die berichtete Symptomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Schmerzen im Rahmen der soziokonstellativen Umstände zu interpretieren gewesen seien, habe nicht ausgereicht, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung mit Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Über einen spezifischen psychiatrischen Symptomkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert habe die Beschwerdeführerin als solches nicht berichtet. Eine klagsame Grundhaltung, eine Forderungshaltung, regressive Verhaltensmuster mit Krankheitsgewinn oder die soziokonstellativen Umstände würden nicht im Sinne einer psychiatrisch invalidisierenden Störung interpretiert, weshalb auch nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen sei (S. 47 Ziff. 7.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer, internistischer und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin als auch in entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, indes mit qualitativen rheumatologischen Einschränkungen. Insbesondere seien körperliche Schwerst- und Überkopfarbeiten sowie repetitive Belastungen des rechten Schultergürtels zu vermeiden (S. 47-48 Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7.7).
4.
4.1 Umstritten ist vorliegend, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines inzwischen (siehe E. 2) verschlechterten somatischen und psychischen Gesundheitszustandes eingeschränkt ist.
4.2 Für die Frage, ob eine Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das Z.___-Gutachten vom 19. Juli 2011 (E. 3.7 hiervor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (100 %) unter Berücksichtigung der rheumaorthopädischen Einschränkungen und unter Ausschluss einer psychischen Pathologie. Das Gutachten basiert auf internistischen (S. 20 ff. Ziff. 4.1-4.2), rheumatologischen (S. 25 ff. Ziff. 5.1, S. 50-60) sowie psychiatrischen (S. 34 ff. Ziff. 5.2) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 1-10 Ziff. 1.2-1.3). Unter anderem setzten sich die Z.___-Gutachter mit dem Gutachten der MEDAS Y.___ sowie mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010 (E. 3.2 hiervor) und der darin gestellten Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I) im dystrophen bis atrophen Stadium auseinander. Insbesondere führten sie diesbezüglich aus, dass die entsprechenden Diagnosekriterien für ein CRPS I nicht zuträfen (S. 33 Mitte).
Das Gutachten berücksichtigt ferner die geklagten Beschwerden (S. 18 Ziff. 3.4, S. 52 f.), setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Sodann sind die Schlussfolgerungen in der Expertise in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Z.___-Gutachter legten schlüssig dar, dass keine objektiven Befunde für den Funktionsverlust der rechten dominanten Hand vorlägen und die Beschwerdeführerin ihre Hand zumindest teilweise als Hilfshand einsetzen könne und lediglich qualitative rheumatologische Einschränkungen aufgrund des myofaszialen Schultergürtelsyndroms rechts sowie aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links bestünden. Zudem hielten sie auch in nachvollziehbarer Weise in ihrer Beurteilung fest, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden sei, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können, da die Beschwerdeführerin vorwiegend über körperliche Beschwerden sowie über Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren geklagt habe (S. 46-47). Überdies legten sie auch in schlüssiger Weise dar, weshalb im Beurteilungszeitraum eine depressive Problematik, eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Angst- und Paniksymptomatik nicht auszumachen gewesen seien (S. 37-41).
4.3 Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen, gemäss welchen die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer oder somatischen Beschwerden 100 % betrage, vermögen den Beweiswert des Z.___-Gutachtens vom 19. Juli 2011 nicht zu schmälern. Mit der somatischen Komponente setzten sich Dr. D.___ (E. 3.2 hiervor) sowie Physiotherapeut H.___ (E. 3.5 hiervor) auseinander. Vertieft mit der psychischen Komponente befassten sich Dr. A.__ (E. 3.3), Dr. B.___ vom G.___ (E. 3.4), sowie Dr. C.___ (E. 3.6):
4.3.1 Das gilt zunächst für den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010 (E. 3.2 hiervor), worin er der Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I) , eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Zwar führte Dr. D.___ in seinem Bericht aus, dass die Kriterien für diese Diagnose einer Sudeck’schen Algodystrophie sowohl nach der steinbrock’schen Definition wie auch gemäss den revidierten validierten Kriterien nach Brüehl et alteri erfüllt seien, auf welche klinischen und allenfalls bildgebenden Befunde er seine diesbezügliche Schlussfolgerung stützte, geht indes aus dem Bericht nicht hervor, weshalb seine Beurteilung auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint.
Anzufügen bleibt, dass bereits die Fachpersonen der MEDAS Y.___ anlässlich ihrer Beurteilung im Jahr 2008 die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierte Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand zum Begutachtungszeitpunkt nicht bestätigen konnten und der Beschwerdeführerin aus rheumaorthopädischer Sicht bei fehlenden klar objektivierbaren Befunden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/31 S. 32 Ziff. 6), was wiederum für die Beurteilung der Fachpersonen des Z.___ spricht.
4.3.2 Auch aus dem Bericht des Physiotherapeuten H.___ vom 22. Juli 2010 (E. 3.5 hiervor) des G.___ an die behandelnde Hausärztin kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, verfügt Physiotherapeut H.___ doch nicht über die fachärztliche Qualifikation für eine rheumatologische respektive psychiatrische Diagnosestellung.
4.3.3 Bei Dr. A.___ und Dr. C.___, welche der Beschwerdeführerin gestützt auf die gestellten psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.3 und 3.4 hiervor) attestierten, handelt es sich um die einzel- beziehungsweise gruppentherapeutisch behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin. Da zwischen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und den behandelnden Psychiater auf der anderen Seite ein besonderes Vertrauensverhältnis - wie es auch zwischen Patient und Hausarzt besteht - vorliegt, sind auch diese Berichte rechtsprechungsgemäss im Zweifelsfall mit einem gewissen Vorbehalt zu betrachten, zumal sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lassen es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die Z.___-Gutachter unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich. Die Z.___-Gutachter legten in ausführlicher Art und Weise dar, weshalb sie im Beurteilungszeitpunkt kein medizinisches Substrat feststellen konnten, welches die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, erhoben sie in ihrer psychiatrischen Beurteilung doch einzig Befunde, welche von körperlichen Beeinträchtigungen sowie psychosozialen und soziokonstellativen Faktoren herrühren (Urk. 8/70 S. 36 unten und 47 oben) und darin ihre hinlängliche Erklärung finden.
4.3.4In Bezug auf den Austrittsbericht von Dr. B.___ und dipl. psych. F.___ des G.___ vom 22. Juli 2010 (E. 3.4 hiervor) ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Einschätzung durch die Fachpersonen des Z.___ nicht grundsätzlich entgegensteht, da die Z.___-Gutachter eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Zeitraum der stationären Hospitalisation in der G.___ nicht in Frage stellten (Urk. 8/70 S. 41). Zudem attestierten Dr. B.___ und dipl. psych. F.___ der Beschwerdeführerin bei Austritt aus dem G.___ lediglich eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 25. Juli 2010 und damit keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit bei deutlich geringerer Symptomatik unter Ausschluss einer akuten Suizidalität.
4.4 An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die psychiatrische Befragung durch Dr. med. K.___ höchstens 20 Minuten gedauert habe und anlässlich der allgemein internistischen Untersuchung erfolgt sei. Sie habe nicht einmal realisiert, dass es sich dabei um die psychiatrische Begutachtung gehandelt habe (Urk. 1 S. 7-8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass Dr. K.___ das Verhalten der Beschwerdeführerin als Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychiatrie auch während der Durchführung einer internistischen Untersuchung beobachten und würdigen sowie den Psychostatus zumindest teilweise erheben konnte. Zudem setzte sich Dr. K.___ auch mit den Vorakten auseinander, aus welchem auch der Längsschnitt des Krankheitsverlaufs ersichtlich ist.
Ferner brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf einzelne Ausführungen (Urk. 1 S. 8-10) vor, die Formulierungen des Z.___ seien verharmlosend und tendenziös. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der Gutachter ist, ihre Wahrnehmungen zu schildern und auf allfällige Inkonsistenzen hinzuweisen.
Auch der Einwand, wonach das Gutachten widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 11-14), zielt ins Leere, leitete die Beschwerdeführerin doch die geltend gemachten Widersprüche vorwiegend aus der Divergenz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den Feststellungen der Gutachter ab. Es ist gerade die Aufgabe eines Gutachters, die geklagten Beschwerden kritisch und in fachmedizinischer Art und Weise zu würdigen. Wesentliche und entscheidrelevante Widersprüche sind hingegen nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, das Z.___-Gutachten sei unvollständig (Urk. 1 S. 14-18), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang monierte die Beschwerdeführerin vorwiegend, aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, ob überhaupt eine ausreichende psychiatrische Prüfung insbesondere betreffend Angststörung, Depression, depressionstypische Denkinhalte, mnestische und kognitive Funktionen, Konzentrations- und Auffassungsvermögen, eigenständige psychiatrische Beschwerden, stabiler Krankheitsverlauf, Remission der anamnestischen Symptomatologie unter antidepressiver Behandlung durchgeführt worden sei und machte zudem geltend, dass es sich hierbei eher um unbegründete Behauptungen denn um eine seriöse Beurteilung handle. In Bezug auf diese Kritikpunkte ist festzuhalten, dass es sich bei den verurkundeten Feststellungen um Schlussfolgerungen der Gutachter handelt und von den Gutachtern kaum je verlangt werden kann, alles im Detail festzuhalten. Wesentliche Aspekte, die bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sind und an der Beurteilung durch das Z.___ etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin monierte bezugnehmend auf die auf Seite 18 in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zitierte Passage weiter, dass ein beharrliches Auftreten ihrerseits weder in einem der Arztberichte noch in den Untersuchungsbefunden der Begutachtungssituation beschrieben worden und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ihr elementares Recht sei. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als in den medizinischen Berichten keine diesbezüglichen Feststellungen konstatiert worden sind und es ihr gutes Recht ist, anwaltliche Unterstützung anzufordern. Die Tatsache, dass sich die Z.___-Gutachter aber trotzdem dazu äusserten, ändert jedoch nichts am Beweiswert des Gutachtens, stellten sie in Bezug auf die frühere Attestierung doch einzig Vermutungen an, wonach letztere aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie weiterer konstellativer Aspekte erfolgt sein könnte (Urk. 7/70 S. 40 f.).
5. Nach dem Gesagten ist in erwerblicher Hinsicht gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 19. Juli 2011 (Urk. 8/70) mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin entspricht dem noch zumutbaren Stellenprofil [Urk. 8/70 S. 47-48 Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7.7]) als auch in angepasster Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die angefochtene rentenabweisende Verfügung vom 8. November 2011 erweist sich somit als rechtens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, nach Einsicht in sein Leistungsverzeichnis vom 17. Juli 2013 (Urk. 11) mit Fr. 2‘929.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerinauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wirdauf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, wird mit Fr. 2‘929.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich
DM/MD/MTversandt