IV.2011.01286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 30. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch H?berli, Rechtsanw?lte
Lutherstrasse 36, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1969 in der T?rkei geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und Mutter von vier Kindern (Jahrg?nge 1991, 1992, 1999 und 2000), reiste im November 1983 in die Schweiz ein, wo sie in der Folge - unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit - diverse Erwerbst?tigkeiten aus?bte, zuletzt von August 2001 bis Juli 2002 bei der Y.___ AG, welche eine chemische Reinigung betrieb. Am 31. Mai 2010 meldete sich die seit 2009 alleinerziehende Versicherte wegen einer mittelstarken Depression, einer Schlafst?rung, Angstzust?nden, Kraftlosigkeit und ?belkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog daraufhin den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 14. Juni 2010 bei (Urk. 7/6) und holte die Berichte des Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/7 S. 6-8; unter Beilage verschiedener medizinischer Unterlagen [Urk. 7/7 S. 9-31]) sowie des Zentrums A.___ vom 15. Oktober 2010 ein (Urk. 7/10). Zudem liess sie die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 28. Februar 2011 [Urk. 7/13]) und eine Abkl?rung der Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt durchf?hren (Abkl?rungsbericht vom 19. Mai 2011 [Urk. 7/15]). Mit Verf?gung vom 28. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Mai 2011 [Urk. 7/18]) einen Rentenanspruch bei einem anhand der gemischten Methode ermittelten Invalidit?tsgrad von 26 % (Urk. 7/35).

2.?????? Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2011 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2011 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab August 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. ?berdies ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeist?ndin in der Person von Rechtsanw?ltin Christine Fleisch (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdef?hrerin am 30. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

3.?????? Mit Urteil vom heutigen Datum wurde das Beschwerdeverfahren in Sachen der Parteien betreffend unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung im Verwaltungsverfahren (Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2011) entschieden (Prozess Nr. IV.2011.01148).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6???? F?r den Beweiswert eines Berichtes ?ber die Abkl?rung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu ber?cksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und angemessen detailliert bez?glich der einzelnen Einschr?nkungen sein und in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver?ffentlichte Erw?gung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abkl?rungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweisw?rdigungskriterien sind nicht nur f?r die im Abkl?rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog f?r jenen Teil eines Abkl?rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen T?tigkeit von teilerwerbst?tigen Versicherten mit h?uslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
???????? Der Abkl?rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeintr?chtigungen zugeschnitten, weshalb seine grunds?tzliche Massgeblichkeit unter Umst?nden Einschr?nkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grunds?tzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abkl?rung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur F?higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erf?llen, ist aber in der Regel den ?rztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzur?umen als dem Bericht ?ber die Haushaltsabkl?rung, weil es der Abkl?rungsperson regelm?ssig nur beschr?nkt m?glich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschr?nkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verf?gung daf?r, dass die seit August 2009 erheblich in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkte Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden mutmasslich mit einem Besch?ftigungsgrad von 70 % einer Erwerbst?tigkeit nachgehen und im verbleibenden Umfang von 30 % den Haushalt besorgen w?rde. Folglich bemass sie den Invalidit?tsgrad anhand der gemischten Methode und schloss im Haushalt basierend auf einer Einschr?nkung von 28.9 % auf einen Teilinvalidit?tsgrad von 8.67 %. Im Erwerbsbereich ermittelte sie ausgehend von einer h?lftigen Restarbeitsf?higkeit f?r s?mtliche T?tigkeiten in der freien Wirtschaft einen Teilinvalidit?tsgrad von 17.54 %, wobei sie die beiden Vergleichseinkommen gest?tzt auf unterschiedliche Tabellenl?hne der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 Tabelle TA1 S. 26) festlegte und beim Invalideneinkommen keinen Abzug gew?hrte. Hieraus resultierte ein nicht rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad von 26 % (Urk. 2).
2.2???? Dagegen brachte die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vor, sie w?rde ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitlichen Erwerbst?tigkeit nachgehen, sodass der Invalidit?tsgrad nicht anhand der gemischten Methode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Dabei m?sse zur Bemessung der beiden Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt und mit Blick darauf, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigungen nur eine Anstellung mit einem unterdurchschnittlichen Lohn erhalten werde, ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % einger?umt werden. Dadurch ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von 60 %, welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begr?nde (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.??????
3.1???? Strittig und zu pr?fen ist zun?chst die f?r die Wahl der Methode der Invalidit?tsbemessung ausschlaggebende Statusfrage.
3.2???? Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde (Art. 27bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu w?rdigen. F?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
3.3????
3.3.1?? Laut Abkl?rungsbericht vom 19. Mai 2011 gab die Beschwerdef?hrerin anl?sslich des am 9. Mai 2011 in Anwesenheit ihrer Nachbarin gef?hrten Gespr?chs zu Protokoll, seit 2003 aus pers?nlichen Gr?nden keiner ausserh?uslichen Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen zu sein. Bereits w?hrend der Ehe mit ihrem zweiten (Ex-)Mann, welcher Bez?ger einer Viertelsrente sei, habe die Familie wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten. Auf Empfehlung des zust?ndigen Sozialarbeiters habe sich die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2009, nach der Trennung vom damaligen Ehegatten, mit einer Vermittelbarkeit von 70 % erneut zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation habe sie aber keine Arbeitsbem?hungen mehr t?tigen k?nnen und sei seither arbeitsunf?hig geschrieben. Sie k?nne sich vorstellen, bei guter Gesundheit ein Arbeitspensum von 70 % zu bew?ltigen; auch das Sozialamt w?rde von ihr klar Stellenbem?hungen in diesem Umfang erwarten (Urk. 7/15 S. 2).
3.3.2?? Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdef?hrerin geltend, sie habe bis 2002/2003 vollzeitlich gearbeitet und daneben ihre vier Kinder betreut; hernach sei sie infolge Verst?rkung der seit dem Jahr 1999 bestehenden depressiven Problematik nicht mehr in der Lage gewesen, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Nach der im Jahr 2009 erfolgten Scheidung ihrer zweiten Ehe, in deren Rahmen ihr keine Unterhaltsleistungen zugesprochen worden seien, sei sie vom Sozialamt zum Bezug von Arbeitslosentaggeld beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet worden, wobei ihre Gesundheit keine Anmeldung im Rahmen von 100 % erlaubt habe und sie infolge objektiver und subjektiver Vermittlungsunf?higkeit wieder abgemeldet worden sei. Sie sei vollumf?nglich vom Sozialamt abh?ngig. Nur mittels einer 100%igen Erwerbst?tigkeit w?re es ihr m?glich, f?r den Bedarf der Familie aufzukommen und sich eine angemessene Vorsorge zu er?ffnen. Da die Betreuung ihrer beiden j?ngeren Kinder bereits heute gew?hrleistet sei, w?re es ihr ohne weiteres m?glich, bei guter Gesundheit einer ganzt?gigen Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Da auch das kantonale Sozialhilfegesetz von Personen mit ?lteren Kindern die Aufnahme einer vollzeitlichen ausserh?uslichen T?tigkeit verlange und diesbez?glich keine Wahlm?glichkeit bestehe, w?rde auch die Gemeinde von ihr im Gesundheitsfall die Aufnahme einer Vollzeiterwerbst?tigkeit verlangen. Sie habe sich anl?sslich der Haushaltsabkl?rung spontan und ohne zu z?gern f?r ein Pensum in diesem Umfang ausgesprochen und sei von der Abkl?rungsperson so lange bearbeitet worden, bis sie sich - psychisch ?berfordert - gegen deren Vorschlag nicht mehr zur Wehr gesetzt habe (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3.3?? Aus dem IK-Auszug vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/6 S. 5) geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin letztmals im Juli 2002 ein Erwerbseinkommen erzielte. Ob es wie von ihr geltend gemacht zutrifft, dass sie bis Sommer 2002 vollzeitlich gearbeitet und daneben ihre Kinder betreut haben soll (Urk. 1 S. 6), erweist sich mit Blick auf die im IK verbuchten Einkommen (Urk. 7/6) und die Ungewissheit hinsichtlich der seinerzeitigen Aufgabenteilung der Eheleute als fraglich, kann jedoch an dieser Stelle offen bleiben, da den damaligen Gegebenheiten hinsichtlich der Statusfrage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Soweit die Beschwerdef?hrerin nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ AG im Juli 2002 respektive dem anschliessenden Bezug von Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/6 S. 5) aus gesundheitlichen Gr?nden an der Aus?bung einer erwerblichen T?tigkeit verhindert gewesen sein will (Urk. 1 S. 6), findet dies in den medizinischen Akten keine hinreichende St?tze. Eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit wurde ihr erst durch die ab Sp?tsommer 2009 behandelnden ?rzte des Zentrums A.___ attestiert, welche gest?tzt auf die Selbstangaben der Beschwerdef?hrerin (Urk. 7/7 S. 9, Urk. 7/10 S. 7) r?ckwirkend ab dem Jahr 2005 auf eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit schlossen. Der seit September 2003 mit Unterbr?chen behandelnde Dr. Z.___ notierte in seinem Bericht vom 24. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin gar lediglich kurzzeitige Arbeitsunf?higkeiten vom 29. Mai bis 5. Juni 2006 und vom 14. bis 30. September 2009 (Urk. 7/7 S. 6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdef?hrerin gegen?ber dem psychiatrischen Sachverst?ndigen erkl?rte, infolge der Aussenbeziehungen ihres damaligen Ehegatten keine Anstellung mehr angenommen zu haben (Urk. 7/13 S. 5), was mit den im Rahmen der Haushaltsabkl?rung ge?usserten pers?nlichen Problemen (Urk. 7/15 S. 2) korrespondiert.
???????? Was die erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom Jahr 2009 betrifft, wurde im Abkl?rungsbericht vom 19. Mai 2011 lediglich festgehalten, dass diese nach der Trennung vom damaligen Ehegatten auf Empfehlung des zust?ndigen Sozialarbeiters im Umfang von 70 % erfolgt sei (Urk. 7/15 S. 2). Wenn diesbez?glich beschwerdeweise geltend gemacht wird, die gesundheitliche Problematik habe einer Anmeldung im Rahmen von 100 % entgegengestanden (Urk. 1 S. 6 und S. 8), so geht dies aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Insbesondere ?usserte sich die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Haushaltsabkl?rung nicht in diesem Sinne, ansonsten dies im Bericht seinen Niederschlag gefunden h?tte. Dass sie sich seit Sommer 2002 um eine ihrem beruflichen Leistungsverm?gen entsprechende Erwerbst?tigkeit bem?ht h?tte, ist ebenfalls nicht aktenkundig und wird von keiner Seite behauptet. Offensichtlich legte auch die F?rsorgebeh?rde C.___ der Beschwerdef?hrerin bislang nicht die Aufnahme einer beruflichen T?tigkeit im ?rztlich bescheinigten Ausmass nahe, obschon sie dieser seit dem Jahr 2003 wirtschaftliche Hilfe gew?hrt (Urk. 7/15 S. 2) und deren finanzielle Situation keine nennenswerte ?nderung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es als unglaubhaft, wenn nunmehr eingewendet wird (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/27), in Nachachtung des kantonalen Sozialhilfegesetzes w?rde die Gemeinde C.___ im Gesundheitsfalle von der Beschwerdef?hrerin verlangen, im Rahmen von 100 % eine berufliche T?tigkeit aufzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.1). Ausserdem kann aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit f?r sich alleine nicht auf ein vollzeitliches Erwerbspensum geschlossen werden, ist doch bei der Beantwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Erwerbst?tigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend, wof?r die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2).
3.3.4?? Im Lichte der dargelegten Umst?nde ist es nicht ?berwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdef?hrerin ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung zur Zeit eines allf?lligen Rentenbeginns bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (E. 3.2) einer vollzeitlichen Erwerbst?tigkeit nachginge. Vielmehr erscheint es als plausibel, dass sie im von der Beschwerdegegnerin festgelegten Umfang von 70 % arbeiten w?rde. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die mit einer "Best?tigung" der Nachbarin vom 10. Juli 2011 (Urk. 7/28 S. 5) untermauerte Darstellung nichts zu ?ndern, wonach sich die Beschwerdef?hrerin anl?sslich des Abkl?rungsgespr?chs spontan und ohne zu z?gern f?r eine Vollerwerbst?tigkeit ausgesprochen und erst nach wiederholtem Nachfragen der Abkl?rungsperson in ein 70 %-Pensum "eingewilligt" habe (Urk. 1 S. 7 f.). Denn bei den Akten liegt eine Stellungnahme der Abkl?rungsperson, worin diese - unter Hinweis, dass die Statusfrage vor Ort jeweils besonders deutlich eruiert und protokolliert werde - den Vorw?rfen widerspricht und erkl?rt, die Beschwerdef?hrerin habe sich klar f?r ein 70 %-Pensum ausgesprochen und nicht erw?hnt, dass sie bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbst?tigkeit nachginge, ansonsten dies im Bericht vermerkt worden w?re (Urk. 7/36 S. 1). Hinweise darauf, dass die Erhebung nicht hinreichend detailliert und sorgf?ltig durchgef?hrt oder falsch protokolliert worden w?re, liegen nicht vor. Schliesslich verbietet sich im Allgemeinen ein Vorhalt an eine Abkl?rungsperson selbst dann, wenn diese eine spontane Angabe einer versicherten Person zum hypothetischen Status im Gesundheitsfall nicht unbesehen ?bernimmt. Denn es liegt in deren Pflicht, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere in Bezug auf die hypothetische Frage der Qualifikation eine Antwort zu ermitteln, welche zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).
3.4???? Steht nach dem Ausgef?hrten mit der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall mit einem Besch?ftigungsgrad von 70 % erwerbst?tig und im ?brigen mit der Haushaltsf?hrung besch?ftigt w?re, ist zur Invalidit?tsbemessung die gemischte Methode heranzuziehen.

4.??????
4.1???? In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Stellungnahmen des Dr. med. D.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin, Regionaler ?rztlicher Dienst (RAD), vom 15. Dezember 2010 und 17. M?rz 2011 (Urk. 7/17 S. 2-4) davon aus, dass somatischerseits unter Ber?cksichtigung der vom Hausarzt Dr. Z.___ aufgelegten medizinischen Berichte (Urk. 7/7 S. 9-31) bei weitgehend normalen rheumatologischen und neurologischen Befunden f?r die bisher ausge?bten T?tigkeiten wie auch als Hausfrau nicht von einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auszugehen sei. Dies wird von der Beschwerdef?hrerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
4.2???? Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht gem?ss dem Gutachten des Dr. B.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 7/13) auf Grund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven St?rung, gegenw?rtig chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren in der Lebensgeschichte ab August 2009 eine 100%ige und ab Mitte Juli 2010 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit f?r s?mtliche beruflichen T?tigkeiten in der freien Wirtschaft bestehe. Auch diese Einsch?tzung wird von der Beschwerdef?hrerin nicht bem?ngelt. Bemerkenswert erscheint diesbez?glich, dass sowohl die depressive St?rung selber als auch deren Chronifizierung durch psychosoziale Faktoren gepr?gt sind und aus dem Gutachten des Dr. B.___ nicht hinreichend klar hervorgeht, inwiefern er diese bei seiner Arbeitsf?higkeitseinsch?tzung "abstrahiert" hat (Urk. 7/13 S. 10 f.). Ausserdem ist der Expertise nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdef?hrerin - allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, welcher sie sich in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht gem?ss Art. 21 Abs. 4 ATSG zu unterziehen hat - eine willentliche ?berwindung der psychisch bedingten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (E. 1.2; BGE 127 V 194 E. 5a) nicht m?glich und zumutbar ist. Wie es sich damit verh?lt, kann indes offen bleiben, da - wie aus den nachstehenden Erw?gungen hervor geht - selbst unter Annahme einer h?lftigen Arbeitsf?higkeit kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad resultiert.

5.
5.1???? Es ist im Folgenden zu pr?fen, inwieweit die Beschwerdef?hrerin bei der Haushaltsf?hrung eingeschr?nkt ist.
5.2???? Mit ihrer R?ge, sie habe keine M?glichkeit gehabt, sich zum ihr nie zugestellten Abkl?rungsbericht vom 19. Mai 2011 zu ?ussern (Urk. 1 S. 10), ?bersieht die Beschwerdef?hrerin, dass sie im Vorbescheidverfahren volles Akteneinsichtsrecht hatte und zu den Ergebnissen der Haushaltsabkl?rung Stellung nahm (Urk. 7/25, Urk. 7/29 S. 6). Eine Geh?rsverletzung liegt demzufolge nicht vor (BGE 128 V 94 mit Hinweisen; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.2.1).
5.3???? Gem?ss Abkl?rungsbericht betr?gt die gesundheitlich bedingte Einschr?nkung des Leistungsverm?gens im Haushaltsbereich 28.9 %. Die Beschwerdef?hrerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern die Feststellungen der Abkl?rungsperson nicht zutreffend sein sollten. Soweit sie in den Bereichen "Ern?hrung", "Wohnungspflege", "Einkauf" sowie "W?sche und Kleiderpflege" eine Einschr?nkung von mindestens 50 % fordert (Urk. 1 S. 10), ohne dies in Auseinandersetzung mit dem Abkl?rungsbericht wenigstens ansatzweise zu begr?nden, erweist sich dies als unbehelflich, da nicht ersichtlich ist, dass ihren gesundheitlichen Defiziten nicht ausreichend Rechnung getragen worden w?re. Entgegen ihrer Auffassung kann zudem aus dem Umstand, dass die beiden j?ngeren, im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses elf- und zw?lfj?hrigen Kinder durch die Gemeinde/Schule (Mittagstisch, Hausaufgabenhilfe; vgl. dazu auch Urk. 7/13 S. 7) und die Nachbarin mitbetreut werden, im Bereich "Betreuung von Kindern" nicht auf eine 100%ige anstelle der gew?hrten 40%igen Einschr?nkung geschlossen werden. Auch dem Argument, dass ihre Nachbarin eine grosse Unterst?tzung darstelle und die Einschr?nkung im Haushaltsbereich auf 60 bis 80 % beziffere (Urk. 1 S. 10), ist nichts abzugewinnen, d?rfte es dieser doch an der gebotenen Objektivit?t und Sachkunde fehlen. Dagegen wurde zu Recht nicht eingewendet, die Ergebnisse der Haushaltsabkl?rung und die ?rztliche Einsch?tzung des Leistungsverm?gens seien mit Widerspr?chen behaftet, da die Abkl?rung in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erfolgte (Urk. 7/15 S. 1) und sich die im Vergleich zur ?rztlich attestierten Arbeitsunf?higkeit geringere Einschr?nkung von 28.9 % mit der M?glichkeit erkl?rt, im Haushaltsbereich die Arbeiten in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei zu gestalten und schadenmindernde Vorkehren zu treffen. Es bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass die von der Abkl?rungsperson ermittelte Einschr?nkung zu Ungunsten der Beschwerdef?hrerin ausgefallen w?re. Damit ist im Haushalt von einer Einschr?nkung von 28.9 % auszugehen, was bei einer Gewichtung von 30 % (E. 3) zu einem Teilinvalidit?tsgrad von 8.67 % f?hrt.

6.??????
6.1???? Zu pr?fen bleibt anhand eines Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeintr?chtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2???? Vorliegend er?brigt sich eine m?glichst genaue Bezifferung und Gegen?berstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (E. 1.3), um hernach aus der Einkommensdifferenz den Invalidit?tsgrad bestimmen zu k?nnen. Denn der Beschwerdef?hrerin sind die bisher ausge?bten Hilfst?tigkeiten wie auch jede andere angepasste Verweisungst?tigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte daf?r, dass sie ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen eines oder mehrerer der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Merkmale (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75) nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten k?nnte. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 9 f.) nicht anzunehmen, dass sich die gesundheitlichen Beeintr?chtigungen zus?tzlich lohnmindernd auswirken. Folglich besteht kein Raum f?r die Gew?hrung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen. Es erweist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Prozentvergleichs auf eine Einschr?nkung von h?chstens 28.57 % ([70-50] x 100 / 70) zu schliessen, was im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich einen Teilinvalidit?tsgrad von 20 % (0.7 x 28.57) ergibt.

7.?????? Die Zusammenrechnung der f?r den Haushalts- (E. 4.3) und Erwerbsbereich (E. 6.2) je separat ermittelten Teilinvalidit?tsgrade ergibt insgesamt einen Invalidit?tsgrad von 28.67 % (8.67 % + 20 %), womit kein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

8.??????
8.1???? Die Beschwerdef?hrerin ersuchte in ihrer Beschwerde unter Nachreichung diverser Unterlagen um unentgeltliche Prozessf?hrung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeist?ndin in der Person von Rechtsanw?ltin Christine Fleisch (Urk. 1 S. 2 und S. 11, Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1-10). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gem?ss ? 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erf?llt.
8.2???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3????
8.3.1?? Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Christine Fleisch, aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
8.3.2?? Die Entsch?digung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gest?tzt auf ? 8 in Verbindung mit ? 7 der Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit ? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird.
8.3.3?? Rechtsanw?ltin Christine Fleisch machte mit Honorarrechnung vom 21. Mai 2013 einen Aufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen in H?he von Fr. 32.-- entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 1'708.60 inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 13 S. 1). Dieser Aufwand erscheint f?r das vorliegende Beschwerdeverfahren als angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. November 2011 wird der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt, und es wird ihr Rechtsanw?ltin Christine Fleisch, Z?rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin f?r das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Christine Fleisch, Z?rich, wird mit Fr. 1'708.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).