Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01286
IV.2011.01286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 30. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 in der Türkei geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1991, 1992, 1999 und 2000), reiste im November 1983 in die Schweiz ein, wo sie in der Folge - unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit - diverse Erwerbstätigkeiten ausübte, zuletzt von August 2001 bis Juli 2002 bei der Y.___ AG, welche eine chemische Reinigung betrieb. Am 31. Mai 2010 meldete sich die seit 2009 alleinerziehende Versicherte wegen einer mittelstarken Depression, einer Schlafstörung, Angstzuständen, Kraftlosigkeit und Übelkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 14. Juni 2010 bei (Urk. 7/6) und holte die Berichte des Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/7 S. 6-8; unter Beilage verschiedener medizinischer Unterlagen [Urk. 7/7 S. 9-31]) sowie des Zentrums A.___ vom 15. Oktober 2010 ein (Urk. 7/10). Zudem liess sie die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 28. Februar 2011 [Urk. 7/13]) und eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Abklärungsbericht vom 19. Mai 2011 [Urk. 7/15]). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Mai 2011 [Urk. 7/18]) einen Rentenanspruch bei einem anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 7/35).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2011 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab August 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Überdies ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

3.       Mit Urteil vom heutigen Datum wurde das Beschwerdeverfahren in Sachen der Parteien betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2011) entschieden (Prozess Nr. IV.2011.01148).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die seit August 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkte Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im verbleibenden Umfang von 30 % den Haushalt besorgen würde. Folglich bemass sie den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode und schloss im Haushalt basierend auf einer Einschränkung von 28.9 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 8.67 %. Im Erwerbsbereich ermittelte sie ausgehend von einer hälftigen Restarbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft einen Teilinvaliditätsgrad von 17.54 %, wobei sie die beiden Vergleichseinkommen gestützt auf unterschiedliche Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 Tabelle TA1 S. 26) festlegte und beim Invalideneinkommen keinen Abzug gewährte. Hieraus resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2).
2.2     Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, sodass der Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Dabei müsse zur Bemessung der beiden Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt und mit Blick darauf, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur eine Anstellung mit einem unterdurchschnittlichen Lohn erhalten werde, ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % eingeräumt werden. Dadurch ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 60 %, welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.      
3.1     Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage.
3.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
3.3    
3.3.1   Laut Abklärungsbericht vom 19. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin anlässlich des am 9. Mai 2011 in Anwesenheit ihrer Nachbarin geführten Gesprächs zu Protokoll, seit 2003 aus persönlichen Gründen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen zu sein. Bereits während der Ehe mit ihrem zweiten (Ex-)Mann, welcher Bezüger einer Viertelsrente sei, habe die Familie wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten. Auf Empfehlung des zuständigen Sozialarbeiters habe sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2009, nach der Trennung vom damaligen Ehegatten, mit einer Vermittelbarkeit von 70 % erneut zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation habe sie aber keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen können und sei seither arbeitsunfähig geschrieben. Sie könne sich vorstellen, bei guter Gesundheit ein Arbeitspensum von 70 % zu bewältigen; auch das Sozialamt würde von ihr klar Stellenbemühungen in diesem Umfang erwarten (Urk. 7/15 S. 2).
3.3.2   Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis 2002/2003 vollzeitlich gearbeitet und daneben ihre vier Kinder betreut; hernach sei sie infolge Verstärkung der seit dem Jahr 1999 bestehenden depressiven Problematik nicht mehr in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der im Jahr 2009 erfolgten Scheidung ihrer zweiten Ehe, in deren Rahmen ihr keine Unterhaltsleistungen zugesprochen worden seien, sei sie vom Sozialamt zum Bezug von Arbeitslosentaggeld beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet worden, wobei ihre Gesundheit keine Anmeldung im Rahmen von 100 % erlaubt habe und sie infolge objektiver und subjektiver Vermittlungsunfähigkeit wieder abgemeldet worden sei. Sie sei vollumfänglich vom Sozialamt abhängig. Nur mittels einer 100%igen Erwerbstätigkeit wäre es ihr möglich, für den Bedarf der Familie aufzukommen und sich eine angemessene Vorsorge zu eröffnen. Da die Betreuung ihrer beiden jüngeren Kinder bereits heute gewährleistet sei, wäre es ihr ohne weiteres möglich, bei guter Gesundheit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da auch das kantonale Sozialhilfegesetz von Personen mit älteren Kindern die Aufnahme einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Tätigkeit verlange und diesbezüglich keine Wahlmöglichkeit bestehe, würde auch die Gemeinde von ihr im Gesundheitsfall die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangen. Sie habe sich anlässlich der Haushaltsabklärung spontan und ohne zu zögern für ein Pensum in diesem Umfang ausgesprochen und sei von der Abklärungsperson so lange bearbeitet worden, bis sie sich - psychisch überfordert - gegen deren Vorschlag nicht mehr zur Wehr gesetzt habe (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3.3   Aus dem IK-Auszug vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/6 S. 5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Juli 2002 ein Erwerbseinkommen erzielte. Ob es wie von ihr geltend gemacht zutrifft, dass sie bis Sommer 2002 vollzeitlich gearbeitet und daneben ihre Kinder betreut haben soll (Urk. 1 S. 6), erweist sich mit Blick auf die im IK verbuchten Einkommen (Urk. 7/6) und die Ungewissheit hinsichtlich der seinerzeitigen Aufgabenteilung der Eheleute als fraglich, kann jedoch an dieser Stelle offen bleiben, da den damaligen Gegebenheiten hinsichtlich der Statusfrage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG im Juli 2002 respektive dem anschliessenden Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6 S. 5) aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit verhindert gewesen sein will (Urk. 1 S. 6), findet dies in den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde ihr erst durch die ab Spätsommer 2009 behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ attestiert, welche gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7/7 S. 9, Urk. 7/10 S. 7) rückwirkend ab dem Jahr 2005 auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schlossen. Der seit September 2003 mit Unterbrüchen behandelnde Dr. Z.___ notierte in seinem Bericht vom 24. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin gar lediglich kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten vom 29. Mai bis 5. Juni 2006 und vom 14. bis 30. September 2009 (Urk. 7/7 S. 6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen erklärte, infolge der Aussenbeziehungen ihres damaligen Ehegatten keine Anstellung mehr angenommen zu haben (Urk. 7/13 S. 5), was mit den im Rahmen der Haushaltsabklärung geäusserten persönlichen Problemen (Urk. 7/15 S. 2) korrespondiert.
         Was die erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom Jahr 2009 betrifft, wurde im Abklärungsbericht vom 19. Mai 2011 lediglich festgehalten, dass diese nach der Trennung vom damaligen Ehegatten auf Empfehlung des zuständigen Sozialarbeiters im Umfang von 70 % erfolgt sei (Urk. 7/15 S. 2). Wenn diesbezüglich beschwerdeweise geltend gemacht wird, die gesundheitliche Problematik habe einer Anmeldung im Rahmen von 100 % entgegengestanden (Urk. 1 S. 6 und S. 8), so geht dies aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Insbesondere äusserte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung nicht in diesem Sinne, ansonsten dies im Bericht seinen Niederschlag gefunden hätte. Dass sie sich seit Sommer 2002 um eine ihrem beruflichen Leistungsvermögen entsprechende Erwerbstätigkeit bemüht hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig und wird von keiner Seite behauptet. Offensichtlich legte auch die Fürsorgebehörde C.___ der Beschwerdeführerin bislang nicht die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im ärztlich bescheinigten Ausmass nahe, obschon sie dieser seit dem Jahr 2003 wirtschaftliche Hilfe gewährt (Urk. 7/15 S. 2) und deren finanzielle Situation keine nennenswerte Änderung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es als unglaubhaft, wenn nunmehr eingewendet wird (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/27), in Nachachtung des kantonalen Sozialhilfegesetzes würde die Gemeinde C.___ im Gesundheitsfalle von der Beschwerdeführerin verlangen, im Rahmen von 100 % eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.1). Ausserdem kann aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine nicht auf ein vollzeitliches Erwerbspensum geschlossen werden, ist doch bei der Beantwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2).
3.3.4   Im Lichte der dargelegten Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zur Zeit eines allfälligen Rentenbeginns bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (E. 3.2) einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr erscheint es als plausibel, dass sie im von der Beschwerdegegnerin festgelegten Umfang von 70 % arbeiten würde. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die mit einer "Bestätigung" der Nachbarin vom 10. Juli 2011 (Urk. 7/28 S. 5) untermauerte Darstellung nichts zu ändern, wonach sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs spontan und ohne zu zögern für eine Vollerwerbstätigkeit ausgesprochen und erst nach wiederholtem Nachfragen der Abklärungsperson in ein 70 %-Pensum "eingewilligt" habe (Urk. 1 S. 7 f.). Denn bei den Akten liegt eine Stellungnahme der Abklärungsperson, worin diese - unter Hinweis, dass die Statusfrage vor Ort jeweils besonders deutlich eruiert und protokolliert werde - den Vorwürfen widerspricht und erklärt, die Beschwerdeführerin habe sich klar für ein 70 %-Pensum ausgesprochen und nicht erwähnt, dass sie bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge, ansonsten dies im Bericht vermerkt worden wäre (Urk. 7/36 S. 1). Hinweise darauf, dass die Erhebung nicht hinreichend detailliert und sorgfältig durchgeführt oder falsch protokolliert worden wäre, liegen nicht vor. Schliesslich verbietet sich im Allgemeinen ein Vorhalt an eine Abklärungsperson selbst dann, wenn diese eine spontane Angabe einer versicherten Person zum hypothetischen Status im Gesundheitsfall nicht unbesehen übernimmt. Denn es liegt in deren Pflicht, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere in Bezug auf die hypothetische Frage der Qualifikation eine Antwort zu ermitteln, welche zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).
3.4     Steht nach dem Ausgeführten mit der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % erwerbstätig und im Übrigen mit der Haushaltsführung beschäftigt wäre, ist zur Invaliditätsbemessung die gemischte Methode heranzuziehen.

4.      
4.1     In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Stellungnahmen des Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Dezember 2010 und 17. März 2011 (Urk. 7/17 S. 2-4) davon aus, dass somatischerseits unter Berücksichtigung der vom Hausarzt Dr. Z.___ aufgelegten medizinischen Berichte (Urk. 7/7 S. 9-31) bei weitgehend normalen rheumatologischen und neurologischen Befunden für die bisher ausgeübten Tätigkeiten wie auch als Hausfrau nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
4.2     Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht gemäss dem Gutachten des Dr. B.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 7/13) auf Grund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren in der Lebensgeschichte ab August 2009 eine 100%ige und ab Mitte Juli 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bestehe. Auch diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt. Bemerkenswert erscheint diesbezüglich, dass sowohl die depressive Störung selber als auch deren Chronifizierung durch psychosoziale Faktoren geprägt sind und aus dem Gutachten des Dr. B.___ nicht hinreichend klar hervorgeht, inwiefern er diese bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung "abstrahiert" hat (Urk. 7/13 S. 10 f.). Ausserdem ist der Expertise nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführerin - allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, welcher sie sich in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zu unterziehen hat - eine willentliche Überwindung der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 1.2; BGE 127 V 194 E. 5a) nicht möglich und zumutbar ist. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, da - wie aus den nachstehenden Erwägungen hervor geht - selbst unter Annahme einer hälftigen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

5.
5.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung eingeschränkt ist.
5.2     Mit ihrer Rüge, sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich zum ihr nie zugestellten Abklärungsbericht vom 19. Mai 2011 zu äussern (Urk. 1 S. 10), übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie im Vorbescheidverfahren volles Akteneinsichtsrecht hatte und zu den Ergebnissen der Haushaltsabklärung Stellung nahm (Urk. 7/25, Urk. 7/29 S. 6). Eine Gehörsverletzung liegt demzufolge nicht vor (BGE 128 V 94 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.2.1).
5.3     Gemäss Abklärungsbericht beträgt die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens im Haushaltsbereich 28.9 %. Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern die Feststellungen der Abklärungsperson nicht zutreffend sein sollten. Soweit sie in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" eine Einschränkung von mindestens 50 % fordert (Urk. 1 S. 10), ohne dies in Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht wenigstens ansatzweise zu begründen, erweist sich dies als unbehelflich, da nicht ersichtlich ist, dass ihren gesundheitlichen Defiziten nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Entgegen ihrer Auffassung kann zudem aus dem Umstand, dass die beiden jüngeren, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses elf- und zwölfjährigen Kinder durch die Gemeinde/Schule (Mittagstisch, Hausaufgabenhilfe; vgl. dazu auch Urk. 7/13 S. 7) und die Nachbarin mitbetreut werden, im Bereich "Betreuung von Kindern" nicht auf eine 100%ige anstelle der gewährten 40%igen Einschränkung geschlossen werden. Auch dem Argument, dass ihre Nachbarin eine grosse Unterstützung darstelle und die Einschränkung im Haushaltsbereich auf 60 bis 80 % beziffere (Urk. 1 S. 10), ist nichts abzugewinnen, dürfte es dieser doch an der gebotenen Objektivität und Sachkunde fehlen. Dagegen wurde zu Recht nicht eingewendet, die Ergebnisse der Haushaltsabklärung und die ärztliche Einschätzung des Leistungsvermögens seien mit Widersprüchen behaftet, da die Abklärung in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erfolgte (Urk. 7/15 S. 1) und sich die im Vergleich zur ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geringere Einschränkung von 28.9 % mit der Möglichkeit erklärt, im Haushaltsbereich die Arbeiten in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei zu gestalten und schadenmindernde Vorkehren zu treffen. Es bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre. Damit ist im Haushalt von einer Einschränkung von 28.9 % auszugehen, was bei einer Gewichtung von 30 % (E. 3) zu einem Teilinvaliditätsgrad von 8.67 % führt.

6.      
6.1     Zu prüfen bleibt anhand eines Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2     Vorliegend erübrigt sich eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (E. 1.3), um hernach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können. Denn der Beschwerdeführerin sind die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten wie auch jede andere angepasste Verweisungstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen eines oder mehrerer der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Merkmale (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75) nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten könnte. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) nicht anzunehmen, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusätzlich lohnmindernd auswirken. Folglich besteht kein Raum für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen. Es erweist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Prozentvergleichs auf eine Einschränkung von höchstens 28.57 % ([70-50] x 100 / 70) zu schliessen, was im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (0.7 x 28.57) ergibt.

7.       Die Zusammenrechnung der für den Haushalts- (E. 4.3) und Erwerbsbereich (E. 6.2) je separat ermittelten Teilinvaliditätsgrade ergibt insgesamt einen Invaliditätsgrad von 28.67 % (8.67 % + 20 %), womit kein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

8.      
8.1     Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde unter Nachreichung diverser Unterlagen um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch (Urk. 1 S. 2 und S. 11, Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1-10). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
8.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3    
8.3.1   Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3.2   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
8.3.3   Rechtsanwältin Christine Fleisch machte mit Honorarrechnung vom 21. Mai 2013 einen Aufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 32.-- entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 1'708.60 inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 13 S. 1). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren als angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. November 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1'708.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).