IV.2011.01287

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1991, leidet an einer kongenitalen Hypothyreose entsprechend Ziff. 463 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) sowie an neurologischen und kognitiven Auffälligkeiten (Urk. 7/27/3). Sie bezog Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (Sonderschulung und Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung; vgl. Urk. 7/24; Urk. 7/41/1). 2011 schloss die Versicherte die erstmalige berufliche Ausbildung zur Küchenassistentin erfolgreich ab (vgl. Urk. 7/59).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/65-66) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. August 2011 eine ausserordentliche halbe Rente zu (Urk. 7/72 in Verbindung mit Urk. 7/75-77 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. November 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache eines höheren Rentenbetrages (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2012 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2012 mitgeteilt und es erging die gerichtliche Aufforderung, die Gründe für das Festhalten an der Beschwerde darzulegen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb Verzicht auf Stellungnahme und Festhalten an der Beschwerde anzunehmen war.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für den Rentenanspruch massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Dies gilt auch für die in der Beschwerdeantwort genannten Grundlagen der Berechnung der ausserordentlichen Invalidenrenten (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 IVG). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1     Die Berechnung des Invaliditätsgrades und die Zusprache einer halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist somit einzig die Rentenberechnung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Renten für Geburts- und Kindheitsinvalide gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente betrügen. Als Basis für die Rentenberechnung sei gemäss AVH-Rententabellen 2011 der Mindestbetrag für die ganze ordentliche Vollrente, nämlich Fr. 1‘160.--, heranzuziehen. Da die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente habe, sei von Fr. 580.-- auszugehen. Die zugesprochene Rente von Fr. 744.-- entspreche 133 1/3 Prozent dieser halben Rente (Urk. 6).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe per Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag mit einem Lohn von Fr. 1‘784.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden abgeschlossen. Dieser Lohn sei aufgrund der Vorentscheidung der Beschwerdegegnerin festgesetzt worden, dies in der Annahme, dass eine halbe Rente zugesprochen werde auf der Basis der Lohnangaben des Gastgewerbes für Mitarbeiter Stufe II von Fr. 3‘700.-- monatlich. Die Berechnung der Rente basiere auf einer Beitragsdauer, die nicht im Verhältnis stehe zu einer beruflichen Ausbildung und nicht massgebend sein könne. Sie habe während ihrer Ausbildung ein Taggeld von Fr. 34.60 erhalten. Weiter habe sie sich intensiv um ihre Ausbildung bemüht und werde mit dieser Rente nun für ihre Bemühungen bestraft (Urk. 1).

3.      
3.1     Hinsichtlich des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin von einem GAV-Referenzlohn von Fr. 46‘371.-- und damit, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, von einem hypothetischen Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 23‘185.-- aus (vgl. Urk. 7/60/2; Urk. 2). Vermag die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen - was nicht geltend gemacht wird - tatsächlich nur ein geringeres als das genannte Einkommen zu erzielen, so wäre diese Frage im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber hinaus hat die Höhe des während der Ausbildung ausgerichteten Taggeldes (vgl. Urk. 1) keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
3.2     Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Es müssen drei volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geleistet worden sein (Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 415). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten aufweist (Art. 50 AHVV). Die Mindestbeitragszeit ist somit erfüllt, wenn die versicherte Person länger als 2 Jahre und 11 Monate versichert war und die Beiträge bezahlt hat.
3.3     Die zuständige Ausgleichskasse ermittelt gestützt auf die Eintragungen im individuellen Konto (Art. 30ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) der versicherten Person die für die Rentenberechnung massgeblichen Kennzahlen. Dies ist in der bei den Akten liegenden Berechnung der Ausgleichskasse (Urk. 7/74), welche der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (vgl. Urk. 8), dargestellt. Dabei wurde eine Beitragsdauer von insgesamt zwei Jahren und fünf Monaten ermittelt. Die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren wurde somit nicht erfüllt, weshalb eine ausserordentliche Rente zugesprochen wurde. Die geleistete Beitragszeit blieb dementsprechend in den Berechnungsgrundlagen der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt (vgl. Urk. 2 S. 1).
3.4     Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie - wie die Beschwerdeführerin - bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG). Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 3 IVG).
3.5     Die 1991 geborene Beschwerdeführerin ist von Geburt an invalide und somit bereits vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid gewesen, weshalb ihre Rente 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der für sie zutreffenden ordentlichen Vollrente entspricht (Art. 40 Abs. 3 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Mindestbetrag gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Grundlagen und die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Rententabellen 2011 korrekt ermittelt. Die Höhe des zugesprochenen Rentenbetrages ist somit nicht zu beanstanden.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2011 als rechtens erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).