IV.2011.01288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, meldete sich am 11. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % (vgl. Urk. 7/46) eine halbe (Härtefall-) Rente ab September 1998 zu (Urk. 7/49). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. November 2001 im Verfahren Nr. IV.2000.00382 (Urk. 7/56/1-18) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2002 (Urk. 7/86) bestätigt.
1.2     Am 13. Dezember 2001 hatte der Versicherte ein Revisionsgesuch gestellt (Urk. 7/57), das er am 8. April 2002 erneuerte (Urk. 7/67). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2003 eine ganze Rente ab Dezember 2001 zu (Urk. 7/101).
         Am 1. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/110).
1.3     Im Revisionsfragebogen vom 25. Juni 2009 erklärte der Versicherte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/123 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte unter anderem einen Arztbericht (Urk. 7/125) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 29. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/131).
         Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 7/136). Dieser erhob dagegen am 15. September 2011 Einwände (Urk. 7/142).
         Mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 7/146 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die am 16. Mai 2003 zugesprochene ganze Rente wiedererwägungsweise auf und setzte sie auf eine halbe Rente herab.

2.       Gegen die Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. November 2011 Beschwerde und beantragte, sie sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
        
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die 2003 erfolgte Rentenerhöhung sei gestützt auf fachfremde ärztliche Berichte erfolgt (S. 2 Mitte) und es habe im damaligen Zeitpunkt keine fachärztlich ausgewiesene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen; darin liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weshalb die Verfügung von 2003 als zweifellos unrichtig zu betrachten sei (S. 3 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die damalige medizinische Beurteilung sei gestützt auf verschiedene - einzeln genannte - und weitgehend auch übereinstimmende medizinische Abklärungen erfolgt (S. 4 ff. Ziff. 5); die fachliche Qualifikation der berichterstattenden Ärzte sei gegeben gewesen (S. 6 f. Ziff. 6) und das 2000 erstattete psychiatrische Gutachten, dessen Nichtberücksichtigung die Beschwerdegegnerin bemängle, sei wenig aussagekräftig gewesen (S. 7 Ziff. 7).
2.3     Dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, ist unbestritten.
         Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenerhöhung im Jahre 2003 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen ist. Da in diesem Zusammenhang auch auf die Beurteilungen Bezug genommen wurde, die zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2000 führten, ist auf diese nachstehend ebenfalls einzugehen.

3.      
3.1     Der auf einem Invaliditätsgrad von 42 % basierenden Rentenzusprache im Jahr 2000 lagen ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten zugrunde.
3.2     Im Gutachten der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ (Y.___) vom 16. November 1999 (Urk. 7/30) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 5 Ziff 4):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit
- Diskushernie L5/S1 medio-lateral links
- Wirbelsäulenfehlhaltung / -fehlform
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- leichter muskulärer Dysbalance
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Status nach Leistenkontusion am 2. Juli 1996
- Status nach Operation einer indirekten Leistenhernie mit Samenstranglipom 1997
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei der Patient in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser arbeitsunfähig. In einer angepassten mittelschweren Tätigkeit sei er jedoch ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 5).
3.3     Das psychiatrische Gutachten wurde von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. Februar 2000 erstattet (Urk. 7/32). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4):
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4) als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung (ICD F43.2) mit
- hypochondrisch-ängstlicher-neurasthenischer Reaktion (ICD F45.2, F41.1, F48.0) bei einer
- retardierten, einfachstrukturierten (ICD F60.8)
- grenzbegabten Persönlichkeit (ICD F70.0)
         Der Gutachter führte sodann aus, es handle sich um eine psychogene Störung von Krankheitswert, die auch zu einem Teil die Arbeitsfähigkeit des Exploranden beeinträchtige, die er als zu 40 % eingeschränkt beurteile (S. 4 f.).
3.4     Von den genannten ärztlichen Beurteilungen ausgehend ermittelte die Be-schwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 7/35) beziehungsweise 42 % (Urk. 7/43) und sprach ab September 1998 zuerst eine Viertelsrente (Urk. 7/46) und sodann eine halbe (Härtefall-) Rente (Urk. 7/49) zu.
         Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. November 2001 (Urk. 7/56/1-18) wurden die beiden Gutachten als ausführlich und umfassend taxiert (S. 8 E. 4a). Im Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2002 (Urk. 7/86) wurde der Sachverhalt als umfassend und ausreichend abgeklärt beurteilt und unter anderem ausgeführt, in den beiden Gutachten werde dem komplexen Beschwerdebild des von den Ärzten als retardiert, einfachstrukturiert und grenzbegabt beschriebenen Beschwerdeführers ausdrücklich in seiner Gesamtheit Rechnung getragen (S. 5 E. 3.2).

4.
4.1     Gemäss Feststellungsblatt vom 19. März 2003 (Urk. 7/89) basierte die Verfügung vom 16. Mai 2003, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/101), auf den folgenden medizinischen Berichten.
4.2     Am 3. Dezember 2001 berichteten die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Y.___ über eine am 3. Oktober 2001 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/78/8-10). Als Diagnose nannten sie eine schwerste somatoforme Schmerzstörung (S. 1 Mitte).
         Sie berichteten, der Patient beklage seit 1996 diffuse, zum Teil massivste Rückenschmerzen, die er auf einen wahrscheinlich 1996 erlittenen Arbeitsunfall zurückführe. Sämtliche Untersuchungen hätten bislang keine somatische Ursache der Beschwerden eruieren lassen (S. 1).
         In der Beurteilung führten sie aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung finden lassen. Ebensowenig würde ein degeneratives Wirbelsäulenleiden das Beschwerdebild erklären. Auch bestehe kein Grund zur Annahme eines Tumors oder einer Spondylodiszitis. Ausser der Angabe von diffusesten und zum Teil schwierig einzustufenden Schmerzen am ganzen Körper sei die körperliche Untersuchung völlig unauffällig gewesen. Sodann führten sie aus, sie könnten eine somatisch-systemische Erkrankung mit Sicherheit ausschliessen und würden sich der vom zuweisenden Arzt geäusserten Verdachtsdiagnose einer schwersten somatoformen Störung anschliessen (S. 2 unten).
         Allenfalls empfählen sie unter anderem den Versuch eines stationären Reha-bilitationsaufenthaltes (S. 2 f.).
4.3     Vom 4. Februar bis 1. März 2002 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik A.___, worüber am 4. März 2002 berichtet wurde (Urk. 7/62/1-2 = 7/78/11-13). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- anhaltend somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- mit invalidisierenden Rückenschmerzen
- Status nach Inguinalhernienoperation links 1996
- Status nach Arbeitsunfall mit stumpfem Bauchtrauma 1996
         Zum Verlauf wurde ausgeführt, in den vier Wochen habe sich nichts am Beschwerdebild geändert. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Schmerzen verstärkten, wenn der Beschwerdeführer an seine aktuelle Lebenssituation, Sozialproblematik sowie seine Arbeitslosigkeit gedacht habe (S. 1 Mitte). Als Gesamtbeurteilung wurde angegeben, der Patient habe weiterhin schwere, unveränderte Rückenschmerzen, die ihn im Alltag sehr invalidisierten (S. 1 unten).
         Empfohlen sei, nebst der ambulanten Weiterbetreuung durch den Hausarzt, intensive Psychotherapie in Einzel- und Familiensitzungen, sowie körperliche Aktivität. Der Beschwerdeführer selber möchte jedoch keine ambulante Physiotherapie besuchen. Seine Arbeitsfähigkeit sei schwierig einzuschätzen; zurzeit sei er durch seine Beschwerden insgesamt jedoch nicht arbeitsfähig (S. 2 oben).
4.4     Gemäss Bericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7/78/3-6) befand sich der Be-schwerdeführer seit dem 10. Juni 2002 in der Klinik B.___ in ambulanter Behandlung, wobei die sprachliche Barriere eine eigentliche Psychotherapie nahezu unmöglich mache; eine medikamentöse Behandlung sei eingeleitet worden, wobei die Compliance des Patienten fraglich sei (lit. D.3).
         Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (lit. A):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (invalidisierende Rücken-schmerzen; ICD-10 F45.4), seit zirka 5 Jahren
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), seit mehreren Monaten
         Zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Schlosser wurde angegeben: anamnestisch 100 % seit September 1997, durch uns beurteilbar 100 % seit 10. Juni 2002 (lit. B).
         Zu Therapie und Prognose wurde unter anderem ausgeführt, dem Patienten sei dringend ein Deutschkurs empfohlen worden, was dieser jedoch abgelehnt habe. Die Prognose sei schwer zu stellen; sie sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch eher als ungünstig zu beurteilen bei zu erwartendem weiterhin chronischen Verlauf. Von einer Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit sei nicht auszugehen. Theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden, vorliegend fehlten hiezu jedoch wichtige Voraussetzungen (insbesondere die sprachlichen). Ausserdem sei die Erkrankung bereits chronifiziert, so dass eine Behandlung ohnehin schwierig sei (lit. D.7).
4.5     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 26. Oktober 2002 (Urk. 7/80). Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- schwere somatoforme Schmerzstörung mit
- depressiver Entwicklung
         Er führte, bezogen auf eine Konsultation vom 9. Oktober 2002 aus, es würden vermehrt Schmerzen angegeben, vor allem am Rücken, wegen der depressiven Entwicklung habe die Medikation erhöht werden müssen, zusätzlich würden Magenschmerzen angegeben, welche behandelt werden müssten (lit. D).
         Am 15. Dezember 2002 (Urk. 7/83) berichtete Dr. C.___ über eine Konsultation vom 6. November 2002 (lit. D.1) und nannte - soweit lesbar - ausgesprochene Schulterschmerzen sowie Weichteilschmerzen; häufig Kopf- und Nackenschmerzen, inguinale Schmerzen; in psychiatrischer Behandlung; gehäuft grippale Infekte; Magenschmerzen. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer sei absolut 100 % arbeitsunfähig infolge Schmerzen und depressiver Grundstimmung, und wies auf eine Verschlechterung in der depressiven Entwicklung sowie der Magensymptomatik hin (lit. D).
4.6     Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Y.___ erstatteten am 25. November 2002 einen weiteren Bericht (Urk. 7/84). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- anhaltende, somatoforme Schmerzstörung als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung mit
- hypochondrisch / ängstlicher / neurasthenischer Reaktion
- retardierte, grenzbegabte Persönlichkeit
         Als Behandlungsdaten nannten sie den 3. Oktober 2001 und den 19. November 2002 (lit. D.1). Zu Anamnese (lit. D.3) und erhobenen Befunden (lit. D.5) machten sie die gleichen Angaben wie im Dezember 2001 (vorstehend E. 4.2). Zur Frage nach beruflichen Massnahmen führten sie aus, der Patient sei zurzeit vollständig arbeitsunfähig; eine Reintegration in den Arbeitsprozess wäre sicher wünschenswert (lit. C.3).
4.7     Dr. med. D.___ vom damaligen Medizinischen Dienst der Be-schwerdegegnerin nahm am 20. Februar 2003 zu den vorstehend genannten Berichten Stellung (Urk. 7/89 S. 2 Mitte). Er führte aus, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei ausgewiesen. Der Bericht des Y.___ vom 25. November 2002 enthalte (in lit. C.3) Angaben zur Arbeitsunfähigkeit.

5.
5.1     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder-erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs-zusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
         Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
         Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
         Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
5.2     Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit und die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2003 als zweifellos unrichtig einzustufen sei.
         Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin dabei nicht geltend, angesichts der gestellten Diagnose hätten die Regeln der (heutigen) Überwindbarkeitsrechtsprechung angewendet werden müssen. Diese gehörten damals noch nicht zur etablierten Rechtsprechung; ihre Nichtbeachtung scheidet schon aus diesem Grund als mögliche Begründung einer zweifellosen Unrichtigkeit aus.
5.3     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe damals in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gehandelt: Es habe keine fachärztlich ausgewiesene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, und - sinngemäss - trotzdem habe sie eine Invaliditätsbemessung vorgenommen.
         Dieser Standpunkt findet in den Akten keine Stütze. Nebst der im Austrittsbericht der Klinik A.___ (E. 4.3) und im Bericht der Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.6) aus somatischer Sicht attestierten (vollen) Arbeitsunfähigkeit wurde im Bericht der Klinik B.___ auch aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, von einer Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit sei nicht auszugehen (vorstehend E. 4.4).
         Die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit liess sich somit durchaus auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen und kann unter diesem Aspekt nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden.
5.4     Sodann ist der Beschwerdegegnerin zwar darin zuzustimmen, dass in den neueren Beurteilungen nicht auf das im Jahr 2000 erstattete psychiatrische Gutachten Bezug genommen wurde (vgl. Urk. 7/134 S. 3 unten, S. 6 unten). Tatsächlich hätte sie damals die Möglichkeit gehabt, die neueren Beurteilungen als - im Vergleich zum früheren Gutachten - lediglich unterschiedliche Einschätzungen eines nicht massgebend veränderten Sachverhalts zu relativieren und dementsprechend das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu verneinen. Dass sie damals ihr Beurteilungsermessen nicht auf diese Weise ausgeübt hat, mag gewisse Zweifel an der Angemessenheit des damaligen Entscheides nähren. Für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit genügt dies aber nicht, denn auch im Rückblick erscheint die damalige Beurteilung zumindest als vertretbar.
5.5     Somit sind, zusammenfassend, keine stichhaltigen Gründe gegeben, um die Rentenzusprache im Jahr 2003 als zweifellos unrichtig zu taxieren und sie auf dem Weg der Wiedererwägung abzuändern.
         Deshalb kann die angefochtene Verfügung nicht bestätigt werden, sondern ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, womit es vorderhand beim Anspruch auf eine ganze Rente bleibt.
5.6     Dem Bestreben der Beschwerdegegnerin, den Anspruch in dem von ihr als rechtmässig erachteten Umfang neu festzusetzen, kommt lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision entgegen, die es ermöglicht, aufgrund bestimmter Beschwerdebilder zugesprochene Renten auch dann zu überprüfen, wenn keine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 IVG vorliegt. Wie es sich damit verhält, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
 
6.
6.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Der anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

        
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2011 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).