Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01290
IV.2011.01290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt von Februar 1997 bis September 2002 als Reinigungsmitarbeiterin bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 12/10-12). Am 24. September 2003 meldete sie sich wegen Genickstarre und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/8, Urk. 12/13-14), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/10-12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/6) ein.
         Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 (Urk. 12/16) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2004 Einsprache (Urk. 12/20), welche mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 (Urk. 12/70) abgewiesen wurde.
1.2     Am 4. Januar 2010 meldete sich die Versicherte aufgrund psychischer Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/87).
         Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 12/93, Urk. 12/95, Urk. 12/97, Urk. 12/98) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/92) ein und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 12/103).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/105-111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 12/112 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Rente) zu gewähren, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Am 9. Januar 2012 (Urk. 7) reichte sie einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2012 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).   


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen und aufgrund der Untersuchung von einem unveränderten Zustand aus. Die neurologischen wie auch somatischen Befunde seien seit dem letzten Entscheid unverändert. Die neu aufgeführten psychiatrischen Befunde würden zudem keine Einschränkungen darstellen.
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, dass gemäss Gutachten vom 9. Juli 2011 kein psychisches Leiden von Krankheitswert bestehe. Zusammen mit den somatischen Beschwerden müsse davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 3 unten). Schliesslich wäre sie heute im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig, weshalb ein Einkommensvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad entsprechend zu berechnen sei (S. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 (Urk. 12/70) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.

3.
3.1     Dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 (Urk. 12/70) lag im Wesentlichen das nachfolgende medizinischen Gutachten zu Grunde.
3.2     Am 2. März 2007 erstatteten Dr. med. Y.___, Facharzt Innere Medizin FMH, und Dr. med. Z.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, A.___, ihr interdisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/57/1-22). Sie stützten sich auf die Anamnese, die Befunde, die ihnen überlassenen Akten sowie ein rheumatologisches (Urk. 12/57/24-28), ein psychiatrisches (Urk. 12/57/29-31) sowie ein neurologisches (Urk. 12/57/32-34) Konsilium.
         Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 4):
- chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
- beginnender Segmentdegeneration C5/6
- ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente des rechten oberen Quadranten
- muskulärer Dysbalance
- Schwindel unklarer Genese, am ehesten psychogen mit/bei:
- low dose Benzodiazepinabusus (ICD-10: F13.25)
- metabolisches Syndrom mit/bei:
- Adipositas Grad I
- essentieller Hypertonie
- Hyperlipidämie
- hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links mehr als rechts mit/bei:
- Tympanosklerose beidseits
- binauraler Hörgeräteversorgung
- Spannungskopfschmerzen
- Status nach Varizenstripping rechts Oktober 2006
         Sie führten aus, aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch-rheumatologisch und bildgebend bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr für eine vorwiegend mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeit. Hingegen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit als Raumpflegerin oder Verkäuferin begründet werden (S. 13 unten). Bei der Beschwerdeführerin lasse sich keine psychische Störung von Krankheitswert beziehungsweise mit Arbeitsfähigkeitseinschränkungscharakter finden. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin imponiere durch eine Tendenz zu übermässigen emotionalen Reaktionen, wobei diesbezüglich eine gewisse theatralische Komponente nicht zu übersehen sei (S. 17 f.).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Putzfrau in der Büroreinigung nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (S. 21 Mitte).

4.
4.1     Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Entscheid vom Juli 2007 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:    
4.2     Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 8. Februar 2010 (Urk. 12/96) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Symptomen. Es handle sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine rezidivierende depressive Störung, welche reaktiv auf die schwere invalidisierende Erkrankung ihres Ehemannes entstanden sei. Aus psychiatrischer Sicht würden Symptome vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten.
4.3     Am 8. April 2010 berichtete Dr. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/98) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 12/98/5):
- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1)
- Somatisierungsstörung
- Adipositas
- arterielle Hypertonie
         Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2009. Prognostisch erscheine eine teilzeitliche Beschäftigung sinnvoll, die es der Beschwerdeführerin erlauben würde, eigene Erfahrungen mit ihrer Handlungsfähigkeit zu machen (Urk. 12/98/6). Sie sei seit Anfang August 2007 gemäss anamnestischer Angaben, sicher seit Juni 2009 aufgrund eigener Beobachtung zu 50 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit im eigenen Haushalt erscheine in vollem Umfang möglich, da sich die Beschwerdeführerin einteilen und Pausen einlegen könne (Urk. 12/98/7).
4.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juli 2011 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/103) gestützt auf die Akten sowie die Exploration am 8. Juli 2011.
         Er führte aus, aktuell bestehe bei der Beschwerdeführerin kein psychisches Leiden von Krankheitswert, insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine affektive Störung, weder für Depressionen noch eine Angststörung (S. 13 Ziff. 5). In der Untersuchung sowie auch aus den Erzählungen der Beschwerdeführerin betreffend die letzten Jahre gebe es keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden sowie eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6). Ferner liege eine gewisse psychosoziale Belastung durch Restsymptome der Hirnblutung ihres Ehemannes vor. Summarisch könnten der Schwindel sowie die chronischen Spannungskopfschmerzen als psychosomatischer Ausdruck von dauernder emotionaler Belastung verstanden werden. Somit würde es sich in diesem Sinne um eine Somatisierungsstörung handeln (S. 14 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin keine  Störung mit Arbeitsfähigkeitseinschränkungscharakter vor. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sowie in jeder anderen, ihrer somatischen Situation angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 14 Ziff. 7). Wie bereits im Jahre 2007 liege aus psychiatrischer Sicht somit keine Arbeitsunfähigkeit vor. In der Zwischenzeit sei objektiv keine Veränderung beziehungsweise keine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Zustandsbildes eingetreten. Im Gegenteil habe sich die psychosoziale Belastung durch die deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Ehemannes massiv reduziert (S. 15 Ziff. 9).
4.5     Am 5. Januar 2012 nahm Dr. B.___ Stellung (Urk. 8) zum psychiatrischen Gutachten und führte aus, er stimme mit den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht überein (S. 2 oben). So verfälsche oder phantasiere dieser eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Ehemannes (S. 3 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin im Gutachten seien nicht korrekt verstanden oder wiedergegeben worden. Aufgrund dieses Gutachtens sei eine korrekte Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht zu leisten (S. 4 unten).

5.
5.1     Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Oktober 2011, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.
5.2     Die Rentenabweisung im Jahr 2007 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 (Urk. 12/70 S. 4) gestützt auf das A.___-Gutachten (vgl. E. 3.2). Damals wurden ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Schwindel unklarer Genese, ein metabolisches Syndrom, eine Schallleitungsschwerhörigkeit, Spannungskopfschmerzen sowie ein Status nach Varizenstripping ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten wie die angestammte als Raumpflegerin attestiert. Gemäss A.___-Gutachten liess sich keine psychische Störung von Krankheitswert finden.
         Die Beschwerdeführerin rügt, seit der Rentenabweisung habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, was gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ (vgl. E. 4.2 und E. 4.3) ausgewiesen sei.
         Dem Gutachten von Dr. C.___ ist hingegen zu entnehmen, dass nach wie vor kein psychisches Leiden von Krankheitswert bestehe (vgl. E. 4.4).
5.3     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. Juli 2011 (Urk. 12/103) für die Beantwortung der Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass eigentliche depressive Symptome und Ängste von der Beschwerdeführerin explizit verneint worden seien und keine Anhaltspunkte für eine eigentliche Angsterkrankung im engeren Sinne oder Panikattacken vorlägen (S. 13 oben). Dr. C.___ zeigte zudem auf, dass sich anlässlich der aktuellen Untersuchung insbesondere keine Hinweise für die in den Akten früher mehrfach erwähnten Dysthymien, Depressionen, Angststörungen und Panikattacken sowie die depressive Anpassungsstörung finden liessen (S. 13 unten). Weiter bezog der Gutachter ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Einschätzungen durch Dr. B.___ (S. 18 f.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Beschwerdeführerin des psychodynamischen beziehungsweise psychosomatischen Zusammenhangs zwischen den Schwindel- und Kopfschmerzen und der dysphorischen Stimmung und Unruhe, welche sich gelegentlich in aggressiv-explosiven Reaktionen entladen würden oder auch zu einem Rückzug ins Bett und in den Schlaf führten, durchaus bewusst sei (S. 13 f.). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass über längere Zeit eine starke psychosoziale Belastung im Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes vorgelegen habe, sich diese jedoch inzwischen aufgrund der deutlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes massiv reduziert habe (S. 20 unten, S. 15 Mitte). Schliesslich zeigte er auf, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in jeder anderen, ihrer somatischen Situation angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (S. 14 unten).  
         Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
5.4     Demgegenüber kann auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (vgl. E. 4.2, E. 4.3, E. 4.5) nicht abgestellt werden. So nannte dieser in seinen Berichten einzig die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einer Somatisierungsstörung und legte weder die erhobenen psychopathologischen Befunde dar, noch lieferte er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Die von Dr. B.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % können vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal er diese Einschätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte, sondern lediglich ausführte, dass eine teilzeitliche Beschäftigung prognostisch als sinnvoll erscheine. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung nicht per se eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darlegte, sondern vielmehr von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bereits seit Anfang 2007 - mithin vor dem ursprünglichen rentenabweisenden Einspracheentscheid - ausging. Dies bestätigt die Schlussfolgerung des Gutachtens von Dr. C.___ insofern, als dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat.
         Somit können den Berichten von Dr. B.___ insgesamt keine neuen Aspekte entnommen werden und seine Einschätzungen vermögen das ausführliche und eingehend begründete Ergebnis von Dr. C.___ nicht zu entkräften.
5.5     Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad entsprechend zu berechnen, vermag kein anderes Resultat herbeizuführen. So ist festzuhalten, dass selbst bei vollständiger Bestätigung der Argumentation der Beschwerdeführerin (mit der Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit und bei einer Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich ohne Einschränkung Tätige) und der zusätzlichen Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Somit ist auch dieser Einwand unbehelflich. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.   
5.6     Die Beschwerdeführerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend ist. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann. Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
5.7     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung der A.___-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.2) keine wesentlichen Änderungen ergeben, zumal sich bereits damals keine psychischen Störungen mit Krankheitswert finden liessen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 9. Juli 2011 bestätigt somit im Wesentlichen die seinerzeitigen Feststellungen sowie den Schluss der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Es ist somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dieses abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auszugehen.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
        
          
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Lukas Eggenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).