Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01291
IV.2011.01291

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 29. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene X.___, Mutter dreier 1992, 1997 und 2001 geborener Kinder, arbeitet seit dem 1. April 2008 im Verkauf und Marketing der Y.___, welche Schmuck vertreibt (Urk. 7/10). Seit dem 21. Dezember 2009 ist die Versicherte aufgrund einer depressiven Episode arbeitsunfähig (Urk. 7/11).
         Am 27. April 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/6), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/10) und einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/11), ein. Am 22. Juli 2010 teilte sie der Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig. Der Anspruch auf eine Rente werde geprüft (Urk. 7/15). Am 9. Mai 2011 gab sie das von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Juni 2011 erstattete Gutachten (Urk. 7/21) in Auftrag (Urk. 7/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31 - 35) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2011 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte im Wesentlichen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen sind sowohl die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch das Valideneinkommen.
2.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens gestützt auf die psychiatrische Expertise von Dr. A.___ damit, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 ihre bisherige Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar sei und schon im Dezember 2010 ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielt werden können (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei und ausserdem ein viel höheres Valideneinkommen angenommen werden müsse, als es die IV-Stelle getan habe (Urk. 1).

3.      
3.1     Bei Dr. Z.___ war die Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2010 bis zum Januar 2011 in psychiatrischer Behandlung. Der von ihm verfasste Bericht vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/11) hielt bezüglich der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis 9. Juli 2010 fest. Für die Zeit vom 9. Juli 2010 an diagnostizierte er eine leichte bis mittlere depressive Episode. Bei einer eher guten Prognose seien jegliche Tätigkeiten ab dem 9. Juli 2010 zu 50 % zumutbar. Im Telefongespräch vom 16. Juli 2010 mit Dr. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) präzisierte Dr. Z.___ seine Beurteilung dahingehend, dass er in den nächsten drei bis vier Monaten eine Leistungssteigerung erwarte, die Beschwerdeführerin bis dahin jedoch zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/12).
3.2     Um unter anderem detailliertere Angaben zum Verlauf einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten, veranlasste die IV-Stelle das von Dr. A.___ am 3. Juni 2011 erstattete Gutachten (Urk. 7/21). Die Gutachterin diagnostizierte eine anhaltende Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und einen Status nach zweimaligen depressiven Anpassungsstörungen in psychosozialer Belastungssituation beziehungsweise bei Problemen in der Partnerschaft/Ehe, zuletzt längere depressive Reaktion gegenwärtig remittiert (ICD-10: F43.21, Z63.0). Diese blieben beide ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
         Die Gutachterin hielt fest, dass gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht keine Störung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Die depressive Anpassungsstörung sei zumindest seit Dezember 2010 remittiert. Auch durch den neurasthenischen Beschwerdekomplex sei die Versicherte aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt. Insbesondere seien die Foerster-Kriterien zur Prüfung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung hinsichtlich beruflicher Eingliederung nicht erfüllt. Rückwirkend habe vom 21. Dezember 2009 bis zum 8. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und vom 9. Juli 2010 bis maximal zum 31. Dezember 2010 eine 50%ige. Seit dem 1. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/21/14-16).
 
4.
4.1     Gemäss oben Ausgeführtem stimmen die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. Z.___ im Wesentlichen überein. Insbesondere gehen sie vom gleichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit respektive der Arbeitsfähigkeit aus. Es ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/21) die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweisrechtlich überzeugendes Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c), denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres Leidens gründlich untersucht und getestet, auch die Vorakten und ihre persönlichen Aussagen wurden umfassend berücksichtigt. Die Beurteilungen der medizinischen Situation sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
         Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die Neurasthenie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (BGE 130 V 352). Aufgrund der Akten und des überzeugenden Gutachtens von Dr. A.___ gibt es jedoch keine Hinweise dafür, dass solche Umstände vorliegen und von einer ausnahmsweisen Nichtüberwindbarkeit der Beeinträtigung auszugehen ist. Solche Umstände werden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
4.2     Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 1), ist festzuhalten, dass ihr behandelnder Psychiater Dr. Z.___ sie nicht - wie von ihr behauptet - fortwährend 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat, sondern nur bis 8. Juli 2010 (Urk. 1 S. 1 und 2, Urk. 7/11/2 und 3), und er einen eher guten Verlauf prognostiziert hat (Urk. 7/11/2). Dr. A.___ hat ausserdem in ihrem Gutachten (Urk. 7/21 S. 14 f.) überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zumindest seit Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr tangiert und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben sei.
         Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/21) ist überzeugend. Sie legt darin differenziert dar, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ab spätestens Januar 2011 nicht mehr eingeschränkt war. Die depressive Episode führte Dr. A.___ überwiegend beziehungsweise ausschliesslich auf die Belastung in der ehelichen Partnerschaft zurück. Dass die depressive Phase zumindest seit Dezember 2010 remittiert ist, ist nachvollziehbar und die Gründe hierfür aufgezeigt. Das Gutachten bildet eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage und es ist darauf abzustellen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2011 zu 100 % in der freien Wirtschaft uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 7/11 f. und 7/21 S. 14). Vom 9. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
5.
5.1     Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
         Die einjährige Wartezeit begann bei der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 zu laufen (Urk. 7/11) und endete am 20. Dezember 2010, was nicht umstritten ist. Der Rentenanspruch konnte frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG entstehen. Da sich die Beschwerdeführerin bereits am 22. April 2010 angemeldet hatte (Urk. 7/3), datiert der Rentenbeginn unmittelbar nach Ablauf der Wartezeit im Monat Dezember 2010 und ist somit auf den 1. Tag dieses Monats festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG). Fest steht gemäss obigen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 für jede Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Damit konnte sie ab diesem Zeitpunkt ihre Arbeitsfähigkeit wieder wirtschaftlich rentenausschliessend verwerten. Es steht damit einzig ein allfälliger Rentenanspruch für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 im Raum (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Einkommensvergleich ist für den Monat Dezember 2010 vorzunehmen.
5.2     Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2011 gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen vom 31. Mai 2010 (Urk. 7/10) von einem Valideneinkommen von Fr. 36‘000.-- und einem parallelisierten Invalideneinkommen von Fr. 22‘971.90 aus. Die Beschwerdeführerin liess dem entgegenhalten (Urk. 1), sie habe im Jahre 2009 nicht wie von der IV-Stelle angenommen ein Valideneinkommen von Fr. 36‘000.-- erzielt, sondern ihr erzielter Bruttolohn habe Fr. 46‘800.-- betragen. Offensichtlich sei der von der IV-Stelle Zürich erwähnte Arbeitgeberfragebogen falsch ausgefüllt worden. Ausserdem sei der effektiv erzielte Bruttolohn der Jahre 2007, 2008 und 2009 im Durchschnitt heranzuziehen, was ein jährliches Durchschnittseinkommen von Fr. 62‘000.-- ergebe. Zum Invalideneinkommen äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.
5.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.4     Gemäss IK-Auszug arbeitete die Beschwerdeführerin (Urk. 7/6 S. 4 f.) zwischen den Jahren 2002 und 2008 für die C.___. Seit April 2008 arbeitet sie im von ihr gegründeten Unternehmen Y.___ (Urk. 7/10). Sie ist dessen Eigentümerin und gleichzeitig Angestellte der Y.___ (Urk. 7/21 S. 4 und Urk. 7/10).  
         Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweis ergibt sich eindeutig, dass sie im Jahre 2009 als Angestellte der Y.___ ein Einkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- erzielte (Urk. 3/3). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei von einem Einkommen von Fr. 46‘800.-- auszugehen, übersieht sie, dass im von ihr geltend gemachten Einkommen für das Jahr 2009 Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 10‘800.-- eingeschlossen sind. Diese sind jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts I 811/05 vom 20. September 2006, E. 4.1). Folglich beträgt das für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommen Fr. 36‘000.--.
         Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei vom durchschnittlichen Bruttolohn der Jahre 2007, 2008 und 2009 auszugehen (Urk. 1). Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/6) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Fr. 90‘000.--, im Jahr 2007 Fr. 60‘000.-- und im Jahr 2008 Fr. 60‘000.-- verdiente, wesentlich mehr denn als Angestellte der Y.___.
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist auf das während einer längeren Zeitspanne erzielte Durchschnittseinkommen dann abzustellen, wenn das erzielte Einkommen starken und verhältnismässig kurzfristigen Schwankungen unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin verdiente zwar in den Jahren vor ihrer Tätigkeit bei der Y.___ wesentlich mehr. Die Beschwerdeführerin hat jedoch ihre Stelle bei der C.___ freiwillig aufgegeben, um die Y.___ zu gründen (Urk. 7/21 S. 4). Es kann auch nicht von starken Schwankungen gesprochen werden. Aufgrund ihrer freiwilligen Annahme einer schlechter bezahlten Tätigkeit im faktisch eigenen Betrieb ist für die Berechnung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Einkommen bei der Y.___ von Fr. 36‘000.-- auszugehen.
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
         Da die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zurückzugreifen. Der Beschwerdeführerin ist sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/30 S. 4). Die gelernte Lebensmittelverkäuferin, welche jedoch nie auf ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat, war in den letzten Jahren in der Buchhaltung, im Verkauf und im Marketing tätig (Urk. 7/3 S. 6). Es ist vom in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 (S. 26, Tabelle TA1) für weibliche Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Total angegebenen Bruttolohn von Fr. 5‘095.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Veränderung des Nominallohnindexes für Frauenlöhne [Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2005 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Frauen (T1.2.05), Total, 2008: 104.7, 2010: 108.1], resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 65‘747.51 (Fr. 5‘095.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.034), respektive Fr. 32‘873.75 im der Beschwerdeführerin im Dezember 2010 zumutbaren 50%-Pensum.
5.6     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘873.75 resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 36‘000.-- keine rentenrelevante Einkommensbusse. Da auch die IV-Stelle bei ihrer Berechnung selbst bei einer Parallelisierung nicht auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad kommt, kann offen gelassen werden, ob eine Parallelisierung vorzunehmen wäre. Dies ist aufgrund des freiwilligen Lohnverzichts der Beschwerdeführerin zumindest fraglich.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).