IV.2011.01292 vereinigt mit IV.2011.01336

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Rutschmann
Ritter & Schwaibold Rechtsanwälte
Dufourstrasse 48, Postfach 269, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 1. November 2011 sprach die SVA, IV-Stelle, X.___ für die Zeit ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente zu, verrechnete die Rentenleistungen aber vollständig mit einer Forderung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der Höhe von Fr. 197‘376.39 (Urk. 2, Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 22. November 2011 wandte sich der Vertreter des Versicherten an die Ausgleichskasse Y.___, bezugnehmend auf ein Schreiben derselben vom 25. Oktober 2011, wobei er geltend machte, die AHV-Forderung sei seit Ende April 2009 verjährt (Urk. 1). Die Ausgleichskasse leitete die Eingabe vom 22. November 2011 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2011 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3, Eingang: 29. November 2011).
2.       Am 2. Dezember 2011 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2011 mit dem Antrag, es sei die vorgenommene Verrechnung aufzuheben und die IV-Stelle, eventualiter die Y.___, anzuweisen, das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu festzusetzen (Urk. 6/1). In der Folge wurde der Prozess mit der Nr. IV.2011.01336 mit demjenigen mit der Nr. IV.2011.01292 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 5, Urk. 6/5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Neufestsetzung des verrechenbaren Betrages durch das Gericht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in den Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
         Das ATSG (SR 830.1) enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) verweist für die Verrechnung auf Art. 20 Abs. 2 AHVG, welche Bestimmung somit in der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung findet. Daher statuiert Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 453). Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich  sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288) Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1 S. 291; 131 V 249 E. 1.2 S. 252).
1.2     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründungspflicht folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 37 zu Art. 49).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

2.       Vorliegend unbestritten ist das Bestehen einer Forderung aus Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG, welche grundsätzlich mit den Rentenleistungen verrechnet werden kann (Urk. 6/1 S. 4). Strittig und zu prüfen ist jedoch, inwieweit eine solche Verrechnung aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen darf. Der Vertreter des Beschwerdeführers ging dabei bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3‘486.95 von einem Existenzminimum von mindestens Fr. 4‘300.-- aus, wobei allerhöchstens eine Verrechnung im Betrag von Fr. 347.-- möglich sei (Urk. 6/1 S. 5). Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin ausführen, dass von einem Existenzminimum von Fr. 3‘153.-- auszugehen sei, was zu einem verrechenbaren Maximalbetrag von Fr. 1‘494.-- führe (Urk. 14 S. 3).

3.      
3.1     In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2011 hinsichtlich der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine Ausführungen enthält. Eine solche Berechnung ist aber für die Frage des zulässigen Verrechnungsbetrages unerlässlich. Infolge Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist allein schon deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückzuweisen. Da bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums immer auch ein gewisser Ermessensspielraum gegeben ist, stellt eine Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar.
3.2     Überdies ist anzumerken, dass das Existenzminimum auch gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2012 noch nicht rechtsgenüglich feststeht. So wurden einige Positionen lediglich unter Vorbehalt des Nachweises übernommen. Die Sachverhaltsermittlung muss aber spätestens im Zeitpunkt des Vorbescheides abgeschlossen sein, so dass einer beschwerdeführenden Partei eine konkrete Einsprache möglich ist. Weiter ist anzumerken, dass die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts anzurechnen sind. Zudem stellen sich auch im Zusammenhang mit der Wohnung weitere Fragen. Der Beschwerdeführer wohnt offenbar bereits seit dem 1. Mai 2011 das heisst schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung in einer 2-Zimmer Wohnung in 8001 Zürich und arbeitet bei der Z.___ AG in 8001 Zürich (Urk. 15/14). Bei dieser Wohnsituation ist klar, dass seit dem Umzug des Beschwerdeführers von Adliswil nach Zürich weder Reise- noch Verpflegungskosten anzurechnen sind. Wenn nun die Beschwerdegegnerin die anrechenbaren Wohnkosten auf Fr. 1‘300.-- senken will, so ist sie einerseits darauf hinzuweisen, dass gemäss den Richtlinien des Obergerichts der effektive monatliche Mietzins zu berücksichtigen ist, und anderseits dass der Wohnungsmarkt in der Stadt Zürich nicht ausser Acht gelassen werden darf. So stellt wohl bereits der aktuelle Mietzins von Fr. 1‘800.- ein Freundschaftspreis dar; zumindest kann gesagt werden, dass an zentraler Lage eher keine Wohnung für Fr. 1‘300.-- zu finden sein wird. Insoweit die Ausgleichskasse diesbezüglich einfach den vom Betreibungsamt A.___ (ab 1. April 2011) in Adliswil ortsüblichen Mietzins anrechnet (Urk. 14 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden.
  3.3   Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

4.       Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2011 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Rutschmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).