Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01293
IV.2011.01293

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 15. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1980, gelernter Koch (Urk. 10/2 = Urk. 10/27/3), meldete sich am 22. Oktober 2007 aufgrund eines Wirbelsäulenleidens bei der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 10/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/10 = Urk. 10/12, Urk. 10/22, Urk. 10/25, Urk. 10/29-30, Urk. 10/37, Urk. 10/63-65), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/15-16, Urk. 10/19-20) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug ; Urk. 10/9, Urk. 10/35) ein und nahm Abklärungen der beruflichen Situation (Urk. 10/14, Urk. 10/26-28, Urk. 10/44-45, Urk. 10/48-51) vor.
         Am 13. Februar 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 10/52) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2009 (Urk. 10/60) für die Dauer der Massnahme ein Invalidentaggeld zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/67) wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 (Urk. 10/70) per 10. Juli 2009 beendet.
         Sodann veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten, welches am 26. März 2010 erstattet wurde (Urk. 10/76).
         Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2010 (Urk. 10/89) wurde dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juli 2008 und ab 1. Oktober 2008 einer ganzen Rente, befristet bis Februar 2009, in Aussicht gestellt. Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2010 Einwände (Urk. 10/97) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 10/95-96) ein. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 10/100) ein und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, wobei das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, am 11. März 2011 (Urk. 10/108) und das psychiatrische Teilgutachten am 23. März 2011 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 10/109). Am 1. Juni 2011 (Urk. 10/113) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 10/112) ein, wozu Dr. Z.___ am 25. Juni 2011 (Urk. 10/116 = Urk. 10/117) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Urk. 10/123 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juli 2008 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2008 eine bis 28. Februar 2009 befristete ganze Invalidenrente zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei auch ab März 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art festzustellen. Subeventuell sei er jeweils von einem unabhängigen Facharzt neurologisch und rheumatologisch zu begutachten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012 (Urk. 9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 12) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Oktober 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit die bisherige, wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 45 % zumutbar gewesen sei. Nach der am 15. Juli 2008 durchgeführten Operation habe bis November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden. Danach sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV bestehe demnach ab 1. Juli 2008 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 2008 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, befristet bis 28. Februar 2009 (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei nicht zutreffend, dass sich sein Gesundheitszustand ab November 2008 verbessert habe. Den Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei vielmehr zu entnehmen, dass ihm ab November 2008 nicht adaptierte Tätigkeiten beziehungsweise der nicht adaptierte Teil der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar seien. Richtigerweise müsste deshalb ab November 2008 von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden (S. 5 Ziff. 4, S. 7 Ziff. 7). Überdies habe Dr. Z.___ unrichtige Angaben zu seiner Medikamenteneinnahme gemacht, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lasse, und sie werfe ihm unter anderem auch Selbstlimitierung vor (S. 7 Ziff. 7). Auch die Einschätzung von Dr. Y.___ sei falsch, und es sei eine Indikation für eine vierte Operation ausgesprochen worden (S. 6 f. Ziff. 6, S. 8 Ziff. 7 Mitte).
        
3.
3.1     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2008 (Urk. 10/22/1-2) als Diagnose ein lumboradikuläres Syndrom S1 und L5 bei grosser mediolateraler Diskushernie L5/S1, bestehend seit Frühjahr 2007 (S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. September 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle präoperativ am 26. November 2007 erfolgt sei (S. 2 lit. D Ziff. 1-2). Er sei seit Juli 2007 bis zur Abheilung nach dem operativem Eingriff in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B).
         In der angestammten Tätigkeit als Koch sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg oder repetitives Bücken und ohne Tätigkeiten in vornüber geneigter Haltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Ab wann diese angepasste Tätigkeit wieder durchführbar sei, sei vorerst abzuwarten, wahrscheinlich in zwei bis drei Monaten (S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.2     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädie, stellte in seinem Bericht vom 22. Juli 2008 (Urk. 10/29) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Diskushernien-Sanierung L5/S1 links im Januar 2008 (vgl. Urk. 10/22/9 = Urk. 10/37/7)
- im Verlauf Rezidiv, daher am 18. Juli 2008 eine Spondylodese L4/S1 mit PLIF L5/S1 (vgl. Urk. 10/37/6)
         Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Dezember 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 26. Juni 2008 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Es bestehe eine dauernd verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und monotones Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Lasten sollten gemieden werden (Ziff. 3.3).
         Seit dem 17. Juli 2008 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei etwa ab November 2008 von einem möglichen Pensum von 50 % bis 100 % auszugehen (Ziff. 5.2).
         In seinem Bericht vom 4. November 2008 (Urk. 10/37/2-4) führte Dr. G.___ aus, in einer angepassten Tätigkeit sei ab sofort eine Arbeitsaufnahme zu 50 % möglich, welche dann vom Ergebnis abhänge. Als Koch sei er weiterhin zu 100% arbeitsunfähig und die weitere Ausübung dieses Berufes sei mit einer ungünstigen Prognose verknüpft (Ziff. 3 und Ziff. 4.3).
3.3     Am 26. März 2010 erstattete Dr. Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologische Gutachten (Urk. 10/76). Er stellte folgende Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. III):
- chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom
- Hemilaminektomie, Foraminotomie, Dekompression, Neurolyse und Diskektomie von LWK5/SWK1 links, 8. Januar 2008
- Spondylodese von LWK4 bis SWK1 mit PLIF von LWK5/SWK1, 18. Juli 2008
- Re-Hemilaminotomie, Neurolyse und linksseitige Cage-Entfernung von LWK5/SWK1 wegen postoperativer Dislokation des Cages, 24. Juli 2008
- altes diskretes Ausfallsyndrom der Wurzel S1 links mit Abschwächung des Achillessehnen-Reflexes links bei normaler Sensibilität und roher Kraft
         Er nannte folgende Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. III):
- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- Arthralgien
- cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit
- Nikotinkonsum
- gestörte Gluconeogenese
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- Alkoholkonsum von etwa 135 Gramm täglich, CDT-Wert-pathologisch
- anamnestisch Cannabis-Konsum
         Dr. Y.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten eine schmerzvermittelnde Mimik, Gestik und Bewegungseinschränkung der tieflumbalen Bewegungssegmente, und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein normaler Habitus imponiert (S. 9 Ziff. IV).
         Die anlässlich der Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten cervikal und thorkal altersentsprechende Normalbefunde, und lumbal seit dem 23. Oktober 2008 stabile Verhältnisse einer dorsalen Spondylodese von LWK4 bis SWK1 mit einem Cage im lumbosakralen Bewegungssegment, ohne einen Hinweis auf eine Lockerung, gezeigt. Die klinisch aktuell ausschliesslich in der unteren Lendenwirbelsäulenhälfte objektivierbare Bewegungseinschränkung sei mit der dorsalen Spondylodese von LWK4 bis SWK1 hinreichend begründet (S. 12 oben). In den ergänzenden Untersuchungen habe er zudem keinen Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, eine metabolische Störung, ein akutes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente objektivieren können.
         Dr. Y.___ führte aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In derartigen Situationen seien grundsätzlich auch invaliditätsfremde Gründe und ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren (S. 13 Mitte).
         Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt in der angestammte Tätigkeit als Koch während Juli 2007 bis Ende März 2008 und erneut vom 18. Juli bis 23. Oktober 2008 vollständig eingeschränkt gewesen. Seit dem 24. Oktober 2008 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 50-55% attestiert werden (S. 16 Mitte).
         In einer angepassten Tätigkeit könne eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom Juli 2007 bis Ende März 2008 und erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juli bis 23. Oktober 2008 bestätigt werden. Seit dem 24. Oktober 2008 könne für angepasste Verweistätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden (S. 17 oben).
         Die angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 10 kg sein. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise, die limitierende Motivation auswirken (S. 17 Mitte).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2010 (Urk. 10/95 = Urk. 3/2) zum Gutachten von Dr. Y.___ aus, es handle sich um ein chronisches lumbovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom bei einem Status nach Hemilaminektomie, Dekompression, Foraminotomie sowie Diskektomie LWK5 bis SWK1 links und konsekutiver Spondylodese bei Beschwerdepersistenz am 18. Juli 2008 LWK1 bis SWK1 mit PLIF. Anschliessend sei noch eine Re-Hemilaminektomie mit Neurolyse linksseitig und Cage-Entfernung LWK5/SWK1 wegen postoperativer Dislokation des Cages durchgeführt worden.
         Laut Beurteilung von Dr. Y.___ bestehe ein altes diskretes Ausfallsyndrom der Wurzel S1 links mit Abschwächung des Achillessehnen-Reflexes links bei normaler Sensibilität und roher Kraft. Hierzu sei zu erwähnen, dass die Diagnose korrekt, jedoch die Einstufung altes diskretes Ausfallsyndrom der Wurzel S1 hier unzulässig sei, da aktuell die Beschwerden bestünden und es sich um ein aktuelles Problem handle. Auch die von Dr. Y.___ beschriebenen Waddell-Zeichen hätten anlässlich seiner Untersuchung nicht bestanden.
         In der nun durchgeführten Szintigraphie habe ein aktiver ossärer Umbau in den operierten Segmenten festgestellt werden können. Dies sei sicherlich nicht erst kurzzeitig aufgetreten, und wahrscheinlich schon direkt nach der Operation, weiter bestehend geblieben. Es handle sich um ein chronisches Schmerzsyndrom, was sich aus der Dauer der Erkrankung und der Probleme ergebe, und klar somatisch abstützbar sei.
         Falls es sich nicht um ein somatisches Problem handeln würde, bestünde ja keine Operationsindikation der F.___ Klinik.
         Zur Arbeitstätigkeit sei auszuführen, dass seit den Operationen im Jahr 2008 sowohl für eine angepasste wie auch für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1).
3.5     Dr. med. E.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___ Klinik, stellte in seinem Bericht vom 15. November 2010 (Urk. 10/100/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische lumbospondylogene Schmerzen mit/bei
- Status nach Hemilaminektomie, Dekompression, Foraminotomie L5/S1 links, Diskektomie L5/S1 links am 8. Januar 2008, fecit Dr. G.___
- Status nach L5 Laminektomie, PLIF L5/S1, Stabilisation L4-S1, dorsale Spondylodese L4/5 rechts am 18. Juli 2008, fecit Dr. G.___
- Entfernung des dislozierten Cages L5/S1 am 24. Juli 2008
- symmetrische Anreicherung im Bereich der tieflumbalen Facettengelenke (Ganzkörperskelettszintigraphie 23. Juni 2010 MRI)
         Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. März 2009 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 18. August 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Radiologisch zeige sich keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 21. Oktober 2008 (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Betreffend die Ganzkörperskelettszintigraphie vom 23. Juni 2010 (vgl. Urk. 10/108/75) sei eine erhöhte Aktivität im Bereich der Facettengelenke im lumbosakralen Bereich zu vermuten, welche eher auf der linken Seite ausgeprägter zu sein scheine, als auf der rechten (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Da in der Ganzkörperskelettszintigraphie eine Anreicherung der Facettengelenke im Bereich tieflumbal habe gezeigt werden können, sei eine weitere Abklärung mittels SPECT-CT zum Nachweis des Schmerzursprungs sinnvoll. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht käme eine Revisionsspondylodese in Frage, welche jedoch vom Beschwerdeführer vehement abgelehnt werde, da er bereits drei Wirbelsäulenoperationen gehabt habe und zunächst die konservative Behandlung fortsetzen wolle (Ziff. 1.5). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei bei unklarer Genese der Schmerzen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zurzeit schwierig. Gegebenenfalls sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit indiziert (Ziff. 1.7-9 und Ziff. 3).
3.6    
3.6.1   Am 11. März 2011 erstattete Dr. Z.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologische Teilgutachten (Urk. 10/108/2-53) und am 23. März 2011 Dr. A.___ das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 10/109). Sie stellten zusammenfassend folgende psychiatrischen und somatischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/109 S. 8 Ziff. 9.1.1):
         1. Lumbovertebralsyndrom bei
- grosser, teils medianer, teils links-paramedianer Diskushernie L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S1 links und kleine mediane Diskushernie L4/L5 ohne Nervenwurzelkompression mit
- 8. Januar 2008 Hemilaminektomie, Foraminotomie, Dekompression, Neurolyse und Diskektomie von L5/S1 links
- 18. Juli 2008 Spondylodese von L4-S1 mit PLIF von L5/S1
- 24. Juli 2008 Re-Hemilaminotomie, Neurolyse und linksseitige Cage-Entfernung von L5/S1 wegen postoperativer Dislokation des Cage
- leichte vermehrter Aktivität L5/S1 rechts
- im wesentlichen stationär (Szintigraphie Juni 2010 gegenüber März 2011)
- Bestätigung der sehr geringen Aktivität auch in der Tomographie (SPECT März 2011)
- regelrechtem postoperativem Befund mit guter Implantatlage mit
- deutlichem symmetrischen Ödem und symmetrischer Atrophie der autochtonen Rückenmuskulatur unterhalb der Pedikelschraube S1
- ohne Spinalkanalstenose und ohne Nervenwurzelkompression (MRI März 2011)
- jetzt keine sicheren radikulären Zeichen und seitengleiche Achillessehnenreflexe
         Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 9.1.2):
- Fibromyalgie-Syndrom
- Abusus von Nikotin, Cannabis und Alkohol
- ausgeprägter Vitamin D-Mangel
- Status nach Scaphoid-Fraktur links am 22. März 2010, mit konservativer Therapie und guter Heilung
- schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis und Oxycontin  (ICD-10 F 19.1)
         Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert, weshalb er Lasten über 12.5 kg ganztags nicht hantieren könne (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Nicht adaptierte Tätigkeiten oder den nicht adaptierten Teilbereich der angestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2008 nicht mehr ausüben. Dagegen sei er ab diesem Zeitpunkt in jeder adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2 und 9.4).
         Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Oktober 2008 aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht nicht geändert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nie arbeitsunfähig gewesen (S. 10 Ziff. 9.4).
3.6.2   Dr. Z.___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten aus (Urk. 10/108/ 2-53), die bildgebende Untersuchung habe einen guten Sitz der Implantate, jedoch ein deutliches symmetrisches Ödem in der autochtonen Rückenmuskulatur caudal der Pedikelschraube S1 mit symmetrischer Atrophie der auchtochtonen Rückenmuskulatur gezeigt. Szintigraphisch habe sich im März 2011, im Wesentlichen unverändert zur Voruntersuchung vom Juni 2010, nur eine leichte vermehrte Aktivität L5/S1 rechts gezeigt. Dieser Befund werde auch in der Tomographie (SPECT) vom Sacrum/Lendenwirbelsäule bestätigt.
         In der zusammenfassenden Beurteilung der szintigraphischen und der MRI-Befunde sei festgehalten worden, dass das Ödem szintigraphisch nicht darstellbar sei, und nur fraglich mit den Beschwerden des Exploranden korreliere.
         Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im März 2011 sei eine gute Beschreibung der Schmerzen und der Einschränkungen vorhanden gewesen, bei schlechter Leistungsbereitschaft, schlechter Testkonsistenz und schlechtem Schmerzverhalten. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass seiner Beschwerden nicht. Er gebe ausgedehnte Schmerzen beidseits vom Becken bis zum Nacken und Kopf und in beiden Armen an. Dagegen habe er keine ausstrahlenden Schmerzen in die Beine mehr, weshalb kein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert werden könne. Jedoch erfülle er exakt die Kriterien für die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms.
         Die Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein, welcher durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden könne (S. 47 Ziff. 8 Mitte).
         Beide Achillessehnenreflexe seien nun eindeutig vorhanden. Die anamnestisch beschriebene Abschwächung des Achillessehnenreflexes sei verschwunden. Der Lasègue sei wegen kraftvoller Gegenwehr nicht prüfbar wie auch die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Auch die Beweglichkeit der Halswirbelsäule könne wegen Gegenspannung nicht direkt überprüft werden. Da der Beschwerdeführer jedoch seinen Kopf ausserhalb der direkten Untersuchung sehr gut bewege, sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule normal. Die ganze Muskulatur sei nicht verspannt. Bei der Untersuchung seien viele Diskrepanzen aufgefallen, zum Beispiel der lockere Gang ausserhalb der Untersuchung, der in einem starken Kontrast zum gezeigten Gang während der Untersuchung stehe. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers seien weder die beiden Schmerzmittel noch das Beruhigungsmittel in seinem Blut und Urin nachweisbar gewesen. Es könne daher postuliert werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst als nicht derart krank einschätze, dass er ohne Weiteres zumutbare medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 48 Ziff. 8).
         Dr. Z.___ stellte fest, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden, ebenso unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Gemäss den Resultaten der funktionellen Leistungsfähigkeit vom März 2011 könne er Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, zu 100 % ausüben.
         Aus rheumatologischer Sicht sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 50 Ziff. 10.3).
3.7     Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2011 (Urk. 10/112 = Urk. 3/4) zum rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ aus, dass sich diese ausgedehnt über die Nichteinnahme der Schmerzmedikamente ausgelassen habe, jedoch nicht zu den strukturellen Korrelaten mit einem Ödem in der auchtochtonen Rückenmuskulatur (vgl. Urk. 10/108/67-68) oder zur Mehranreicherung des verabreichten Isotopes im Bewegungssegment L5/S1 auf der rechten Seite im Bereich der Spondylodeseschrauben in der Szintigraphie vom 23. Juni 2010 (vgl. Urk. 10/108/75). Es sei nochmals zu erwähnen, dass von der F.___ Klinik eine Reoperationsindikation gestellt wurde. Die Schmerzen des Beschwerdeführers bestünden vor allem in diesem Gebiet und strahlten von dort nach weiter oben aus (S. 1 f.).

4.
4.1     Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen in seiner angestammten Tätigkeit als Koch nicht mehr (vorstehend E. 3.2, E. 3.4), respektive nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6). Zu prüfen ist daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf das Gutachten von Dr. Y.___, sowie auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ (vgl. Urk. 10/120).
4.2     Dr. Y.___ ging in seinem rheumatologischen Gutachten vom März 2010 (vorstehend E. 3.3) davon aus, dass beim Beschwerdeführer von Juli 2007 bis Ende März 2008 und erneut vom 18. Juli 2008 bis 23. Oktober 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Ab dem 24. Oktober 2008 sei hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
         Auch Dr. A.___ und Dr. Z.___ gingen in ihrem interdisziplinären Gutachten vom März 2011 (vorstehend E. 3.6) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 24. Oktober 2008 aus, was im Wesentlichen auch mit den mehr als zwei Jahren zurückliegenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ vereinbar ist (vorstehend E. 3.2).
4.3     Vorwegzuschicken ist, dass sowohl das von Dr. Y.___ im März 2010 erstellte Gutachten, als auch das von Dr. A.___ und Dr. Z.___ im März 2011 erstellte interdisziplinäre Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht (vorstehend E. 1.5). So sind sie für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertisen leuchten sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet. So legten die rheumatologischen Gutachter Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie ab Oktober 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mehr attestierten.
4.4     Daran vermögen auch die Kritiken an den rheumatologischen Gutachten durch Dr. D.___ im September 2010 und im Mai 2011 (vorstehend E. 3.4 und E. 3.7), nichts zu ändern. So bezog er sich auf Resultate nach durchgeführten Szintigraphien und Radiologiebefunde, welche für sich genommen jedoch keine eindeutigen Schlüsse auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugelassen haben (vgl. Urk. 10/108/64-68, Urk.10/108/75) und ohnehin unklar blieb, ob diese Befunde überhaupt ursächlich für die Schmerzen waren. So befand im November 2010 auch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5), welcher zwar von einer erneuten Operation sprach, die Ursache der Schmerzen für unklar.
         Auch vermochten die von Dr. D.___ getätigten Ausführungen dazu, ob es sich um ein altes oder um ein nach wie vor vorhandenes Ausfallsyndrom der Wurzel S1 handelte (vorstehend E. 3.4), nicht andere Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu begründen. Allfällige Abschwächungen des Achillessehnen-Reflexes konnten von Dr. Z.___ anlässlich ihrer Untersuchung zudem nicht verifiziert werden, im Gegensatz zu dem von Dr. Y.___ angesprochenen Aggravationsverhalten (vorstehend E. 3.6.2).
         Im Übrigen nahm Dr. Z.___ im Juni 2011 zu den Vorwürfen betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichteinnahme der Medikamente ausführlich und in nachvollziehbarer Weise Stellung (vgl. Urk. 10/117), und auch der Einwand des Beschwerdeführers, aus der im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit müsse ab November 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden (vorstehend E. 2.2), geht an der Sache vorbei.
4.5     Im Ergebnis ist auf das Gutachten von Dr. Y.___ und auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ abzustellen, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2008 zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3     Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Aufgrund des akuten Rückenleidens war der Beschwerdeführer ab Juli 2007 in angestammter Tätigkeit wie auch in Verweistätigkeit vermehrt arbeitsunfähig (vorstehend E. 4.2), womit die einjährige Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (vorstehend E. 1.1) Ende Juni 2008 endete und der hypothetische Rentenbeginn per 1. Juli 2008 festzusetzen ist.
         Da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheitsschadens unregelmässig in immer wieder befristeten Arbeitsverhältnissen tätig und zwischenzeitlich auch arbeitslos war (vgl. IK-Auszug; Urk. 10/35, Urk. 10/15-16, Urk. 10/19-20), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab.
         Gestützt auf die LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für Tätigkeiten im Gastgewerbe auf Fr. 4‘286.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 55, Niveau 3). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42.0 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2 lit. I) ein Valideneinkommen von rund Fr. 54'004.-- für das Jahr 2008 (Fr. 4‘286.--x 12 : 40 x 42).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5     Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), rund Fr. 59'979.-- für das Jahr 2008 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).       
         Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2) erscheint als angemessen.
5.7     In Anbetracht dessen, dass der hypothetische Rentenbeginn auf den 1. Juli 2008 fällt (vorstehend Ziff. 5.3), der Beschwerdeführer sich im gleichen Monat einer Operation unterziehen musste und danach erneut 100 % arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten war, rechtfertigt sich die Zusprache einer ganzen Rente mit Beginn ab 1. Juli 2008.
         Ab dem 24. Oktober 2008 ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten (vorstehend E. 4.5). Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 53'981.-- (Fr. 59'979.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'004.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 23.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0.04 % entspricht, weshalb dem Beschwerdeführer ab 1. März 2009 (25. Oktober 2008 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Anspruch auf eine Rente mehr zusteht.
         Demzufolge besteht ein befristeter Anspruch auf ganze Rente vom 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2009.

6.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass vom 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.

7.       Mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin lediglich über einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente und nicht über berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden. Gemäss Aktenlage wurden in dieser Hinsicht Bemühungen von Seiten der Beschwerdegegnerin getätigt und auch schon berufliche Massnahmen durchgeführt, welche jedoch mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 (Urk. 10/70) per 10. Juli 2009 beendet wurden, womit sie vorerst als abgeschlossen zu betrachten sind. Dies steht aber einem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen nicht entgegen. Entsprechend ist lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen, da für die Beurteilung des eventualiter geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Massnahmen kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

8.
8.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der Anteil der Gerichtskosten des Beschwerdeführers infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
8.2     Mit Honorarnote vom 5. März 2013 (Urk. 13) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von total 8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 57.-- geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb er mit insgesamt Fr. 1`790.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist, wobei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hievon einen Drittel, also Fr. 597.--, als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 1`193.-- wird dieser aus der Gerichtskasse entschädigt.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 597.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, mit Fr. 1`193.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).