Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.01294




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 28. März 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten

Postfach 120, 4011 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Entscheid vom 29. Mai 2007 war dem 1949 geborenen X.___ auf Einsprache vom 5. September 2005 (Urk. 7/105) beziehungsweise Einspracheergänzung vom 28. November 2005 (Urk. 7/114) statt der am 11. August 2005 verfügten Viertelsrente (Urk. 7/104) für die Zeit ab 1. März 2002 bis 31. Juli 2005 eine halbe und ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (Urk. 7/124 i.V.m. Urk. 7/142 und 143).

Am 8. September 2008 liess er durch seinen Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, unter Hinweis auf zunehmende rechtsseitige Kniebeschwerden ein Gesuch um Rentenrevision einreichen (Urk. 7/146/1-3). In der Folge fand am 30. September 2009 eine Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle statt. Gestützt auf dessen Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 7/152) wurde X.___ mit Mitteilung vom 21. Januar 2010 eröffnet, dass im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirken würde, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 61 %) bestehe; er habe die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 7/155).

1.2    Am 19. Mai 2011 (Urk. 7/159) ersuchte X.___ unter Beilage eines Berichts der A.___, Orthopädie, vom 7. April 2011 (Urk. 7/158) um revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades, nachdem zu seinen bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen Probleme mit der linken Schulter und dem linken Arm (Arthrose und Sehnenriss) hinzugekommen seien. Aufgrund einer weiteren Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ welcher Einsicht in diverse zwischenzeitlich ergangene medizinische Akten (darunter Berichte des Hausarztes Dr. Y.___ [vom 20. Mai und 10. Juni 2011] und der A.___, Orthopädie [vom 7. April sowie 13. und 30. Mai 2011]) genommen hatte (Urk. 7/165/1-4) - verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/167 und 7/172) am 7. November 2011, dass mit Wirkung ab 1. Mai 2011 die bisherige Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht werde. Ab 1. August 2011 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% erneut Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die ganze Invalidenrente auch nach Ende Juli 2011 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Februar 2012 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer ein Zeugnis der A.___ (vom 25. Januar 2012; Urk. 10) nachreichen. Ein Doppel dieser Eingabe sowie eine Kopie des damit eingereichten Schreibens und ein weiteres Schreiben vom 7. Juni 2013 (Urk. 12) sowie ein Bericht der A.___ vom 11. März 2013 (Urk. 13) wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11 und 14), welche am 12. August 2013 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.

1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Was die Vorgeschichte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2011 (Urk. 2) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007) war die IV-Stelle von einem zu Händen des Unfallversicherers erstatteten Gutachten des Dr. med. B.__, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 16. März 2004 (Urk. 7/52) ausgegangen, wonach dem Versicherten trotz einer am 17. März 2001 anlässlich eines Treppensturzes erlittenen Verletzung am rechten (vorgeschädigten) Knie in einer leichten sitzenden beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen und häufiges Gehen und ohne Heben von Gewichten über 5 kg „sicher eine Leistungsfähigkeit von 60-80% möglich“ sei (S. 26). Unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70% (Mittelwert; vgl. Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4) und eines – eher grosszügig bemessenen -leidensbedingten Abzugs von 20% errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 53%, was statt der ursprünglich verfügten Viertelsrente zum Anspruch auf eine halbe Rente (ab März 2002) führte (Urk. 7/124 S. 4 ff.).

2.2    Nach einer am 14. Mai 2005 erlittenen Kreuzbandruptur äusserte sich Dr. B.___ in einem am 14. November 2005 an den Rechtsvertreter des Versicherten gerichteten Schreiben dahingehend, dass das „Leistungsfähigkeitsprofil“ durch dieses Ereignis „eher etwas schmaler“ geworden sein dürfte, er aber weiterhin der Ansicht sei, dass in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60-80% bestehe; „vielleicht“ habe sich „das Ganze jetzt etwas mehr gegen 60% verschoben (Urk. 7/113/1-2). Die IV-Stelle ging ihrerseits von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2005 und zu Gunsten des Versicherten von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% für sämtliche angepassten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeiten aus, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wiederum 20% neu einen Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (ab August 2005; Art. 88a Abs. 2 IVV) ergab (Urk. 7/124 S. 5 f.).

2.3    In einem am 8. September 2008 vom Hausarzt Dr. Y.___ eingereichten Revisionsgesuch (Urk. 7/146/1-3) wurde festgehalten, der Versicherte leide an chronischen Kniegelenksbeschwerden degenerativer Natur, welche die Tätigkeit als Maurer und Hauswart verunmöglichten. Infolge Zunahme der Knieschmerzen in den letzten Monaten und einer maximalen Gehdistanz von 200 Metern sei selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu maximal 20-30% zumutbar. Laut dem vom RAD-Arzt Dr. Z.___ verfassten Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 7/152/1-8) konnten anlässlich der Untersuchung vom 30. September 2009 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes seit 2001 bei mittlerweile ausgeprägter medial betonter Gonarthrose, eine beginnende Coxarthrose rechts, eine Bewegungseinschränkung und Kraftreduktion der linken Hand seit 1981 und eine beginnende Omarthrose rechts festgestellt werden. Die versicherungsmedizinische Beurteilung lautete dahin, dass in der Tätigkeit als Maurer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In angepasster, körperlich leichter, vorwiegend im Sitzen auszuübender Tätigkeit (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne andauernde Vibrationsbelastungen, Kälte- und Nässeexposition) sei hingegen weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60% gegeben; inwieweit sich dieses Leistungsvermögen beim schlecht Deutsch sprechenden Versicherten, der nicht in der Lage sei, Deutsch zu lesen oder zu schreiben, allerdings verwerten lasse, könne hier nicht beurteilt werden. Auf der Basis dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs bei erneuter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% einen unveränderten Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Urk. 7/154), was dem Versicherten mit Mitteilung vom 21. Januar 2010 (Urk. 7/155) zur Kenntnis gebracht wurde; eine beschwerdefähige Verfügung verlangte dieser nicht.


3.

3.1    Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die - auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/159) hin ergangene - Verfügung vom 7. November 2011, mit welcher dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2011 eine ganze und ab 1. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 2), wie er sie bereits zuvor bezogen hatte (vgl. E. 2.2 und 2.3 hievor). Der Umstand, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Befristung der bis 31. Juli 2011 zugesprochenen ganzen Rente richtet, schränkt die gerichtliche Überprüfungsbefugnis zwar grundsätzlich nicht in dem Sinne ein, dass die unbestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Akten und die Vorbringen der Parteien kann sich die Prüfung indes darauf beschränken, ob die ganze Rente zu Recht (per 1. August 2011) auf die bisherige Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde.

3.2    Während die Beschwerdegegnerin diese Frage vor dem Hintergrund der Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/165/2-3) bejahte (Urk. 2 i.V.m. Urk. 7/165/1-4), liess der Beschwerdeführer - unter Nachreichung von Stellungnahmen der A.___ (vom 25. Januar 2012 und 11. März 2013) - geltend machen, die medizinische Behandlung der Schulterproblematik habe nur kurzfristig zu einer Linderung der Beschwerden geführt, und er erachte sich in jeglicher Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1, 9, 10 und 13).


4.

4.1

4.1.1    Am 19. November 2010 war beim Versicherten aufgrund einer Impingement-Symptomatik eine MR-Arthrographie der linken Schulter durchgeführt und - nebst einer leichten AC-Gelenksarthrose, einer leichten Omarthrose mit unregelmässiger Knorpelverschmälerung in der Cavitas glenoidalis und degenerativ bedingten corticalen Erosionen dorsal am Tuberculum majus - als Hauptbefund eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit komplexer Ruptur festgestellt worden (Urk. 7/163/38 i.V.m. Urk. 7/163/36). In der Folge gelangte der behandelnde Hausarzt Dr. Y.___ am 24. November 2010 (Urk. 7/163/36-37) an die Ärzte der Schultersprechstunde der A.___ mit der Frage, inwieweit dem Patienten noch konservativ geholfen werden könnte beziehungsweise ob allenfalls die Option einer arthroskopischen Defiléerweiterung bestehe. Am 3. Januar 2011 teilte ihm Oberarzt Dr. med. C.___ von der Orthopädie der A.___ mit, dass man in gemeinsamem Gespräch mit dem Patienten die Indikation zu einer Schulterarthroskopie mit subacromialem Débridement und Acromioplastik sowie Rekonstruktion der Supraspinatussehne gestellt habe, falls sich intraoperativ eine transmurale Ruptur bestätigen sollte. In der aktuellen Untersuchung sei das AC-Gelenk druckindolent gewesen. Die Operation sei auf Ende Januar 2011 geplant (Urk. 7/163/34-35). Beim nachfolgenden Spitaleintritt fiel laut Bericht von Oberarzt Dr. C.___ und Assistenzärztin Dr. D.___ von der A.___ (vom 26. Januar 2011; Urk. 7/163/30-31) eine Frozen-Shoulder-Symptomatik links auf. Von der ursprünglich vorgesehenen Operation der linken Schulter wurde deshalb Umgang genommen und stattdessen am 25. Januar 2011 eine intraartikuläre Infiltration mit Depotsteroid und Lokalanästhetikum durchgeführt sowie eine konservative Therapie der Frozen Shoulder empfohlen.

4.1.2    Am 7. April 2011 (Urk. 7/163/28-29 und Urk. 7/158/1-2) äusserte sich PD Dr. E.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen, A.___, gegenüber dem behandelnden Hausarzt Dr. Y.___ - nach Anamneseerhebung („Der Patient hat hervorragend auf die Infiltration vom 25. Januar 2011 angesprochen. Inzwischen deutliche Linderung der Beschwerden und eigentlich fast freie Beweglichkeit der Schulter“) sowie Erhebung der aktuellen Befunde (Patient mit fast symmetrischem Schulterrelief. Kräftige Trophik der oberen Extremitäten. Aktive Elevation links 135°, rechts 150°. Innenrotation links S1, rechts Th12. Aussenrotation fast symmetrisch. Glenohumerale passive Beweglichkeit symmetrisch) – dahingehend, dass bezüglich der Frozen Shoulder glenohumeral keine fassbare Bewegungseinschränkung mehr bestehe. Die heutigen Beschwerden passten am ehesten zur bereits diagnostizierten Impingement- und Bizepssymptomatik.

Im Zeugnis vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/163/25) hielt PD Dr. E.___ fest, der Patient werde in Anbetracht seiner kombinierten Schulter-Knieverletzung „für körperlich schwerste Tätigkeit (Akkordmaurer)“ sicher bis auf absehbare Zeit zu 100% arbeitsunfähig bleiben. Eine „leichtere Bürotätigkeit wäre selbstverständlich zu diskutieren“, dürfte aber in Anbetracht der Ausbildungslage schwierig zu realisieren sein. Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin bestätigte Assistenzärztin Dr. F.___ vom Schulter-Ellbogenteam der A.___ die frühere Aussage des PD Dr. E.___, wonach bezüglich der Frozen Shoulder glenohumeral keine fassbare Bewegungseinschränkung mehr vorliege (Bericht vom 30. Mai 2011; Urk. 7/162/5-6).

4.2    

4.2.1    In der Folge legte RAD-Arzt Dr. Z.___ - der den Versicherten bereits Ende September 2009 einlässlich untersucht hatte (E. 2.3 hievor) und mit dessen Situation entsprechend vertraut war in Kenntnis der relevanten Vorakten (namentlich jener des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___ sowie der Ärzte der A.___; Urk. 7/165/2-3) am 27. Juli 2011 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass mit der Diagnose einer komplexen Ruptur der Supraspinatussehne links und einer leichten AC-Gelenksartrose zwar ein weiterer relevanter Gesundheitsschaden hinzugekommen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt habe, seit dem 7. April 2011 allerdings wieder eine freie Beweglichkeit der linken Schulter bei Status nach Frozen Shoulder und damit wie zuvor eine Arbeitsfähigkeit von 60% vorliege. Aufgrund der verbliebenen Schulterproblematik schränkte Dr. Z.___ das Belastungsprofil in dem Sinne weiter ein, dass er dem Versicherten keine häufigen Überkopftätigkeiten mehr zumutete.

4.2.2    Die am 10. Juni 2011 geäusserte Auffassung des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___, sein Patient werde die Tätigkeit als Akkordmaurer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können (Urk. 7/163/2), stimmt mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. Z.___ überein, der keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf postulierte, sondern vielmehr bestätigte, dass für die bisherige Tätigkeit als Maurer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von „0% auf Dauer“ bestehe. Mit Bezug auf die explizit gestellte – entscheidende – Frage der IV-Stelle nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bekräftigte Dr. Y.___ hingegen lediglich, es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise es sei „wegen sprachlicher Behinderung (mangelnde Deutschkenntnisse)“ und aufgrund des Alters „auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich“ (Urk. 7/163/5). Dies veranlasste Dr. Z.___ zur (treffenden) Feststellung, der Hinweis auf die sprachliche Barriere und das vorgerückte Alter sei zwar plausibel, stelle jedoch keine medizinische Argumentation für eine gänzlich fehlende Restarbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit dar (Urk. 7/165/3).

4.2.3    Dem - im Rahmen des Vorbescheidverfahrens - vom Beschwerdeführer persönlich am 19. September 2011 erhobenen Einwand, eine kurzfristige Verbesserung der Schulterproblematik habe sich „nur für einige Tage“ eingestellt, als er „mit Spritzen behandelt“ worden sei, steht entgegen, dass der ärztliche Teamleiter Schulter-Ellbogen der A.___, PD Dr. E.___, anfangs April 2011 gegenüber dem behandelnden Hausarzt Dr. Y.___ anamnestisch festgehalten hatte, der Patient habe hervorragend auf die Infiltration vom 25. Januar 2011 angesprochen und es sei inzwischen eine deutliche Linderung der Beschwerden mit fast freier Beweglichkeit der Schulter eingetreten (E. 4.1 hievor).

Das am 9. Februar 2012 (Urk. 9) nachgereichte Zeugnis der A.___ (Urk. 10; datiert vom 25. Januar 2012) ist inhaltlich praktisch identisch mit jenem vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/163/25), worin zwar für körperlich schwerste Tätigkeiten (Akkordmaurer) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, gleichzeitig aber vermerkt worden war, dass eine leichtere (Büro-)Tätigkeit selbstverständlich zu diskutieren“ sei. Im nach Verfügungserlass (vom 7. November 2011) verfassten Schreiben der A.___ vom 11. März 2013 (Urk. 13) schliesslich wies Oberarzt Dr. C.___ hinsichtlich des Leistungsvermögens einzig auf den bekannten Umstand hin, dass die Arbeitsfähigkeit als Maurer aufgrund der Arthrose der linken Schulter sicherlich deutlich eingeschränkt bis nicht vorhanden sei; dies auch im Verein mit weiteren Gebrechen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht.

4.2.4    Nach dem Gesagten wird die auf Berichten der A.___ beruhende Einschätzung des RAD-Arztes Dr. Z.___, wonach seit April 2011 eine wesentlich verbesserte Schulterproblematik mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestand, durch die Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___ – der im Übrigen stets von einer tieferen (Rest)arbeitsfähigkeit als Dr. Z.___ ausgegangen war (vgl. E. 2.3 hievor) – nicht entkräftet. Zwar litt der Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses weiterhin an Schulterbeschwerden, die jedoch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht im Rahmen des von Dr. Z.___ neu formulierten Belastungsprofils (zusätzlich keine häufigen Überkopftätigkeiten) berücksichtigt wurden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle bei im Wesentlichen gleich gebliebenen übrigen Diagnosen (so der Hausarzt Dr. Y.___ im Bericht vom 10. Juni 2011; Urk. 7/163/1) und unter dem Hinweis, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien, an einer seit April 2011 bestehenden 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festhielt. Aus dem Einkommensvergleich resultierte bei Vornahme eines auch mit Blick auf das eingeschränkte Belastungsprofil gerechtfertigten - leidensbedingten Abzugs von 20% ein Invaliditätsgrad von nunmehr 60%, womit die ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2011 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) auf die bisherige Dreiviertelsrente herabsetzt wurde; kein anderes Ergebnis hätte die Vornahme eines (höchstmöglichen; BGE 126 V 75) Abzugs von 25% zur Folge. Die Frage von Eingliederungsmassnahmen stellte sich im vorliegenden Kontext nicht. Solche waren dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits vor Jahren gewährt worden beziehungsweise mussten aus invaliditätsfremden Gründen erfolglos abgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/77 ff., 7/83 ff. und 7/86/1-4). Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2011 besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten unter Beilage des Doppels von Urk. 16

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger