IV.2011.01295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene X.___ ist gelernter Schlosser und arbeitete von seiner Niederlassung in der Schweiz am 5. Oktober 1989 bis am 28. Februar 2002 vollzeitbeschäftigt als Zwickereimitarbeiter in der Funktion als Fabrikationsarbeiter in der Y.___ in Z.___. Hernach arbeitete er vom 1. Januar 2002 bis am 10. Oktober 2003 (= letzter effektiver Arbeitstag) als Aushilfsreiniger auf Abruf bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/61/1-2; Urk. 8/9; Urk. 8/10).
         Aufgrund von Rückenschmerzen und Depression meldete er sich am 2. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/3). Mit Verfügungen vom 23. Juni 2005 und vom 22. September 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 auf der Basis eines 100%igen Invaliditätsgrades eine ganze Rente zu (Urk. 8/31 und 8/29).
         Im Rahmen des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens wurden aktuelle Arztberichte eingeholt (Urk. 8/43-44) und gestützt darauf die im Jahr 2005 zugesprochene ganze Rente mit Mitteilung vom 23. Oktober 2007 bestätigt (Urk. 8/46).
1.2     Anlässlich eines im Oktober 2010 wiederum von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/48 ff.) klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut bei den behandelnden Ärzten ab (Urk. 8/49 und 8/51), holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 8/50) und liess ihn anschliessend durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, internistisch-rheumatologisch (Urk. 8/61, unter Beilage von weiteren Arztberichten, Urk. 8/54-60) und von der Klinik D.___ psychiatrisch mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 8/64) begutachten. Da sich aus diesen Gutachten insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit ergab (Urk. 8/64/8), setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, Urk. 8/69, Urk. 8/70, Urk. 8/73) mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2011 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht von seinem Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. November 2011 (Urk. 3/1) sowie einen Arztbericht vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2011 ein (Urk. 3/2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte ihre Akten ein (Urk. 8/1-83).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
         Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.       Streitgegenstand bildet die verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenherabsetzung auf eine halbe Rente rechtfertigt. Im Rahmen des im Jahr 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/41 ff.) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/42) sowie Arztberichte der behandelnden Ärzte Dr. E.___ (Urk. 8/43) und Dr. F.___ (Urk. 8/44) ein. Es erfolgte somit eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb die Mitteilung vom 23. Oktober 2007 betreffend unveränderte Invalidenrente (Urk. 8/46) als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung gilt. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Jahr 2007 und dem Jahr 2011, in welchem die Rente herabgesetzt wurde, verändert haben.

3.        
3.1     Die IV-Stelle sprach die ursprüngliche ganze Rente insbesondere gestützt auf eine von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte, länger dauernde schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) zu (Urk. 8/18/3 f., Urk. 8/17/3). Dr. G.___ kam in seinem Gutachten vom 31. März 2005 zum Schluss, der Versicherte sei aufgrund der schweren Depression vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/17/4).
3.2    
3.2.1   Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens berichtete der Hausarzt Dr. E.___ am 25. Juni 2007, der Versicherte leide an einem chronischen cervico-lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, an einer chronischen Depression sowie an einem Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom links (Urk. 8/43/2). Der Versicherte sei seit dem 7. Januar 2003 in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/43/2). Seit Juni 2007 sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sechs bis acht Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 8/43/6).
3.2.2   Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ hielt am 31. August 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen (Urk. 8/44/1). In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiter bestehe seit dem 20. November 2003 und bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/44/2). Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner namhaften Besserung gekommen (Urk. 8/44/2). Des Weiteren gab Dr. F.___ an, in seiner bisherigen Berufstätigkeit könne der Versicherte nicht mehr arbeiten, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit während zwei Stunden pro Tag  (Urk. 8/44/5).
3.2.3   Die IV-Stelle teilte daraufhin mit, sie habe keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirken würde, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 8/46/1).
3.3    
3.3.1   Der Versicherte gab anlässlich der zweiten, im Oktober 2010 eingeleiteten Revision an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2008 verschlechtert. Er führte aus, die Gelenk- und Rückenschmerzen sowie die Depression hätten zugenommen (Urk. 8/48/1).
3.3.2   Der Hausarzt Dr. E.___ ging in seinem Bericht vom 29. November 2010 weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/49/3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er dieselben Diagnosen wie im Jahr 2007, jedoch mit der Ergänzung, dass eine radikuläre Reizung C6 rechts bestehe (Urk. 8/49/1).
3.3.3   Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte am 28. Dezember 2010 wiederum dieselbe Diagnose wie im Jahr 2007, mit dem Unterschied, dass die depressive Störung eine rezidivierende sei (ICD-10: F33.11 statt F32.11). Gegenwärtig befinde sich der Versicherte jedoch auch in einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom (Urk. 8/51/1). Nach der Einschätzung von Dr. F.___ könnte der Versicherte sowohl in seiner bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 30 % arbeiten (Urk. 8/51/2).
3.3.4   Dr. C.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 26. April 2011 folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei leichten degenerativen Veränderungen des ossären Spinalkanals ohne Myelopathie und bei degenerativen foraminalen Einengungen C3 bis C4 und C6 bis C7 mit vermutlichen Reizungen der Nervenwurzeln C4 beidseits rechtsbetont sowie C6 und C7 beidseits linksbetont. Sie hielt zudem fest, das cervikospondylogene Syndrom beidseits sei im Wesentlichen seit Jahren unverändert (Urk. 8/61/25). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Hypercholestrinämie sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/61/25). Dr. C.___ führte ferner aus, der Versicherte spüre seit Jahren ausgedehnte Schmerzen vom Kopf bis zu den Zehen beidseits. Wesentliche pathologische Befunde seien jedoch nicht feststellbar. Der Versicherte habe auf der Liege spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentliche lumbale Kompression ausschliesse. An der Halswirbelsäule seien degenerative Veränderungen vorhanden, die zu foraminalen Einengungen führen, die vermutlich Reizungen mehrerer Nervenwurzeln beidseits auslösten. Diese Befunde seien seit Jahren stationär und würden die Beschwerden des Versicherten nicht erklären. Ausgehend von der Norm habe er rechts eine Handkraft von 31 % und links eine solche von 21 % gezeigt. Die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beidseits zeigten einen lang andauernden kraftvollen Einsatz beider Hände, welchen der Versicherte nicht erklären könne. Zudem seien entgegen den Angaben des Versicherten das Schmerzmittel Ecofenac sowie das muskelentspannende Medikament Mydocalm in seinem Blut nicht vorhanden. Es könne postuliert werden, dass sich der Versicherte selbst nicht als derart schmerzgeplagt fühle, dass er die medikamentöse Schmerztherapie korrekt durchführe (Urk. 8/61/26). Limitiert sei der Versicherte durch die eingeschränkte Funktion der Halswirbelsäule. Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Bei der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Schuhfabrik Elgg handle es sich um eine angepasste Tätigkeit. In dieser oder einer anderen adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/61/27).
3.3.5   Der Gutachter der Klinik D.___ beschrieb den Versicherten im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 13. Mai 2011 als bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er hielt fest, dass der Versicherte während des 60-minütigen Gesprächs ohne Verzögerung klare und präzise Antworten gegeben habe und seine Lebensgeschichte fliessend und genau erzählt habe. Dies deute auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hin. Der Versicherte sei im formalen Denken geordnet, wenngleich vermehrt eingeengt auf seine Sorgen und Befürchtungen, und es bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei er deprimiert und die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, ein affektiver Rapport sei aber gut herstellbar gewesen. Im Antrieb sei er vermindert und motorisch wenig lebhaft gewesen (Urk. 8/64/5). Der Gutachter diagnostizierte im psychiatrischem Bereich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/64/6). Eine ängstliche Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden. Der psychische Zustand des Versicherten habe sich auf einem mittleren Niveau stabilisiert, so dass ihm höchstens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 8/64/6). Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit könne jedoch aufgrund der Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (formale Denkstörungen, reduzierte psychische Belastbarkeit, reduzierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und verminderte Psychomotorik) attestiert werden (Urk. 8/64/7). Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, an die psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit (Urk. 8/64/7).

4.      
4.1     Die ursprüngliche, ganze Invalidenrente wurde wegen einer länger dauernden schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) und einer deswegen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zugesprochen (Urk. 8/18/4).
         Im 2007 durchgeführten Revisionsverfahren wurde die ganze Rente mangels erheblicher, sich auf die Rente auswirkender Veränderungen bestätigt (Urk. 8/46).
         Beim Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2011 litt der Versicherte an einer  rezidivierenden depressiven Störung, wobei eine mittelgradige Episode und auch somatische Symptome vorlagen (Urk. 8/64/6, Urk. 8/51/1). Im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung hat sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten somit verbessert. Es liegt keine schwere, sondern nur noch eine mittelgradige Depression vor. Zu dieser diagnostischen Einschätzung gelangten sowohl der psychiatrische Gutachter als auch der behandelnde Psychiater Dr. F.___.
         Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 28. Dezember 2010 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/51/2), wohingegen er in seinem Bericht vom 31. August 2007 noch festgehalten hatte, der Versicherte könne in seiner bisherigen Berufstätigkeit gar nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwei Stunden pro Tag arbeiten (Urk. 8/44/5). Daraus kann geschlossen werden, dass es inzwischen auch aus Sicht des behandelnden Psychiaters effektiv zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gekommen ist.
4.2     Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung der aktuellen Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung der Klinik D.___ vom 13. Mai 2011 (Urk. 8/64). Das Gutachten beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die attestierte erwerbliche Beeinträchtigung ist vor dem Hintergrund des im Gutachten beschriebenen psychischen Zustandsbildes mit reduzierter psychischer Belastbarkeit, verminderter Psychomotorik und reduzierter geistiger Flexibilität nachvollziehbar. Es ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in Tätigkeiten ohne grosse Anforderungen an die Konzentration und die psychische Belastbarkeit auszugehen.
         Der Hausarzt Dr. E.___ und der behandelnde Psychiater Dr. F.___ beurteilten die Arbeitsfähigkeit zwar anders, jedoch darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Weder der Hausarzt noch der behandelnde Psychiater begründete in ihren Berichten, weshalb der Versicherte gerade 10 bis 20 % beziehungsweise 30 % und nicht 50 % arbeiten könne.
         Die Ärzte der Klinik D.___ setzten sich ferner auch mit der unterschiedlichen Diagnosestellung durch Dr. F.___ auseinander und legten einleuchtend dar, dass die Ängste des Versicherten nicht die Diagnosekriterien einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.6 erfüllten (Urk. 8/64/6).
         Hinzu kommt, dass Dr. E.___ Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie ist (www.doctorfmh.ch), weswegen seiner Beurteilung hinsichtlich psychischer Belange nicht dasselbe Gewicht beizumessen ist wie einer fachpsychiatrischen.
4.3     Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei auch aus somatischer Sicht von einer äusserst eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Denn Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 19. November 2011 deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Schulter- und Kniegelenke beschrieben (Urk. 1 S. 4).
         Die rheumatologischen Beschwerden des Versicherten führten weder zur ursprünglichen Berentung noch waren sie 2007 bei der Bestätigung der Rente von Bedeutung. Die Funktion der Halswirbelsäule des Versicherten ist eingeschränkt, jedoch besteht diese Einschränkung gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ bereits seit Jahren und wurde als stationär beschrieben (Urk. 8/61/26-27). Dr. C.___ hielt fest, das MRI zeige lediglich geringe degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, weshalb diesbezüglich keine Diagnose gestellt werde. Die Röntgenuntersuchung beider Schultern zeige einen altersentsprechend normalen Befund (Urk. 8/61/26). Der Bericht des Hausarztes Dr. E.___ vom 19. November 2011, in welchem ohne weitere Begründung und ohne Verweis auf bildgebende Untersuchungen pauschal steht, beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen sowohl im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule als auch der Schulter- und Kniegelenke maximal eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 3/1), vermag das Gutachten von Dr. C.___ nicht zu entkräften. Dr. C.___ erwähnte in ihrem Gutachten auch, dass Dr. E.___ gemäss den Angaben des Versicherten die Schulterbeschwerden nicht bildgebend abgeklärt habe (Urk. 8/61/28). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die seit Jahren bestehenden rheumatologischen Beschwerden nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führten, und dass sie die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht einschränken.   
         Ferner deuten diverse, im Gutachten von Dr. C.___ konstatierte Unstimmigkeiten darauf hin, dass der Beschwerdeführer weniger Schmerzen hat, als er vorgibt. So hat er spontan den Langsitz einnehmen können, an den Händen ist ersichtlich, dass er diese entgegen dem gezeigten schwachen Faustschluss tatsächlich kraftvoll einsetzen kann und das Blutbild zeigte, dass er die angegebenen Schmerzmittel Ecofenac sowie das muskelentspannende Medikament Mydocalm nicht einnimmt, da diese in seinem Blut nicht nachweisbar waren (Urk. 8/61/26). Auch längeres Sitzen ist möglich, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch lange Busreisen (pro Weg 12 bis 13 Stunden) bewältigen kann (Urk. 8/61/15).
4.4     Aus all diesen Gründen ist rechtsgenügend erstellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten verbessert hat und er sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht spätestens seit Mai 2011 in der bisherigen oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies mit den Einschränkungen, dass er keine über 15 kg schwere Lasten heben oder tragen kann und dass für ihn Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, an die psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet sind (Urk. 8/64/9).

5.      
5.1     Wäre der Beschwerdeführer nicht invalid geworden, wäre er trotzdem nicht mehr in der Y.___ tätig, da diese ihren Betrieb eingestellt hat. Die anschliessende Teilzeit-Tätigkeit bei der A.___ war nur vorübergehender Natur, sodass darauf für die Bestimmung des Valideneinkommens ebenso wenig abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser, hat jedoch zumindest seit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 1989 nie als Schlosser gearbeitet. Kann zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn abgestellt werden, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Meyer, a.a.O., S. 302, mit Hinweis). Unter diesen Umständen erscheint das Abstellen der IV-Stelle auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als korrekt. Die IV-Stelle ging dabei von einem Lohn im Bereich der Herstellung von Lederwaren und Schuhen aus (Urk. 2). Dieser branchenspezifische Lohn ist tiefer als der für die Berechnung des Invalideneinkommens herangezogene Durchschnittswert (Total) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Zwar hat der Beschwerdeführer rund 13 Jahre lang in einer Schuhfabrik gearbeitet, danach war er in einer Reinigungsfirma angestellt. Es rechtfertigt sich somit, auf das Total der Einkommen für Hilfsarbeiten im privaten Sektor von Fr. 4‘806.-- abzustellen (Lohnstrukturerhebungen 2008 S. 26, Tabellengruppe TA1, Anforderungsniveau 4). Entsprechend beträgt das hypothetische Valideneinkommen angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2011 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 62‘393.48 pro Jahr (zur Berechnung vgl. unten beim Invalideneinkommen).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt, welcher Fr. 4‘806.-- beträgt (Lohnstrukturerhebungen 2008 S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4; Urk. 8/66). Dass von diesem Wert ausgegangen wird, wird vom Versicherten nicht beanstandet und erscheint korrekt. Angepasst an die im Jahr 2011 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94 Tab. B 9.2) ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘010.26. Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis 2011 anzupassen. Beim Stand des Nominallohnindexes für Männer (Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) von 2‘092 im Jahr 2008 und von 2‘171 im Jahr 2011 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 95 Tab. B 10.3) beträgt das massgebende Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung Fr. 5‘199.46 pro Monat beziehungsweise Fr. 62‘393.48 pro Jahr. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ergibt dies Fr. 31‘196.74. Der von der IV-Stelle vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 15 % wegen Teilzeitarbeit sowie wegen der Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Arbeiten ist nicht zu beanstanden. Es verbleibt ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 26‘517.23 (0,85 x Fr. 31‘196.74).
5.3     Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 62‘393.48) und Invalideneinkommen (Fr. 26‘517.23) führt bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 35‘876.25 zu einem Invaliditätsgrad von rund 57 %, weswegen der Beschwerdeführer zum Bezug einer halben Rente berechtigt ist. Die von der IV-Stelle verfügte Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente erweist sich somit als richtig.
         Bezüglich des Zeitpunkts, auf welchen hin die Beschwerdegegnerin die Rentenanpassung vorgenommen hat, ist anzumerken, dass die Verfügung zwar vom 31. Oktober 2011 datiert (Urk. 2), jedoch erst am 1. November 2011 versandt (vgl. Anhang zu Urk. 2) und am 2. November 2011 empfangen wurde (Urk. 1 S. 2). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV hätte die Rente deshalb erst auf den 1. Januar 2012 hin reduziert werden dürfen. Somit obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich der Rente für Dezember 2011.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich der Betrag von Fr. 700.-- als angemessen. Im Übrigen ist das Obsiegen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kostenfolgen vernachlässigbar. Entsprechend sind die Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis und mit Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).