Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01296[8C_243/2013]
IV.2011.01296

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Urteil vom 25. November 2010 hob das hiesige Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. März 2009 (Urk. 8/136) betreffend Abweisung des Rentenbegehrens von X.___, geboren 1983, auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese den Gesundheitszustand umfassend abkläre und neu über den Rentenanspruch der Versicherten verfüge (Urk. 8/147 S. 12 f. E. 3.4 und Dispositiv Ziff. 1).
1.2     Am 2. März 2011 (Urk. 8/151) stellte die IV-Stelle die Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS M.___ in Aussicht. Am 28. Juni 2011 (Urk. 8/155) ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Am 13. Juli 2011 (Urk. 8/160) lehnte sie sodann die Begutachtungsstelle ab und ersuchte um Anordnung einer Begutachtung bei der MEDAS I.___, der MEDAS L.___ oder der MEDAS Q.___. Mit Schreiben vom 2. November 2011 (Urk. 8/161) hielt die IV-Stelle an der genannten Begutachtungsstelle fest, stellte der Versicherten den Fragenkatalog zu und gab ihr Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu formulieren. Die MEDAS M.___ hatte der Versicherten am 28. Oktober 2011 (Urk. 8/166) die begutachtenden Ärzte mitgeteilt.
1.3     Mit Verfügung vom 3. November 2011 (Urk. 8/163 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. Am 17. November 2011 (Urk. 8/167) hielt die Versicherte an ihrer ablehnenden Haltung fest und ersuchte - bei Festhalten an der Begutachtungsstelle - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (S. 3 Ziff. 5), welche am 17. Januar 2012 erging (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2012.00175).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. November 2011 (Urk. 2) betreffend Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erhob die Versicherte am 1. Dezember 2011 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.  Die Verfügung vom 3. November 2011 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren nach gerichtlichem Rückweisungsentscheid zu bewilligen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin.“
           Die IV-Stelle ersuchte am 23. Januar 2012 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin am 9. April 2012 (Urk. 12) an ihren Anträgen fest, wogegen die Beschwerdegegnerin am 24. April 2012 (Urk. 16) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht.

3.       Mit Urteil vom heutigen Datum wurde das Beschwerdeverfahren in Sachen der Parteien betreffend Gutachtensanordnung (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2012) entschieden (Prozess Nr. IV.2012.00175).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37).
         Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1).
2.2     Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
2.3     Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
         Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach sich eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nur in Ausahmefällen aufdrängt. Vorliegend sei gerichtlich die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung angeordnet worden, weshalb das Verfahren in geordneten Bahnen verlaufe. Einwendungen gegen die gewählte Abklärungsstelle könnten in jedem angeordneten medizinischen Abklärungsverfahren vorgebracht werden und genügten vorliegend nicht, den strengen Voraussetzungen zu genügen (Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, das Verfahren sei nach wie vor streitig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Das vorliegende Verfahren bilde zusammen mit dem Rückweisungsentscheid und der ursprünglichen Beschwerde eine Einheit (S. 6 Ziff. 10). Sodann habe das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 wichtige Mitwirkungsrechte der Versicherten im Zusammenhang mit Begutachtungen eingeführt, welche die Beschwerdeführerin ohne Anwalt nicht wahrnehmen könne (S. 6 Ziff. 9).

4.
4.1     Eine Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung bildet nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 686/00 vom 30. Mai 2001 E. 2.b). Auch genügt lediglich ein Erklärungsbedarf betreffend den weiteren Verfahrensablauf oder ein unklarer Beschluss nicht, den Beizug eines Anwaltes zu rechtfertigen, da diese Erläuterungen beispielsweise auch bei der Verwaltung eingeholt werden können. Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat.
4.2     Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass sich aufgrund der vom Gericht angeordneten Begutachtung die Situation nicht gleich darstellt wie in einem erstmaligen, weitgehend vorgezeichneten und damit problemlosen Abklärungsverfahren. So liegen bereits etliche ärztliche Einschätzungen vor, welche sich indes teilweise widersprechen und keine brauchbaren Schlussfolgerungen zulassen.
         Entscheidend ist sodann, dass die von der Beschwerdeführerin monierten Unstimmigkeiten im Verfahrensablauf durchaus eine gewisse Berechtigung haben. Die Beschwerdeführerin machte nämlich geltend, ihre vom Bundesgericht definierten Verfahrensrechte seien verweigert worden, was zutreffend ist (vgl. Urteil vom heutigen Datum im Prozess Nr. IV.2012.00175). Dass diese (im Verfügungszeitpunkt) noch nicht justiziabel waren, ändert am Vorliegen einer Verletzung der Verfahrensrechte nichts. Bei diesem Sachverhalt kann nicht gesagt werden, das Verfahren verlaufe in geordneten Bahnen und gebe zu keinen Streitigkeiten Anlass.
         Dass der Zeitpunkt der Gesuchstellung um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem 28. Juni 2011 just dem Tage der Urteilsfällung des Bundesgerichts betreffend Verfahrensrechte (BGE 137 V 210) entspricht, dürfte zufällig sein. Es ändert aber nichts daran, dass mit der Änderung der Rechtsprechung die Verfahrensrechte gestärkt wurden und dies von der Beschwerdegegnerin nicht umgesetzt wurde. Damit aber war die Beschwerdeführerin auf anwaltliche Hilfe angewiesen, um ihre (vermeintlich justiziablen) Rechte durchzusetzen.
4.3     Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit mehreren Jahren pendente Verfahren einem Laien wie der Beschwerdeführerin keine besonderen Schwierigkeiten geboten hätte. In Würdigung des vorliegenden konkreten Falles hat die Beschwerdegegnerin daher die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneint.
4.4     Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der anhaltenden Unterstützung durch den Sozialdienst W.___ (Urk. 3/8) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.
4.5     Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ab 28. Juni 2011 als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beigegeben wird.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass der Prozess kostenlos ist.

6.       Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Prozess. Daher hat sie nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung - nach Einsichtnahme in die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vom 5. Februar 2013 (Urk. 18) und unter dem Hinweis, dass bei vollständigem Obsiegen kein Besprechungsbedarf mit der Klientin besteht - von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 28. Juni 2011 in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).