IV.2011.01297

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse
Lebensversicherungsgesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1948, arbeitete ab Juni 1997 als Chauffeur bei der Y.___. Am 19. März 1999 erlitt er einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherten Arbeitsunfall und klagt seither über diverse Beschwerden. Seine Tätigkeit als Chauffeur hat er seit dem Unfall nicht mehr aufgenommen; die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2000 auf.
         Nachdem sich der Versicherte am 11. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), die Verhältnisse abgeklärt hatte, lehnte diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 9,2 % ab. Die Beschwerde dagegen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil IV.2000.00695 vom 29. Juli 2002 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese weitere medizinische Abklärungen in Form einer psychiatrischen und einer neurootologischen Begutachtung veranlasse (vgl. Sachverhalt und Erwägungen im zitierten Urteil IV.2000.00695, Urk. 8/49). Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2001.00108 vom 29. Juli 2002 in Sachen des Versicherten wurde dagegen die Leistungseinstellung der Suva per 31. Juli 2000 mangels Kausalität der geltend gemachten Beschwerden bestätigt
1.2     In Nachachtung des Rückweisungsentscheides vom 29. Juli 2002 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___. Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 26. September 2003 (Urk. 8/65) errechnete die IV-Stelle nunmehr einen Invaliditätsgrad von 61 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab März 2000 (vgl. Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 13. November 2003, Urk. 8/71), welche infolge der 4. IVG-Revision mit Verfügung vom 26. März 2004 per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (vgl. Urk. 8/74-75).       
1.3     Im Rahmen einer amtlichen Revision holte die IV-Stelle Anfang 2009 Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/86-87) und liess den Versicherten im A.___ polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) abklären. Gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/100) ging die IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer nunmehrigen 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Sie teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2010 mit, dass die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt die SVA Aargau - der Versicherte wohnt seit Februar 2009 im Kanton Aargau (vgl. Urk. 8/94) - an den Rentenherabsetzung per 1. Januar 2011 fest (Urk. 8/117). Auf die Beschwerde dagegen trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit mit Beschluss vom 7. Januar 2011 nicht ein (Beschluss im Verfahren IV.2010.01233 vom 7. Januar 2011). Die SVA Aargau hob die Verfügung vom 19. November 2010 mit Verfügung vom 16. September 2011 wiedererwägungsweise auf und überwies die Sache zum Erlass einer neuerlichen Verfügung, nunmehr im Namen der IV-Stelle des Kantons Zürich, an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau (Urk. 8/122). Am 26. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2011 (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1. Dezember 2011 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter seien ihm Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Wiedereingliederung zu bewilligen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 30. April 2012 liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Einreichung einer Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Prozess beigeladen (Urk. 18). Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung gründet auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, Urteil des Bundesgerichts I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1.3; vgl. auch E. 2.1 im Beschluss vom 7. Januar 2011 im Verfahren IV.2010.01233); die Zuständigkeit des hier angerufenen Gerichts auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG.
2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht mit Wirkung per 1. Dezember 2011 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Prozessthema bildet dabei zunächst die Frage, ob sich die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Voraussetzungen seit der Zusprechung der halben, mit Inkrafttreten der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöhten Invalidenrente (Verfügung vom 26. März 2004, Urk. 8/75) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2011 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht erwerbstätig war, weshalb eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt. Daher ist einzig zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand entscheidend verbessert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3).
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung mit einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten des A.___ vom 19. Juli 2010 und schloss daraus, dass die bisherigen invalidisierenden psychischen Beschwerden nicht mehr vorhanden seien; unter Berücksichtigung der körperlichen gesundheitlichen Einschränkungen liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit vor (Urk. 2, 7).
         Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass aus somatischer Sicht im Vergleichszeitraum eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei und sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht nicht verbessert habe. Das Gutachten des A.___ weise diverse Mängel auf und stehe in deutlichem Widerspruch zur Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___. Der Revisionsverfügung liege letztlich nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts zugrunde (Urk. 1, 14).
3.3     Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. März 2004 (Urk. 8/75) lag das nach dem Urteil IV.2000.00695 vom 29. Juli 2002 eingeholte Gutachten der MEDAS Z.___ vom 26. September 2003 zugrunde. Dieses basierte auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer psychiatrischen und einer neurootologischen Untersuchung. Im Rahmen der interdisziplinären Konsens-Konferenz stellten die beteiligten Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/65/16):
         „1.     Anhaltende depressive Störung, chronifiziert, mit somatischem Syndrom und mittelgradigen bis schweren Ausmasses (ICD-10 F34) auf dem Boden     einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)         nach Car-Unfall 1995.
         2.       Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4) bei/mit
                  -        degenerativen Veränderungen der LWS (Osteochrondrose L3/4               sowie L4/5 mit Diskushernie L4/5 und möglicher Beeinträchtigung             der Nervenwurzel L5 links)
                  -        fehlenden neurologischen Defiziten
                  -        St.n. Sturz am 19.03.1999 ohne Verletzungsfolgen.
        
         3.       Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei/mit
                  -        Wirbelsäulenfehlhaltung
                  -        Lipom nuchal rechts
                  -        Symptomausweitung bei Diagnosen 1 und 2
                  -        bei psychosozialer Problemkonstellation“.
         Die neurootologische Untersuchung führte zur Diagnose einer älteren peripher-vestibulären Funktionsstörung links mit vollständiger zentraler Kompensation, welche aber keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Die geklagten Beschwerden (Schwankschwindel, Schwerhörigkeit rechtsbetont, Tinnitus rechts, vgl. Urk. 8/65/40) wurden im Wesentlichen als Aggravationserscheinungen im Rahmen der psychischen Störung interpretiert (vgl. Urk. 8/65/20).
         Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen sowie für Arbeiten in länger dauernden Zwangspositionen, rein sitzend, rein stehend in vornüber geneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien. Auch Überkopfarbeiten wurden als ungünstig erachtet. Aufgrund der am Bewegungsapparat erhobenen Befunde wurde ein mindestens 70%iges Pensum in einer angepassten Tätigkeit als bewältigbar erachtet. Jedoch kamen die beteiligten Ärzte im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass diese Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Einschränkungen nicht umsetzbar sei. Die psychischen Beschwerden wurden als auf dem Hintergrund einer lange zurückreichenden lebensgeschichtlichen Belastung, welche über lange Zeit kompensiert gewesen sei und aufgrund eines Carunfalls im Jahr 1995 einen schweren Einbruch erlitten habe, beurteilt. Die Situation habe sich scheinbar stabilisiert, habe aber nach dem erneuten Unfall 1999 und insbesondere den sozialen und beruflichen Konsequenzen dieses Unfalls zu einer nachhaltigen Dekompensation geführt.
         Aufgrund der erheblich verminderten emotionalen Belastbarkeit, der Grübeltendenz, der dadurch verminderten Konzentrationsfähigkeit und der durch die Schlafstörungen bedingten Müdigkeit, der Antriebsstörungen und der ausgesprochenen Reizbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit um rund 60 % eingeschränkt. Empfohlen wurde die Weiterführung der psychotherapeutischen und medikamentösen antidepressiven Behandlung (Urk. 8/65/21 ff.).
3.4    
3.4.1   Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 6. Februar 2009 ein (Urk. 8/86).
         Gemäss Dr. C.___ habe sich der gesundheitliche Zustand seit ihrem letzten Bericht aus dem Jahr 1999 weiter verschlechtert. Sie erachtete eine angepasste Tätigkeit unter Ausschluss von langem Stehen, Sitzen oder Gehen sowie Bücken und Tragen über 4 Kilogramm zu 30 bis 40 % zumutbar.
3.4.2   PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1998 in Behandlung steht, stellte am 23. Februar 2009 folgende Diagnosen:
         -        Massive Coxarthrose rechts
         -        Lumbospondylogenes Syndrom bei deutlich degenerativen Veränderun-   gen
         -        Cervikovertebral-Syndrom.
         Betreffend die rechte Hüfte sei eine Operation vorgesehen; die cervikalen und die lumbalen Beschwerden würden medikamentös behandelt. In der früheren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/87/1-2).
3.4.3   Die Begutachtung im A.___ führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/100/32):
         -        Coxarthrosen beidseits rechtsbetont
         -        Mässige bis deutliche Fingergelenks-Polyarthrosen beidseits, leichtes CTS beidseits möglich
         -        Leichte Perarthritis humero-scapularis (PHS)-tendomyotica-Symptomatik          rechts (DD: leichtes Impingementsyndrom).
         Aus rheumatologischer Sicht zeige sich radiologisch ein deutlich progredienter Verlauf der rechtsbetonten Coxarthrosen beidseits bei deutlich entrundetem Femurkopf. Der Beschwerdeführer sei sowohl schmerzbedingt als auch von der Funktion her (Schuhe und Socken anziehen, Nägel schneiden selber nicht mehr möglich) zunehmend eingeschränkt. Die von Dr. D.___ empfohlene Hüftoperation sei klar indiziert; in nicht allzu weiter Zukunft werde das gleiche Prozedere auch links nötig sein. Für Arbeiten mit ausschliesslichem Gehen und Stehen sowie in Kauerstellung sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zudem könnten die zum Teil deutlichen Fingerendgelenks-Polyarthrosen radiologisch bestätigt werden. Zusammen mit einem klinisch geringen Carpaltunnelsyndrom seien die vom Beschwerdeführer geklagten verstärkten Beschwerden nach dem Aufstehen erklärbar. Diesbezüglich sei er für feinmotorische und/oder schwere manuelle Arbeiten eingeschränkt. Das dritte Problem betreffe ein Funktionsdefizit im Schultergürtel rechtsbetont, welches qualitative Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten und/oder Tätigkeiten mit repetitiven Kraftanstrengungen im rechten Schultergürtel nach sich ziehe. Dagegen zeigten die Röntgenbilder der Wirbelsäule auffallend wenig degenerativ-reaktive Veränderungen und seien letztlich als altersnormal zu bezeichnen.
         Zusammengefasst sei aus rein rheumatologischer Sicht die Tätigkeit als Carchauffeur nicht zumut- respektive verantwortbar. Unter Berücksichtigung der erwähnten qualitativen Einschränkungen der objektivierbaren Diagnosen bestehe eine etwa 60%ige Arbeitsfähigkeit wegen einer somatisch begründbaren Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines verminderten Rendements (vermehrte Pausen etc.) mit entsprechend verlängerter Arbeitszeit.
         Was den psychischen Gesundheitszustand anbelange, könne bei der aktuellen psychiatrischen Exploration die Diagnose der MEDAS-Begutachtung vom 26. September 2003 nicht mehr formuliert werden. Aktuell fänden sich weder Anhaltspunkte für eine depressive noch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Versicherte weise zurzeit keine psychiatrische Diagnose auf, weshalb auf diesem Fachgebiet wie auch aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (Urk. 8/100/37 ff.).
3.4.4   Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E.___ vom 30. Mai 2010 in serbischer Sprache einreichen, welchem die Diagnose „Depressio F 33“ zu entnehmen ist (Urk. 8/107-108).
         Am 10. Dezember 2010 erstellte sodann der behandelnde Psychiater Dr. B.___ einen Bericht zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Gemäss seiner Beurteilung sei der Zustand seit 2003 unverändert. Der Beschwerdeführer leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.11), einer Panikstörung (IC-10 F 41.0) sowie einem chronifizierten zervikobrachialen und lumbosakralen Syndrom nach einem Arbeitsunfall 1999. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 0 %. Eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter könne er zu 40 % ausüben (Urk. 8/131/18). Bereits am 6. Dezember 2010 hatte Dr. B.___ zum Gutachten des MRZ vom 7. Juni 2010 Stellung genommen und erklärt, dass er im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachter des A.___ den Beschwerdeführer sehr wohl als depressiv erlebe. Er sei niedergeschlagen, innerlich unruhig, manchmal ganz agitiert, im Kontakt stets nervös. Die Verneinung kognitiver Störungen durch das A.___ basiere auf einer schnell gestellten Diagnose und oberflächlichen Untersuchungen. Entgegen den Feststellungen des A.___ zeige der Beschwerdeführer keinerlei Eigeninitiative und eine starke Tendenz zum sozialen Rückzug. Auch bestehe gemäss seiner Erfahrung die posttraumatische Belastungsstörung weiterhin, träten doch die Albträume und täglichen Erinnerungen entgegen der verharmlosenden Darstellung im Gutachten immer noch häufig und aufdrängend auf, ohne dass sich der Beschwerdeführer willentlich mit der Vergangenheit beschäftige. Der Beschwerdeführer leide immer noch unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.11) sowie einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) und sei dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit zu 70 % eingeschränkt (Urk. 3/4).
4.      
4.1     Der Vergleich der unter den Erwägungen 3.3 und 3.4 zitierten medizinischen Unterlagen zeigt, dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht seit der ursprünglichen Rentenzusprache gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 26. September 2003 bis zur revisionsweisen Rentenherabsetzung mit der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2011 verschlechtert hat. Zwar werden die degenerativen Zustände im Bereich der Wirbelsäule im Gutachten des A.___ als auffallend wenig verändert und das geklagte lumbospondylogene und cervikobrachiale Syndrom aufgrund des unübersehbar demonstrativen Verhaltens des Beschwerdeführers als letztlich nicht beurteilbar erachtet (Urk. 8/100/26 f.). Jedoch sprachen sich die zuständigen Ärzte des A.___ aufgrund der neu hinzugekommenen Diagnosen der deutlichen Coxarthrosen rechtsbetont, der mässig bis deutlich ausgeprägten Fingergelenks-Polyarthrosen und der PHS tendomyotica-Symptomatik nachvollziehbar für eine deutliche Verschlechterung des Zustandes aus (Urk. 8/100/27). Stringent erscheinen in diesem Zusammenhang die im Gutachten des A.___ postulierten Einschränkungen hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeiten (keine Arbeiten mit ausschliesslichem Gehen und Stehen sowie in Kauerstellungen, Einschränkungen für feinmotorische und schwere manuelle Arbeiten sowie für Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit repetitiven Kraftanstrengungen im rechten Schultergürtel). Auch drängen sich keine grundsätzlichen Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht mit 60 % in einer diesen Anforderungen angepassten Tätigkeit und der weiterhin gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf. Jedoch kann - wie nachfolgend dargelegt - die exakte Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der somatischen Beschwerden letztlich offen bleiben.
4.2    
4.2.1   Strittig zwischen den Parteien ist denn auch vielmehr die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Was die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung im Gutachten des A.___ behauptete diesbezügliche Verbesserung anbelangt, kann diese gestützt auf die Aktenlage weder bestätigt noch abschliessend beurteilt werden.
4.2.2   Nach der Rechtsprechung kommt dem Gutachter - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt mit Urteil 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4); namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt oder Zusatzuntersuchungen durchführt (vgl. dazu auch die vor Erlass der neuen Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachter in der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Februar 2012 geschaffenen Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, SAeZ 2004 S. 1048 ff.). Auch lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben (Klaus Foerster/Peter Winckler, Forensisch-psychiatrische Untersuchung, in: Venzlaff/Foester [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, München 2004, S. 18; vgl. auch Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, a.a.O., S. 116, Ziffer IV.4.).
4.2.3   Angesichts des Umstandes, dass die ursprüngliche Rentenzusprache ab März 2000 im Wesentlichen aufgrund der psychiatrischen Diagnosestellung im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 26. September 2003 erfolgte (vgl. Feststellungsblatt vom 3. November 2003, Urk. 8/69), und bis zur Begutachtung im A.___ im Jahr 2010 keine fachärztlichen Berichte vorliegen, greift die psychiatrische Beurteilung im A.___ durch Dr. med. F.___ als Entscheidgrundlage trotz des oben erläuterten weiten gutachterlichen Ermessensspielraums zu kurz:
         Dem Teilgutachten von Dr. F.___ ist weder zu entnehmen, auf wie vielen Untersuchungsgesprächen seine Beurteilung beruhte, noch auf welcher Untersuchungsdauer. Dass er auf jegliche Testdiagnostik wie auch auf das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte verzichtete, vermag zwar die Aussagekraft seiner Beurteilung für sich alleine betrachtet noch nicht in Frage zu stellen. Angesichts der auffälligen Kürze des von ihm erhobenen Befundes, welcher sich ganz wesentlich auf eine Auseinandersetzung mit den kognitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsvermögen, Gedächtnis, formelles Denken) beschränkte, sowie angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit den früheren psychiatrischen Beurteilungen (inklusive der nicht unerheblichen Vormedikation; vgl. Substanzanamnese in Urk. 8/100/43) wie auch dem Verlauf der psychischen Beschwerden seit der ursprünglichen Rentenzusprache, erweist sich das psychiatrische Gutachten des A.___ als deutlich zu wenig ausführlich und nachvollziehbar, als dass darauf abgestellt werden könnte.
         Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ sprach sich in seinen Berichten vom 6. und 10. Dezember 2010 (Urk. 3/3-4) gegen eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit 2003 aus. Abgesehen vom Umstand, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf/soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), kann auf die Beurteilungen von Dr. B.___ auch aufgrund des Umstands, dass die Berichte, welche im Abstand weniger Tage von ihm erstellt wurden, widersprüchlich sind, nicht abgestellt werden: Im Bericht vom 6. Dezember 2010 stellte er neben der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung diejenige einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F 43.1 (Urk. 3/4), am 10. Dezember 2010 dagegen diejenige einer Panikstörung gemäss ICD-10 F 41 (Urk. 3/3). Zudem sprach er sich zunächst für eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 3/4), hernach ohne weitere Erklärung für eine solche von 40 % aus (Urk. 3/3).
         Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Aktenlage der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit auch eine allfällige revisionsrechtlich relevante Verbesserung - eine Verschlechterung des psychischen Zustandes wird weder behauptet, noch lässt die Aktenlage Schlüsse auf eine solche zu -, nicht abschliessend beurteilen.
         Von weitern beweisrechtlichen Vorkehren hierzu ist jedoch abzusehen, da selbst für den Fall, dass ergänzende psychiatrische Abklärungen eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes bestätigen würden, von einer Rentenherabsetzung abzusehen wäre, was sich aus dem Folgenden ergibt:
5.
5.1     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
         In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 erkannt, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
5.2     Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der hier strittigen Rentenherabsetzung 63 Jahre alt und bezog seit 11 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 61 %.
         Gemäss Argumentation der Beschwerdegegnerin fällt der Beschwerdeführer nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (E. 5.1), da die Herabsetzung der bestehenden Dreiviertels- auf eine Viertelsrente auf einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auf 60 % in einer angepassten Tätigkeit beruhe, wobei sich das Ressourcenprofil nicht wesentlich verändert, mithin die 20%ige Steigerung kaum einen zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich gezogen habe (Urk. 7 S. 3).
5.3     Dem ist zwar insofern zuzustimmen, als die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich auf Fälle von Rentenherabsetzungen/-aufhebungen zugeschnitten ist, welchen ein vorheriger Bezug einer ganzen Invalidenrente vorausgegangen ist, und nicht auf Bezüger einer Teilrente, welche ihre medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet haben und infolge dessen im Zeitpunkt einer späteren Rentenherabsetzung/-aufhebung nicht eingegliedert sind.
         Im hier zu beurteilenden Fall kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich - ginge der Beschwerdeführer einer seinem ursprünglichen Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit nach - kein zusätzlicher Eingliederungsbedarf bei einer - wenn auch hypothetischen - Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätte:
         Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 26. September 2003 wurde das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht dahingehend definiert, als eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen sowie für Arbeiten in länger dauernden Zwangspositionen, rein sitzend, rein stehend in vornüber geneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien vorliege. Zudem wurden Überkopfarbeiten als ungünstig bezeichnet (Urk. 8/65/23). Dieses Anforderungsprofil legte die Beschwerdegegnerin der Rentenzusprache ab März 2000 zugrunde (vgl. Urk. 8/71/2).
         Die im Revisionsverfahren festgestellte Verschlechterung der somatischen Beschwerden infolge der Coxarthrosen, der Fingergelenks-Polyarthrosen und der PHS tendomyotica-Symptomatik führte sodann zu weitern Einschränkungen hinsichtlich Kauerstellungen sowie feinmotorischen und schweren manuellen Arbeiten und in Bezug auf Tätigkeiten mit repetitiven Kraftanstrengungen des rechten Schultergelenks (vgl. Urk. 2 S. 2). Dass bei einer 63-jährigen Person ohne Berufsausbildung abgesehen von der Chauffeurausbildung, welche im Wesentlichen auf manuelle Tätigkeiten angewiesen ist, dieses Anforderungsprofil die Eingliederungsfähigkeit erheblich einschränkt, liegt auf der Hand. Die Annahme, dass bei bereits erfolgter Eingliederung im Rahmen des ursprünglichen Anforderungsprofils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein zusätzlicher Eingliederungsbedarf hinzugekommen wäre, rechtfertigt sich nicht; ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Einschränkungen bezüglich feinmotorischer Tätigkeiten wie auch bezüglich repetitiver Kraftanstrengungen im rechten Schultergelenk, welche das Spektrum zumutbarer einfacher manueller Tätigkeiten erheblich einschränken. Eingliederungshindernd wirkt sich zudem der operationsbedürftige Befund der Hüften aus.
         Zusammenfassend rechtfertigt es sich folglich, die unter Erwägung 5.1 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung zur bringen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung der Rente die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft hat oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte. Die jahrelange berufliche und arbeitsmarktliche Absenz sowie der Umstand, dass der im Verfügungszeitpunkt 63-jährige Beschwerdeführer über keine beruflichen Erfahrungen im Bereich der noch zumutbaren leichten Hilfsarbeiten verfügt, lassen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zur Selbsteingliederung befähigt wäre.
         Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat und solche angesichts des Alters des mittlerweile nahezu 65-jährigen Beschwerdeführers auch nicht mehr sinnvoll sind, ist der angefochtene Entscheid ohne Weiterungen aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2011 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).