Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Helen Fürst
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Januar 2005 wegen den Folgen seiner Drogensucht, insbesondere wegen einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) ein.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/17).
1.2 Im Rahmen eines im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle erneut einen medizinischen Bericht (Urk. 7/21) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/22) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/25) einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Rente.
1.3 Am 1. Juli 2011 reichte der Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 7/28) und gab an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben.
Die IV-Stelle holte wiederum einen medizinischen Bericht (Urk. 7/30) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/29) ein und forderte den Versicherten auf, Angaben zu seiner - dem vernehmen nach - neu aufgebauten selbständigen Erwerbstätigkeit zu machen.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/36-48) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/45) ein und setzte in der Folge mit Verfügung vom 10. November 2011 (Urk. 7/51, Urk. 2) die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf eine halbe Rente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 10. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1 Ziff. 5 und S. 2 E. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. März 2012 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer am gestellten Begehren fest. Am 20. März 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 2. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass gemäss medizinischen Abklärungen ein verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Grafiker sowie für angepasste Hilfsarbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Herabsetzung der Rente gestützt auf die Angaben seines Hausarztes basiere auf einem Irrtum (Urk. 14 S. 1 unten). In seinem Bericht gebe der Hausarzt an, er habe eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und erziele ein Einkommen von Fr. 2000.-- bis Fr. 4000.-- pro Monat. Gestützt darauf habe dieser auf einen verbesserten Gesundheitszustand mit etwas mehr Selbstsicherheit und Selbständigkeit geschlossen und ihm ab dem 1. Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt (S. 2 oben). Die Erzielung eines solchen Einkommens sei jedoch unrealistisch und entspringe eher seinem Wunschdenken. Dass er weiterhin über keine Arbeitsfähigkeit verfüge, werde zudem von der behandelnden Psychologin bestätigt, deren Bericht von der Beschwerdegegnerin nicht einmal gewürdigt worden sei.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/17) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2011 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2 Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ berichteten am 22. Februar 2005 (Urk. 7/9) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronische Alkoholkrankheit
- Polytoxikomanie (Kokain, Benzodiazepine, Alkohol, Nikotin, Status nach Heroin)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom. Sie führten aus, bis zum Januar 2004 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (lit. B). Mittel- bis langfristig bestehe eine erschwerte Reintegration in den Arbeitsprozess. Eine Verbesserung der Polytoxikomanie habe bis anhin nicht realisiert werden können (lit. D). Ab November 2004 sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags zumutbar.
3.3 Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 25. Februar 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/10/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronische Abdominalschmerzen bei chronisch rezidivierender Pankreatitis
- Polytoxikomanie mit Persönlichkeitsverfall
- Kokain nasal, Benzodiazepin, Alkohol, Nikotin, früher Heroin
- seit 1994 im Methadon-Programm
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
Sie führte aus, von April bis Oktober 1999 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (lit. C). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund des Drogenkonsums eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten mit Gedächtnisstörung, Unzuverlässigkeit, Interesselosigkeit, Depression, Adynamie und Konzentrationsstörungen (lit. D). Eine Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar.
3.4 Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. März 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Benzodiazepine, Alkohol)
- zur Zeit im Methadonprogramm
- unreife Persönlichkeit mit ängstlich abhängigen und emotional instabilen Zügen
- rezidivierende Pankreatitisschübe unter Alkoholkonsum
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine rezidivierende Refluxösophagitis. Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Aufgrund der chronischen Drogen- und Alkoholproblematik weise der Beschwerdeführer relativ ausgeprägte Defizite bezüglich Durchhaltevermögen und Konzentration auf. Auch klaffe eine massive Diskrepanz zwischen den Vorstellungen des Beschwerdeführers bezüglich eines Berufsbildes und den realen Möglichkeiten beziehungsweise Chancen (lit. D). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar.
4.
4.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2011 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende Berichte:
4.2 Dr. Z.___ nannte am 30. April 2008 (Urk. 7/21) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines Status nach Polytoxikomanie (inklusive Heroin) mit Persönlichkeitsabbau, aktuell im Methadonprogramm, eines chronischen lumbovertebralen Syndroms und einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS; S. 2 Ziff. 1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Sein Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Ziff. 4.1). Sowohl die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit seien ihm seit 2000 nicht mehr zumutbar (Ziff. 5.2).
4.3 Dr. A.___ stellte mit Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/30) die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni 2011 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Er sei psychisch etwas stabiler als früher und habe eine selbständige Tätigkeit aufgebaut, indem er Flyer designe. Damit verdiene er monatlich Fr. 2000.-- bis Fr. 4000.--. Die Prognose sei allgemein etwas besser. Der Beschwerdeführer sei selbstsicherer und selbständiger geworden und trinke zumindest weniger Alkohol. Zudem wolle er das Methadon bis im Frühling 2012 abbauen, um eine Reise nach Süd- oder Mittelamerika anzutreten (Ziff.1.4).
4.4 Die Psychologin sowie die Oberärztin der B.___ berichteten am 18. Oktober 2011 (Urk. 7/45) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Störung durch Opioide, ein Abhängigkeitssyndrom sowie gegenwärtig die Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, gegenwärtig Substanzgebrauch unter hausärztlicher Verordnung und Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent. Sie führten aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe dieser in den letzten Jahren in den Sommermonaten auf selbständiger Basis zu Hause gearbeitet, indem er für zwei Diskotheken Skizzen für deren Flyer für spezielle Sommerevents entworfen habe. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers habe er im Durchschnitt Fr. 2000.-- pro Jahr verdient. Diesen Sommer habe er jedoch in seiner Trauer um seinen verstorbenen Vater keine Kraft gehabt, sich aufzuraffen. Die Antriebslosigkeit beim Beschwerdeführer sei sichtbar und er habe auch Mühe, sich für seine Sache einzusetzen. Er wirke resigniert, verlangsamt und hinnehmend (S. 2 Mitte). Das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers sei in der Dauer und der Intensität deutlich eingeschränkt. Seit der Krankheit und dem Tod seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer suchtspezifisch deutlich stabilisiert und konsumiere seither weder Heroin noch Kokain. Zudem habe er seine Methadondosis auf seinen Wunsch hin reduzieren können. Seine psychische Verfassung habe sich seither jedoch verschlechtert. Nach der anfänglichen Trauer um seinen Vater habe er zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer werde sowohl auf dem offenen wie auch auf dem sekundären Arbeitsmarkt weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Seine Belastbarkeit, Konzentration und Anpassungsfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Momentan sei er nicht in der Lage, seinen Alltag ohne Unterstützung durch seine Mutter zu bewältigen. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und der Persistenz sei heute von einer negativen Prognose und mittel- bis langfristig von keiner Besserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3).
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass bezüglich der Diagnosen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2005 keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Die Rentenzusprache im Jahr 2005 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 12. April 2005 (Urk. 7/12 S. 2) vorwiegend gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3). Damals standen die erheblichen Folgeschäden der Suchterkrankung im Vordergrund und es wurden chronische Abdominalschmerzen bei chronisch rezidivierender Pankreatitis, eine Polytoxikomanie mit Persönlichkeitsverfall sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom diagnostiziert und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2005 verbessert hat.
5.2 Gestützt auf einen Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine selbständige Erwerbstätigkeit als Designer von Flyern aufgenommen habe und nahm gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. Juni 2011 an.
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend (Urk. 1, Urk. 14), sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 nicht verbessert und er sei nach wie vor nicht arbeitsfähig (S. 2 Mitte). Die Annahme eines Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit und die daraus abgeleitete Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes basierten auf einem Irrtum.
5.3 Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Jahre 2011 im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Jahre 2005 wesentlich verändert hätte. Namentlich ist zu erwähnen, dass bereits damals die Folgen der Suchtproblematik im Vordergrund standen.
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3), wonach der Beschwerdeführer nunmehr zu 50 % arbeitsfähig sein soll, kann zur Entscheidfindung nicht abgestellt werden. So berichtete Dr. A.___ lediglich von einer allgemein etwas besseren Prognose mit etwas mehr Selbstsicherheit und Selbständigkeit des Beschwerdeführers und stützte sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Dr. A.___ legte weder die erhobenen Befunde dar, noch lieferte er eine nachvollziehbar begründete und durch objektive Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Abgesehen davon erläuterte er seine aktuelle Einschätzung nicht näher, sondern erwähnte stattdessen lediglich das Vorhaben des Beschwerdeführers, im Hinblick auf eine geplante Reise das Methadon abzubauen.
Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, zumal Dr. A.___ denn auch in keiner Weise darlegte, worin sich die angebliche Verbesserung auswirke beziehungsweise zeige. Soweit er aufgrund der nunmehr positiven Zielsetzung des Beschwerdeführers von einer Verbesserung von dessen Gesundheitszustand beziehungsweise einer Restarbeitsfähigkeit ausgeht, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Somit vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ nicht zu überzeugen.
5.4 Ebenso wenig ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine relevante selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2000.-- bis Fr. 4000.-- pro Monat erzielt. So liegen abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers gemäss Dr. A.___ keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Von der Beschwerdegegnerin wurde insbesondere keine Abklärung vor Ort durchgeführt, vielmehr begnügte sie sich mit der Zusendung der Kontoauszüge des Beschwerdeführers. Die Kontoauszüge 2010 verzeichnen jedoch immer dieselben Gutschriften von Renten- und Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 7/33), andere nennenswerte Zahlungseingänge sind nicht verbucht. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer bei der AHV nach wie vor als Nichterwerbstätiger erfasst (vgl. IK-Auszug Urk. 7/29). Die Argumentation des Beschwerdeführers, er fertige gelegentlich Skizzen für Flyer an und gebe diese zur Weiterverarbeitung und Vervielfältigung an Clubs oder Diskotheken für etwa Fr. 200.-- weiter (Urk. 14. S. 2), erscheint somit realistischer, zumal er - gemäss seinen durchaus glaubhaften Angaben (vgl. Urk. 14 S. 2) - wohl nicht über die für eine ausgedehntere Tätigkeit notwendigen Kenntnisse beziehungsweise Fähigkeiten zur PC-gestützten Bearbeitung seiner Entwürfe verfügt. Es ist überdies nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, erfolgreich eine einkommensmässig relevante selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, leidet er doch seit seiner Jugend an einer schweren Polytoxikomanie. Aufgrund der medizinischen Akten ist denn auch erwiesen, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch den langen Substanzmissbrauch beeinträchtigt sind. Dass es sich bei den fraglichen Äusserungen des Beschwerdeführers bezüglich einer selbständigen Erwerbstätigkeit um ein Wunschdenken handelt, wird schliesslich durch Angaben in einem früheren Bericht von Dr. A.___ gestützt. So führte dieser bereits im Jahre 2005 aus (vgl. vorstehend E. 3.4), beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund der chronischen Drogen- und Alkoholproblematik ausgeprägte Defizite bezüglich Durchhaltevermögen und Konzentration sowie eine massive Diskrepanz zwischen seinen Vorstellungen und realen Möglichkeiten beziehungsweise Chancen.
6. Zusammnfassend kann damit die etwas bessere Prognose nicht als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit betrachtet werden.
Nachdem sich nach Lage der Akten weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat noch sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, entbehrt die von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG vorgenommene Rentenherabsetzung einer rechtlichen Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung vom 10. November 2011 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Helen Fürst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).