IV.2011.01301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 18. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, reiste im Jahr 1970 in die Schweiz ein und arbeitete bis Ende 1982 als Maurer. Im Jahr 1982 kehrte er nach Italien zurück und reiste im August 2003 erneut in die Schweiz ein. Er nahm wiederum eine Erwerbstätigkeit als Maurer auf und war zuletzt für die Y.___ in Zürich tätig. Am 8. Februar 2008 meldete er sich wegen den Folgen eines Treppensturzes sowie wegen Armbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/32, Urk. 8/34, Urk. 8/36, Urk. 8/39-40, Urk. 8/44-45, Urk. 8/49), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/15, Urk. 8/19-20, Urk. 8/41, Urk. 8/61-62) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein und zog Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 8/12, Urk. 8/17-18, Urk. 8/22, Urk. 8/25, Urk. 8/28, Urk. 8/30-31, Urk. 8/42-43, Urk. 8/47, Urk. 8/64, Urk. 8/68) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/52-53, Urk. 8/55-60, Urk. 8/63-65, Urk. 8/77-78, Urk. 8/80-90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 8/91 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Dezember 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Replik vom 7. Mai 2012 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer am gestellten Begehren fest (S. 2). Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin schloss sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 2) der Beurteilung der SUVA an und ging von einem Invaliditätsgrad von 15 % aus (S. 2 Mitte). Die neue geltend gemachte Veränderung im Gesundheitszustand befinde sich in laufender medizinischer Behandlung und sei versicherungsmedizinisch als instabil anzusehen. Sollte die gesundheitliche Veränderung anhaltender und nicht nur vorübergehender Natur sein, könne zu einem späteren Zeitpunkt erneut an die Invalidenversicherung gelangt werden (S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, es sei aufgrund der medizinischen Situation ausgewiesen, dass er mindestens seit dem 10. März 2010 ununterbrochen bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 unten). Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ein instabiler Zustand vorliege (S. 5 oben). Zudem treffe es entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass er lediglich Unfallverletzungen erlitten habe. Vielmehr leide er auch an unfallfremden Beschwerden (S. 7 unten). Auch seien die Validen- und Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ermittelt worden (S. 8 unten). Zufolge der reduzierten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 60 % (S. 9 unten).      
2.3     Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Med. pract. Z.___, Allgemeinmedizin, berichtete am 13. April 2007 (Urk. 8/12/62-63) und nannte folgende Diagnosen:
- Schulterschmerzen rechts mit nicht wesentlich dislozierter Fraktur des Tuberculum majus bei erstmaligem Sturz am 28. Februar 2006 auf dem Eis ausgerutscht, 22. Dezember 2006 Sturz auf der Treppe, 16. Februar 2006 Sturz aus dem Bett wegen einer Synkope
- unklare Kopfschmerzen, Schwindel seit dem 21. Januar 2007
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 20. April 2007 (Urk. 8/12/60-61) und nannte folgende Diagnosen:
- persistierende Schmerzen rechtsseitiger Schultergürtel und zervikal
-  wahrscheinlich tendinoarthrogene Pathogenese (keine aktuellen Anhaltspunkte für neurogene Läsionen)
- anamnestisch Schwindelepisoden und Bewusstseinsverluste
- Verdacht auf spontan reponierte posttraumatische Canalolithiasis und konsekutive vagovasale Synkopen
3.3     Vom 15. bis 17. Juni 2007 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Spital B.___ auf und unterzog sich einem Eingriff zur Schulterrevision rechts und Naht der Rotatorenmanschette (Urk. 8/12/47-48).
3.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 18. Dezember 2007 (Urk. 8/12/22-27) nach kreisärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, in der unteren Wirbelsäule seien massive degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1 sowie eine Fehlform und Fehlhaltung festgestellt worden. In der rechten Schulter sei eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt worden, welche von vorbestehenden degenerativen Veränderungen begleitet sei (S. 4 Mitte).
         Weiter führte er aus, dass eine Einschränkung der Einsatzfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau arbeiten könne. Hingegen sei er für wechselbelastende Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen von Boden bis Tischhöhe 10 bis 15 kg, von Hüfthöhe im möglichen Bewegungsumfang bis über Kopfhöhe abnehmend 5 bis 3 kg, freier unbelasteter Bewegungsumfang bis Kopfhöhe, vollzeitlich arbeitsfähig. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Hämmern, Spitzen sowie Vibrationen. Mit dem rechten Arm seien ihm keine kraftvollen Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, kein kraftvolles Zupacken sowie keine repetitiven Bewegungen über Schulterhöhe zumutbar (S. 5 Mitte). Schliesslich müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer keine vorgeneigten Körperstellungen einnehmen müsse. Grundsätzlich seien alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bis Schulterhöhe zumutbar. Eine wesentliche Veränderung werde sich bezüglich Belastungs- und Einsatzfähigkeit auch in Zukunft nicht mehr ergeben (S. 5 unten).
3.5     Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 13. Februar 2008 (Urk. 8/12/5) und führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei und die Problemlösung nur in einer anderweitigen beruflichen Arbeitstätigkeit erfolgen könne.
3.6     Med. pract. Z.___ berichtete am 28. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Schulterschmerzen rechts nach Sturz am 21. März 2006, am 16. Februar 2006 mit Tubekulumfraktur rechts, Rotatorenmanschetten-Riss in der Supraspinatus Portion, Status nach Schulterrevision rechts mit Naht der Rotatorenmanschette, AC-Resektion am 15. Juni 2007 durch Dr. D.___
- Sturz am 22. Dezember 2006 mit Status nach LWS-Kontusion mit chronisch lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links, Osteochondrose L4/5, L5/S1, Fehlhaltung/Fehlform
         Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maurer seit dem 26. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
         Am 16. Januar 2009 berichtete med. pract. Z.___ (Urk. 8/21/3) und führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Als neue Diagnose nannte er eine posttraumatisch aktivierte Arthrose des IP-Gelenkes Daumen rechts seit dem 11. Juli 2008. Im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
3.7     Am 12. Februar 2009 unterzog sich der Beschwerdeführer in der E.___ Klinik einer IP-Arthrodese rechts (Urk. 8/22/7-8).
         Dr. med. F.___, Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 5. Mai 2009 (Urk. 8/24/3-4) und nannte als Diagnose einen Status nach IP-Arthrodese Daumen rechts vom 12. Februar 2009 sowie eine Traumatisierung eines stark degenerierten IP Gelenkes Daumen rechts. Insgesamt finde sich noch eine leichte Restschwellung. Der Daumen sei deutlich druckdolent und werde beim funktionellen Einsatz nur wenig eingeschlossen. Jetzt knapp drei Monate postoperativ zeige sich eine weitgehende Konsolidation, wobei die dorsalen Abschnitte noch nicht vollumfänglich durchgebaut seien. Klinisch zeige sich jedoch ein stabiler Daumenstrahl.
         Für die kommenden vier Wochen sei der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig, danach bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit von Seiten des Daumens.
         Am 3. September 2009 berichtete Dr. F.___ erneut (Urk. 8/32) und führte aus, dass aufgrund der Situation im Bereich der Hand langfristig von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % auszugehen sei.
3.8     Am 23. September 2009 berichtete Dr. C.___ (Urk. 8/42/44-50) und führte aus, dass der heutige Befund bezüglich der rechten Schulter identisch zur Untersuchung vom 18. Dezember 2007 (vorstehend E. 3.4) sei. Durch Angewöhnung an die Situation habe sich die Gebrauchsfähigkeit eher gebessert (S. 5 unten). Der heutige Befund am rechten Daumen sei bezüglich Trophik und Beweglichkeit im Grundgelenk unauffällig. Die Arthrodese sei konsolidiert, die Weichteil- und Knochenverhältnisse unauffällig. Die Kraftentwicklung in der Hand sei insgesamt etwas vermindert. Bei den vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden handle es sich um degenerative Veränderungen, welche bildgebend bewiesen seien. Traumatische Läsionen seien nie festgestellt worden. Am 27. Mai 2009 sei eine orthopädische Beurteilung der rechten Grosszehe durchgeführt worden, anlässlich deren man eine IP- und Grosszehengrundgelenksarthrose festgestellt habe (S. 6 oben bis Mitte).
         Betreffend unfallfremde Einschränkungen seien allenfalls Beurteilungen der rechten Grosszehe und der Wirbelsäule notwendig. Das am 18. Dezember 2007 erstellte Zumutbarkeitsprofil habe weiterhin Gültigkeit, die Einschränkungen für den rechten Daumen seien vollumfänglich berücksichtigt. Ob allenfalls unfallfremde Einschränkungen beständen, müsse im Rahmen der Unfallfolgen nicht beurteilt werden. Er erlaube sich jedoch die Bemerkung, dass seine Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Einbezug der Rücken- und Zehenbeschwerden (unfallfremd) nicht anders ausfalle (S. 6 unten).  
3.9     Dr. D.___ berichtete am 7. Dezember 2009 (Urk. 8/34/6-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Restbeschwerden Schulter rechts bei Status nach operativer Behandlung einer Rotatorenmanschettenruptur vom 15. Juni 2007
- Status nach Arthrodese des Interphalangealgelenkes des rechtes Daumens vom 12. Februar 2009
- Arthrose des Interphalangealgelenkes der rechten Grosszehe, Arthrose des MP Gelenkes dieses Strahles
- chronisch rezidivierende Lumbalgien bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 bei Spondylarthrosen mit Einengung der Neuro-Foramina
Er führte aus, dass in letzter Zeit Beschwerden seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vordergrund ständen und auch das rechte Daumensattelgelenk immer wieder zu Schmerzen führe. Aufgrund des bisherigen Beschwerdeverlaufs sei in absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Beschwerdelinderung zu rechnen.
In Beurteilung der Gesamtsituation bestehe seit Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste, körperlich nicht belastende Tätigkeit könnte in einem Umfang von 25 %, zirka zweimal zwei Stunden täglich, ausgeübt werden.     
3.10   Dr. F.___ berichtete am 13. März 2010 (Urk. 8/39), nannte die bekannte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7) und führte aus, dass nach wir vor Restbeschwerden beständen, welche wahrscheinlich eher im Sinn einer Schmerzverarbeitung erklärt werden könnten. Radiologisch und klinisch finde sich eine vollumfänglich unauffällige Situation. Langfristig sei die Arbeitsfähigkeit von Seiten der rechten Hand jedoch bei 50 % zu belassen.
3.11   Dr. C.___ berichtete am 23. Mai 2011 (Urk. 8/64) und führte aus, dass sich unfallbedingt am Daumen rechts nichts verändert habe. Das Daumenglied sei druckempfindlich, bei konsolidierter IP-Arthrodese bestehe eine Bewegungseinschränkung. Die Beschwielung der Daumenfläche am Endglied sei aber praktisch symmetrisch zur Gegenseite, so dass trotz anamnestischen Einschränkungsangaben kein wesentlicher Unterschied im Gebrauch bestehen könne (S. 7 unten). Als unfallfremd führte er eine Rückenproblematik, welche klinisch nicht sehr eindrücklich sei, eine IP- und Grosszehengrundgelenksarthrodese an der rechten Grosszehe sowie eine Adipositas auf (S. 8 oben).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwies er auf das am 18. Dezember 2007 und 23. September 2009 erstellte Zumutbarkeitsprofil. Wesentliche Änderungen seien nicht zu verzeichnen.
3.12   PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 20. September 2011 (Urk. 8/88) und nannte folgende Diagnosen:
- Reruptur Supraspinatussehne rechts und relevanter Sehnenschaden bei
- Status nach Treppensturz am 22. Dezember 2006
- Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 18. Juni 2007
- Status nach Revision mit offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatussehne ganz, Infraspinatussehne oberer Viertel), Bicepstenotomie und Tenodese, Acromioplastik, AC-Resektion und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 17. Mai 2010
- Gicht
Er führte aus, dass eine Reruptur der Supraspinatussehne im vorderen Anteil bestehe. Der übrige Teil der Supraspinatussehne sei deutlich geschädigt, zum Teil lameliert und ausgedünnt. Eine erneute Reparatur komme so nicht in Frage.
Am 27. Oktober 2011 berichtete Dr. G.___ erneut (Urk. 3/6) und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine relevant schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion habe.
Mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie körperferne Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Das Heben von Gewichten von maximal 5 kg und auch nur körpernah sei ihm jedoch zumutbar. Er setze somit das Arbeitsprofil des Beschwerdeführers tiefer an als jenes der SUVA. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mindestens halbtags zumutbar. Als angepasste Tätigkeiten führte er Überwachungs- oder Kontrollfunktionen ohne Belastung der rechten Schulter oder des rechten Armes auf.
Beim Beschwerdeführer bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten sei er als arbeitsunfähig einzustufen. Für angepasste Tätigkeiten attestiere er dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.13   Ein MR der LWS ergab gemäss Bericht vom 15. November 2011 als Hauptbefund eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mit Dorsalverlagerung der hier verlaufenden Nervenwurzel S1 rechts im Rezessus.

4.
4.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Pract. med. Z.___ hielt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dr. C.___ ging ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von ihm erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 3.4) sei ihm jedoch vollzeitlich zumutbar. In einem späteren Bericht ergänzte Dr. C.___, dass im Zumutbarkeitsprofil auch die Einschränkungen für den rechten Daumen vollumfänglich berücksichtigt seien. Dr. F.___ und Dr. G.___ waren hingegen der Ansicht, dass eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % möglich sei. Dr. G.___ erwähnte zudem, dass er das Zumutbarkeitsprofil tiefer ansetze als Dr. C.___. Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gar als zu lediglich 25 % arbeitsfähig. In demselben Bericht äusserte sich Dr. D.___ jedoch dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zirka zweimal zwei Stunden täglich ausüben könne, was faktisch einem Pensum von 50 % und nicht 25 % entspricht.
4.2     Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu. Obwohl Dr. C.___ ausführte, die Zumutbarkeitsbeurteilung falle auch unter Einbezug der unfallfremden Rücken- und Zehenbeschwerden nicht anders aus, kann nicht ohne weiteres auf seine Beurteilung abgestellt werden. So beurteilte er den Beschwerdeführer einerseits lediglich im Hinblick auf allfällige Leistungen der Unfallversicherung und nicht der Beschwerdegegnerin, andererseits weicht seine Beurteilung in Bezug auf die Handbeschwerden deutlich von jener des Handchirurgen Dr. F.___ ab. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer gerade aufgrund der Handbeschwerden eine Einschränkung von 50 %, während Dr. C.___ diesbezüglich ausführte, dass trotz anamnestischen Einschränkungsangaben kein wesentlicher Unterschied im Gebrauch der rechten Hand bestehe.
         Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung, welche sowohl die unfallkausalen als auch die unfallfremden Beschwerden berücksichtigt.
4.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung des Beschwerdeführers eine Gesamtbeurteilung seiner Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
4.4     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.             

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäss Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).