IV.2011.01302
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, ist verwitwet und Mutter von sechs Kindern (Urk. 8/6/1, Urk. 8/57/5). Sie verfügt über eine 8-jährige, im Kosovo absolvierte Grundschulausbildung und war ab 1997 hauptsächlich als Hausfrau tätig (Urk. 8/6/4). Anfangs September 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme, Anämie sowie Depressionen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, insbesondere die eingeholten Arztberichte (Urk. 8/10-11, Urk. 8/13-14), kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, es lägen nur vorübergehende Erkrankungen und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/17) und verneinte mit Verfügung vom 29. Januar 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/18). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 2. Februar 2009 erlitt die Versicherte mit dem Auto einen Verkehrsunfall (Urk. 8/30/7, Urk. 8/47/2-7), weshalb sie sich am 4. Dezember 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/30). Die IV-Stelle holte aktuelle ärztliche Berichte ein (Urk. 8/34-35, Urk. 8/39, Urk. 8/49-52), liess vom Y.___ (Y.___) ein orthopädisch-psychiatrisch-kardiologisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 6. Oktober 2010, Urk. 8/57) und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Haushaltabklärungsbericht vom 23. Mai 2011, Urk. 8/61). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/64 ff.) mit Verfügung vom 2. September 2011 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 8/69 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. September 2011 erhob die Versicherte am 5. Oktober 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend auf eine Replik (Urk. 9-12). Mit Eingabe vom 14. März 2012 (Urk. 16) ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte in der Folge die Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (vgl. Urk. 19-24). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2). Diese Beweiswürdigungs-kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.
2.
2.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 4. Dezember 2009 eingetreten und hat die medizinischen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse abgeklärt. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushaltbereich tätig wäre. Den Invaliditätsgrad bemass sie unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer 10%igen Erwerbstätigkeit gar nicht und im Haushalt im Umfang von 10,25 % eingeschränkt sei. In Folge der Gewichtung 1 zu 9 errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 9,23 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/61/8). Dabei stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 6. Oktober 2010, wonach bei der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit, jedoch ohne allfällige schwere und in Zwangshaltungen auszuübende Arbeiten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/57/16), und auf den Haushaltabklärungsbericht vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/61).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es treffe für die Zeit ab dem Verkehrsunfall vom Februar 2009 keineswegs zu, dass bei ihr kein Gesundheitsschaden vorliege. Dies könnten ihre Ärzte bestätigen (Urk. 8/70/1 = Urk. 1). Aufgrund ihres durch Verkehrsunfälle stark verletzten Rückens sei ihr Alltag mehr als nur zu 9 % eingeschränkt. Sie empfinde bereits bei kleinen Arbeiten starke Schmerzen. Die Arbeit als Raumpflegerin sei ihr nicht mehr möglich. Auch im Haushalt sei sie auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen (Urk. 1, Urk. 8/66/1).
3.
3.1 Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/35/2):
- rezidivierende depressive Episoden seit Jahren
- intermittierende symptomatische supraventrikuläre Tachykardie,
- Status nach Katheterablation bei AV-Knoten / Reentry-Tachykardie
- Diabetes mellitus Typ II
- partielle Hypophyseninsuffizienz, Status nach transphenoidaler Exstirpation einer Rathke Zyste
- substituierte hypophysäre Hypothyreose
- minime GH-Insuffizienz mit leicht vermindertem IGF 1
- primär billäre Zirrhose mit portaler Entzündung, Gallengangsläsion, Gallengangsproliferation, portaler und periportaler Fibrose
- rezidivierende Eisenmangelanämie
- chronisches Panvertebralsyndrom mit cervicocephalem und cervico-brachialem Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Fehlform und Fehlbe-lastung der Wirbelsäule
- Status nach stabiler BWK-12-Deckplattenimpressionsfraktur nach Unfall am 2. Februar 2009
- Vitamin D3-Mangel.
Dr. Z.___ stellte fest, zur Zeit stünden die Rückenschmerzen im Vordergrund. Es bestehe eine hypotone Rückenmuskulatur mit Fehlhaltung und Fehlbelastung der Brust- und Halswirbelsäule. Daneben komme es auch zu Zervikalgien mit Ausstrahlungen in beide Arme. Seit mehreren Jahren bestünden ferner rezidivierende depressive Episoden. Die Beschwerdeführerin sei aus physischen und psychischen Gründen nicht vermittlungsfähig (Urk. 8/35/3).
3.2 Dr. med. A.___, Oberarzt der B.___, stellte am 5. Januar 2010 die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: BWK12-Kompressionsfraktur bei Status nach Verkehrsunfall am 2. Februar 2009 (Urk. 8/34/6). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Rückenschmerzen, weshalb sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 21. August 2009 stattgefunden. Im gleichen Bericht hielt er fest, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei und ob und in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht beurteilbar (Urk. 8/34/6-7).
3.3 Der Bericht des C.___, vom 1. Februar 2010 enthält nebst den bereits genannten in erster Linie verschiedene internistische Diagnosen (Urk. 8/39/1 f.). Diesen haben gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/4).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 14. Juni 2010, die Beschwerdeführerin leide an einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F.32.00), welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 8/49/1). Von der psychiatrischen Seite her sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt (Urk. 8/49/2).
3.5 Dr. Z.___ berichtete am 15. Juni 2010, seit ihrem letzten Bericht habe sich die Situation nicht wesentlich verändert. Zurzeit stehe ein ausgeprägtes Thorakovertebralsyndrom im Vordergrund mit Blockierung der distalen-thorakalen Segmente sowie mit Ausstrahlungen gürtelförmig nach vorne. Die Beschwerdeführerin sei praktisch bettlägerig (Urk. 8/52/3). Sowohl vom Rücken als auch von der psychischen Situation her könne die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr ausüben (Urk. 8/52/3).
3.6 Dr. A.___ kam im Bericht vom 17. Juni 2010 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei bei unveränderter Diagnose (vgl. Erw. 3.2) für mittelschwere bis schwere Haushaltsarbeiten 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 8/50/6). Ob die bisherige Tätigkeit nach wie vor zumutbar sei, sei nicht beurteilbar (Urk. 8/50/7 Ziff. 1.7 c).
3.7 Durch die Begutachtungsstelle Y.___ wurde am 6. Oktober 2010 ein poly-disziplinäres Gutachten erstellt (Urk. 8/57). Die orthopädische Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, erfolgte am 8. September 2010 (Urk. 8/57/1). Die psychiatrische Untersuchung wurde am 25. August 2010 durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, vorgenommen (Urk. 8/57/21-28). Das kardiologische Teilgutachten wurde am 13. September 2010 durch Dr. med. G.___, Chefarzt Kardiologie des Spitals H.___, erstellt (Urk. 8/57/29-30). Insgesamt wurden von der Begutachtungsstelle Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/57/11-12):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Kompressionsfraktur Th12, konservativ versorgt und mit mässiger Höhenminderung der Vorderkante stabil konsolidiert. Mitbeteiligung der Bandscheibe im Bewegungssegment Th11/12 und im MRI vom 18. August 2010 identifizierte intraspongiöse Diskusherniation, Folgen des Verkehrsunfalles vom 2. Februar 2009
- rumpfmuskuläre Antagonistendysbalance als Folge einer längerfristigen Dekonditionierung
Folgende Diagnosen sind gemäss Y.___-Gutachten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/57/12):
- im MRI vom 18. August 2010 als Nebenbefund beschriebene subligamentäre mediale Diskushernie C6/7 ohne Neuropathologie und ohne klinisch funktionelle Relevanz
- Status nach blander HWS-Distorsion mit erfolgreich chirurgisch versorgter Rissquetschwunde der rechten Stirn- und Schläfenregion infolge Kopfanschlag; die Folgen des Unfalls vom 30. Juli 2010 sind vollständig regredient
- blande, besenreisserartige Varicosis am linken Oberschenkel
- Senk-Spreizfüsse
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F.33.0)
- Status nach Ablation einer AC-Knoten-Reentry-Tachykardie mit jetzt völlig normalem kardialen Befund und normaler körperlicher Leistungsfähigkeit.
Die am polydisziplinären Y.___-Gutachten beteiligten Ärzte hielten fest, die vorbeschriebenen Störungen würden sich auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin und Reinigungskraft nur dann beeinträchtigend auswirken, wenn tatsächlich schwere und in Zwangshaltungen auszuübende Arbeiten verrichtet werden müssten. Gemeint seien damit Tätigkeiten wie zum Beispiel vornüber gebeugtes Stehen, Hocken, Knien und Kauern. Reinigungsarbeiten wie Staubwischen, Reinigung von Möbeln sowie Bodenreinigungsarbeiten mit entsprechenden, den Rücken schonenden technischen Geräten seien zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 Kilogramm limitiert. Wassereimer mit einem durchschnittlichen Gewicht von 10 Kilogramm seien problemlos heb- und bewegbar (Urk. 8/57/16). Die bisherige Tätigkeit bleibe in vollzeitlichem Umfang von 8,5 Stunden pro Tag möglich, jedoch mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % (Urk. 8/57/16).
Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe seit dem Datum des ersten Unfalls vom 2. Februar 2009. Nach konservativer Behandlung der erlittenen Kompressionsfraktur Th12 mittels Rumpforthese und späterer Physiotherapie sei eine Besserung eingetreten. Als Zeitpunkt der Besserung sei der 2. Februar 2010 anzunehmen. Die Verletzung durch den weiteren Unfall vom 30. Juli 2010 sei vollständig regredient (Urk. 8/57/17).
3.7 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 23. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor dem Unfall in diversen Privathaushalten als Haushaltshilfe gearbeitet, pro Haushalt etwa drei Stunden pro Monat (Urk. 8/61/2-3). Weiter führte sie aus, nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2002 habe sie an starken Depressionen gelitten, welche erst seit dem Jahr 2007 oder 2008 gebessert hätten (Urk. 8/61/3). Daraus, dass die Beschwerdeführerin auch nach Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht mehr als ein Arbeitspensum von knapp 7 % bewältigte, schloss die Haushaltabklärerin, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr als zu 10 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/61/3-4). Im Haushalt schätzte sie sie als zu rund 10 % eingeschränkt ein (Urk. 8/61/8).
3.8 Am 20. Oktober 2011, also rund anderthalb Monate nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2011 durch die IV-Stelle, berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin klage nun auch über gluteale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung in die rechte Hüfte und die rechte Leiste, welche näher abzuklären seien. Die BWK12-Fraktur sei konsolidiert. Die Beschwerdeführerin könne sich mit den residualen Beschwerden arrangieren (Urk. 8/71).
4.
4.1 Die Annahme der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre, basiert darauf, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall, der zu einer Rückenverletzung und als deren Folge zu einer funktionellen Beeinträchtigung führte (vgl. nachstehende E. 4.2), trotz Notwendigkeit in finanzieller Hinsicht nicht mehr als 10 % arbeitete (Urk. 8/61/3-4). Die Beschwerdeführerin wendete weder ein, dass sie im Gesundheitsfall ein grösseres Arbeitspensum bewältigen würde, noch führte sie Gründe für den bereits vor dem Unfall geringen Grad der Erwerbstätigkeit an. Im Gegenteil gab sie bei den Anmeldungen bei der Invalidenversicherung selber an, sie sei nicht erwerbstätig und seit dem Jahr 1997 Hausfrau (Urk. 8/6/4, Urk. 8/30/6). Ebenso ist aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie nach dem Jahr 1997 tatsächlich immer nur in geringfügigem Umfang ein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 8/33). Die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifikation ist daher nicht zu beanstanden und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von 10 % erwerbstätig wäre und sich zu 90 % dem Haushalt widmen würde.
4.2 Die IV-Stelle stellte bei ihrer Beurteilung der aktuellen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Y.___-Gutachten vom 6. Oktober 2010 (Urk. 8/57) sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/63/5) ab (Urk. 7).
Das orthopädisch-psychiatrisch-kardiologische Y.___-Gutachten wurde von Fachärzten des jeweiligen medizinischen Gebiets erstellt. Die Ärzte untersuchten die Beschwerdeführerin klinisch, befragten sie persönlich und berücksichtigten die Vorakten (Urk. 8/57/1). Vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen, von welchen sich das panvertebrale Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Erw. 3.7), ist die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar und sie lediglich bei schweren und in Zwangshaltungen auzuübenden Tätigkeiten eingeschränkt ist, nachvollziehbar. Ebenso plausibel ist die angegebene vollzeitliche Arbeitsfähigkeit, da sich Rückenschmerzen regelmässig lediglich insofern auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, als dass gewisse rückenbelastende Tätigkeiten unzumutbar werden und allenfalls eine erhöhte Pausenbedürftigkeit oder ein langsameres Arbeitstempo besteht. Diese Einschränkungen wurden dadurch berücksichtigt, dass bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich eine 80%ige Leistungsfähigkeit besteht, von welcher auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Konkretes vor gegen das Y.___-Gutachten.
Die Hausärztin Dr. Z.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit zwar anders, jedoch darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Hausärztin begründete in ihren Berichten nicht einleuchtend, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen und physischen Gründen überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Dr. Z.___ beschrieb die Beschwerdeführerin zwar als bettlägerig (Urk. 8/52/3), was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erklären könnte, jedoch kreuzte sie im selben Bericht bei den zumutbaren Tätigkeiten weiterhin „wechselbelastende Tätigkeiten“ an und hielt Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit für uneingeschränkt (Urk. 8/52/5). Diese Einschätzung widerspricht der Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der psychischen Beschwerden ist Dr. Z.___ im Gegensatz zum Y.___-Gutachter Dr. F.___ sowie zu Dr. D.___ keine Fachärztin. Zudem ist der Tagesablauf der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben von vielfältigen Aktivitäten geprägt: Sie besucht ihre Enkelkinder oder nimmt sie zu sich zu Besuch, geht spazieren, schaut fern, besucht ihre nicht mehr bei ihr wohnenden Töchter, erledigt Hausarbeiten, Einkäufe und kleine Besorgungen, nimmt das Abendessen zusammen mit der bei ihr lebenden Tochter ein und spricht mit ihr über das Tagesgeschehen, fährt Auto, trifft ihre Schwester, selten auch Nachbarn oder Kollegen, und fährt mit dem Auto in ihre Heimat in die Ferien (Urk. 8/57/23). Abgesehen von dem im Hinblick auf die Berichterstattung an die IV-Stelle vereinbarten Termin im Jahr 2010 hatte die Beschwerdeführerin ihre Psychiaterin Dr. D.___ letztmals im Jahr 2007 einmal aufgesucht (Urk. 8/49/1). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Dr. F.___ die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig in einer leichten Episode befindlich qualifizierte und nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtete. Dass es sich um eine leichte Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt, wurde auch von Dr. D.___ bestätigt (Urk. 8/49). Die Berichte von Dr. Z.___ widersprechen im Übrigen auch dem internistischen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 1. Februar 2010, wonach sich bezüglich der internistischen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit ergebe (Urk. 8/39/3).
Dr. A.___ von der B.___ schätzte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 für mittelschwere bis schwere Haushaltsarbeiten als 100%ig arbeitsunfähig ein (Urk. 8/50/6). Ob die bisherige Tätigkeit nach wie vor zumutbar sei, sei nicht beurteilbar (Urk. 8/50/7 Ziff. 1.7 c). Dieser Einschätzung steht die überzeugende Beurteilung im Y.___-Gutachten entgegen, gemäss der lediglich schwere Arbeiten und Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar sind. Diese Feststellung steht in Übereinstimmung mit den erhobenen objektiven Befunden. Die Beurteilung von Dr. A.___ basiert jedoch auf der konkret nicht weiter abgestützten Annahme, dass nach einer Wirbelfraktur schwere und mittelschwere Tätigkeiten wahrscheinlich nicht mehr möglich seien. Eine differenzierte Erfassung einer einzelnen Tätigkeit war im Rahmen der Wirbelsäulensprechstunde nicht möglich (vgl. Urk. 8/50/7).
Bei der Beschwerdeführerin wurden am 20. Oktober 2011 neu auch abklärungs-bedürftige gluteale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung in die rechte Hüfte und die rechte Leiste, beschrieben (Urk. 8/71). Jedoch bildet der angefochtene Entscheid nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zeitlich die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 354 E. 1, 129 V 167 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit nicht zu berücksichtigen. Die BWK12-Fraktur war zu jenem Zeitpunkt gemäss Angaben von Dr. A.___ konsolidiert. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin könne sich mit den residualen Beschwerden arrangieren (Urk. 8/71).
Insgesamt ist es aus all diesen Gründen nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer 80%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausging. Da die versicherten Personen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten sind, im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, S. 337 mit Hinweisen), ist es der Beschwerdeführerin mit ihrer 80%igen Leistungsfähigkeit möglich, ihr bisheriges Einkommen im Rahmen einer 10%igen Tätigkeit als Haushaltshilfe weiterhin zu erzielen. Demnach besteht keine Erwerbsunfähigkeit und der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt 0 %.
4.3 Die Haushaltserhebung (Abklärungsbericht vom 23. Mai 2011; Urk. 8/61) wurde bei der Beschwerdeführerin zuhause vorgenommen. Die Abklärende erlangte dadurch Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Ebenso waren ihr die medizinischen Diagnosen aus den Unterlagen bekannt (Urk. 8/61/1). Der Haushaltabklärungsbericht ist somit grundsätzlich beweiskräftig. Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungsdienstes zu verweisen (Urk. 8/61), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Die bei der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung von 10,25 % ergibt sich aus den bei den verschiedenen im Haushalt anfallenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen (vgl. E. 1.5) festgestellten Einschränkungen. Die entsprechenden Schätzungen werden im Bericht vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/61) anschaulich und überzeugend begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objektivität des Berichts in Frage stellen würden.
Auch im Vergleich zur Einschränkung bei der Erwerbstätigkeit erscheint die festgestellte Einschränkung von 10,25 % als plausibel. Denn im Bereich der Haushaltsführung besteht im Vergleich zu einer auswärtigen Erwerbstätigkeit eine grössere Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit (Meyer, a.a.O., S. 337).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie im Haushalt die Mithilfe ihrer Töchter benötige (Urk. 8/66/1). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Da keine Hinweise darauf bestehen, dass den mithelfenden Familienmitgliedern durch die Unterstützung der Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse oder eine übermässige Belastung entsteht, entkräftet dieses Argument den Haushaltabklärungsbericht nicht.
Demzufolge ist von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 10,25 % auszugehen.
4.4 Die ermittelten Invaliditätsgrade im Erwerbsbereich sind den Einschränkungen im Haushaltsbereich gegenüberzustellen und im Gesamtverhältnis entsprechend zu gewichten. Der gewichtete Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich beträgt 0 % und der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich beträgt 9,23 % (0,9 von 10,25 %). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 9,23 % zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch den Unfall vom Februar 2009 bewirkte gesundheitliche Beeinträchtigung zu keinem Zeitpunkt das für eine Leistung relevante Ausmass angenommen hat (Urk. 8/57/17). Die Beschwerdegegnerin hat nach materieller Prüfung das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage ist auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 25) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).