Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 9. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, meldete sich am 26. Februar 2010 unter Hinweis auf eine HIV- und Suchterkrankung sowie die Diagnose eines Tumors im Kopf bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 8/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/9-10) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/20, Urk. 8/29, Urk. 8/33-34), in dessen Rahmen weitere Arztberichte (Urk. 8/27, Urk. 8/32) ergingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 8/36 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2009, eventuell die Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsbegriff und den Anspruch von invaliden Personen auf Eingliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2 S. 1 unten). Darüber hinaus würden invaliditätsfremde Faktoren (zum Beispiel schlechte Arbeitslage) keinen Anspruch auf IV-Leistungen zu begründen vermögen (S. 2 oben).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, gestützt auf einen ärztlichen Bericht sei ein reines Abhängigkeitsverhalten auszuschliessen. Vielmehr sei auf eine für die Invalidenversicherung relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Med. pract. Y.___, Oberarzt an der Fachstelle Z.___ stellte in seinem Abschlussbericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 8/14) folgende Diagnosen (S. 1):
- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtiger Substanzgebrauch (Alkohol, Cannabis, gelegentlich Heroin) F19.25
- Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm F11.22
- Verdacht auf emotionale instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus F60.31
- HIV-Infektion
Der Arzt führte aus, es handle sich um eine sozialpsychiatrische Behandlung bei langjährigem polytoxikomanem Substanzabusus und langjähriger HIV-Erkrankung (S. 2). Einen ersten Opiatentzug sei bei der Geburt erfolgt, als 11-Jährige habe sie über ihre heroinabhängige Mutter mit Fixen begonnen, Heroin und Kokain. Seit ihrem 14. Altersjahr sei die Beschwerdeführerin HIV positiv (Urk. 8/14/4).
3.2 Mit Bericht vom 8. Oktober 2011 (Urk. 8/32) nannte Dr. med. A.___, FMH Infektiologie und Innere Medizin, zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- HIV-Infektion
- chronische Hepatitis C
- Hepatitis B mit anti HBc AK alone
- Status nach akzidenteller Paracetamolintoxikation
- anamnestisch CT morphologisch Hirntumor
- rezidivierende Hämatemesis
- rezidivierender Blutabgang ab ano bei chronischer Diarrhoe
- Polytoxikomanie
- Status nach IVU, aktuell unter Methadon
- Aethylabusus
- Gebiss mit massiver Karies
- verminderter Ernährungszustand
- Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität
Dr. A.___ wies auf eine seit 1997 diagnostizierte HIV-Infektion hin, welche seit 2008 medikamentös behandelt werde. Hinzu kämen multiple medizinische und psychosoziale Probleme (Ziff. 1.4). Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fliesenlegerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit zirka 2007 bis auf weiteres und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin nicht teamfähig sei, Schwindel, Kopfschmerzen, Diarrhoe, Erbrechen und Rückenschmerzen habe, was eine reguläre Arbeit verunmögliche. Damit sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht unzumutbar (Ziff. 1.6 f.).
4.
4.1 Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Erkrankung und einer Polytoxikomanie (Drogen- und Alkoholabusus) leidet (vorstehend E. 3.1-3.2). Zudem diagnostizierte Dr. A.___ eine Hepatitis B und C und berichtete anamnestisch von einem Hirntumor (Urk. 8/32 Ziff. 1.1). Schliesslich liegen weitere Diagnosen in psychischer Hinsicht vor. Während Oberarzt Dr. Y.___ einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung äusserte (Urk. 8/14 S. 1), diagnostizierte Dr. A.___ nunmehr eine solche, jedoch ohne Angabe der ICD-10-Kritierien (Urk. 8/32 Ziff. 1.1). Demgegenüber schloss der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 (Urk. 8/18 S. 2 f.), dass der Drogenkonsum ohne psychiatrische Begleitsymptomatik stattfinde und die Verdachtsdiagnose von Oberarzt Dr. Y.___ nicht verwertbar sei.
Da diese pauschale Beurteilung ohne Begründung erfolgte, ist sie nicht nachvollziehbar, und es kann darauf nicht abgestellt werden. Damit ist nicht rechtsgenüglich erstellt, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, welche allenfalls Folge ihrer Drogensucht ist.
4.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Sucht auf ein psychisches Leiden zurückzuführen ist, mithin ob die Drogensucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Dies kann vorliegend nicht beantwortet werden, denn die medizinischen Akten sind diesbezüglich unvollständig, weil diese Frage den behandelnden Ärzten nicht gestellt wurde. Dem medizinischen Bericht von Oberarzt Dr. Y.___ lässt sich bei den Patientenangaben immerhin entnehmen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin heroinsüchtig gewesen sind, aufgrund deren Sucht die Beschwerdeführerin drogenabhängig geboren worden ist und bei der Geburt einen Entzug machen musste. Später habe die Mutter sie zur Tarnung auf den Platzspitz mitgenommen und mit elf Jahren habe sie dann selbst mit dem Drogenkonsum angefangen (Urk. 8/14/3). Diese gesamten Umstände lassen jedenfalls nicht ohne aussagekräftige Abklärungen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin als psychisch Gesunde ihre Drogensucht initiiert hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Frage möglich, ob die Sucht der Beschwerdeführerin als Ursache oder Folge eines geistigen Gesundheitsschadens zu qualifizieren ist, und ihr invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden könnte. Darüber hinaus fehlen bei den Arztberichten jegliche Angaben zur massgeblichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 1.3). Damit aber blieben wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes entsprechende fachärztliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).